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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 53/18 Beschluss Vergabeverfahren: Berücksichtigung eines Nebenangebots; Zuschlag auf ein ungewö

Vergabeverfahren: Berücksichtigung eines Nebenangebots; Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot Leitsatz Das Nebenangebot ist in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig und auch eindeutig beschrieben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes wurde vom Bieter mit Angebotsabgabe nachgewiesen. Das Nebenangebot war somit durch die Vergabestelle zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin ist auch ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Nebenangebotes nachgekommen. (Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Die Prüfung dieser Prognose ist durch die Antragsgegnerin erfolgt und dokumentiert worden. Im Ergebnis der Auswertung wurde das günstigste Angebot als auskömmlich eingeschätzt. (Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) Der Nachprüfungsantrag war zurückzuweisen. (Rn.58) Sonstiger Kurztext Bauleistungen zur Sanierung der ...; Zimmerer Tenor

  1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am …. Mai 2018 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben ..., Los 3 Zimmerer, Vergabe-Nummer: ..., aus. Randnummer 2 Art und Umfang der Bauleistungen sind unter Buchstabe f) der Veröffentlichung wie folgt beschrieben: Randnummer 3 „Sanierung der ...; 5.170,00 m 2 Ziegeleindeckung entfernen, 28 St Dachluken entfernen, 79 m Kehlen komplett demontieren, 636 m Dachrinnen vorgehängt demontieren, 20 St Balkenkopfsanierung, Balkenwechsel, 140 St Austausch Sparrenfüße, 250 m 2 Abbruch Sporthallendecke, 450 m Träger zw. den Fachwerksbindern demontieren, 5.170 m 2 Unterspannbahn über Sparren, 5.170 m 2 Konterlattung 50/60 mm, 5.170 m 2 Dachlattung 40/60 mm, 5.170 m 2 Tonziegel Linkskremper, 369 m Trockenfirst, 636 m Rinne, halbrund, Titan-Zinkblech, Z 333, 158 m Fallrohre, Titan-Zinkblech DN100". Randnummer 4 Gemäß Buchstabe C des Formblattes 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - hatten die Bieter folgende Anlagen, soweit erforderlich, mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 5 - Formblatt 213 Angebotsschreiben Randnummer 6 - Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm Randnummer 7 - Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung Randnummer 8 - Formblatt 233 Nachunternehmerleistungen Randnummer 9 - Formblatt 234 Erklärung Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft Randnummer 10 - Erklärungen gemäß Landesvergabegesetz LSA Randnummer 11 Gemäß Buchstabe D des Aufforderungsschreibens war auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle das Formblatt 223 „Aufgliederung der Einheitspreise“ einzureichen. Randnummer 12 Nebenangebote waren in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen. Randnummer 13 Zum Eröffnungstermin am
  4. Mai 2018, 10.30 Uhr, lagen drei Hauptangebote und ein Nebenangebot vor. Randnummer 14 Die Niederschrift wurde lt. Submissionsprotokoll verlesen und von den anwesenden Bietern bzw. deren Bevollmächtigten als richtig anerkannt, Einwände gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben. Randnummer 15 Der Niederschrift zum Eröffnungstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von 506.469,64 € bei der Antragsgegnerin abgegeben hat. Die Firma ... legte ein Nebenangebot in Höhe von 402.420,49 Euro vor. Das Nebenangebot belegte damit preislich den ersten Platz. Randnummer 16 Das von der Auftraggeberin beauftragte Ingenieurbüro übernahm die technische Prüfung der Angebote. Die angebotenen Produkte der Hauptangebote entsprachen den geforderten Kriterien entsprechend dem Leistungsverzeichnis. Die technische Prüfung des Nebenangebotes ergab, dass es hinsichtlich der angebotenen Produkte gleichwertig war. Das Nebenangebot war eindeutig beschrieben und damit der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht. Randnummer 17 Wegen der erheblichen Preisdifferenz des Nebenangebotes (ca. 26 v.H.) zum nächsten Angebot, hier zum Hauptangebot der Antragstellerin, wurde die Erstplatzierte aufgefordert, die ordnungsgemäße Kalkulation des Angebotes nachzuweisen. Die Firma . legte die Unterlagen fristgerecht vor. Randnummer 18 Mit Vermerk vom
  5. August 2018 im Auswertungsbericht empfahl das von der Antragsgegnerin beauftragte Ingenieurbüro, den Zuschlag auf das Nebenangebot zu erteilen, da dieses nach der Wertung das wirtschaftlichste Angebot sei. Die Antragsgegnerin schloss sich dem Vergabevorschlag an. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
  6. Juni 2018 informierte die Antragsgegnerin die Bieter, u. a. die Antragstellerin, gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, der Firma ... den Zuschlag zu erteilen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
  7. Juli 2018 rügte die Antragstellerin die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und legte gegenüber der Antragsgegnerin Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Randnummer 21 Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, sie bezweifele, dass das Angebot der Firma . unter Zugrundelegung einer ordnungsgemäßen Kalkulation das wirtschaftlich günstigste sei. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
  8. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt am
  9. August 2018 die Vergabeunterlagen vor. Randnummer 23 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 24 das Nebenangebot, hilfsweise das Vergabeverfahren insgesamt, nachzuprüfen sowie Einsicht in das Nebenangebot zu nehmen. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 26 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 27 Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie sei dem gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsverlangen vollumfänglich nachgekommen. Das Vergabeverfahren sei nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Mit Schreiben vom
  10. August 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum
