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Vergabekammer Sachsen-Anhalt 3. Vergabekammer 3 VK LSA 46/18 Beschluss Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei Fehlen von Angaben zu Nachunternehmerl

Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei Fehlen von Angaben zu Nachunternehmerleistungen Leitsatz Der Auftraggeber prüft vor Erteilung des Zuschlages, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. (Rn.39) Der Nachweis erfolgt u. a. durch Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gem. Formblatt

  1. (Rn.41) Bei fehlender fachlicher Qualifikation für Teilleistungen hätte die Antragstellerin bereits bei Abgabe des Angebots einen geeigneten Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie für mehrere Teilleistungen unterlassen. (Rn.45) (Rn.46) Die nachträgliche Ergänzung der Nachunternehmer stellt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen. (Rn.48) Sonstiger Kurztext Bauvorhaben Tenor
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf ... Euro. Gründe Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am … Juni 2018 im Ausschreibungsblatt für Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner das Bauvorhaben . im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) aus. Randnummer 2 Unter Buchstabe u) „Nachweise zur Eignung" der Vergabebekanntmachung war ausgeführt: „Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für Präqualifikation für Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen." Gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A hatte der Bieter u.a. folgende Angaben zu machen: „Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961: AK2, I, R, D; Nachweis der fachlichen Qualifikation gem. DVGW-Arbeitsblatt GW 301 mit der Zertifizierung W3 pe (in Kopie) oder es ist eine Fremdüberwachungsverpflichtung mit dem Angebot vorzulegen." Randnummer 3 Gemäß Buchstabe C des Formblattes 211 - Aufforderung zur Abgabe eines Angebots - waren durch die Bieter in Abhängigkeit des Angebotes soweit erforderlich mit dem Angebot einzureichen: Randnummer 4 - Formblatt 213 Angebotsschreiben Randnummer 5 - Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm Randnummer 6 - Formblatt 124 Eigenerklärung zur Eignung Randnummer 7 - Formblatt 221/222 Angaben zur Preisermittlung entsprechend Fbl. 221 oder 222 Randnummer 8 - Formblatt 233 Nachunternehmerleistungen Randnummer 9 - Formblatt 234 Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft Randnummer 10 - Bewerbererklärung Randnummer 11 - Erklärungen gemäß LVG LSA Randnummer 12 Unter Ziffer 7 der Teilnahmebedingungen war festgelegt „Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen". Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Formblatt 233) verlangte der Antragsgegner, dass die Namen der Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe anzugeben waren. Randnummer 13 Zum Eröffnungstermin am
  5. Juni 2018 15:01 Uhr, lagen fünf Hauptangebote vor. Randnummer 14 Der Niederschrift zum Eröffnungstermin ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin ein Hauptangebot in Höhe von ... Euro brutto abgegeben hat. Damit belegte sie rechnerisch den
  6. Platz. Randnummer 15 Unter Ziffer 7 des Angebotsschreibens (Formblatt 213) erklärt die Antragstellerin, dass sie die Leistungen, die nicht im Verzeichnis Nachunternehmerleistungen bzw. Verzeichnis der Leistungen/ Kapazitäten anderer Unternehmer aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde. Randnummer 16 Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Formblatt 233) hat die Antragstellerin für die Teilleistungen Spülbohrverfahren (LV-Positionen 03.05.0001 bis 03.05.0006 und 03.05.0011 bis 03.05.0018) einen Nachunternehmer benannt. Randnummer 17 Für die Teilleistungen zum Kanalbau (LV-Positionen 02.010053 bis 02.01.0059) hat sie keinen Nachunternehmer angegeben. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  7. Juli 2018 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin die fehlenden Nachweise der Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961: AK2, I, R, D nach. Randnummer 19 Daraufhin erklärt die Antragstellerin, dass diese Leistungen durch die Firma . erbracht werden. Randnummer 20 Mit Absageschreiben vom
  8. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde, da es unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalte. Zur Erläuterung gibt der Antragsgegner an, dass mit Nachreichung der Eignungsunterlagen RAL Güteschutz I, R und D der Firma ... Änderungen am Angebot vorgenommen worden seien, da nach Formblatt 233 die Leistungen nicht als Nachunternehmerleistungen angegeben worden seien. Somit ergäbe sich ein Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
  9. Juli 2018 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Vergabeentscheidung. Das Angebot enthalte keine unzulässigen Änderungen an den Vergabeunterlagen. Sie sehe in ihrem Ausschluss einen Vergaberechtsverstoß. Randnummer 22 Der Antragsgegner half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der
  10. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt die Unterlagen zur Nachprüfung vor. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
  11. Juli 2018 ist die Antragstellerin durch die Vergabekammer zum Sachverhalt angehört worden. Randnummer 24 Insbesondere wies die Vergabekammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig sei, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Randnummer 25 Die Nachreichung von Nachunternehmen stelle eine unzulässige Nachbesserung des Angebotes dar. Randnummer 26 Hierauf legte die Antragstellerin dar, dass es bisher nicht erforderlich war, „Prüfstellen und Überwacher“ als Nachunternehmer anzugeben. Aus den Ausschreibungsunterlagen hätte sich nicht ergeben, dass für die Dienstleistung Kanalinspektion, Dichtheitsprüfung und Kanalreinigung eine Eintragung im Formblatt 233 erwartet wurde. Es sei zu überprüfen, ob alle übrigen Bieter für jede Einzelleistung angegeben hätten, ob diese in Eigenleistung oder in Fremdleistung erbracht werden. Die betreffenden LV-Positionen seien auch von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 28 die Wertung ihres Angebotes. Randnummer 29 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 30 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 31 Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung des Vergabeverfahrens. II. Randnummer 32 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 33 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom
  12. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am
  13. 2012) ist die
  14. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 34 Der Antragsgegner ist Öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro für die Vergabe von Bauleistungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 35 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe ihres Angebotes ihr Interesse am Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 36 Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Randnummer 37 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann. Randnummer 38 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A werden Bauleistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Die Angebotsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Bieter des Vergabeverfahrens. Dies ist nur zu erreichen, wenn ausschließlich solche Angebote gewertet werden, die in jeder aus den Vergabeunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind. Damit führt das Fehlen von zulässigerweise geforderten und für die Vergabeentscheidung als relevant angesehenen Angaben zwingend zu einem Ausschluss. Randnummer 39 Gemäß § 7 Abs. 1 LVG LSA hat der öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Randnummer 40 Danach ist der Auftraggeber entsprechend § 16 b Abs. 1 VOB/A verpflichtet, die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Randnummer 41 Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind bei Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote anhand der Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124 sowie ggf. der weiteren geforderten Nachweise zu bewerten. Randnummer 42 Die Antragstellerin ist präqualifiziert und im Präqualifikationsverzeichnis unter Nummer ... eingetragen. Sie hat auch diverse geforderte Zertifikate mit Angebotsabgabe eingereicht. Sie kann jedoch keinen Nachweis zur fachlichen Qualifikation nach der Gütesicherung im Kanalbau RAL-GZ 961 für die Inspektion (I), die Reinigung (R) und die Dichtheitsprüfung (D) für Abwasserkanäle vorweisen. Für den Nachweis der notwendigen Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die LV-Positionen 02.01.0053 bis 02.01.0059 hätte die Antragstellerin somit bereits bei Abgabe des Angebots einen Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie unterlassen. Randnummer 43 Entsprechend Ziffer 7 der Bewerbungsbedingungen (Fbl. 212) muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen, wenn er beabsichtigt Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen. Randnummer 44 Bei Angaben eines Bieters zu Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich regelmäßig um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (VK Sachsen, B. v. 10.03.2010, 1/SVK/001-10). Ein Bieter, der zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung Nachunternehmer einsetzen will, erweitert dadurch sein Leistungsspektrum. So dienen die Angaben zum Nachunternehmereinsatz der Überprüfung des Selbstausführungsanteils der Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit eines Bieters einerseits und andererseits der Betrachtung der gesamten Wirtschaftlichkeit des Angebots. Für den Bieter ist bei seiner Angebotskalkulation von erheblicher Bedeutung, welche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt und welche aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen auf Nachunternehmer übertragen werden. Randnummer 45 Im Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Fbl. 233) waren bei Angebotsabgabe Art und Umfang der durch die Nachunternehmer auszuführenden Teilleistungen sowie die Namen der Nachunternehmer anzugeben. Randnummer 46 Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot lediglich für die Teilleistungen im Spülbohrverfahren (LV-Positionen 03.05.0001 bis 03.05.0006 und 03.05.0011 bis 03.05.0018) einen Nachunternehmer benannt. Für die Teilleistungen im Kanalbauarbeiten (LV-Positionen 02.01.0053 bis 02.01.0059) waren im Formblatt 233 keine Nachunternehmerleistungen ausgewiesen. Im Angebotsschreiben (Formblatt 213) erklärte sie, dass sie Leistungen, die nicht im Nachunternehmerverzeichnis aufgelistet sind, im eigenen Betrieb ausführen lasse. Randnummer 47 Eine Nachholung der nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot abzugebenden Erklärungen darüber, welche Leistungen der Bieter selbst ausführt und welche durch Nachunternehmer ausgeführt werden, kommt im Rahmen einer Aufklärung nach § 15 VOB/A jedoch nicht in Betracht. Ein transparentes und die Bieter gleich behandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden. Randnummer 48 Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden (
  15. VK Brandenburg, B. v. 06.02.2007 - Az.: 2 VK 5/07). Ein Nachschieben von Nachunternehmerleistungen bedeutet damit eine Änderung des Angebotes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und führt gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zum Ausschluss aus der Wertung. Hierbei ist es unerheblich, welcher Art die Nachunternehmerleistungen sind. Als Nachunternehmerleistungen sind alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses anzugeben, die ein anderes Unternehmen als der Bieter selbst ausführt. Randnummer 49 Da die Antragstellerin kein wertbares Angebot abgegeben hat, droht ihr in dem beanstandeten Verfahren kein Schaden, und sie ist durch das Vergabeverfahren nicht in Ihren Rechten verletzt werden. Randnummer 50 Der Nachprüfungsantrag war demnach zurückzuweisen. III. Randnummer 51 Kosten Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i. S. v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte, und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 53 Kostenfestsetzung Randnummer 54 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
  16. Vergabekammer i. V. m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro, soll aber den Betrag von 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 19, Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ). Randnummer 55 Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro ( § 14 Abs. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 56 Die Antragstellerin hat den Betrag in Höhe von ... bis zum ... unter Verwendung des Kassenzeichens . auf das Konto bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, …, …, einzuzahlen. IV. Randnummer 57 Der ehrenamtliche Beisitzer, …, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.