Bescheidungsurteil im Falle eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens Leitsatz 1. Eine Bescheidungsklage ist im Falle eines steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens zulässig. (Rn.38) 2. Es gibt keine Verpflichtung von der Möglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BimSchV Gebrauch zu machen. (Rn.44) 3. Fristen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV müssen eindeutig als solche zu erkennen sein. (Rn.46) 4. Das Eingreifen von § 245 a BauGB erfordert keinen bescheidungsfähigen Antrag. (Rn.53) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Neuverbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastgeflügel mit einer Kapazität von 460.000 Hähnchenmastplätzen in der Gemeinde D., Landkreis Stendal. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte unter dem 21.06.2011, eingegangen bei dem Beklagten am 17.08.2011, die Erteilung einer Genehmigung zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Geflügel mit einer Kapazität von 460.000 Hähnchenmastplätzen in acht Ställen. Randnummer 3 Die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen waren umfangreich und enthielten bspw. die Beschreibung der Anlage, Ausführungen zu den entstehenden Stoffen, den Emissionen und Immissionen, Angaben zur Anlagensicherheit, zu wassergefährdenden Stoffen, zum Löschwasser, zu Abfällen und Wirtschaftsdünger, zu Wasser- und Abwasserwirtschaft, Arbeitsschutz, Brandschutz, naturschutzrechtliche Angaben und die Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurden Ausbreitungsberechnungen für Luftschadstoffe (Geruch und Ammoniak) und Ausbreitungsberechnungen für Staub und ein Schallgutachten auf der Basis der TA Lärm vorgelegt. Randnummer 4 Die geplante Hähnchenmastanlage befindet sich auf Grundstücken, für die ein Teilflächennutzungsplan aus dem Jahr 1992 "Umspannwerk Schwarzholz" vorsieht. In dem Erläuterungsbericht zu dem Plan heißt es, es werde gerade ein Umspannwerk errichtet, welches im Endausbau ca. 20 ha beanspruche. Randnummer 5 Den vorgenannten Teilflächennutzungsplan hat der Planungsverband "Industrie und Gewerbepark A." beschlossen. Dieser wurde im Oktober 1991 gegründet und bestand zu dem Zeitpunkt aus drei stimmberechtigten Gemeinden und der Stadt A., sowie aus Mitgliedern mit ausschließlich beratender Funktion, wie den Landkreisen Stendal und Osterburg und der KKW S. GmbH. Die Genehmigung des Planes erfolgte am 22.07.1992. Randnummer 6 Mittlerweile sind auf dem Gebiet, welches ursprünglich allein für das Umspannwerk vorgesehen war, eine Biogasanlage und ein Richtfunkmast errichtet worden. Beide Anlagen nehmen nur einen geringen Teil der Fläche, die für das Umspannwerk vorgesehen war, ein. Randnummer 7 Ausweislich eines Vorentwurfs zu einem neuen Flächennutzungsplan für die vorgenannte Fläche, Stand September 2011, möchte die Verbandsgemeinde A.-D.-Stadt die Fläche nunmehr als Sonderfläche für erneuerbare Energien und Photovoltaikanlagen darstellen. Randnummer 8 Am 13.11.2011 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Klägerin. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der geplante Betrieb sei nicht privilegiert, es seien schädliche Umwelteinflüsse zu erwarten, Zu- und Abgangsverkehr führten zu hohen Lärmbelastungen, die vorhandene Straße sei unzureichend. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 18.10.2011 forderte der Beklagte die Klägerin erstmals auf, ihre Antragsunterlagen zu ergänzen. Diese Nachforderungen erweiterte sie mit Schreiben vom 20.10.2011. Die Schreiben enthielten Nachforderungen baurechtlicher Art, wie etwa Vortrag zur Erschließung, umfangreiche Nachforderungen im Hinblick auf die Luftreinhaltung, die insbesondere die Art und Weise der Immissionsprognose betrafen, sowie Nachforderungen zur Berechnung des Lärms. Ferner gab es wasser- und abfallrechtliche Nachforderungen, sowie Nahforderungen auf dem Gebiet des Veterinärrechtes. Schließlich enthielten die Schreiben naturschutzrechtliche Nachforderungen, die auch den Artenschutz betrafen. Beide Schreiben enthielten zunächst keine Fristsetzung für die Beibringung der geforderten Unterlagen. Erst mit Schreiben vom 07.11.2011 setzte der