Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei fehlender (wirksamer) Rechtsgrundlage für einen belastenden Beitragsbescheid Leitsatz Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs 1 S 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Beitragsbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG erfüllt. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
(2)Eine unzulässige Rückwirkung ergibt sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung unter Berücksichtigung des Gebotes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungskonform dahingehend hätte ausgelegt werden müssen, dass eine Beitragspflicht nur entstehen konnte, wenn bis zur Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine Beitragssatzung vorlag (so aber wohl Heitmann/Mörchen, a.a.O., S. 115f.; a.M. Bücken-Thielmeyer, a.a.O., S. 157f.; Fenzel/Düwel, LKV 2017, 145, 154f.; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch Bick, jurisPR-BVerwG 17/2017 Anm. 3). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, ist zu prüfen, ob die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist , der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Eine Auslegung des § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. in der oben dargelegten Weise zur Verhinderung eines Verstoßes gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ist von der insoweit maßgeblichen Fachgerichtsbarkeit in Sachsen-Anhalt nicht vorgenommen worden. Es fehlt danach bereits an einer Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens. Randnummer 53 Es kann daher offen bleiben, ob selbst bei der Annahme einer Änderung der Rechtslage durch § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA diese Norm vorliegend deshalb anzuwenden und nicht von einer unzulässigen Rückwirkung auszugehen ist, weil bis zu dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA für das klägerische Grundstück keine öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA existierte, an die es angeschlossen war oder hätte angeschlossen werden können. Denn die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA wäre nur in denjenigen Fällen verfassungsrechtlich ausgeschlossen, in denen bei seinem Inkrafttreten am 9. Oktober 1997 Beiträge nach § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015, a.a.O.; vgl. weiter Bücken-Thielmeyer/Fenzel, a.a.O., S. 158). Da die vor dem Beklagten für die Abwasserentsorgung des Grundstücks zuständige Körperschaft, der Abwasserzweckverband W., nach einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1997 (- LVG 8/97 -) rechtwirksam erst am 2. September 1997 nach § 19 Abs. 5 Satz 3 GKG LSA entstanden ist, konnte auch erst dann eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestanden haben. Weiter zu prüfen wäre, ob es - wovon der Beklagte selbst ausgeht - ausreicht, dass mit Entstehen des Verbandes möglicherweise auch eine faktische Widmung der Einrichtung selbst vorlag (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 12. April 2006 - 9 A 163/04 -; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2116) oder ob es (vgl. VG Halle, Urt. v. 25. Januar 2016 - 4 A 10/15 - unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22. November 2004 - 1 L 41/03 - und v. 24. Juni 2015 - 4 L 32/15 -, zit. nach JURIS) insoweit auf die erst im Dezember 1997 erfolgte Bekanntmachung der Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes W. ankommt. Randnummer 54 Ebenfalls nicht entschieden werden muss, ob eine Beitragserhebung trotz einer möglichen unzulässigen Rückwirkung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA deshalb zulässig sein könnte, weil hier ein Wechsel des Einrichtungs- und Aufgabenträgers stattgefunden hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2017 - 4 M 131/17 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 -, Beschl. v. 24. Mai 2018 - OVG 9 N 12.18 - und v. 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14/16 -, jeweils zit. nach JURIS). Randnummer 55
- c)§ 18 Abs. 2 KAG LSA entfaltet ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung. Insoweit wird auf die Darlegungen des Landesverfassungsgerichts Bezug genommen (Urt. v. 24. Januar 2017, a.a.O.). Randnummer 56 6. Da der streitbefangene Beitragsbescheid vor Ende des Jahres 2015 erlassen worden ist, ist die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA jedenfalls gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA gewahrt. Dass der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zunächst durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und erst durch die vorliegende, nach dem 31. Dezember 2015 ergangene Entscheidung bestätigt wird, führt nicht dazu, dass sich der Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung verschoben hat. Unter Abgabenfestsetzung i.S.d. § 13b KAG LSA ist der Erlass des Abgabenbescheides durch die abgabenerhebende Körperschaft zu verstehen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2254f.). Im Übrigen hat die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gem. § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gehemmt. Randnummer 57 Nicht entschieden werden muss, ob bei einer Beitragsfestsetzung, die vor einem nach den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erfolgt ist, der Erlass der als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Beitragssatzung nach diesem Zeitpunkt - möglicherweise auch verbunden mit einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt - zur Folge hat, dass die Ausschlussfrist nicht eingehalten ist (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2254 a.E.). Denn die heranzuziehende Beitragssatzung des Beklagten ist vor dem 31. Dezember 2015 erlassen worden, und auch die sachliche Beitragspflicht ist vor diesem Zeitpunkt entstanden. Randnummer 58 7. Die Einwendungen der Klägerin gegen die sachliche Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung vom 31. August 2015 sind nicht begründet. Randnummer 59 Die Satzung enthält - was von der Klägerin letztlich auch nicht in Zweifel gezogen wird - mit ihrem § 7 Abs. 1 eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Regelung über das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag II. Danach entsteht die Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag I und II, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Randnummer 60 Dass der in § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzte Beitragssatz von 2,12 €/m 2 gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) verstößt, ist weder hinreichend geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Berechnung des Beitragssatzes ergibt sich aus der vom Beklagten erstellten Beitragskalkulation, auf welche der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2013 Bezug genommen hat. Gegen diese Kalkulation erhebt die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen. Insbesondere gibt es keine Anhaltpunkte für eine auf den Beitragssatz durchschlagende Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach einem Plan in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten das klägerische Grundstück als zum Außenbereich zugehörig gekennzeichnet worden und damit zu Unrecht nicht in die Ermittlung der beitragsfähigen Gesamtfläche eingegangen ist, folgt daraus nicht, dass sich dieser Fehler im Rahmen der Kalkulation ausgewirkt hat. Der Beklagte hat mit einer „Änderung der Globalkalkulation 2014“ vom 23. Oktober 2014 die Kalkulation - u.a. im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin - ergänzt und insgesamt eine Fläche von 16.786 m 2 zusätzlich berücksichtigt. Daraus ergab sich aber lediglich eine Absenkung des höchstzulässigen Beitragssatzes von 2,81 €/m 2 auf 2,80 €/m 2 . Dass die Flächenermittlung immer noch fehlerhaft ist, ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht. Soweit in dem von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls betriebenen Verfahren - 4 L 96/17 (4 L 112/15) - vorgetragen worden ist, insgesamt 187 Grundstücke von Altanschließern in der F-Straße seien in der Globalberechnung „in Bezug auf die Innenabgrenzung“ nicht gekennzeichnet worden, ergibt sich daraus nichts anderes. Es handelt sich dabei schlicht um eine Auflistung sämtlicher Grundstücke von Altanschließern, ohne dass eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorgenommen werden sollte. Randnummer 61 8. Da der in § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz allerdings um mehr als 20 % unterschreitet, ist eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung des aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA abzuleitenden Gebotes gegeben, grundsätzlich aufwandsdeckende Beiträge festzusetzen (vgl. grundlegend OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -). Randnummer 62
- a)Soweit - wie gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in der seit 20. Juni 1996 geltenden Fassung - eine Beitragserhebungspflicht besteht (vgl. LVerfG LSA, Urt. v. 15. Januar 2002 - LVG 3/01 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26. September 2016 - 4 L 12/16 -; Beschl. v. 29. Juni 2015 - 4 M 54/15 -; Beschl. v. 23. Juni 2009 - 4 L 114/09 -, zit. nach JURIS; VG Halle, Urt. v. 24. April 2013 - 6 A 143/11 HAL -; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2108), muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, zit. nach JURIS; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1617, m.w.N.; so wohl auch Rdnr. 2108, 2111, 2215; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Februar 1986 - 12 A 31/85 -, NVwZ 1986, 162f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, zit. nach JURIS zum Straßenausbaubeitragsrecht; BVerwG, Urt. v. 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, zit. nach JURIS zum Erschließungsbeitragsrecht). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen. Eine vom Beklagten behauptete „gefestigte Rechtsprechung“ des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, dass Abwasserzweckverbände berechtigt seien, eine Beitragsobergrenze nicht auszuschöpfen und stattdessen einen Teil des Investitionsaufwands gegebenenfalls über weitergehende Kredite zunächst zu finanzieren und diese Kredite dann über Gebühren zu finanzieren, bestand hinsichtlich der ab 20. Juni 1996 geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes schon nicht. Das vom Beklagten als Beleg zitierte Urteil vom 7. September 2000 (- 1 K 14/00 -, zit. nach JURIS) bezog sich ausdrücklich auf die Rechtslage bis zu der Gesetzesänderung im Jahr 1996 (vgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110). Randnummer 63 Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen „Sicherheitsabstand“ zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen „Sicherheitsabstand“ bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 101/09 -; vgl. auch Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2214), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. Randnummer 64 Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, zit. nach JURIS, m.w.N). Im Übrigen bestand in dieser Entscheidung und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der dortigen Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz bzw. den erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe „in vielen 100 Verfahren“ die Möglichkeit gehabt, eine Rechtsprechung des 1. Senats, die „sich aufdrängende Mängel“ in sich trage, zu revidieren, ist daher schon in der Sache nicht zutreffend. Randnummer 65
- b)Eine Überschreitung des „Sicherheitsabstands“ von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, zit. nach JURIS) lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als „minus“ wirksam ist. Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen. Randnummer 66 Welche Auswirkungen eine infolge der Verletzung der Beitragserhebungspflicht festzustellende Nichtigkeit der Beitragssatzung auf das Gebührenrecht bzw. die Rechtmäßigkeit der Benutzungsgebührenbescheide des Beklagten hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Randnummer 67
