Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit einer neuen Behandlungsmethode Orientierungssatz 1. Die ambulante hyperbare Sauerstofftherapie ist durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 11. 4. 2000 als neue Behandlungsmethode von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. (Rn.26) 2. Sie ist ausnahmsweise nur dann abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur Behandlung einer potentiell lebensbedrohlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung eingesetzt wird. Das ist bei bei einer Wundheilungsstörung bei bestehender Osteomyelitis nicht der Fall. (Rn.29) 3. Zudem stehen zur Behandlung dieser Erkrankung allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung. (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 23. März 2017, L 6 KR 24/16, Urteil nachgehend BSG, 13. Februar 2018, B 3 KR 10/18 B, Beschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Kosten einer ambulant durchgeführten hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO-Therapie). Randnummer 2 Der am ... 1972 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger, erlitt nach einer operativen Korrektur einer Pes cavo-varus Deformität (Hohlfuß) mit Krallenzehenfehlstellung D I bis D V rechts bei hereditärer sensomotorischer Neuropathie beidseits im Städtischen Klinikum D. am 10.01.2014 eine chronische Wundheilungsstörung. Ab dem 22.01.2014 erfolgte dreimal wöchentlich ein Verbandwechsel. Am 15.03.2014 wurde der Kläger erneut stationär im Klinikum D. aufgenommen. Am 19.03.2014 wurde eine Vacuum Assisted Closure-Therapy (VAC) durchgeführt und am 06.04.2014 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Da die Wundheilungsstörung fortbestand erfolgten am 25.04.2014 eine erneute Operation und eine VAC-Anlage. Am 14.05.2014 wurde die VAC-Anlage operativ entfernt. Bei bestehender Wundheilungsstörung verließ der Kläger am 21.04.2014 das Krankenhaus auf eigenen Wunsch. In den Arztberichten vom 06.04.2014 und 21.04.2014 war keine Osteomyelitis (infektiöse Entzündung des Knochenmarks) diagnostiziert. Randnummer 3 Der Kläger begab sich in die Wundambulanz des Diakonissenkrankenhauses D ... Bei verschlechterter Wundsituation erfolgten eine Nekrosektomie und eine Wundrevision. Im Abstrich stellte sich eine Persistenz einer Staphylococcus-aureus-Infektion dar. Im Entlassungsbericht vom 21.05.2014 diagnostizierte das Städtische Klinikum D. erstmals eine Osteomyelitis. Das Diakonissenkrankenhaus D. führte daraufhin eine stationäre Sauerstofftherapie durch, die Erfolg zeigte. Am 18.06.2014 beantragte der Kläger die ambulante Fortführung der Sauerstofftherapie. Der behandelnde Arzt im Diakonissenkrankenhaus Dr. W. beantragte für den Kläger mit Schreiben vom 27.06.2014 die ambulante Sauerstofftherapie. Die Antibiotikatherapie führe nach Dr. W. in 40 % der Fälle in sechs Wochen zu einer Multiresistenz. Die beim Kläger nachgewiesene Staphylococcus aureus Infektion sei einem Diabetischen Fußsyndrom bei bestehender Neuropathie gleichzusetzen. Bei Vorliegen von Wagner 3 und 4 sei bei dieser Indikation die ambulante Sauerstofftherapie zugelassen. Randnummer 4 Die Beklagte übersandte am 27.06.2014 dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Befunde des Klägers mit der Bitte um Prüfung, ob die Kostenübernahme der topischen Sauerstofftherapie erklärt werden könne. Randnummer 5 Bei der Entlassung aus dem Diakonissenkrankenhaus D. am 30.06.2014 war die Wunde deutlich verkleinert und die Bildung von Granulationsgewebe war deutlich fortgeschritten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 01.07.2014 teilte die Beklagte dem behandelnden Arzt per Fax mit, dass der MDK die ambulante Behandlung als medizinisch nicht begründet ansieht und ein ausführliches Ergebnis nachgereicht werde. Randnummer 7 Ab dem 01.07.2014 erhielt der Kläger zur Durchführung der ambulanten Sauerstofftherapie eine Kontrolleinheit mit Sauerstoffkonzentrator sowie sog. Hyper Boot zur Miete für 45 Tage. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 08.