Beklagte dann hinsichtlich der vorgenannten Nachforderungen eine Frist bis zum 09.01.2012. In der Folge wurden der Klägerin auf ihren Antrag mehrere Fristverlängerungen gewährt. Sie ergänzte ihre Unterlagen schließlich am 29.02.2012, wobei sie zunächst nur eine Email schickte und dann die Gutachten, Stellungnahmen etc. auf dem Postweg versandte; diese gingen schließlich am 02.03.2012 bei dem Beklagten ein. Randnummer 10 Weitere Nachforderungen durch den Beklagten erfolgten am 19.04.2012, aber ohne Fristsetzung. Auf diese Nachforderung reichte die Klägerin eine überarbeitete Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe ein. Randnummer 11 Unter dem 03.05.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur Ablehnung ihres Antrags auf Genehmigung an, übersandte den Bescheid im Entwurf und zählte dort die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen auf und verwies auf die Nachforderungen vom 18.10.2011 und vom 20.10.2011. Der Klägerin wurde eine Anhörungsfrist bis zum bis zum 23.05.2012 eingeräumt. Randnummer 12 Am 23.05.2012 fand eine Beratung unter Beteiligung von Vertretern der Klägerin bei dem Beklagten statt. Hier wurden die in dem Entwurf des Bescheides aufgezählten notwendigen Ergänzungen erläutert, so etwa, weshalb nach Auffassung des Beklagten die Gesamtbelastung an Ammoniakkonzentrationen und der Stickstoffeintrag nicht auf die von der Klägerin vorgenommene Art und Weise ermittelt werden könne und erläutert, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Auch wurde erörtert, dass unter Zugrundelegung der Ausbreitungsberechnung für Luftschadstoffe Geruch/Ammoniak das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Für die Bearbeitung der Ausbreitungsrechnung wurden Vorgaben festgelegt und Empfehlungen/Hilfestellungen gegeben. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bestimmte Vorbelastungen, die benannt wurden, zu berücksichtigen seien. Neue Fristsetzungen erfolgten nicht. Nach dieser Beratung trug die Klägerin mit am 20.06.2012 beim Beklagten eingegangenem Schriftsatz ergänzend vor. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 17.12.2012 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zu einer ablehnenden Entscheidung an und führte in dem übersandten Bescheidentwurf auch dazu aus, dass eine positive Entscheidung unter anderem wegen fehlender Unterlagen, die benannt wurden, nicht möglich sei. Insofern sei es bei den Nachforderungen von Mai 2012 verblieben. Die dort gesetzte Frist zur Anhörung zum Bescheidentwurf lief bis zum 14.01.2013. Randnummer 14 Nach einer Stellungnahme der Klägerin und ihrem Hinweis darauf, dass der Beklagte eine Beratungspflicht habe und bei Beratungen auch klargestellt worden sei, dass die überarbeiteten Gutachten erst nach Klärung der planungsrechtlichen Fragen vorgelegt werden könnten, sah der Beklagte vom Erlass des Bescheides ab. Randnummer 15 Im März 2013 wollte die Klägerin die Antragsunterlagen insgesamt überarbeiten, weshalb der Beklagte ihr die Unterlagen in wesentlichen Teilen mit Schreiben vom 04.06.2013 übersandte. Er machte die Klägerin darauf aufmerksam, dass bei der Überarbeitung die IE-Richtlinie zu beachten sei, die seit 02.05.2013 gelte. Ferner seien die erhobenen Nachforderungen zum Baurecht, Brandschutz, zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz etc. zu beachten. Randnummer 16 Unter dem 03.06.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, nach umfassender Prüfung sei festgestellt worden, dass die Darstellung im Teil-Flächennutzungsplan für den "Industrie- und Gewerbepark A." einer Zulassung des Vorhabens nicht als öffentlicher Belang i.S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstünden. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beigeladene erhielt dieses Schreiben nicht. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 13.01.