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VG Magdeburg 1. Kammer 1 A 51/16 Urteil Anordnung der Ausrüstung eines Handwaschbeckens in der Personaltoilette mit einer Warmwasserzufuhr § 39 LFGB,

Anordnung der Ausrüstung eines Handwaschbeckens in der Personaltoilette mit einer Warmwasserzufuhr Leitsatz Die Personaltoilette einer Kindertagesstätte ist mit einem Handwaschbecken mit einer Warm- u

§ 101Abs. 2 Vw

GO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Der Bescheid des Beklagten vom 23.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Rechtsgrundlage der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnung Ist § 39 Abs. 2 LFGB.

§ 39Abs.

1 LFGB ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des LFGB, der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Gesetztes Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen

§ 39Abs.

2 LFGB die notwendigen Anordnungen, die u. a. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Randnummer 17 Die von dem Beklagten beanstandete fehlende Warmwasserzufuhr für das Handwaschbecken in der Personaltoilette der Kita der Klägerin verstößt gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (VO (EG) Nr. 852/2004). Nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die nicht in der Primärproduktion tätig sind, die allgemeinen Hygienevorschriften

Anhang II zu erfüllen. Randnummer 18 Diese allgemeinen Hygienevorschriften, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gelten, sind auf die Kindertagestätte der Klägerin anwendbar. Die Klägerin ist insoweit Lebensmittelunternehmerin.

Art. 3Ziffer 3 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO (EG) Nr. 178/2002) sind Lebensmittelunternehmer die natürlichen und juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Art. 3Ziffer 2 (VO (EG) Nr.

