geistig behinderten Schülers auf Kostenübernahme für einen Integrationshelfer zum Schulbesuch Orientierungssatz 1. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung i. S.
1 S. 1 Nr. 1 SGB 12 umfasst nach § 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. (Rn.44) 2. Ist eine Behinderung i. S.
1 S. 1 SGB 9 bisher nicht anerkannt, so ist dies vom Sozialgericht zu prüfen und zu entscheiden. (Rn.50) 3. Für die Frage, ob ein Schüler geistig wesentlich behindert i. S.
HV ist, kommt es darauf an, ob die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Schule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen werden können. (Rn.52) 4.Wird die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer im Umfang von mehreren Stunden je Unterrichtstag geltend gemacht, lässt sich aber die Notwendigkeit der Betreuung durch eine dauernd im Unterricht anwesende weitere Person zur Umsetzung der Eingliederungsziele i. S. der §§ 54, 75 SGB 12 und 12 EinglHV nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, so ist eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger abzulehnen. (Rn.54) 5. Die Vermittlung von Lerninhalten im Rahmen der Aufgabenbearbeitung gehört zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Hilfestellungen in der Aufgabenbearbeitung sind nicht durch die Eingliederungshilfe abzudecken. Die Regelungen
Schulrechts über Nachteilsausgleiche und vergleichbare Maßnahmen sind insoweit dem Sozialhilferecht vorgelagert. (Rn.58) Verfahrensgang vorgehend SG
sau-Roßlau, 27. November 2017, S 10 SO 43/17 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde
Antragsgegners wird der Beschluss
Sozialgerichts Magdeburg vom
Landes Sachsen-Anhalt stellte für die Ast. für die Zeit ihres Besuches der Grundschule - ohne Schulassistenz - einen sonderpädagogischen Förderbedarf zunächst mit dem Schwerpunkt "körperliche und motorische Entwicklung" und schließlich mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" fest. Die Ast. erhält seit Oktober 2011 Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für heilpädagogische Maßnahmen. Randnummer 3 Am 10. August 2017 erfolgte die Aufnahme der Ast. in die Evangelische Gesamtschule "P. M.", eine staatlich anerkannte Ersatzschule in W. mit einem integrativen Ansatz (im Folgenden: "integrierte Gesamtschule"). Randnummer 4 Ein Grad der Behinderung (GdB) ist bei der Ast. nicht festgestellt worden; nach ihren Angaben, um eine Stigmatisierung zu vermeiden. Randnummer 5 Bei der Ast. wurden im Rahmen der Untersuchung im Kinderzentrum
Krankenhauses St. E. und St. B. am
Sprechens oder der Sprache und der Verdacht auf eine kombinierte Entwicklungsverzögerung gestellt. Eine besondere Stärke sei ihr ausdauerndes und konzentriertes Mitarbeitsverhalten in Anforderungssituationen. Im Vergleich zu der Voruntersuchung hätten sich erfreuliche Entwicklungsfortschritte gezeigt. In dem Arztbrief dieser Einrichtung vom
Förderlehrers N. als Anlage zur Fortschreibung
sonderpädagogischen Förderbedarfs für das Schuljahr März 2015/2016 vom 12. März 2015 während der Grundschulzeit ein Nachteilsausgleich genutzt und die Schuleingangsphase ausgeschöpft. Insbesondere wurde es der Ast. ermöglicht, mündlich Fragen zu beantworten, deren schriftliche Beantwortung gefordert war. Im Sozialisationsprozess sei erreicht worden, dass die Ast. ein anerkanntes Mitglied
Klassenverbandes sei und schnell Freundschaften geknüpft habe. Sie benötige für das Erschließen neuer Lerninhalte ein kleinschrittiges Vorgehen sowie viele Übungs- und Wiederholungsphasen. Konzentration, Ausdauer und Aufmerksamkeit ließen im Tagesverlauf rasch nach. Das Erlernen der Kulturtechniken sei für die Ast. mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Insbesondere die fehlende Mengenvorstellungskraft, eingeschränkte Wahrnehmungsleistungen im auditiven und visuellen Bereich (bedingt durch eine starke Entwicklungsverzögerung und motorische Beeinträchtigungen) erschwerten zusätzlich das Erlernen klassenadäquater Lerninhalte im mathematischen Bereich und in Deutsch. Daher empfehle es sich, auch um die grundsätzlich vorhandene Lernmotivation zu erhalten, die Ast. in den Fächern Deutsch und Mathematik untercurricular zu unterrichten. In allen weiteren Fächern sollte der Nachteilsausgleich greifen, um der Ast. das Erreichen
Klassenzieles zu ermöglichen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 26. März 2015 stellte das Landesschulamt für das Schuljahr 2015/2016 (die dritte Klasse im vierten Schulbesuchsjahr) einen weiterhin bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich "Lernen" fest. Dem im Schreiben