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis zum 11.02.2014 die geänderten, vervollständigten Unterlagen vorzulegen. Es folgten dann mehrere Anträge der Klägerin auf Fristverlängerung, insbesondere trug sie Schwierigkeiten mit dem Brandschutzkonzept vor. Allen Anträgen gab der Beklagte statt, nur den letzten Antrag auf Verlängerung der Frist bis zum 10.06.2014 lehnte der Beklagte ab. Randnummer 18 Unter dem 06.05.2014 hörte der Beklagte die Klägerin wiederum unter Übersendung eines Entwurfs des Bescheides zu einer von ihm beabsichtigten ablehnenden Entscheidung an und räumte eine Anhörungsfrist bis zum 09.06.2014 ein. Randnummer 19 Am 06.06.2014 legte die Klägerin ergänzte Unterlagen vor. Vom Erlass des Bescheides sah der Beklagte daraufhin ab. Die ergänzten Unterlagen befinden sich in mehreren Aktenordnern, wobei die tatsächlichen Ergänzungen einen Aktenordner füllen. Bei dem auf einem Formblatt gestellten Antrag tauschte die Klägerin die ersten beiden Blätter aus und beließ es bei dem dritten ursprünglichen Blatt in Farbkopie mit dem Datum der Antragstellung aus dem Jahr 2011. Die Änderungen auf Blatt 1 des Formblattes betreffen die geänderten Rechtsgrundlagen. Randnummer 20 Unter dem 07.08.2014 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut einen Entwurf eines ablehnenden Bescheides, in welchem wiederum ausgeführt wurde, welche Unterlagen aus Sicht des Beklagten trotz der erfolgten Ergänzung noch fehlen. Die vom Beklagten gesetzte Frist zur Anhörung lief bis zum 29.08.2014. Randnummer 21 Die Beigeladene versagte mit Beschluss des Gemeinderates vom 23.09.2014 erneut ihr Einvernehmen. Zur Begründung führte die Beigeladene insbesondere aus, der Anlagenort sei unzureichend erschlossen. Das Brandschutzkonzept sei nicht mit der örtlichen Feuerwehr beraten und es fehle der örtlichen Feuerwehr an den notwendigen Kapazitäten und der notwendigen Ausrüstung. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1992, dieser sei auch wirksam, was sie näher ausführte. Das Vorhaben verstoße auch gegen Bestimmungen zum Artenschutz, so gefährde es die Zauneidechse; insoweit legte sie ein umfangreiches Gutachten vor. Ferner werde das Einvernehmen versagt wegen der zu befürchtenden Geruchsimmissionen und wegen der von der Anlage ausgehenden Bioaerosole. Randnummer 22 In der Folgezeit erklärte sich die Klägerin zu Ergänzungen bereit und setzte sich selbst Fristen zur Vorlage, die sie nicht immer einhielt. Am 02.12.2014 fand eine Erörterung im Hause des Beklagten statt. Es wurden ergänzende Aussagen zu tieffrequenten Geräuschen und ein Nachweis zur generellen Eignung der vorgesehen Abgasreinigungsanlage, eine Erläuterung der Emissionsanteile der Lüfter, eine Klarstellung der Ausführungen zur dynamischen Abluftfahnen Überhöhung, eine Begründung der Geruchsvorbelastung durch die benachbarte Biogasanlage von der Klägerin gefordert. Naturschutzrechtlich sei die Biotopkartierung durch eine Geländebegehung zu aktualisieren, gesetzlich geschützte Biotope seien tabellarisch darzustellen. Die prognostizierten Werte für Stickstoff- und Ammoniakeintrag seien zu benennen und zu bewerten, die Eingriffs- Ausgleichsbilanz sei zu überarbeiten. Auch im Artenschutz wurden Nachbesserungen gefordert. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die naturschutzfachlichen Unterlagen nicht vollständig plausibel seien und daher eine Nachbesserung erforderlich sei. Neue Fristen setzte der Beklagte nicht. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte die Klägerin weitere Unterlagen vor. Unter dem 20.05.2015 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, welche rechtlichen Probleme bestünden und welche Unterlagen trotz der Vorlage der weiteren Unterlagen noch fehlten; eine Fristsetzung erfolgte nicht. Randnummer 24 Im Juli 2015 hörte der Beklagte die Klägerin erneut zu einem ablehnenden Bescheid an, der auch auf § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV gestützt war. Die Anhörungsfrist lief bis zum 27.07.2015. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin baten insoweit um Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. In der Folge wurden Fristverlängerungsanträge gestellt. Die Anhörungsfrist wurde bis 11.08.2015 verlängert. Unter dem 10.08.2015 reichte die Antragstellerin erneut Unterlagen ein und bezog sich insoweit auf den zur Anhörung übersandten Bescheid. Randnummer 25 Unter dem 02.02.2016 erging der streitbefangene Bescheid, mit welchem der Antrag auf Genehmigung der Hähnchenmastanlage abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ablehnung des Antrags erfolge auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 und auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV. Die Errichtung der Anlage sei bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig, wobei der Beklagte davon ausgehe, dass § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Fassung anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 2011 gegolten habe. Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang des Widerspruchs zum Flächennutzungsplan entgegen. Der Flächennutzungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen. Es sei unschädlich, dass eine juristische Person des Privatrechts beratend an der Beschlussfassung teilgenommen habe. Der Flächennutzungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Planung von Kraftwerken 15 Jahre und mehr in Anspruch nehme. Es gebe auch keine gegenläufige andere bauliche Entwicklung. Dem Vorhaben stehe ferner der öffentliche Belang der gesicherten Erschließung, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, entgegen, denn die gesicherte Erschließung in Bezug auf Wasserver- und Abwasserentsorgung sei nicht nachgewiesen. Der Genehmigung stehe schließlich § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV entgegen. Die Antragsunterlagen vom 06.06.2014 mit Ergänzungen vom 17.06.2014 und vom 29.09.2014 und weiteren Ergänzungen vom 04.02.2015 und vom 10.08.2015 hätten ergeben, dass diese weiter unvollständig, unplausibel und damit nicht prüffähig seien. Unter Berücksichtigung der Ergänzungen vom 10.08.2015 sei insbesondere festzustellen, dass es an einem Nachweis der gesicherten Erschließung fehle, denn die Genehmigung zur Förderung von Grundwasser sei nicht vorgelegt. Die Annahmen der Klägerin zum gebietsbezogenen Immissionsschutz träfen in unzureichendem Maße Vorsorge gegen das Auftreten erheblicher Geruchsbelästigungen. Die Klägerin lege unzutreffende Immissionsgrenzwerte zugrunde. Vorbelastungen würden nicht einbezogen. Beim anlagenbezogenen Immissionsschutz seien widersprüchliche Angaben zu verzeichnen, wenn man diese mit Angaben in der Ausbreitungsrechnung zu Transportbewegungen vergleiche. Im Bereich des Lärmschutzes würden gleichfalls Vorbelastungen nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des Wasserrechts sei weiter offen, wie das Grundstück mit Wasser versorgt werden solle. Auch im Rahmen des Naturschutzrechtes seien widersprüchliche Angaben erfolgt. Eine weitere Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, denn man habe der Klägerin seit Einreichung der Unterlagen am 21.06.2011 jeweils Zeiträume zugestanden, die die Drei-Monatsfrist des § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV deutlich überschritten hätten. Auch habe die Klägerin sehr lange, nämlich 15 Monate Zeit gehabt, ihre Antragsunterlagen zu ergänzen. Auch auf den erneuten Entwurf vom 07.08.2015 seien zahlreiche Erläuterungen erfolgt. Randnummer 26 Mit am 07.03.2016 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte gehe zutreffend von der Anwendbarkeit des BauGB in der bis zum 20.09.2013 geltenden Fassung aus. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, denn dieser sei nicht wirksam, was sie näher ausführt. Auch könne Klägerin der Plan nicht entgegengehalten werden, weil der Beklagte mit Schreiben vom 03.06.2013 bereits eine gegenteilige Zusage erteilt habe. Eine solche Zusage könne auch in Bezug auf einen Zwischenschritt erfolgen. Der Klägerin sei keine den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV entsprechende Frist gesetzt worden. Das Schreiben vom 23.05.2012 habe keine Frist enthalten. Das Schreiben vom 13.01.2014 habe zwar eine Frist enthalten, sie beziehe sich indes nicht bloß auf Ergänzungen, sondern auf das "Einreichen geänderter und ergänzter Antragsunterlagen". Inhaltlich sei es somit um die Vorlage der Genehmigungsunterlagen in ihrer Gesamtheit, nicht lediglich um Ergänzungen bereits vorliegender Unterlagen gegangen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides mit dem Aktenzeichen vom 02.02.2016 zu verpflichten, den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 29 