Verkehrsordnungswidrigkeit: Videotelefonie am Steuer eines fahrenden Fahrzeugs Orientierungssatz Das Aufstellen eines Smartphones auf dem Armaturenbretts eines fahrenden Kfz und das Betreiben sog. Videotelefonie stellt einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 Buchst. b StVO dar. (Rn.9) (Rn.14) Tenor Gegen die Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit - vorsätzliches Benutzen eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise als Führerin eines Kraftfahrzeugs - eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro festgesetzt. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, Nr. 246.1 BKat, §§ 1, 3, 4 BKatV. Gründe I. Randnummer 1 Mit Bescheid vom 04.04.2018 (Bl. 25 f. d.A.) wird der Betroffenen vorgeworfen, am 01.02.2018 um 23.00 Uhr in M. auf dem M. Ring auf Höhe der Ausfahrt zum Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB) als Führerin des Pkw Kia mit dem amtlichen Kennzeichen ...- ... ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise benutzt zu haben (Smartphone im Armaturenbrett, Videotelefonie). Randnummer 2 Gegen den ihr am 10.04.2018 zugestellten Bescheid (Bl. 29 d.A.) hat die Betroffene unter dem 19.04.2018 (Bl. 32 d.A.) Einspruch erhoben. Randnummer 3 Die Betroffene ist straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet. II. Randnummer 4 Der Einspruch der Betroffenen ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorwurf zutrifft. Randnummer 5 Die Betroffene hat sich dahin eingelassen, Videotelefonie betrieben zu haben. Dazu habe sie vor dem Fahrtantritt die Verbindung zwischen ihrem Telefon, einem Smartphone, und dem Gerät des Gesprächspartners hergestellt, sei in das Auto gestiegen, habe das Telefon abgelegt und sei losgefahren. Das Telefon habe im Armaturenbrett gestanden, sie, die Betroffene, habe freie Sicht auf die Straße, den Spiegel und auch den Tacho gehabt. Videotelefonie habe sie betrieben, um sich sicherer zu fühlen. Sie fühle sich abends alleine im Auto sonst immer unsicher. Randnummer 6 Der Zeuge F. hat am 07.08.2018 angegeben, die auf der rechten Spur des M. Ring fahrende Betroffene links überholt zu haben. Sein Beifahrer des Einsatzfahrzeugs, der Zeuge B., habe ihn darauf hingewiesen, dass in dem überholten Fahrzeug ein Handydisplay leuchte. Das habe er, der Zeuge F., dann auch wahrgenommen. Er habe vermutet, dass mit dem Handy ein Film gesehen werde. Auf Nachfrage hat der Zeuge bestätigt, dass er das Display deutlich habe aufleuchten sehen, aber nicht habe erkennen können, um was es sich hierbei gehandelt habe. Das Handy habe im Armaturenbrett gestanden. Beobachtungen zur Person des Fahrers oder der Fahrerin habe er in diesem Augenblick nicht getätigt. Randnummer 7 Der Zeuge B. hat am 20.08.2018 angegeben, während des Überholvorgangs als Beifahrer des Einsatzwagens in den Fahrzeugraum des überholten Fahrzeugs geschaut und gesehen zu haben, wie auf dem Armaturenbrett ein recht großes Handydisplay aufgeleuchtet habe und ein Gesprächspartner auf dem Display zu erkennen gewesen sei. Auf Nachfrage hat der Zeuge B. angegeben, dass es sich hierbei um die Kontur einer Person gehandelt habe. Näher beschreiben könne er dieser aber nicht. Er habe sofort an Videotelefonie über Skype oder WhatsApp gedacht. Die Fahrerin des Fahrzeugs habe den Blick gewechselt und mal nach unten in Richtung des Displays und dann wieder nach oben durch die Frontscheibe auf die Fahrbahn geschaut. Die Dauer des Überholvorgangs gab der Zeuge mit etwa 10 Sekunden an, davon ein Drittel bis die Hälfte mit der ihm sich bietenden Gelegenheit, das Fahrzeuginnere zu beobachten. Die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs hat der Zeuge B. mit ca. 60 bis 70 km/h angegeben und angenommen, dass das Einsatzfahrzeug mit den zugelassenen 80 km/h gefahren sei. Randnummer 8 Das Gericht hält die Betroffene für überführt. Dass die Betroffene Videotelefonie betrieben hat, steht aufgrund ihrer eigenen Einlassung fest, wird aber auch durch die Bekundung des Zeugen B. bestätigt. Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Das Gericht hält die Bekundungen der Zeugen für glaubhaft. Ein Motiv, die Unwahrheit zu sagen, hat sich nicht ergeben. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit steht dagegen fest, dass die Betroffene während der Fahrt das Gerät durch Antippen oder Berühren betätigt hat. Weder hat sie sich dahin eingelassen noch haben die Zeugen ein derartiges Handeln beobachtet und wiedergegeben. Dass die Betroffene die Verbindung zum Gesprächspartner vor dem Fahrtantritt hergestellt haben will, ist damit unwiderlegt. III. Randnummer 9 Die Betroffene hat mit diesem Verhalten gegen § 23 Abs. 1a Nr. 2b) StVO verstoßen. Danach darf der Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Randnummer 10 Die Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, so dass die Betroffene das Gerät vorschriftswidrig benutzt hat und der Bußgeldtatbestand aus Nr. 246.1 BKat erfüllt wird. Randnummer 11 Unzweifelhaft hat die Betroffene das im Armaturenbrett abgelegte bzw. aufgestellte Mobiltelefon weder aufgenommen noch gehalten (§ 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO). Sie hat auch nicht ausschließlich die Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt (§ 23 Abs. 1a Nr. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.