Altersteilzeitarbeitsvertrag - Überlastquote - Antragsfrist Orientierungssatz
- Nach § 3 Abs 1 Nr 3 Alt 1 AltTZG 1996 muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt (TV ATZ LSA) gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, dass bereits die Entstehung des Anspruchs hindert. (Rn.63)
- Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein weitergehender Anspruch des Arbeitnehmers als er bei unmittelbarer Anwendung der tariflichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Überlastquote - gegeben wäre. Das heißt, die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen müssen im Übrigen erfüllt sein. (Rn.67)
- Nach § 2 Abs 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat vielmehr lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSd. § 315 Abs 1 BGB entscheidet. (Rn.69)
- Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung ist entscheidend die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs 2 TV ATZ LSA zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist es, dem Arbeitgeber eine hinreichende Entscheidungs- und Umsetzungsfrist einzuräumen. Dies ist insbesondere notwendig bei der Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten, so des Personalbereichs, des Fachbereichs des Arbeitnehmers, des Organisationsbereichs und gegebenenfalls noch der übergeordneten Dienststelle. Die Antragsfrist dient gerade als Schutzfrist für den Arbeitgeber, der hinreichend Zeit für seine Dispositionen haben soll. (Rn.70) Verfahrensgang vorgehend ArbG Dessau-Roßlau,
- Juni 2017, 8 Ca 16/17, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.6.2017 (Az.: 8 Ca 16/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Randnummer 2 Der am … geborene Kläger ist seit 1983 im Schuldienst und bei dem beklagten Land seit dem 01.07.1991 als Lehrer beschäftigt. Zuletzt erfolgte die Beschäftigung an der Sekundarschule „Kreuzberge“ in D…. Der Kläger ist Lehrer für die Fächer Physik und Mathematik. Die Beschäftigung erfolgte zuletzt im Rahmen einer Teilzeit (17 anstatt 25 Unterrichtsstunden). Der Kläger erhielt Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L LSA (entspricht 4.114,90 Euro brutto). Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24.01.2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen: Randnummer 4 „Präambel Randnummer 5 Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom
- März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom
- Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich. Randnummer 6 §1 Geltungsbereich Randnummer 7 Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen. Randnummer 8 §2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit Randnummer 9
(1)Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die Randnummer 10
- a)das 55. Lebensjahr vollendet und Randnummer 11
- b)innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, Randnummer 12 die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. Randnummer 13
(2)Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Randnummer 14
(3)Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Randnummer 15
(4)Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Randnummer 16 §3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Randnummer 17
(1)Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Randnummer 18 Als bisherige … Randnummer 19
(2)Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie Randnummer 20
- a)in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder Randnummer 21
- b)durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell). Randnummer 22
(3)Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Randnummer 23 …“. Randnummer 24 Der Kläger stellte zunächst am 23.11.2015 bei dem Landesschulamt einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages entsprechend der tariflichen Regelungen. Als Beginn der Altersteilzeit gab der Kläger in diesem Antrag den 01.08.2016 an. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell erfolgen. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag sollte bis den 01.02.2023, dem Datum, zudem der Kläger die Regelaltersrente ungemindert in Anspruch nehmen kann (Bl. 49 d.A.). Randnummer 25 Mit Schreiben vom 18.01.2016 lehnte das Landesschulamt den Antrag des Klägers vom 23.11.2015 ab. Zur Begründung der Ablehnung hat sich das Landesschulamt zum einen auf die Überschreitung der Überlastquote berufen, zum anderen stünden der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Kläger dringende dienstliche Belange entgegen (wegen des weiteren Inhaltes des Ablehnungsschreibens vom 18.01.2016 wird auf Blatt 52, 53 d. A. Bezug genommen). Randnummer 26 Mit Schreiben vom 19.12.2016 beantragte der Kläger erneut den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell. Die Altersteilzeit sollte am
- Dezember 2016 beginnen und sich bis zum
- Februar 2020 erstrecken (wegen des Inhaltes des Antrages des Klägers vom 19.12.2016 wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen). Randnummer 27 Mit Schreiben vom 28.12.2016 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ab. Hierbei bezog sich das beklagte Land auf das Schreiben vom 18.01.
- Randnummer 28 Mit seiner am 02.02.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 30.12.2016 bis 29.07.2018 und einer Freistellungsphase vom 30.07.2018 bis 29.02.