- c)Schon aus der von dem Beklagten vorgelegten „Änderung der Globalkalkulation 2014“ vom 23. Oktober 2014 ergibt sich eine 20 % des höchstzulässigen Beitragssatzes überschreitende Differenz zu dem nach § 5 Abs. 2 BS 08/2015 festgesetzten Beitragssatz von 2,12 €/m 2 . Denn der nach dieser Kalkulation höchstzulässige Beitragssatz beträgt 2,80 €/m 2 . Es besteht - wie oben schon dargelegt - auch kein Anhalt dafür, dass zu hohe Aufwendungen eingestellt worden sind. Vielmehr dürfte sogar z.B. hinsichtlich der mit Abwasserabgaben verrechneten Investitionsaufwendungen, die vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen worden sind, ein zu niedriger Ansatz vorgenommen worden und die Differenz daher sogar noch höher sein (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -). Randnummer 68
- d)Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar auch im Berufungsverfahren nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, Abgabensatzungen bzw. die zugrundeliegenden Kalkulationen „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Mai 2011 - 4 L 175/09 - und Beschl. v. 2. März 2010 - 4 L 199/09 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N). Allerdings ist es dem Gericht jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen bzw. eine Überprüfung vorzunehmen, soweit es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Abgabensatzes geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. März 2012 - 4 L 228/09 -; Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 27. Januar 2009 - 4 L 238/08 -, zit. nach JURIS). Wenn - wie hier - durch eine überschlägige Prüfung der ohnehin vorliegenden Kalkulation ein Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht jedenfalls naheliegt, sind diese Vorgaben erfüllt. Randnummer 69 Ohne Erfolg trägt der Beklagte demgegenüber vor, hinsichtlich eines möglichen Verstoßes des Satzung gegen eine Pflicht zur aufwandsdeckenden Beitragssatzfestsetzung dränge sich ein Fehler nicht auf, weil die Satzung und deren Kalkulation bereits Gegenstand der Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2016 gewesen sei. Abgesehen davon, dass es auf die jeweilige Prozesssituation ankommt, die auch durch Erkenntnisse aus anderen Verfahren bestimmt wird, folgt aus dieser ersten Entscheidung des Senats jedenfalls nicht, dass nunmehr ein „Verwertungsverbot“ besteht. Soweit der Beklagte weiter geltend macht, der Senat habe noch im März diesen Jahres in dem Verfahren - 4 L 163/17 - einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten, so trifft dies nicht zu. Es handelte sich dabei um ein Berufungszulassungsverfahren, in dem die Zulassungsantragstellerin keine entspreche Rüge geltend gemacht hatte. Aus den in der mündlichen Verhandlung genannten Erwägungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hinsichtlich früherer Stellungnahmen des Landesrechnungshofes und dessen Präsidenten zur Ausschöpfung der Beitragsobergrenze ergibt sich nicht, warum der Senat deshalb gehindert sein sollte, eine zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führende Verletzung der Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze festzustellen. Randnummer 70 II. Die Klägerin wird durch den rechtswidrigen Bescheid auch gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Randnummer 71 Entscheidend ist insoweit, dass der ihr auferlegten Belastung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/06 -, zit. nach JURIS zum Gebührenrecht). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Klägerin durch den fehlerbegründenden Umstand der zu niedrigen Beitragssatzfestsetzung zunächst begünstigt wird. Denn das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiellrechtlichen Fehlern eines belastenden Beitragsbescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. April 2014 - 17 A 1263/13 -; VGH Bayern, Beschl. v. 14. April 2003 - 4 ZB 02.2836 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v 3. Mai 2018 - 13 LB 80/16 -, zit. nach JURIS; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. A., § 113 Rdnr. 35f.: auch Verletzung des Vorbehalts des Gesetzes). Randnummer 72 Die Gegenauffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwere und sie deshalb nicht in eigenen subjektiven Rechten verletze (OVG Saarland, Urt. v. 14. Februar 1991 - 1 R 618/88 -, zit. nach JURIS; OVG Brandenburg, Urt. v. 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, zit. nach JURIS zur Gebührenerhebung; vgl. auch VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2215), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen, das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind. Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (so BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Soweit in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf durch besondere Normstrukturen gekennzeichnete Ausnahmefälle abgestellt wird, in denen sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel oder eine Ausnahme von ihr ergebe (vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rdnr. 30; § 42 Abs. 2 Rdnr. 48), bezieht sich dies auf Fallgestaltungen, in denen der in Rede stehende Verwaltungsakt gegen Bestimmungen verstößt, die (möglicherweise) nicht zumindest auch dem individuellen Interesse des Adressaten zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -; BVerwG, Beschl. v. 4. November 2005 - 1 B 58.05 -, jeweils zit. nach JURIS). Der hier vorliegende Fall, dass eine Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist und deshalb nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein kann, gehört ersichtlich nicht zu diesen Fallgestaltungen. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.