Landesschulamtes vom 12. Mai 2016 mitgeteilten Ergebnis der schulpsychologischen Diagnostik ist zu entnehmen, der sonderpädagogische Förderbedarf im Bereich Lernen sei auf Grund ausbleibender Lernerfolge festgeschrieben worden. Die Ast. lerne nach einem individuellen Lernplan zieldifferent im Klassenverband. Zusätzliche schulische Unterstützung bekomme sie im Rahmen
Förderunterrichts. Sie komme aus einem behüteten Elternhaus und erfahre dort auch umfassende weiterführende Unterstützung hinsichtlich ihrer Lernschwierigkeiten. Außerschulisch erhalte sie zudem einmal wöchentlich eine intensive Matheförderung. Einen Ausgleich finde die Ast. u.a. durch sportliche Betätigung in Leichtathletik-Verein in der Freizeit. Trotz all dieser individuellen Maßnahmen und Unterstützungsformen seien die Lernerfolge aber auch im Rahmen der individuellen Möglichkeiten der Ast. sehr gering. Die Ast. habe das Lesen erlernt, lese eher mechanisch und erfasse den Sinn
Gelesenen kaum. Den Zahlenraum bis 10 habe sie sich sicher erarbeitet. In der schulpsychologischen Überprüfung am 23. Februar 2016 sei die Ast. im Kontakt sehr freundlich und kontaktfreudig gewesen und habe viel Freude an der Bearbeitung der Aufgaben gehabt. Obwohl sie stets bemüht gewesen sei, eine Lösung zu finden, sei sie doch recht schnell an ihre Leistungsgrenze gelangt. Die Überprüfung der allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit habe ein Gesamtergebnis im weit unterdurchschnittlichen Bereich ergeben, das entsprechend der internationalen statischen Klassifikation der Krankheiten im Bereich einer leichten Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung (F70) liege. Die Ast. könne entsprechend ihren allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten den Anforderungen der Grundschule nicht gerecht werden. Selbst auf der Grundlage der bereits seit dem dritten Schuljahr modifizierten Leistungsanforderungen im Sinne
Förderschwerpunktes Lernen habe die Ast. kaum Fortschritte in der individuellen Lernentwicklung erzielen können und scheine in ihren Leistungen und Möglichkeiten zu stagnieren. Es werde eine Anpassung
Förderschwerpunktes Lernen zu Gunsten
Förderschwerpunktes geistige Entwicklung nahegelegt. So könne gewährleistet werden, dass die Ast. ihren individuellen Anforderungen entsprechend gefördert werde und Erfolgserlebnisse erfahre und somit auch ihre derzeitige positive Einstellung zur Schule weiterhin behalten werde. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf Blatt A 117 bis A 120 der Verwaltungsakten verwiesen. Randnummer 9 In dem Jahreszeugnis für die dritte Klasse der Grundschule vom 24. Juni 2016 wird die Ast. als gut gelaunte und sehr willensstarke Schülerin beschrieben. Auch von Misserfolgen lasse sie sich nicht entmutigen. Das Halten von Ordnung stelle immer noch eine Herausforderung dar. Nicht immer halte sich die Ast. an die Regeln
Schulalltages und müsse daran erinnert oder ermahnt werden. Ihre Aufmerksamkeit im Unterricht sei schwankend. Eine Logik erkenne sie beim Übertragen
Erlernten auf neue Sachverhalte meist nicht. Die Ast. solle manchmal mehr Ausdauer und Eigeninitiative zeigen und sich nicht so häufig auf Hilfe verlassen. Die Ast. nehme zieldifferent am gemeinschaftlichen Unterricht teil und steige in den nächsthöheren Schuljahrgang auf. Die Benotung erfolgte in sämtlichen Fächern für den gemeinsamen Unterricht unterhalb der curricularen Anforderungen auf der Grundlage eines individuellen Lehrplanes mit "i.B." (individuelle Bewertung). Zu den Bemerkungen und den Zensuren wird im Übrigen auf Blatt A 121 bis 122 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Randnummer 10 Dem Arztbericht
Kinderzentrums am Krankenhauses St. E. und St. B. vom 18. August 2016 ist als Diagnose eine leichte Intelligenzminderung ohne oder mit geringfügiger Verhaltensstörung (F 70.0 G) zu entnehmen. Den Eltern sei der Wechsel in eine Förderschule für geistig behinderte Kinder empfohlen worden. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Ast. wöchentlich zwei Stunden Förderunterricht und jeweils einmal heilpädagogische Förderung, Dyskalkuliebehandlung sowie Logopädie mit einer geplanten Ergotherapie. Der logopädische Befund sei nicht ganz konsistent und teilweise leicht beeinträchtigt. In der Zusammenfassung habe die Ast. in den einzelnen Subtests der psychologischen Leistungsdiagnostik Werte im leicht bis weit unterdurchschnittlichen Bereich ihrer Altersklasse erzielt. Der Gesamtwert aus den im Ergebnis nicht wesentlich voneinander abweichenden sprachfreien und sprachgebundenen Tests befinde sich im Bereich der leichten geistigen Behinderung. Die aktuellen Werte stimmten mit denjenigen der Vorbefunde überein. Es bestehe eine regelgerechte motorische Entwicklung ohne spezifische Therapieindikation. Im längeren Intervall werde eine erfreuliche sprachliche Entwicklung gesehen. Im Übrigen wird bezüglich der Einzelheiten auf Blatt A 123 bis A 126 der Verwaltungsakten verwiesen. In einem Arztbrief
Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dipl.-Med. A. vom
Schulbezirkes und die Förderung orientiere sich an einem Individualplan unterhalb der curricularen Vorgabe der Sekundarschule. Randnummer 12 Am
Weiteren sei die dortige Situation derzeit sehr beengt. Alle diese Faktoren erforderten ihres Erachtens eine individuelle Begleitung und Betreuung. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
Ag. den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung durch eine Schulassistenz ab, da ein konkreter Bedarf für die beantragte Leistung nicht erkennbar sei. Randnummer 17 Die Ast. hat am 7. September 2017 bei dem Sozialgericht
sau-Roßlau den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, den Ag. zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz zu gewähren. Mit ihrem am 17. November 2017 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Ast. folgende Anträge gestellt: Randnummer 18 "Der Antragsgegner wird im Wege
Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Zeitraum
Schuljahres 2017/2018 während der Schulzeit montags bis freitags jeweils von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr in allen Fächern zu gewähren. Randnummer 19 Hilfsweise wird beantragt: Randnummer 20 Der Antragsgegner wird im Wege
Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Zeitraum
Schuljahres 2017/2018 für die Schulfächer Mathematik, Deutsch, Hauswirtschaft, Religion, Geschichte, Biologie und Geografie zu gewähren." Randnummer 21 Ein Anordnungsanspruch für ihre Betreuung durch einen Schulbegleiter ergebe sich daraus, dass sie an einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung leide, die dazu führe, dass sie zum Beispiel während
Unterrichts Hilfe zum Verstehen der Aufgabenstellung benötige. Die bisherigen Unterstützungsmaßnahmen seien hilfreich, jedoch nicht ausreichend in der Schule vor Ort. Dieses könne durch eine Lehrkraft nicht gewährleistet werden. Ein Schulbegleiter sei als Maßnahme auch geeignet, ihre Entwicklungsverzögerungen zu verringern, um eine Besserung im Sprachbereich und im mathematischen Bereich zu erreichen. Zudem erleichtere ihr diese Betreuung den Schulstart in der neuen Schulform und begünstige ihre Motivation am Lernen, da sie dann nicht überfordert wäre. Mit dem Schulbegleiter würde die Kommunikation zwischen ihr, der Schule und dem Elternhaus sowie die Interaktion mit den Mitschülern unterstützt. Zu den Aufgaben
Schulbegleiters solle es gehören, für sie die Abläufe im schulischen Alltag überschaubar und einschätzbar zu gestalten und ihre Arbeitshaltung aufzubauen/zu festigen. Das bedeute konkret, Arbeitsanweisungen zu verdeutlichen, kleinschrittig aufzubereiten, mehrmals zu wiederholen und in "einfache" Sprache zu übersetzen, ihr bei der Arbeitsorganisation zu helfen, Strukturierungshilfen und visuelle Unterstützung bei der Abarbeitung der Aufgaben zu geben, ihre Konzentration und Ausdauer zu fokussieren, sie zu motivieren sowie stereotype Handlungssequenzen zu unterbrechen. Er solle als Mittler und zu ihrer Integration in die Klassen- und Schulgemeinschaft, auch während der Pausen, fungieren, ihre soziale Teilhabe ermöglichen und ihr in Krisensituationen (Auszeiten) begleitend zur Seite stehen. Es handele sich insbesondere um Hilfe in lebenspraktischen Angelegenheiten und im Unterricht, die nicht durch eine Lehrkraft abgedeckt werden könnten. Sie hat sich unter anderem auf die Empfehlungen von Dipl.-Med. A. unter dem
1 Satz 1 SGB XII und habe somit Anspruch auf Eingliederungshilfe. Ihre Defizite im sprachlichen und motorischen Bereich könnten nicht durch den Einsatz eines Integrationshelfers behoben werden und seien zudem medizinische Leistungen in der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. So seien bezüglich der Sprachstörungen logopädische Maßnahmen bzw. hinsichtlich der Erkrankungen im motorischen Bereich ergotherapeutische Leistungen angezeigt. Die dargestellten Einschränkungen im Bereich der Sprache, der Wahrnehmung,
