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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 Wx 15/18 Beschluss Löschung einer im Grundbuch eingetragenen jährliche Spanndienst-Rente

Löschung einer im Grundbuch eingetragenen jährliche Spanndienst-Rente aus einem Rezess Leitsatz Eine in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene jährliche Spanndienst-Rente aus einem Rezess (hier aus dem Jahre 1839) kann auf der Grundlage von §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom

  1. Juli 1930 auch heute noch ohne Einwilligung des Betroffenen gelöscht werden, sofern bis zum
  2. März 1931 kein Antrag auf Eintragung einer Aufwertungshypothek gestellt worden ist. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Quedlinburg,
  3. Februar 2018, PF-216-6 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Quedlinburg - Grundbuchamt - vom
  4. Januar und
  5. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Löschungsantrag der Beteiligten vom
  6. November 2017 betreffend das im vormaligen Grundbuch von P. Blatt 216 in Abteilung II unter laufender Nr. 4 und nunmehr im Grundbuch von P. Blatt 977 in Abteilung II unter laufender Nr. 1 eingetragenen Rechtes an das Amtsgericht Quedlinburg - Grundbuchamt - zurückverwiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beteiligte zu
  7. ist als Eigentümer des im Grundbuch von P. Blatt 977 eingetragenen Grundstücks im Grundbuch seit dem
  8. Juni 2018 eingetragen. Das Grundstück ist in Abteilung II laufende Nummer 1 wie folgt belastet: Randnummer 2 „Ein Thaler sechzehn Silbergroschen jährliche Spanndienst-Rente aus dem Rezeß vom 09.01., 17.
  9. und 20.08.1839 an die Pfarre zu P. . Eingetragen zf. Verfügung vom 20.02.1840 und umgeschrieben am 15.10.
  10. Mit dem belasteten Grundstück hierher übertragen von Blatt 216 Abteilung II Nr. 4 am 07.06.2018.“ Randnummer 3 Zuvor waren die Beteiligten zu
  11. und
  12. in Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom
  13. Juni 2017 (UR-Nr.: 1054/2017) des Notars Dr. M. Z. , W. , verkauften diese das Grundstück an den Beklagten zu
  14. zu einem Kaufpreis in Höhe von 42.000,00 Euro, erklärten die Auflassung und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu
  15. Unter I. „Grundbuchstand und Vorbemerkung“ Nr.
  16. heißt es u. a.: Randnummer 4 „Die Belastung II Nr. 4 ist von Amts wegen zu löschen, was hiermit beantragt wird.“ Randnummer 5 Unter III. „Kaufpreis“
  17. heißt es u. a.: Randnummer 6 „Der gesamte Kaufpreis ist zur Zahlung an den Verkäufer fällig, sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind: ... Randnummer 7 d) Die Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen entweder auflagenfrei oder mit der Maßgabe vorliegen, hiervon gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch zu machen, der insgesamt nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, wobei die Löschungsbewilligung in Abteilung II laufende Nummer 4 nicht zwingend vorzulegen ist, der Käufer übernimmt diese gegebenenfalls.“ Randnummer 8 Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom
  18. November 2017 beantragte dieser u. a. gemäß § 15 GBO die Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 4 im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragenen Rechtes. Mit Zwischenverfügung vom
  19. Januar 2018 wies das Grundbuchamt den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dass dem Antrag, das Recht Abteilung II Nr. 4 von Amts wegen zu löschen, nicht entsprochen werden könne, weil es hierfür keine gesetzliche Grundlage gebe. Insofern bedürfe es zur Löschung des Rechts der Einreichung einer entsprechenden Löschungsbewilligung des/der Berechtigten bzw. Rechtsnachfolger/in in der Form des § 29 GBO. Zur Behebung des Hindernisses setzte das Grundbuchamt eine Frist von einem Monat. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  20. Februar 2018 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten das Grundbuchamt darauf hin, dass das Recht auf Grundlage von §§ 2 und 6 GBBerG 1930 gelöscht werden könne. Daraufhin wies das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom
  21. Februar 2018 den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dass es zur Löschung des Rechts - wie bereits mit Zwischenverfügung vom
  22. Januar 2018 beanstandet - der Einreichung einer entsprechenden Löschungsbewilligung bedürfe. Zur Behebung des Hindernisses setzte das Grundbuchamt eine weitere Frist von einem Monat. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  23. Februar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten in deren Namen gegen die vorgenannten Zwischenverfügungen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf das Grundbuchbereinigungsgesetz von 1930 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass das in Abteilung II unter laufender Nummer 4 im Grundbuch von P. Blatt 216 eingetragene Recht nicht mehr bestehe, weil es durch Gesetz aufgehoben worden sei. Ergänzend hat auf § 5 des Ablösungsgesetzes Preußen vom
  24. März 1850 verwiesen und ausgeführt, dass P. schon immer zu Preußen gehört habe und nicht etwa zu Braunschweig der der Grafschaft Wernigerode. Sei die Abgeltungshypothek aus dem Jahre 1832 im Jahre 1850 gesetzlich aufgehoben worden, habe sie auch später nicht entstehen können. Das Recht sei also definitiv erloschen. Wenn es nicht schon 1850 erloschen sei, dann wäre es jedenfalls 1930 durch das GBBerG erloschen. Randnummer 11 Es handele sich im Übrigen auch nicht um eine Ablösungshypothek, auf die dann gegebenenfalls die Vorschriften des ALR I §§ 465 ff. Anwendung finden würden und die im Übrigen auch erloschen wären. Randnummer 12 Selbst wenn kein gesetzlicher Erlöschungsgrund vorliege, könne das Recht nicht mehr bestehen und müsse nach § 22 GBO gelöscht werden. Bei den Hand- und Spanndiensten habe es sich um sogenannte Frondienste gehandelt. Diese seien einem Herren gegenüber geschuldet gewesen, hier der Kirche in Gestalt einer Pfarre. Derartige Rechte seien nach heutiger Lesart in aller Regel öffentlich-rechtlicher Natur, vergleichbar mit einer Art Grundsteuer. Dies gelte hier im besonderen Maße, weil die evangelischen Kirchen auf Grund der Kirchenordnungen im
  25. Jahrhundert Teil des Staates gewesen seien. Das derartige Rechte heute nicht mehr bestünden, liege auf der Hand, ebenso, dass frühere Ansprüche erloschen seien. Mit Ausgang des Mittelalters seien die geschuldeten Dienste zurückgegangen und durch Abgaben ersetzt worden. Es handele sich damit nicht um Rechte, die auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, etwa einem Vertrag, begründet worden seien. Mit dem Untergang der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse im
  26. Jahrhundert seien die Hand- und Spanndienste oder die geschuldeten Ersatzleistungen in Geld erloschen. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
  27. April 2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 14
  28. Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO) eingelegt worden. Randnummer 15 Zwar war der Beteiligte zu
  29. bei Einlegung des Rechtsmittels lediglich Vormerkungsberechtigter und als solcher weder antrags- noch beschwerdeberechtigt. Da er aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats als Eigentümer eingetragen und von der beantragten Eintragung unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, ist seine Beschwerdeberechtigung nunmehr gegeben (z. B. OLG München, NJW-RR 2017, 7, m. w. N.). Randnummer 16 Dagegen haben die Beteiligten zu
  30. und
  31. zwar auf Grund der zwischenzeitlich vorgenommenen Eigentumsumschreibung ihre Beschwerdeberechtigung während des Beschwerdeverfahrens verloren. Sie sind allerdings in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren in Verfahrensstandschaft für den neuen Eigentümer fortzusetzen (z. B. OLG München, a.a.O. m. w. N.). Da ihnen diese Befugnis auch im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse eingeräumt ist, werden sie aus ihrer Verfahrensstellung nicht dadurch verdrängt, dass auch das Namens des Beteiligten zu