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme gegenüber dem Kläger ausdrücklich unter Hinweis auf die Ausführungen des MDK mit Gutachten vom 30.06.2014 ab. Danach seien Therapiealternativen (Wundreinigung, Dekontamination, chirurgisches Wunddebridement, Wundauflagen und topische Anwendungen im Rahmen der feuchten Wundbehandlung, entsprechende Lagerung, Einsatz von Lymphdrainagen und nach Abstrich und Antibiogramm der Einsatz von lokalen bzw. systemischen Antibiotika) gegeben. Randnummer 9 Hiergegen erhob der Kläger am 15.07.2014 Widerspruch. Im Städtischen Klinikum D. sei ihm wiederholt erfolglos Antibiotika verabreicht worden. In den zunächst übergebenen Arztberichten sei kein Hinweis auf die bestehende Osteomyelitis enthalten gewesen. Seit dem 22.05.2014 habe er sich bei Dr. W. im Diakonissenkrankhaus in Behandlung befunden. Durch seinen Hausarzt habe er von einem weiteren Entlassungsbericht erfahren. Aus diesem Bericht vom 21.05.2014 ergäbe sich erstmals die Diagnose Osteomyelitis. Nach Unterrichtung des nunmehr behandelnden Arztes Dr. W. und weiteren Untersuchungen habe er im Diakonissenkrankenhaus eine Sauerstofftherapie begonnen. Mit dieser habe sich nach einigen Tagen bereits eine deutliche Verbesserung der Wundverhältnisse gezeigt. Für den Kläger sei nicht nachvollziehbar, dass die teurere Antibiotikatherapie bezahlt werde, die erfolgreiche Sauerstofftherapie nicht. Sollte die Antibiotikatherapie nicht erfolgreich sein, drohe der Verlust des Fersenbeines. Da bei einem Diabetischen Fußsyndrom bei Wagner 3-4 eine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Sauerstofftherapie vorgesehen sind und seine Erkrankung diesem Krankheitsbild entspräche, seien die Kosten zu übernehmen. Randnummer 10 Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte erneut eine Stellungnahme des MDK ein. Mit Gutachten vom 21.07.2014 wies der Gutachter darauf hin, dass Therapiealternativen bestünden. Zudem handele es sich um eine "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode". Eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) läge nicht vor. Auch handele es sich nicht um eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödliche oder gleichgestellte Erkrankung, so dass auch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt seien. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf die Begründungen der MDK-Gutachten. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 16.10.2014 Klage zum erkennenden Gericht erhoben und ausgeführt, es bestünde ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 13 Abs. 1 SGB V. Zugleich legte der Kläger ein Kostenangebot der Firma e. vom 04.08.2014 über eine Mietgebühr für eine Kontrolleinheit zur Durchführung einer topischen Sauerstofftherapie für 45 Tage über brutto 5.355,00 EUR vor. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 1. den Bescheid der Beklagten vom 08. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2014 aufzuheben und Randnummer 15 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die durchgeführte topische Sauerstofftherapie auf der Grundlage des Kostenangebotes vom 04. August 2014 der e. freizustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid und verweist darauf, erst mit Bescheid vom 08.07.2014 den Leistungsantrag abgelehnt zu haben. Randnummer 19 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), gerichtet auf Freistellung, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 21 Rechtsgrundlage des Kostenfreistellungsanspruchs ist § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V. Die Rechtsnorm bestimmt: "Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist demnach nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 25): Bestehen eines Primärleistungs-(Naturalleistungs-)anspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung, Ablehnung der Naturalleistung durch die KK, Selbstbeschaffung einer entsprechenden Leistung durch den Versicherten, Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung, Notwendigkeit der selbst beschafften Leistung und (rechtlich wirksame) Kostenbelastung durch die Selbstbeschaffung. 1. Randnummer 22 Hier fehlt es bereits an einem Primärleistungs- (Naturalleistungs-)anspruch. Der Kostenfreistellungsanspruch nach § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KKn allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 11 mwN). Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine ambulante Behandlung seiner Wundheilungsstörung bei bestehender Osteomyelitis mit HBO. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.