Lesens und Schreibens sowie der Weiterentwicklung der mathematischen Kompetenzen der Ast. fielen in den Aufgabenbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und stellten somit keinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe dar. Ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf habe unter Berücksichtigung der Einschätzungen
Landesschulamtes und
rehabilitationspädagogischen Fachdienstes nicht festgestellt werden können. Hiergegen hat die Ast. Klage vor dem Sozialgericht
sau-Roßlau erhoben ( S 10 SO 51/17 ). Randnummer 23 Der Ag. hat im erstinstanzlichen Verfahren seinen auf Ablehnung
Antrags gerichteten Antrag im Wesentlichen auf Einschätzung der Gutachterin der Sozialagentur Sachsen-Anhalt Dipl.-Med. S. vom 17. November 2017 gestützt, die ausgeführt hat, eine wesentliche Hörminderung mit Sprachentwicklungsstörung im Sinne
B sei nicht festgestellt worden. Die Aussage der HNO-Ärztin, die Ast. könne bei weiterer Förderung einen Hauptschulabschluss erreichen, stehe im Widerspruch zu der Aussage
sozialpsychologischen Dienstes. Es gehöre nicht zum Aufgabenbereich eines Integrationshelfers, nachweisliche Defizite
Kindes auszugleichen. Diese Aufgaben gehörten in den bildungspädagogischen Bereich und zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Im Übrigen wird zu den Einzelheiten auf Blatt 229 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung am
Krankenhauses St. E. und St. B. hat unter dem
Schuljahres am 27. Juni 2018, Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von sieben Stunden je Unterrichtstag zu übernehmen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe in der Hauptsache Erfolg. Der Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. Die Voraussetzungen
1 Satz 1 SGB XII seien erfüllt, weil bei der Ast. eine Behinderung im Sinne einer geistigen Leistungsstörung vorliege, die auch wesentlich sei. Nach der hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts (BSG) notwendigen wertenden Betrachtungsweise sei maßgebend, dass auch die Teilnahme am angemessenen Unterricht in einer weiterführenden Schule essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn sei. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in der "Orientierungshilfe für die Feststellungen der Träger der Sozialhilfe zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII i.V.m. der EinglHV" vom 24. November 2009 seien hier neben dem im Rahmen der psychometrischen Feststellung festgestellten IQ der Ast. von 61 erhebliche Einschränkungen der Anpassungsfähigkeiten im Bereich der Kommunikation mit den Mitschülerinnen und Mitschülern und im Bereich der sozialen und zwischenmenschlichen Fähigkeiten zu berücksichtigen. Bei der Schulbegleitung handele es sich um eine Hilfe im Sinne
HV) zur angemessenen Schulbildung, die nicht den eng auf die Unterrichtsgestaltung selbst zu begrenzenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berühre, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte nur absichere ("begleitet"). Die Ast. benötige hier im Unterricht zusätzliche Hinweise und wiederholte Erklärungen/Erläuterungen in "einfacher Sprache" und Hilfestellung, um Struktur in ihrer Arbeitsweise insbesondere bei der Bearbeitung von Arbeitsblättern zu bekommen. Das Gericht stütze sich insoweit maßgebend auf die Ausführungen der Zeugin R ... Die Schulbegleitung werde daher benötigt, um die Aufmerksamkeit der Ast. auf die gerade zu erledigenden Aufgaben zu lenken, sie im Vorfeld zu unterstützen, die erforderlichen Arbeitsunterlagen bereitzulegen und diese entsprechend dem angepassten Lernziel zu benutzen. Hier überwögen die unterstützenden Hilfen. Die Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers sei geeignet, diese Schwierigkeiten zu überwinden, indem dieser die notwendigen Hilfeleistungen übernehme. Darüber hinaus könne die Ast. bei Anwesenheit eines Integrationshelfers die für sie vorgesehenen Unterrichtsmaterialien verwenden und so ihre Unterrichtsaufgaben bewältigen. Sobald ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nachließen, könne ein Integrationshelfer die Ast. motivieren und so dazu anhalten, Lernerfolge zu erzielen. Er könne bei überraschenden abweichenden Situationen der Ast. Erklärungen geben und ihr bei der Bewältigung helfen. Die Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer sei auch im Umfang von insgesamt sieben Stunden pro Unterrichtstag erforderlich. Nur durch die ständige Betreuung und Unterstützung durch einen Integrationshelfer werde der Ast. der Schulbesuch ermöglicht und erleichtert. Die auftretenden Probleme ergäben sich in allen Unterrichtsfächern. Mit Hilfe eines Integrationshelfers könne die Ast. am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass sie die Eingliederungshilfe zurzeit benötige. Die Befristung ergebe sich daraus, dass noch nicht feststehe, wie lange bzw. in welchem Umfang die Ast. längerfristig unterstützende Hilfe durch einen Integrationshelfer benötige. Randnummer 27 Gegen den ihm am 29. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 21. Dezember 2017 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 28 In Umsetzung
Beschlusses
Sozialgerichts übernimmt der Landkreis im Namen
Ag. seit dem 4. Januar 2018 vorläufig die Kosten eines Integrationshelfers durch einen gemeinnützigen Leistungserbringer, mit dem eine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII besteht (Mitteilung
Landkreises vom 14. Dezember 2017), für Januar 2018 in Höhe von 2.134,47 EUR, für Februar 2018 in Höhe von 1.359,37 EUR. Randnummer 29 Zur Begründung
Rechtsmittels hat der Ag. ausgeführt, sowohl das Landesschulamt als auch der rehabilitationspädagogische Fachdienst seien zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines Integrationshelfers hier nicht bedürfe. Soweit das Sozialgericht meine, dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit nicht berührt sei, berücksichtige es nicht, dass hier oft ein paralleler Unterricht für die Ast. stattfinde. Lasse die Aufmerksamkeit der Ast. nach, könne auch ein Integrationshelfer keine Abhilfe schaffen. Nicht zuletzt spreche auch die Tatsache, dass die Ast. vor ihrem Schulwechsel keinen Integrationshelfer benötigt habe, dafür, dass gerade keine für den Integrationshelfer typische Unterstützung benötigt werde. Das Sozialgericht habe zwar eine Zeugenbefragung von Mitarbeitern der Schule durchgeführt, jedoch nicht die Befragung
eigenen Gutachters -
Ag. - und
Gutachters
Landesschulamtes vorgenommen, was vor dem Hintergrund der Abgrenzung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit unerlässlich gewesen sei. Ein vollständiges Bild habe dadurch nicht entstehen können. Randnummer 30 Der Ag. beantragt ausdrücklich, Randnummer 31 den Beschluss
Sozialgerichts
sau-Roßlau vom 27. November 2017 aufzuheben. Randnummer 32 Die Ast. beantragt, Randnummer 33 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Dem Einsatz ihrer Eltern sei es zu verdanken, dass sie vor dem Schulwechsel die benötigte Hilfe erhalten habe. Auf Grund der Anforderungen der neuen Schule, der räumlichen Entfernung und
Schulweges sei dies nunmehr nicht mehr möglich, sodass die Hilfe, anders als bisher, durch einen "geschulten Schulbegleiter" zu leisten sei. Sie hat den für sie erstellten Individualplan, ein Protokoll über ein Auswertungsgespräch Schulbegleitung und das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2017/2018 übersandt. Sie - die Ast. - habe nun mehr Freude am Unterricht und sei stolz auf ihre Arbeit und kontaktfähiger. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 288 bis 289, 290 und 291 bis 292 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 35 Das Landesschulamt hat zu der Anfrage
Senats unter dem 14. Februar 2018 mitgeteilt, die Ast. sei auf Grund der Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten in die integrierte Gesamtschule aufgenommen worden. Eine Zuweisung sei bei Schulen in freier Trägerschaft rechtlich nicht statthaft, da diese sich ihre Schülerinnen und Schüler selbst aussuchen dürften. Die Schule habe die Ast. entsprechend dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen
gemeinsamen Unterrichts zu beschulen. Die Beschulung erfolge untercurricular nach den Rahmenrichtlinien der Förderschule für Lernbehinderte. Damit seien die Leistungen der Ast. in allen Lernbereichen, in denen ein entsprechende Erfordernis bestehe, entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit und Leistungsentwicklung zu bewerten, die nicht in Bezug zu den Leistungen der Schülerinnen und Schüler, welche entsprechend dem regulären Curriculum beschult würden, gesetzt werden könnten. Der Erwerb eines anerkannten Schulabschlusses sei möglich, wenn zuvor der sonderpädagogische Förderbedarf aufgehoben worden sei und die Schülerin bzw. der Schüler den leistungsmäßigen Anforderungen
entsprechenden Ausbildungsganges genüge. Aufgabe eines Integrationshelfers sei die Unterstützung der Schülerin bzw.
