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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 415/18 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit iS von § 15 Abs 2 RVG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erlass von mehreren Bescheiden für verschiedene Bewilligungs

§ 33Abs.

8 Satz 1 RVG. Randnummer 25 Zur Anwendung gelangen gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach dem Erlass des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom

  1. Juli 2013 die Regelungen des RVG in der bis zum
  2. Juli 2013 geltenden Fassung. Denn der Beschwerdegegner ist vor diesem Zeitpunkt (bereits im Jahr 2011) im Wege der PKH beigeordnet worden. Randnummer 26 Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands jeweils 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs.

§ 33Abs.

3 Satz 1 RVG). Die Beschwerden sind auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs.

§ 33Abs.

3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Randnummer 27 Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf die vom SG in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend festgesetzten Vergütungen. Randnummer 28 Bei den drei beim SG anhängig gewesenen Klageverfahren handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Deshalb ist der Beschwerdegegner nicht gehindert, in allen drei Klageverfahren, in denen er im Wege der PKH beigeordnet war, eine Vergütung zu beanspruchen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen erstinstanzlichen Beschlüssen; sie sind überzeugend und würdigen die fallentscheidenden Aspekte zutreffend und vollständig. Randnummer 29 Ergänzend ist anzumerken: Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2014, Az.: B 4 AS 27/13 R mit weiteren Nachweisen juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; insoweit löst die Konstellation mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft in der Regel lediglich eine Erhöhungsgebühr aus. Maßgeblich ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Ein solcher ist hier aus objektiven Gründen zu verneinen. Zwar stellen sich in den Klageverfahren bei der Berechnung der KdUH-Leistungen die gleichen materiell-rechtlichen Probleme hinsichtlich der leistungsrechtlichen Bewertung des unentgeltlichen Wohnrechts der Eltern im Eigenheim der Klägerin. Objektiv stellte sich diese Problematik jedoch in verschiedenen Bewilligungszeiträumen bzw. im Verfahren S 13 AS 875/10 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur für einen Monat. Da grundsätzlich andere Zeiträume bzw. Monate betroffen waren, waren die Leistungsansprüche für jeden der jeweils betroffenen Zeiträume monatlich gesondert – und jeweils vollständig neu – zu prüfen. Dies gilt zum einen in Ansehung der monatlich regelmäßig in unterschiedlicher Höhe anfallenden Kosten für ein Eigenheim und zum anderen genauso für die übrigen Leistungsvoraussetzungen, die sich ändern können. Randnummer 30 Im Grundsicherungsrecht ist der jeweilige individuelle Leistungsanspruch von einer Vielzahl von Anspruchsvoraussetzungen abhängig, so dass nicht von vorherein zu erkennen ist, ob es sich bei mehreren scheinbar gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten um in allen wesentlichen Punkten identische Sachverhalte handelt und sich somit ausschließlich dieselben Rechtsfragen stellen. Üblicherweise ergeben sich im Leistungsbezug nach dem SGB II im Verlauf der Zeit tatsächliche und/oder rechtliche Änderungen. Daher sind die Leistungen gesetzlich nicht als Dauerleistung – wie Renten – ausgestaltet, sondern werden nur zeitabschnittsweise gewährt. In den hier streitigen Zeiträumen betrug die Regelbewilligungszeit sechs Monate (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.). Randnummer 31 Gerade weil sich tatsächliche Lebenssituation eines SGB II-Leistungsberechtigten oftmals verändert, ist (spätestens) bei einer Leistungsbewilligung für einen Folgezeitraum eine vollständige Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen geboten und daher in der Regel auch von einer neuen Angelegenheit im Sinne der §§ 15 ff. RVG auszugehen (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom
  2. Juli 2018, Az.: L 1 SF 1347/17 B, juris RN 32; sowie für eine erneute Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V: Hessisches LSG, Urteil vom
  3. Februar 2017, Az.: L 1 KR 111/16, juris RN 44 ff.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
  4. September 2018 zitierten Entscheidung des
  5. Senats das Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom
  6. August 2018, Az.: L 2 AS 827/17 B , noch nicht veröffentlicht). Auch dort ging es vordergründig um eine maßgebliche Rechtfrage (Anrechnung einer Erbschaft als Einkommen), die in mehreren Bewilligungszeiträumen maßgeblich war, rechtlich aber an unterschiedlichen Vorgaben (Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 45 und § 48 SGB X) zu messen war. Der
  7. Senat hat Synergieeffekte bejaht, das Vorliegen ein und derselben Angelegenheit aber verneint. Randnummer 32 Vorliegend hat der Leistungsträger über die Leistungsansprüche der Klägerin in den maßgeblichen Zeiträumen mit gesonderten Bescheiden entschieden. Nur beide Widerspruchsbescheide wurden am selben Tag erlassen; eine Verbindung der unterschiedlichen Zeiträume ist jedoch nicht erfolgt. Daher ergeben sich schon formal keine Anhaltpunkte für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate durch den Beschwerdegegner (vgl. Thüringer LSG, a.a.O., RN 32). Da es sich nicht um dieselben Angelegenheiten im Sinne des RVG handelt, war der Beschwerdegegner berechtigt, für jedes der betroffenen Verfahren Gebühren zu fordern. Randnummer 33 Im Übrigen die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer geforderte Beachtung der nicht unerheblichen Synergieeffekte ist durch das SG erfolgt: Anstelle der geforderten Verfahrensgebühr von 300,00 EUR, hat es eine solche von 175,00 EUR (eine um 30% reduzierte Mittelgebühr von 250,00 EUR) angesetzt. Dies ist auch nach Auffassung des Senats angemessen. Zudem hat das SG zutreffend ausgeführt, weshalb die beantragte und vom Urkundsbeamten auch festgesetzte Termingebühr in Höhe von 200,00 EUR angefallen und als billig anzusehen ist. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG). Randnummer 35 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.