Der Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Bescheid auch zur Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit, zu Verstößen gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG sowie zu Verstößen gegen die TA Lärm und trägt ergänzend vor, er sei zu der Ansicht gelangt, dass die Übergangsregelung des § 245 a Abs. 4 BauGB hier doch nicht greife, da der Antrag vom 17.08.2011 in hohem Maße unvollständig gewesen sei und im Laufe des Verfahrens, auch des gerichtlichen Verfahrens, Begründungen erst nach zahlreichen Aufforderungen erfolgt seien. Das Vorhaben sei folglich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es als UVP-pflichtiges Vorhaben nicht privilegiert sei. Der Flächennutzungsplan könne nicht funktionslos geworden sein, denn der Verbandsgemeinderat habe am 18.04.2011 die Neuaufstellung beschlossen und in dem Aufstellungsbeschluss heiße es, die rechtswirksamen Flächennutzungspläne der Mitgliedsgemeinden gelten bis zum Inkrafttreten eines neuen Flächennutzungsplanes fort. Letztlich sei der Antrag der Klägerin aber schon nicht entscheidungsreif. Es fehle an zahlreichen, im Bescheid genannten Unterlagen. Es seien mehrfach Fristen gesetzt und immer wieder nicht eingehalten worden. So sei mit der Rückübersendung der Unterlagen die Aufforderung verbunden gewesen, dies bis Ende September desselben Jahres zurückzusenden, was nicht erfolgt sei. Diese Frist sei mehrfach verlängert worden, letztlich seien Unterlagen dann am 06.06.2014 eingereicht worden. Diese seien jedoch erneut falsch und unvollständig gewesen, Ergänzungen seien dann am 29.09.2014 erfolgt, wobei die Unterlagen weiter nicht vollständig gewesen seien. Erst am 06.02.2015 seien die am 04.06.2013 geforderten Unterlagen dann vorgelegt worden, wobei auch dies nicht zur Vollständigkeit geführt habe, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, die im August 2015 vorgelegt wurden. Somit sei festzustellen, dass die Klägerin das Verfahren verschleppt habe. Jedenfalls in der am 13.01.2014 gesetzten Frist, die dann auch mehrfach verlängert worden seien, sei eine Frist im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV zu sehen, diese sei letztlich aufgrund der Tatsache der ständigen Ergänzungen mehr als 15 Monate lang gewesen. Randnummer 32 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Er tritt den Ansichten des Beklagten bei und trägt selbst vor: Randnummer 35 Der Antrag sei zu Recht nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV abgelehnt worden. Mit Ablauf des 29.02.2012 oder aber mit Ablauf des 30.04.2014 seien die Fristen zur Vorlage vollständiger Unterlagen abgelaufen. Da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ein Antrag abgelehnt werden solle, wenn nicht innerhalb der gesetzten Drei-Monatsfrist vervollständigt werde, hätte schon aus Gleichbehandlungsgründen der Antrag abgelehnt werden müssen. Letztlich seien auch die am 10.08.2015 eingegangenen Unterlagen noch unvollständig gewesen. Zudem handele es sich bei den Unterlagen, die dann schließlich am 06.06.2014 eingegangen seien, um einen Neuantrag. 2014 sei das Anlagenkonzept geändert worden und dann hätten neue Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Um dies zu verschleiern habe die Klägerin zwei Seiten mit neuen Angaben gemacht, dann aber auf der dritten Seite den Antrag aus dem Jahr 2011 verwendet. Der Antrag sei somit manipuliert. Die Rücknahme der Unterlagen sei auch nicht schlicht wegen der neuen Richtlinie erfolgt, sondern weil die Klägerin sich entschieden hatte, auf die Langmast zu verzichten. Es habe sich somit um einen neuen Antrag gehandelt. Dementsprechend habe auch der Beklagte am 04.06.2013 geschrieben, dass es sich um eine Antragsänderung handele, weshalb mit der Prüfung auf Vollständigkeit begonnen werde. Um in den Genuss der Übergangsregelung zu gelangen, müsse es sich um einen vollständigen, bescheidungsfähigen Antrag handeln. Davon gingen sowohl die einschlägigen Kommentare als auch die Rechtsprechung aus. Wenn man es zulasse, dass ein Antrag erst im Laufe von drei Jahren vervollständigt werde, so stelle dies einen deutlichen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV dar. Schließlich sei der Antrag auch nicht, wie