Schülers bei den äußeren Bedingungen
Schulalltages. Bei der Beschulung im Rahmen
gemeinsamen Unterrichts mit dem Schwerpunkt "Lernen" könne derartiges ohne Unterstützung bewältigt werden. Die Aufbereitung
Unterrichtsstoffes dürfe nicht in der Hand
Integrationshelfers liegen, da es Aufgabe der Lehrkräfte der besuchten Schule sei. Dabei habe die Schule auch über entsprechendes Personal mit der Ausbildung zur Förderschullehrerin bzw. zum Förderschullehrer zu verfügen, welches die Fachlehrer dabei unterstütze. Bei einer inhaltlichen Unterstützung der Schülerin bzw.
Schülers wären die erzielten Leistungen nicht vergleichbar. Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 274 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung
Senats gewesen ist. II. Randnummer 37 Die Beschwerde
Ag. gegen den Beschluss
Sozialgerichts
sau-Roßlau vom 27. November 2017 ist zulässig und begründet. Randnummer 38 Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Randnummer 39 Die Ast. hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung
Ag., ihr längstens bis zum 27. Juni 2018 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer im Umfang von sieben Stunden je Unterrichtstag zu erbringen. Randnummer 40 Es ist davon auszugehen, dass das Sozialgericht eine Leistung nur ab der Beschlussfassung, d.h. nicht ab dem Beginn
Schuljahres (10. August 2017), ab Eingang
ursprünglichen Antrags bei Gericht (7. September 2017) oder
geänderten Antrags (17. November 2017) zugesprochen hat, sodass die Entscheidung
Sozialgerichts für den Zeitraum bis zum 27. November 2017 als Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auszulegen ist. Randnummer 41 Auch nach Maßgabe einer solchen Einschränkung ist dem Senat nicht klar, in welcher Weise der Beschluss
Sozialgerichts zielgenau umgesetzt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, dass laufend vorläufige Leistungen auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung erbracht werden. Der Begriff
Integrationshelfers ist - wie auch der Begriff der Schulassistenz oder
Schulbegleiters - nicht gesetzlich definiert. Üblicherweise verfügt das mit den Aufgaben eines Integrationshelfers betraute Hilfspersonal nicht über die Qualifikationen, die für die Umsetzung der von der Ast. in den Blick genommenen Aufgaben erforderlich sind, wenn das Sozialgericht dem Antrag der Ast. in vollem Umfang hat entsprechen wollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie nicht pädagogisch geschultes Personal zwischen der Ast., der Schule und dem Elternhaus der Ast. vermitteln könnte. Insofern wäre eine Konkretisierung durch das Sozialgericht erforderlich gewesen, welche Aufgaben ein Integrationshelfer hier vorläufig hat übernehmen sollen. Der Senat kann insoweit nur innerhalb
vom Sozialgericht gesteckten Rahmens entscheiden, darf also im Rahmen der nur von dem Ag. geführten Beschwerde in einer eigenen Entscheidung nicht darüber hinausgehen. Randnummer 42 Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Randnummer 43 Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung vom
HV auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1), Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (Nr. 2), Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist, oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung; die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen
behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird (Nr. 3). Randnummer 45 Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 sind in § 5 Nr. 4 SGB IX (in der Fassung
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I, S. 3234) die Leistungen zur Teilhabe an Bildung gesondert aufgenommen worden. Diese werden in dem - nur den § 75 SGB IX enthaltenden - Zwölften Kapitel
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) in der Fassung
BTHG dahingehend konkretisiert, dass zur Teilhabe an Bildung unterstützende Leistungen erbracht werden, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. Die Leistungen umfassen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift insbesondere Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 EinglHV gelten insoweit auch ab dem 1. Januar 2018 ergänzend weiter. Randnummer 46 Der Ag. ist Rehabilitationsträger im Sinne der vorgenannten Regelungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, ab dem 1. Januar 2018 in der Fassung