- Mit am 19.04.2017 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenem Schriftsatz kündigte der Kläger den Hilfsantrag an, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß den tariflichen Bestimmungen mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen. Randnummer 29 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Ein bloßer Hinweis auf einen angeblichen Lehrkraftmangel sei nicht ausreichend. Randnummer 30 In diesem Zusammenhang weist der Kläger darauf hin, dass er sachfremd unterrichte. Er verweist auch auf eine Überlastungsanzeige vom 13.09.2016 gegenüber seiner Schulleitung, welche er am 03.01.2017 wiederholt hat. Die gesamte Situation habe im Ergebnis bei ihm zu längeren krankheitsbedingten Ausfallzeiten geführt und im Ergebnis auch zu Einkommensverlusten. Randnummer 31 Auch auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen. Randnummer 32 Es bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 33 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 34 das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.1.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 29.7.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.2.2020 anzunehmen und Randnummer 35 hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 30.11.2019 und einer Freistellungsphase vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 anzunehmen. Randnummer 36 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem stünde dem Anspruch des Klägers eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote entgegen. Randnummer 39 Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig dargelegt. Das beklagte Land habe auch nach sachlichen Kriterien bestimmte Gruppen gebildet. Darüber hinaus sei mit dem Haushaltsführungserlass vom 19.01.2015 festgelegt worden, dass Lehrern keine Altersteilzeit mehr gewährt werden kann, weil die Unterrichtsversorgung nicht mehr abgesichert sei. Diese Erlasslage sei mit dem Haushaltsführungserlass 2016 fortgesetzt worden. Randnummer 40 Mit Urteil vom 13.06.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war. Es bestünde auch kein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger habe eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlüssig darlegen können. Der Kläger sei nicht mit den Beschäftigten, denen noch Altersteilzeitarbeitsverträge gewährt worden, vergleichbar. Randnummer 41 Gegen das dem Kläger am 05.07.2017 zugestellte Urteil wendet sich seine am 25.07.2017 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.10.2017 – am 04.10.2017 begründete Berufung. Randnummer 42 Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, das beklagte Land könne sich nicht auf die Überlastquote berufen. Dem Anspruch stünden auch keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen. Das beklagte Land habe seine Belange nicht weiter berücksichtigt. Schließlich ergebe sich der Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Randnummer 43 Dem Anspruch stünde des Weiteren auch nicht die Nichteinhaltung einer Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA entgegen. Randnummer 44 Der Kläger beantragt, Randnummer 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau (8 Ca 16/17) abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 19.12.2016 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 31.12.2016 bis 30.07.2018 sowie einer Freistellungsphase vom 31.07.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen. Randnummer 46 hilfsweise Randnummer 47 das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell vom 23.11.2015 gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.01.2012 mit einer Arbeitsphase vom 01.08.2016 bis 15.05.2018 und einer Freistellungsphase vom 16.05.2018 bis 29.02.2020 anzunehmen. Randnummer 48 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 49 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 50 Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, dem Anspruch des Klägers auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages stünden sowohl die Überschreitung der Überlastquote, als auch dringende betriebliche Gründe entgegen. Randnummer 51 Es läge auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es bestünden sachlich begründete Umstände für eine Stichtagsregelung, ab dem 01.01.2015 bei Lehrern, die Unterricht erteilen, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. In Sachsen-Anhalt sei an nahezu allen Schulen und Schulformen durch eingetretenen und sich verschärfenden Lehrermangel die Unterrichtsversorgung nicht mehr im vorgeschriebenen Umfang gewährleistet. Der gesetzliche Auftrag zur Unterrichtsversorgung könne nicht mehr erfüllt werden. Insoweit müsse der Gleichbehandlungsgrundsatz auch an Artikel 7 GG gemessen werden. Dies sei der sachlich berechtigte Grund für die Ablehnung des Antrages des Klägers auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages. Randnummer 52 Im Übrigen stünde dem Anspruch des Klägers auch die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist entgegen. Auch bei den Beschäftigten, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sei diese Frist von den Antragstellern zu beachten. Randnummer 53 Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Randnummer 55 Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. Randnummer 56 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
- Randnummer 57 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 58 Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris). Randnummer 59 Das Arbeitsverhältnis des Klägers soll im Blockmodell vom 31.12.2016 bis 29.02.2020 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen.
- Randnummer 60 Die Klage ist jedoch unbegründet. 2.
- Randnummer 61 Der Anspruch des Klägers erfolgt nicht aus dem TV ATZ LSA. Randnummer 62 Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war. Randnummer 63 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Altersteilzeitgesetz muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, dass bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris Rn. 20 bis 22). Randnummer 64 Die Überlastquote von 5 Prozent war im Bereich der Schulverwaltung des beklagten Landes zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Entscheidung der über den Altersteilzeitantrag, überschritten. 2.
