Umlagefinanziertes solidarisches Selbstversicherungssystem für Haftpflichtschäden: Präklusion neuer Tatsachen bei sachdienlicher Klageänderung im Berufungsrechtszug; fortbestehende Beitragspflicht eines Mitglieds nach seinem Ausscheiden; Voraussetzungen einer Änderung und ergänzenden Auslegung der Abrechnungsgrundsätze Leitsatz
(2012), bevor er gänzlich dazu überging, das Geschäftsjahr schadensjahrbestimmt umzulegen. Für dieses Herangehen findet sich in der Satzung und den Verrechnungsgrundsätzen kein Anhalt. Randnummer 47 Es gibt auch keine Entscheidung eines hierfür zuständigen Organs des Klägers, nunmehr so und nicht anders abzurechnen (so auch BGH NJOZ 2014, 1616, 1617, Rdnrn. 20 f.). Gemäß § 6 I Nr. 3 der Satzung kann zwar der Verwaltungsrat eine Änderung der Verrechnungsgrundsätze beschließen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Mitgliedern unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gegeben wurde. Dieses Verfahren hat nicht stattgefunden. Hätten bei Einhaltung der Satzung mehr als 10% der Mitglieder der beabsichtigten Änderung widersprochen, wäre gemäß § 4 II Nr. 6 der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig. Randnummer 48 Ging dementsprechend die Geschäftsführung im Rahmen der laufenden Rechnungslegung dennoch mehrfach zu abweichenden Abrechnungen über (der Streithelfer hat in zweiter Instanz unbestritten sogar behauptet, die Umlage für ausgeschiedene Mitglieder sei auch schon auf der Basis der Risikopunkte des Jahres des Ausscheidens erfolgt), fehlte dem jede Legitimation, was die Rechnungslegung willkürlich erscheinen lässt. Randnummer 49 Es wird in den streitgegenständlichen Jahren außerdem ein Grundprinzip des Zusammenschlusses der Mitglieder verletzt. Die Verteilung des Aufwandes der Geschäftsjahre entsprechend der Jahre des jeweils aufwandsbegründenden „Versicherungsfalls“ führt nicht mehr zu einer gleichmäßigen Verteilung. Neue Mitglieder werden nämlich nicht oder nur in geringem Umfang herangezogen, da sie an Schadensfällen der Vergangenheit nicht als Mitglied beteiligt waren. Die Last der Vergangenheit tragen so ausschließlich (aktive und ausgeschiedene) Altmitglieder. Damit wird das Prinzip der „Nachhaftung“ des § 9 II der Satzung auf den aktiven Mitgliederbestand im Sinne von Absatz 1 übertragen und der Verein entsolidarisiert. Tatsächlich sind beim KSA aber sämtliche Mitglieder gleichmäßig in die Umlageverpflichtung einzubeziehen (BGH, NJOZ 2014, 1616, 1617; BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09). Randnummer 50
- c)Der Kläger kann seine Abrechnungen nicht damit rechtfertigen, ihm sei sonst die Geltendmachung der Umlage gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern unmöglich, was zu einer ausfüllungsbedürftigen Lücke der Satzung führe. Randnummer 51 Wie bereits dargelegt, ist in der Satzung eindeutig geregelt, dass es für die Berechnung der Umlage für aktive und ausgeschiedene Mitglieder nur einen Unterschied gibt. Während für aktive Mitglieder der Gesamtjahresaufwand die Basis der Umlage bildet, können ausgeschiedene Mitglieder nur in dem Umfang zur Umlage herangezogen werden, wie sich umzulegender Geschäftsjahresaufwand aus Schadensereignissen der Zeit ihrer Mitgliedschaft ergibt. Das heißt, auch für die Risikopunkte der ausgeschiedenen Mitglieder kommt es auf das umzulegende Geschäftsjahr an. Deren Anzahl beträgt nicht Null, wie die Beklagte und ihr Streithelfer meinen. Die betroffenen Krankenhäuser werden weiter betrieben, sodass sich auch weiterhin Risikopunkte wie zur Zeit ihrer Mitgliedschaft ermitteln lassen. Die Auskunftspflicht aus § 9 IV der Satzung ist in Bezug auf die fortbestehende Beitragspflicht der ausgeschiedenen Mitglieder weiterhin verbindlich. Am Verfahren der Umlageermittlung ändert sich also auch nach dem Ausscheiden nichts. Randnummer 52 Diese Umlageermittlung des Vereins mag vor dem Hintergrund der mit dem Austritt einzelner Mitglieder oft einher gehenden Umstrukturierung oder möglicherweise sogar