BTHG). Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1
Gesetzes zur Ausführung
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Randnummer 47 Der Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern ist für die beantragten Hilfen nicht zu prüfen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Randnummer 48 Der Senat geht nach eingehender Auseinandersetzung mit den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Ast. zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, d.h. sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 EinglHV erfüllt. Randnummer 49 Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. den §§ 1ff. EinglHV erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit
Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, d.h. insoweit steht dem Sozialhilfeträger ein Ermessen zu. Randnummer 50 Eine Behinderung der Ast. im Sinne
1 Satz 1 SGB IX ist bisher nicht anerkannt. Da die Ast. hier auf dieser Norm fußende Ansprüche verfolgt, ist nicht nachvollziehbar, dass die verwaltungsmäßige Feststellung der Voraussetzungen im Sinne
Der Senat ist hier berufen, genau diese Feststellung zu ersetzen und darüber hinausgehend einen besonders erheblichen Grad der Behinderung der Ast. zu prüfen. Allerdings entbindet auch ein anerkannter GdB von mehr als 50 nicht von einer Feststellung der über die Behinderung im Sinne
1 Satz 1 SGB IX hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit (vgl. z.B. Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII Kommentar, 19. Aufl. 2015, § 53 SGB XII, RdNr. 24). Randnummer 51 Die Ast. erfüllt nicht die Voraussetzungen der besonders geregelten Beispiele der körperlich oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne der §§ 1 und 3 EinglHV. Die Ast. ist nicht körperlich oder seelisch behindert im Sinne dieser Vorschriften. Bei der Ast. liegen keine körperlichen Gebrechen im Sinne
HV vor. In Betracht käme nur eine wesentliche Behinderung im Sinne
HV. Danach ist eine Person mit erheblichen Stimmstörungen oder die stark stammelt, stark stottert oder deren Sprache stark unartikuliert ist, wesentlich in ihrer Teilhabe im Sinne
1 Satz 1 SGB XII eingeschränkt. Das ist für die Ast. hier nicht belegt. Vielmehr nimmt sie seit dem Jahr 2008 an einer logopädischen Behandlung teil, die nach den Feststellungen
Kinderzentrums vom 18. August 2016 eher eine Stärke als eine Schwäche im Fähigkeitsprofil der Ast. begründet hat. Eine seelische wesentliche Behinderung im Sinne
HV ist bei der Ast. zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden. Randnummer 52 Die Ast. gehört bei summarischer Prüfung möglicherweise zu den geistig wesentlich behinderten Menschen im Sinne
HV. Geistig wesentlich behindert im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Nach dem in der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konkretisierten Maßstab, den das Bundessozialgericht (BSG) sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
Förderschwerpunktes Lernen kaum Fortschritte in der individuellen Lernentwicklung hat erzielen können. Gleichzeitig wurde es für möglich gehalten, dass die Ast. im Rahmen
Förderschwerpunktes geistige Entwicklung noch Potential ausschöpfen könne und Erfolge würde realisieren können. Ob auch die Wahrnehmungsstörung der Ast. die Kriterien einer wesentlichen geistigen Behinderung erfüllen könnte oder der Sinneswahrnehmung zuzuordnen ist, kann vor diesem Hintergrund hier offen bleiben. Der Senat sieht insgesamt weiteren Aufklärungsbedarf, um auszuschließen, dass die hier genannten Beeinträchtigungen der Lernentwicklung ausschließlich einem Erkrankungsbild zuzuordnen sind. Der nun angegebene Umfang der Lernbeeinträchtigung der Ast. lässt sich nicht vollständig mit dem ärztlicherseits deutlich gesetzten Schwerpunkt auf die (frühere) sprachliche Entwicklungsbeeinträchtigung der Ast. vereinbaren. Gerade die Betonung der durch Unterstützung noch zu verwirklichenden Lernerfolge legt nahe, dass die Feststellungen zu dieser Fragestellung noch nicht hinreichend belastbar sind. Randnummer 54 Hier ist indes die kausale Verknüpfung zwischen der Betreuung der Ast. durch eine dauernd im Unterricht anwesende weitere Person und der Ausschöpfung
vorgenannten Entwicklungspotentials zur Umsetzung der Eingliederungsziele im Sinne der § 54 SGB XII, § 75 SGB XII i.d.F.