- Randnummer 65 Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 TV ATZ LSA. Randnummer 66 Zwar hat das Land gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat (vgl. u. a. LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 3/17; LAG Sachsen-Anhalt 06.12.2017 – 5 Sa 469/16 und 5 Sa 9/17; LAG Sachsen-Anhalt 11.07.2017 – 2 Sa 156/16 ; LAG Sachsen-Anhalt 19.06.2017 – 6 Sa 318/15 ; LAG Sachsen-Anhalt 22.03.2018 – 2 Sa 182/16 ). Randnummer 67 Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt jedoch kein weitergehender Anspruch des Klägers als er bei unmittelbarer Anwendung der tariflichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Überlastquote - gegeben wäre, d. h., die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen müssen im Übrigen erfüllt sein (vgl. oben zitierte Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt sowie BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris, BAG 19.09.2017 – 9 AZR 36/17). a. Randnummer 68 Die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 28.12.2016 entspricht billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB. Randnummer 69 Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber Beschäftigen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und – wie der Kläger – die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat vielmehr lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (BAG 13.12.2016 – 9 AZR 606/15, juris). Randnummer 70 Ob diesen Anforderungen genügt ist, obliegt der gerichtlichen Kontrolle. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung ist entscheidend die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA zu berücksichtigen. Zwar gilt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages die Dreimonatsfrist für Beschäftigte, die das
- Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b erfüllen; also nicht für die Beschäftigten – wie der Kläger – die das
- Lebensjahr vollendet haben aber noch nicht das
- Lebensjahr. Die Tarifvertragsparteien gingen offenkundig davon aus, dass es keiner ausdrücklichen Regelung der Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das
- aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet haben, bedarf, weil gerade bei der Ermessensausübung die Nichteinhaltung der Frist Berücksichtigung finden kann. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist, dem beklagten Land eine hinreichende Entscheidungs- und Umsetzungsfrist einzuräumen. Dies ist insbesondere bei der notwendigen Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten, so der Personalbereich, der Fachbereich des Klägers, der Organisationsbereich und gegebenenfalls noch die übergeordnete Dienststelle. Die Antragsfrist dient gerade als Schutzfrist für den Arbeitgeber, der hinreichend Zeit für seine Dispositionen haben soll (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17; LAG Sachsen-Anhalt 12.07.2018 – 3 Sa 2/18). Die Notwendigkeit der Einhaltung einer mindestens Dreimonatsfrist bei den Beschäftigten, die das
- Lebensjahr aber noch nicht das
- Lebensjahr vollendet haben, ergibt sich auch daraus, dass das Einhalten der Antragsfrist bei den unter Sechzigjährigen nach dem oben genannten Sinn und Zweck der Antragsfrist mindestens genauso wichtig ist als die Dreimonatsfrist bei den über Sechzigjährigen. Es wird bei den Fünfundfünfzig- bis Sechzigjährigen in der Regel eine längere Altersteilzeit gewünscht. Der Planungsaufwand ist demnach in der Regel mindestens so hoch wie für die Anträge der Beschäftigten, die das
- Lebensjahr vollendet haben. b. Randnummer 71 Es kommt nicht darauf an, ob sich das beklagte Land bei dem Ablehnungsschreiben auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die von bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17 – Rn. 19). Ausreichend ist, dass das beklagte Land sich im Laufe des Rechtsstreites auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist berufen hat. c. Randnummer 72 Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass es schon deshalb nicht auf die Fristeinhaltung ankomme, da das beklagte Land nur eine kurze Frist zur Prüfung entgegenstehender dienstlicher Gründe gebraucht hätte, weil ohnehin festgestanden hat, dass es sich auf die Überschreitung der Überlastquote als negatives Tatbestandsmerkmal berufen werde, trifft dies nicht zu. Es gibt keine tariflichen Anhaltspunkte dafür, dass die Frist im Einzelfall kürzer ist, wenn der Arbeitgeber für seine Entscheidung keine drei Monate benötigt. Der Tarifvertrag enthält keine § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG vergleichbare Regelung, wonach bei dringenden Gründen eine angemessene kürzere Frist möglich ist, sondern sieht ausdrücklich vor, dass von dem Fristerfordernis einvernehmlich abgewichen werden kann. Es bedarf also der Zustimmung des Arbeitgebers. Randnummer 73 Von dem Fristerfordernis wurde nicht einvernehmlich abgewichen. d. Randnummer 74 Zur Gewährung der Entscheidungsfrist kann der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 nicht hinsichtlich eines späteren Beginns der Altersteilzeit umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung scheidet nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ LSA schon deshalb aus, weil die Altersteilzeit zwingend vor dem 01.01.2017 beginnen muss (LAG Sachsen-Anhalt 28.08.2018 – 4 Sa 320/17).
- Randnummer 75 Der zulässige Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Randnummer 76 Der Antrag des Klägers vom 19.12.2016 hat seinen ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015, der vom beklagten Land mit Schreiben vom 18.01.2016 abgelehnt worden ist, ersetzt und damit zum erloschen gebracht. Das beklagte Land als Erklärungsempfänger konnte den nach Ablehnung des alten Antrages neu gestellten Antrages des Klägers vom 19.12.2016 nur dahingehend verstehen, dass der Kläger an seinem ursprünglichen Antrag vom 23.11.2015 auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ab dem 01.08.2016 nicht mehr festhält. Der Kläger in seinem Antrag vom 19.12.2016 auch an keiner Stelle deutlich gemacht, dass er an ältere Anträge mit einem früheren Beginn der Altersteilzeit aufrecht hält (vgl. auch LAG Sachsen-Anhalt vom 28.08.2018 – 4 Sa 320/17). III. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Randnummer 78 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.