178/2002) sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Diese weite Definition erfasst auch Kindertagestätten, wenn dort Lebensmittel verarbeitet und in Verkehr gebracht, mithin die genannten Tätigkeiten ausgeführt werden (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 09.12.2009 – 16 K 2405/08 -, juris, Rdnr. 16). In der Kita der Klägerin werden Lebensmittel von den dort beschäftigten Erziehern teilweise selbst hergestellt. Sofern sie die Lebensmittel nicht selbst herstellen, bringen die Erzieher die Lebensmittel zumindest in den Verkehr. Die in der Kindertagesstätte beschäftigten Erzieher stellen das Frühstück sowie den Kaffee selbst her und geben das von einem externen Versorger angefertigte Mittagessen aus. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 852/2004 ist vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 19 Nach Anhang II Kapitel I Ziffer 4 der demnach auch im vorliegenden Fall geltenden Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein; diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Randnummer 20 Unstreitig ist die Küche von der Klägerin betriebenen Kita ein geeigneter Standort im Sinne der Vorschrift und dort ein Handwaschbecken erforderlich, das eine Warm- und eine Kaltwasserzufuhr haben muss. Denn in der Küche werden Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt und in Verkehr gebracht. Dort wird mit Speisen und Getränken umgegangen; u.a. wird dort das Frühstück und der Kaffee hergestellt sowie das von einem externen Versorger hergestellte Mittagessen zur Ausgabe zubereitet. Das führt dazu, dass die Erzieher dort mit den in der Kita konsumierten Lebensmitteln in Berührung kommen. Randnummer 21 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist darüber hinaus auch der Toilettenbereich der Kindertagesstätte zumindest dann ein geeigneter Standort für ein Handwaschbecken, das mit einer Warm- und einer Kaltwasserzufuhr versehen sein muss, wenn er von Personen benutzt wird, die in der Kita mit Lebensmitteln umgehen (vgl. zum Toilettenbereich einer Gaststätte: OVG NRW, B. v. 15.10.2008 – 13 B 1216/08 -, juris, Rdnr. 13). Dass in der Toilette zumindest ein Handwaschbecken erforderlich ist, zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Wenn aber nun die Toilette ein geeigneter Standort für ein Handwaschbecken ist, leuchtet es nicht ein, weshalb eine Warmwasserzufuhr nicht erforderlich sein soll, wenn die Toilette von Personen benutzt wird, die in der Kindertagesstätte mit Lebensmitteln umgehen. Denn schon nach seinem Wortlaut sieht Anhang II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004 vor, dass die an geeigneten Standorten vorhandenen Handwaschbecken eine Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen. Eine Ausnahme der vom Gebot der Ausstattung mit einer Warmwasserzufuhr für ein (an einem geeigneten Standort) vorhandenes Handwaschbecken sieht die Vorschrift nicht vor. Randnummer 22 Für die Auslegung, dass die Toilette einer Kindertagesstätte ein geeigneter Standort für ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr ist, wenn sie von Personen genutzt wird, die in der Kita mit Lebensmitteln umgehen, spricht auch der Sinn und Zweck der Verordnung. Wann ein Standort für ein Handwaschbecken u. a. mit einer Warmwasserzufuhr als geeignet anzusehen ist, bemisst sich auch an den Zielen der VO (EG) Nr. 852/2004, welche nach Ziffern 4 und 7 der Erwägungsgründe der Verordnung darin liegen, hinsichtlich der Sicherheit von Lebensmitteln ein hohes Verbraucherschutzniveau und den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen (vgl. VG Berlin, U. v. 20.01.2011 – 14 A 91.08 -, juris, Rdnr. 16). Um das von der Verordnung geforderte Schutzniveau sicherzustellen, erweist das Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr in der Toilette, die von Personen benutzt wird, die mit Lebensmitteln umgehen, aus den nachfolgenden Gründen als geeigneter Standort: Randnummer 23 Die Gefahr einer Kontaminierung der Hände der in der Kindertagestätte beschäftigten Erzieher bei der Benutzung der Toilette ist nicht als gering einzuschätzen. Toiletten können mitunter Hauptausbreitungsherde von Infektionskrankheiten sein. Deshalb ist bei Toiletten, die regelmäßig von mehreren Personen benutzt werden, die Beachtung gewisser Hygieneanforderungen unerlässlich. Insbesondere sind nach jeder Benutzung der Toilette die Hände gründlich zu reinigen. Sofern die Toilette von Personen benutzt wird, die in der Einrichtung, in der sich die Toilette befindet, mit Lebensmitteln umgehen, wird das in den Erwägungsgründen Ziffern 4 und 7 der VO (EG) Nr. 852/2004 geforderte Schutzniveau nur dann erreicht, wenn die in der Toilette vorhandenen Waschbecken neben einer Kalt- auch mit einer Warmwasserzufuhr versehen sind. Denn das Reinigen der Hände mit warmem Wasser führt tendenziell dazu, dass die Hände länger unter den Wasserstrahl gehalten und damit intensiver gereinigt werden. Denn das längere Waschen mit warmem Wasser wird zumindest in der Tendenz als angenehmer empfunden als mit kaltem Wasser. Auch kann warmen Wasser im Gegensatz zu kalten Wasser eine größere Reinigungswirkung nicht abgesprochen werden. Denn warmes Wasser gilt als besseres Lösungsmittel als kaltes Wasser und entfernt sehr viel leichter Schmutz, insbesondere Fett und Hautpartikel. Randnummer 24 Zwar mag ein Handwaschbecken, das nur mit einer Kaltwasserzufuhr versehen, aber mit ausreichend Reinigungs- und ggf. auch Desinfektionsmittel versehen ist, für zahlreiche Benutzer der Toilette ausreichend sein. Sofern die Toilette aber von Personen benutzt wird, die in der Einrichtung, in der sich die Toilette befindet, mit Lebensmittel umgehen, ist zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung von infektionsauslösenden Keimen die Ausstattung des Handwaschbeckens mit einer Warmwasserzufuhr geboten. Denn wegen der Herstellung, Behandlung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln in der Kita durch die dort beschäftigten Erzieher kann eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Ein Kontaminationsrisiko besteht insbesondere durch eine fehlende ausreichende Personalhygiene. Zur Personalhygiene gehört unter anderen eine gründliche Reinigung der Hände. Bei dem Umgang mit Lebensmitteln kann das im gebotenen Umfang nur gewährleistet werden, wenn warmes Wasser zur Verfügung gestellt wird. Randnummer 25 Besonders im Hinblick auf den in einer Kindertagesstätte zu verpflegenden Personenkreis ist es zur Verringerung des Risikos der Ausbreitung von Infektionskrankheiten besonders wichtig, die Anforderung an eine gründliche Reinigung der Hände am Ort einer möglichen Ausbreitung von Infektionen einzuhalten und die Personaltoilette als geeigneten Standort für ein Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr anzusehen. Denn Säuglinge und Kleinkinder sind aufgrund ihres schwächeren Immunsystems besonders gefährdet. Sie sind weitaus anfälliger für lebensmittelbedingte Infektionen. Bei ihnen ist aufgrund ihres geringeren Körpergewichts eine geringere Anzahl an Keimen erforderlich, um eine Infektionskrankheit auszulösen. Eine nicht ausreichend gründliche Reinigung der Hände nach der Benutzung der Toilette erhöht das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung der in der Einrichtung mit Lebensmittel versorgten kleinen Kinder. Zur Minimierung dieses Gesundheitsrisikos der in der Einrichtung zu versorgenden Kinder ist einer gründliche Reinigung der Hände erst in der Küche, nicht ausreichend. Randnummer 26 Der Vortrag der Klägerin, im Baugenehmigungsverfahren, bei der Bauabnahme und der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung habe der Beklagte beim Handwaschbecken in der Personaltoilette keine Warmwasserzufuhr gefordert, ist nicht erheblich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Maßnahmen geeignet sein könnten, die Klägerin beim Betrieb der Kindertagesstätte von der Einhaltung von lebensmittelhygienischen Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit – vorliegend u. a. von kleinen Kindern – dienen, zu entbinden. Randnummer 27 Die vom Beklagten angeordnete Maßnahme zur Ausstattung der Toilettenräume mit einer Warmwasserzufuhr, die durch Personen benutzt werden, die mit Lebensmitteln umgehen, ist auch nicht ermessenfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Die Anordnung dient der Gesundheit der Kita zu versorgenden Kinder und auch der dort beschäftigten Erzieher. Angesichts des hohen Gewichts des Schutzes der menschlichen Gesundheit steht der mit der Ausstattung der Toilettenräume mit einer Warmwasserzufuhr verbundene Kostenaufwand, den das Gericht unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin mit 385,38 Euro bemisst, zuzüglich der Kosten für einen durch die Benutzung von Warmwasser entstehenden Energieverbrauches nicht außer Verhältnis zu dem mit der streitigen Anordnung verfolgten Ziel. Randnummer 28 Auch im Übrigen lässt der von der Klägerin angefochtene Bescheid keine Rechtsfehler erkennen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten erfolgt § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 30 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziffer 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2013)sowie der nachvollziehbaren Angaben der Klägerin bemisst das Gericht das Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 385,38 Euro.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.