BTHG und § 12 EinglHV nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. Insoweit würde ein Schulabschluss der Ast. nach den Ausführungen
Landesschulamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 u.a. die nicht in dem Einflussbereich der Ast. liegende Aufhebung
sonderpädagogischen Förderbedarfs erfordern. Beeinträchtigungen der Ast. in der Wahrnehmung der Schulpflicht, zu deren Abwendungen Eingliederungshilfe zu leisten ist, sind hier aktuell nicht hinreichend gesichert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum der Eingewöhnung der Ast. in dem hier nach der Entscheidung
Sozialgerichts allein maßgebenden Zeitraum ab dem
Gebäudes, einmal Unterstützung der Interaktion zwischen Schule und Elternhaus). Randnummer 56 Die schließlich von der Ast. im Rahmen
gerichtlichen Verfahrens genannten Auslöser der Notwendigkeit einer Schulassistenz sind im Wesentlichen nicht durch Leistungen für eine angemessene Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu beseitigen. Hierzu gehört insbesondere die (temporäre) besondere bauliche oder räumliche Situation einer Ersatzschule mit integrativem Ansatz. Entsprechende Besonderheiten der Gebäudesituation einer Ersatzschule sind nicht durch Mittel der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII auszugleichen. Randnummer 57 Für den Kontakt zwischen Schule und Eltern besteht kein Anknüpfungspunkt an einen allein der Ast. zuzuordnenden Anspruch auf Eingliederungshilfe. Randnummer 58 Die Vermittlung von Lerninhalten im Rahmen der Aufgabenbearbeitung gehört zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der in der Abgrenzung der Sphären von Schulträger und Eingliederungshilfe allein den Bereich
Schulträgers betrifft (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., RdNr. 21). Hilfestellungen in der Aufgabenbearbeitung, z.B. durch eine "visuelle Unterstützung bei der Abarbeitung von Aufgaben", sind nicht durch die Eingliederungshilfe abzudecken. Die Regelungen
Schulrechts über Nachteilsausgleiche und vergleichbare Maßnahmen sind insoweit dem Sozialhilferecht vorgelagert und werden nicht durch einen besonderen schulischen Leistungsmaßstab mit dem Zweck, einen möglichst hohen Schulabschluss zu ermöglichen, modifiziert. Randnummer 59 Die Sicherstellung der als maßgebendes Ziel der Eingliederungshilfe verbleibenden Anwesenheit zur Wahrnehmung der Schulpflicht und eines grundlegenden Lernerfolgs im Rahmen
sonderpädagogischen Förderbedarfs allein durch eine 1:1-Betreuung durch eine weitere Person neben dem Lehrpersonal wird durch den vorliegenden Akteninhalt nicht belegt. Insoweit ist das Ergebnis einer Vernehmung von Personen
Lehrkörpers der betreffenden Schule als Zeugen (oder bei rechtlicher Zuordnung im Sinne der ZPO als sachverständige Zeugen oder in Bezug auf einzelne Einlassungen als Sachverständige), die institutionell oder persönlich durch die begehrte Leistung auch entlastet werden, von vornherein nur in dem Sinne eingeschränkt verwertbar, dass ein Beweis hierdurch nicht geführt werden kann. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin R. den Antrag bei dem Landkreis als eigenen Antrag formuliert hat. Der Senat legt seiner Einschätzung
halb im Wesentlichen die Feststellungen in der schulpsychologischen Überprüfung am 23. Februar 2016 zugrunde, die keinen Bezug zu weiteren Leistungen hatte. Für eine im Vergleich zu dieser Einschätzung nachfolgende wesentliche Veränderung
Erkrankungsbildes der Ast. ergeben sich aus der Akte keine belastbaren Anhaltspunkte. Dass der Ast. eine zielgerechte Beschulung allein durch eine Motivation durch eine 1:1-Betreuung ermöglicht werden könnte, ist nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erkennbar. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung
Randnummer 61 Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.