erforderlich auf einem der Vordrucke gestellt worden. Im Hinblick auf den Teilflächennutzungsplan gelte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zweckverbandsgründungen solange als wirksam angenommen werden müssten, bis dies anderweitig festgestellt werde und grundsätzlich die Akte rechtsgültig seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht erlaubt sein solle, dass eine private juristische Person Mitglied eines Planungsverbandes ist, sofern diese kein Stimmrecht habe. Der Flächennutzungsplan sei nicht funktionslos. Insbesondere gebe es keine Aussage der RWE, dass man auf eine Kraftwerksplanung verzichte. Zudem gebe es für den östlichen Bereich des Flächennutzungsplans einen Bebauungsplan, der bauplanungsrechtliche Festsetzungen als GI bzw. GE enthalte. Das Oberverwaltungsgericht habe den Bebauungsplan des Planungsverbandes auch bestätigt. Die Kraftwerksplanung sei nur für das zu DDR-Zeiten geplante Kraftwerk beendet. Die Stadt A. habe eine Planung für konventionelle Kraftwerke im Jahr 2009 begonnen, dann aber aus formellen Gründen eingestellt. Die Nutzung der Fläche für ein Umspannwerk sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies werde auch nicht durch die bereits errichtete Biogasanlage und den Richtfunkmast ausgeschlossen, denn der verbleibende Platz sei noch groß genug für ein Umspannwerk. Zudem existiere für den östlichen Teil des Teilflächennutzungsplans ein Bebauungsplan, der Festsetzungen als Gewerbe- und Industriegebiet enthalten. Randnummer 36 Die Beigeladene hat mehrere Beweisanträge gestellt, die das Gericht mit Beschluss vom 11.09.2018 abgelehnt hat. Insoweit wird auf den Beschluss verwiesen. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht, wenn die Sache nicht spruchreif ist, statt die Verpflichtung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes auszusprechen, die Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten. So liegt der Fall hier. Die Sache ist nicht spruchreif. Der streitbefangene Bescheid lehnt den von der Klägerin gestellten Antrag zwar auch aufgrund von Normen ab, die zu einer gebundenen Entscheidung führen. Indes handelt es sich um den Fall eines "steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens", denn wesentliche Teile der Genehmigungsvoraussetzungen wurden nicht geprüft, auch weil die Ablehnung auf § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV, also auf der nicht rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen, beruht. In einem solchen Fall entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, denn es müssten sonst im Verwaltungsverfahren noch nicht geprüfte, komplexe Fragen des Immissionsschutz-, des Bauplanungs- und des Naturschutzrechte erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2007, 8 A 2677/06, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.04.1989, 4 C 52/87, beide nach juris). Randnummer 39 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist eine auf Bescheidung gerichtete Klage auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB aus rechtmäßigen Erwägungen nicht erteilt hat und die Gründe für das Versagen eine gebundene Entscheidung nach sich zögen. Die Frage, ob das Einvernehmen zu ersetzen ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage. Randnummer 40 II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Genehmigung, denn der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO, und der Antrag auf Genehmigung der Errichtung der Anlage ist auch nicht aus anderen, nicht im Bescheid genannten Gründen, offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Randnummer 41 1. Der Bescheid findet, soweit er den Antrag wegen unvollständiger Antragsunterlagen ablehnt, seine Rechtsgrundlage nicht in § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV. Danach soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist. Die insoweit getroffene Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, denn der Beklagte ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass seine Nachforderungen noch mit einer Frist im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 9.BImSchV versehen waren. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.