31; Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R,
30 Rn. 10 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R,
17, ebenfalls Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 29/07 R, juris, jeweils Rn. 10, nach juris). Randnummer 20 Der Senat ist überzeugt, dass sich der Kläger auf einem versicherten Betriebsweg befand, als er den Raum betrat, in dem sich sein Kollege G. aufhielt. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit" und "Verrichtung zur Zeit des Unfalls" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Maßgeblich ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R,
19 Rn. 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 14/10 R,
39 Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R,
48, Rn. 13). Randnummer 21 Zwar ist es nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen, dass sich der Kläger gezielt auf den Weg gemacht hat, um seinen Kollegen G. anzugreifen. Dieser Weg wäre dann unversichert. Für eine solche Motivation gibt es jedoch keinen Hinweis. Es hatte an jenem Tag vorher keine Auseinandersetzung gegeben, wie auch Herr G. bestätigt hat. Es ist auch ansonsten kein Anlass für eine vom Kläger vorher geplante Auseinandersetzung erkennbar oder behauptet. Auch wenn es keinen "Betriebsbann" gibt, so werden Wege in einem Unternehmen gewöhnlich aus einer betriebsbezogenen Motivation zurückgelegt. Eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Spekulative Überlegungen helfen nicht weiter. Randnummer 22 In dem Vorbeigehen des Klägers an seinem Kollegen G. liegt eine notwendige und unmittelbare Bedingung der tätlichen Auseinandersetzung und dem Unfall. Es kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt. Der Zeuge G. hat bestätigt, dass er vermutlich im Weg des Klägers gestanden habe. Dieser habe ihn in den Rücken gestoßen. Dies legt zumindest die Möglichkeit nahe, dass es sich hier nur um ein Versehen gehandelt hat, wie der Kläger dargelegt hat. Dies kann damit noch nicht als eine Unterbrechung des Betriebswegs angesehen werden. Die Beweislast trägt insoweit die Beklagte. Randnummer 23 Wer in der nachfolgenden Auseinandersetzung dann der Angreifer war, ist nicht weiter aufzuklären. Auch insoweit kann keine Unterbrechung des versicherten Weges und der versicherten Tätigkeit festgestellt werden. Randnummer 24 Nach der Rspr. des Bundessozialgerichts hängt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung eines Betriebsangehörigen während eines Streites an der Arbeitsstelle davon ab, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten Tätigkeit besteht; dies ist dann der Fall, wenn betriebliche Angelegenheiten die eigentliche Ursache für den Streit und das Handeln des Schädigers gewesen sind (BSG, Urteil vom 30.7.1968 - 2 RU 91/67, SozR Nr. 11 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 19.6.1975 - 8 RU 70/74, Rn. 15, juris). Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 25 Zwar hat der Arbeitgeber des Klägers am 31. März 2015 ausgeführt, die tätliche Auseinandersetzung hätte in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Jedoch hat er diesen Streit nicht gesehen, so dass er sich hierbei nur auf Mitteilungen Dritter stützen kann. Diese Feststellung beinhaltet tatsächliche und rechtliche Wertungen, an die der Senat nicht gebunden ist. Der Zeuge G. hat ausgeführt, es habe schon früher Streit gegeben. Der Kläger habe ab und zu an den Maschinen und einem Notschalter Sperren angebracht. Bei den Maschinen hätten einmal Zettel geklebt, dass sie nicht verstellt werden sollten. Er habe diese aber benutzen müssen. Einmal, als er Schraubzwingen geölt habe, habe der Kläger ihm mitgeteilt, dass dies sinnlos sei und er solle lieber seine Fenster schleifen. Der Streit sei immer um den Arbeitsplatz gegangen. Dies zeigt - nicht nur in der Darstellung des Klägers - deutlich die Betriebsbezogenheit des Vorfalls. Ein Tatmotiv aus dem persönlichen Bereich von Täter oder Opfer ist nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 37/99 R, BSGE 87, 224-228, SozR 3-2200 § 548 Nr. 41, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30.6.1998 - B 2 U 27/97 R, Rn. 19, juris). Randnummer 26 Damit ist die versicherte Tätigkeit auch "wesentlich" für die Verletzungen des Klägers. Es sind keine unversicherten Wirkursachen für das Unfallgeschehen festzustellen, die die versicherte Wirkursache (den versicherten Betriebsweg) verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfallen würde (dazu allgemein BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R,
47, juris, Rn. 18). Randnummer 27 Die bei dem Unfall erlittenen Schäden gehen aus dem Durchgangsarztbericht vom Unfalltag schlüssig und überzeugend hervor und sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat. Randnummer 29 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.