  11. September 2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 29 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig, aber nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 30 Im Rahmen der Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer sei festgestellt worden, dass die Kalkulation des Angebotes der erstplatzierten Bieterin von der Antragsgegnerin gem. § 14 LVG LSA überprüft und für auskömmlich eingeschätzt wurde. Randnummer 31 Die Antragstellerin machte von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch. II. Randnummer 32 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 33 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  12. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  13. November 2012) ist die
  14. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 34 Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Randnummer 35 Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 36 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 38 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da die Antragstellerin keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 geltend machen kann. Das Vergabeverfahren weist keine Verstöße gegen geltende Vergabebestimmungen auf. Randnummer 39 Die Antragsgegnerin hat die Angebote entsprechend den von ihr ausgeschriebenen Leistungen geprüft und gewertet. Randnummer 40 Gemäß § 13 Abs. 2 VOB/A kann eine Leistung angeboten werden, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, wenn sie mit dem vorgesehenen Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen. Randnummer 41 Das im Vergabeverfahren eingereichte Nebenangebot entspricht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 2 VOB/A. Das Nebenangebot ist in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig und auch eindeutig beschrieben. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebotes wurde vom Bieter mit Angebotsabgabe nachgewiesen. Randnummer 42 Das Nebenangebot war somit durch die Vergabestelle zu berücksichtigen. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin ist auch ihrer Verpflichtung zur Prüfung des Nebenangebotes gemäß § 14 LVG LSA nachgekommen. Sie hat die Prüfung und Wertung der Kalkulation des Angebotes nachvollziehbar dargelegt. Randnummer 44 Gemäß § 14 Abs. 2 des LVG LSA ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, wenn ein Angebot um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot abweicht, die Kalkulation zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nach Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht nach, so ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen. Randnummer 45 Gemäß § 16 d Abs.1 Nr. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Randnummer 46 Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig (§ 16 d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist in Textform vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Randnummer 47 Diese Vorschrift ist nicht grundsätzlich bieterschützend, sondern dient vorwiegend dazu, den Auftraggeber vor Schlechtleistung zu schützen. Die Regelung ist nur dann drittschützend, wenn die Vergabestelle die gebotene Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots unterlassen hat und der Mitbewerber substantiiert eine mögliche Schlechtleistung aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises vorträgt (VK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3- 3-3194-1-34-05/15). Randnummer 48 Das Nebenangebot der Firma ... weicht um ca. 26 v.H. und somit mehr als 10 v.H. vom nächst höheren Angebot ab. Daher war eine Aufklärung über die Auskömmlichkeit des Angebotes unausweichlich erforderlich. Randnummer 49 Zur Aufklärung verlangte das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro das Formblatt 223 „Aufgliederung der Einheitspreise“ und zusätzliche Erläuterungen zur Preisbildung. Die nachgeforderten Unterlagen wurden fristgemäß vom Bieter übergeben. Das Planungsbüro hat die Preisbildung anhand der Aufgliederung der Einheitspreise geprüft. Unter Einbeziehung der Kostenermittlung für die Leistungspositionen und der derzeitigen Marktsituation wurde festgestellt, dass das Nebenangebot mit realistischen Marktpreisen kalkuliert wurde. Randnummer 50 Ein Unterkostenangebot ist nicht per se unzulässig. Die Angebotsaufklärung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar dokumentiert. Der Auftraggeber darf einen Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, solange die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Randnummer 51 Bieter auch zu diesem Preis zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können. Die Prüfung dieser Prognose ist durch die Antragsgegnerin erfolgt und dokumentiert worden. Randnummer 52 Im Ergebnis der Auswertung wurde das günstigste Angebot als auskömmlich eingeschätzt. Randnummer 53 Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand feststehender, gesicherter Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln (vgl. Dicks in Kulartz/ Marx/Portz/Prieß, VOB/A, § 16 Rn. 243 i.V.m. Rn. 242). Die Unangemessenheit ist nicht mittels eines festen Prozentsatzes der Abweichung des Angebots von einem Markt- oder Durchschnittspreis zu bestimmen, sondern aufgrund einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10). Randnummer 54 Die durch die Antraggegnerin vorgenommene Wertung des Angebotes der Firma Bau-Ing. Wolf-Dieter Bosse Dachdeckermeister GbR zur Angemessenheit des Preises ist nicht zu beanstanden. Es war demnach wirtschaftlich das günstigste. Randnummer 55 Das Vergabeverfahren wurde gemäß § 20 VOB/A zeitnah dokumentiert, die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründungen der Entscheidungen wurden schriftlich festgehalten. Randnummer 56 Eine Einsicht der Antragstellerin in das Nebenangebot wird ihr daher ebenfalls versagt. Randnummer 57 Dies würde gegen den Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß § 14 a Abs. 9 VOB/A verstoßen. Randnummer 58 Der Nachprüfungsantrag war nach all dem zurückzuweisen. III. Randnummer 59 Kosten Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 61 Kostenfestsetzung Randnummer 62 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  15. Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 63 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 64 Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von ... Euro bis zum ... unter Verwendung des Kassenzeichens ... auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, IBAN: DE21810000000081001500, einzuzahlen. IV. Randnummer 65 Die ehrenamtliche Beisitzerin, Frau ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.

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