Einstellung des Krankenhausbetriebes als ungünstig empfunden werden, zumal das im Geschäftsjahr wirksam gewordene Risikopotential der ausgeschiedenen Mitglieder (eher) gegen Null tendiert oder nicht mehr vorhanden ist. Aber auch bei aktiven Mitgliedern wird das Risikopotential des laufenden Geschäftsjahres wahrscheinlich erst in den folgenden Jahren richtig wirksam. Gerade in der Verrechnungsstelle Heilwesen führen Schadensereignisse (Versicherungsfälle) des laufenden Geschäftsjahres erst in den folgenden Jahren zu Zahlungsverpflichtungen. Außerdem führt die Heranziehung ausgeschiedener Mitglieder nur für Teile des Gesamtaufwandes ersichtlich dazu, dass sich die Aufwandsverteilung normalerweise nicht in einem Umlageschritt realisieren lässt. Teile des Aufwandes des umzulegenden Geschäftsjahres bleiben möglicherweise unverteilt. Insoweit ließe sich von Lücken sprechen. Dann ist es jedoch die Aufgabe der hierzu berufenen Organe des Vereins, autonom für eine Änderung der Rechtsgrundlagen und damit für eine Schließung der Lücken Sorge zu tragen (Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 5). Die Geschäftsführung darf nicht als Maßnahme laufender Verwaltung eigenmächtig unterschiedliche Abrechnungsmodelle praktizieren. Damit überschreitet sie die Grenzen der nur für einen kurzen Übergangszeitraum für zulässig gehaltenen ergänzenden Auslegung (Palandt/Ellenberger, § 25 Rdn. 5). Randnummer 53 Es ist in gleicher Weise nicht Aufgabe der Rechtsprechung, in ergänzender Auslegung ein tragfähiges Abrechnungskonzept zu entwickeln. Neben der Satzungsautonomie des Vereins stehen dem die allgemeinen Grenzen ergänzender Auslegung (Staudinger/Weick, § 25 Rdn. 16) entgegen. Die ergänzende Auslegung ist ausgeschlossen, wenn es verschiedene Möglichkeiten gibt, für die sich die Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und der Mitgliederinteressen nach Treu und Glauben entscheiden könnten (Palandt/Grüneberg, § 306 Rdn. 14). Mit seiner Abrechnungspraxis hat der Kläger dies bereits belegt, indem er auf unterschiedliche Verfahren zurückgriff. Es lassen sich darüber hinaus die unterschiedlichsten mathematischen Rechenmodelle vorstellen, die eine gleichmäßige Aufwandsverteilung unter Berücksichtigung des Zeitraums beendeter Mitgliedschaften erlauben. Diese Möglichkeiten auszuloten, ist Aufgabe des Klägers und seiner Mitglieder. Randnummer 54
- d)Nach alledem haben die Abrechnungen des Klägers nicht zum Entstehen von Umlageansprüchen geführt. Randnummer 55 Aus dem Zusammenspiel von § 9 I Satz 2 der Satzung und § 9 V Satz 1 der Satzung und damit aus den Umständen im Sinne von § 271 I BGB folgt für das verständige Vereinsmitglied, dass erst die Anforderung der Umlage in Form einer gelegten Rechnung zur Fälligkeit des Anspruchs führt. Ohne die Abrechnung des Klägers vermag kein Mitglied zu erkennen, in welcher Höhe es zur Umlage herangezogen wird (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rdn. 17). Der Anspruch entsteht in solchen Fällen erst mit einer nachprüfbaren Abrechnung (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90 Rdn. 15). Randnummer 56 Inhaltlich unrichtige Rechnungen mögen dem genügen. Die streitgegenständliche Rechnungslegung des Klägers beschränkt sich jedoch nicht auf bloße Inhaltsmängel. Sie entbehrt jeder nachprüfbaren Grundlage, da sie willkürlich Umlageverfahren anwendet und kombiniert sowie eine die gleichmäßige Umlage erlaubende Ermittlung der Risikopunkte des jeweiligen Geschäftsjahres vermissen lässt. Das einzelne Mitglied kann so nicht ansatzweise einschätzen, wie hoch seine satzungsgemäße Umlageverbindlichkeit tatsächlich sein könnte. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I; 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 S. 1, 2; 709 S. 2 ZPO. Randnummer 58 Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 59 Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1; 39 I; 43 I; 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Randnummer 60 Krause Scholz Grimm