  32. eingelegte Rechtsmittel zulässig geworden ist (z. B. OLG München, a.a.O. ). Randnummer 17
  33. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angefochtenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes nach § 18 Abs. 1 GBO können keinen Bestand haben. Randnummer 18 Die nunmehr im Grundbuch von P. Blatt 977 in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Belastung kann auch ohne Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) gelöscht werden. Als Rechtsgrundlage dafür können die §§ 2 und 6 des Gesetzes über die Bereinigung der Grundbücher vom
  34. Juli 1930 (Reichsgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1930, Seiten 305 und 306) herangezogen werden. Dieser Löschungstatbestand gilt auch unter Berücksichtigung der Bereinigung des Bundesrechts fort. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der im Grundbuch in Abt. II eingetragenen Belastung um eine Hypothek, auf die dann § 2 GBBerG 1930 direkt anzuwenden wäre, handelt (so Camine, BNotZ 1957, 7, 12), oder ob es sich um eine Reallast handelt (so Gutachten DNotI, Nr.: 11211 vom
  35. April 2001). Denn auf letztere wäre nach § 6 GBBerG 1930 § 2 GBBerG 1930 entsprechend anzuwenden. Randnummer 19 § 1 Satz 1 GBBerG 1930 enthält eine Fristbestimmung, wonach Anträge auf Eintragung von Aufwertungshypotheken nur bis zum
  36. März 1931 gestellt werden konnten. § 2 Satz 1 GBBerG 1930 bestimmt hieran im Anschluss, dass wenn der Antrag auf Eintragung der Aufwertung bis zum Ablauf des
  37. März 1931 nicht gestellt worden ist, die aufgewertete Hypothek, deren Geldbetrag im Grundbuch noch in Mark oder einer anderen nicht mehr geltenden inländischen Währung bezeichnet ist, erlischt. Nach § 2 Satz 2 GBBerG 1930 ist sie, soweit sie noch im Grundbuch eingetragen ist, zu löschen. Aus dem Wortlaut von § 2 GBBerG 1930 folgt, dass nach dem
  38. März 1931 nur noch Grundpfandrechte in damals geltenden Währungseinheiten (Reichsmark oder Goldmark) im Grundbuch eingetragen sein sollten. Aus der Möglichkeit zur Amtslöschung bei Grundpfandrechten in anders lautenden Währungen folgt, dass die Neueintragung von Grundpfandrechten und somit auch von Reallasten in anders lautenden Währungen unzulässig war. Randnummer 20 Zwar wurden durch nachfolgendes Reichsgesetz einzelne Paragrafen des GBBerG 1930 aufgehoben, dieser Aufhebung unterlagen jedoch die §§ 1 - 6 GBBerG 1930 nicht (vgl. Gutachten DNotI, a.a.O. ). Das GBBerG 1930 ist auch nicht im Fundstellennachweis A des Bundesrechts aufgeführt. Das spricht dafür, dass das GBBerG 1930 im Zuge der Sammlung des Bundesrechts (Gesetz vom
  39. Juli 1958 sowie Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom
  40. Dezember 1968) durch Nichtaufnahme in das Bundesgesetzblatt Teil III außer Kraft getreten ist (vgl. Gutachten DNotI, a.a.O. ). Randnummer 21 Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass mit dieser Bereinigung des Bundesrechts in Abweichung von §§ 1 - 6 GBBerG 1930 Grundbucheintragungen in alten Währungen wieder zulässig sein sollten (vgl. Richter/Böhringer, Rpfleger 1995, 437, 440). Damit greift der Tatbestand des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom
  41. Juli 1958 ein, nach dem nicht aufgenommene Rechtsvorschriften auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar sind, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind (vgl. Gutachten DNotI, a. a .O.). Randnummer 22 Der Tatbestand im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist hier die Grundbuchunrichtigkeit und diese hat nach § 2 GBBerG 1930 zur Folge, dass die Eintragung in Abteilung II laufende Nummer 1 des Grundbuches von P. Blatt 977 der Löschung von Amts wegen unterliegt. III. Randnummer 23 Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Randnummer 24 Grimm Bode Krogull

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