sich nach Deutschland verbracht (Art. 3 HKÜ), muss das Familiengericht auf den fristgemäßen Antrag des Kindesvaters die Rückführung des Kindes in die Ukraine anordnen (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). (Rn.22) (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, 24. August 2018, 3 F 27/18 EAHK Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten
2 gegen die am 24. August 2018 verkündete einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Naumburg wird mit der Maßgabe
rückgewiesen, dass der Tenor der einstweiligen Anordnung
r Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Beteiligte
2 wird verpflichtet, das (am 17.Oktober 2011 geb.) Kind K. R. innerhalb von 2 Wochen ab der
stellung des Beschlusses des Senats in die Ukraine
rückzuführen. 2. Kommt die Beteiligte
2 der Verpflichtung gemäß Nr. 1 nicht innerhalb von 2 Wochen ab der
stellung des Beschlusses des Senats nach, so ist sie oder jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das (am 17. Oktober 2011 geb.) Kind K. R. an den Beteiligten
3 oder eine von diesem bestimmte Person
m Zwecke der Rückführung in die Ukraine herauszugeben. 3. a) Bei schuldhafter
widerhandlung gegen die sich aus Nr. 2 ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber der oder dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis
r Höhe von EUR 25.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis
sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis
sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn die oder der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie oder er die
widerhandlung nicht
vertreten hat. b) Außerdem wird
r Vollstreckung von Nr. 2 angeordnet: Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das (am 17. Oktober 2011 geb.) Kind K. R. der Beteiligten
2 oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es an den Beteiligten
3 oder eine von diesem bestimmte Person an Ort und Stelle herauszugeben; Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt,
r Durchsetzung dieser Anordnung unmittelbaren Zwang gegen die Beteiligte
2 oder jede
r Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind anzuwenden; der Gerichtsvollzieher wird
m Betreten und
r Durchsuchung der Wohnung der Beteiligten
2 und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt; der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch
r Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen; Der Gerichtsvollzieher wird
r Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt. 4. Die Beteiligte
2 trägt die Rückführungs- und Vollstreckungskosten. 5. Das Jugendamt der Stadt H. ist verpflichtet, Vorkehrungen
r Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Beteiligten
3
treffen, das Kind
r Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis
r Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person
geben. II. Die Beteiligte
2 trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens; außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden, abgesehen von denjenigen des Beteiligten
1, nicht erstattet. Die Beteiligte
2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte
2 beschwert sich gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts, mit dem sie
r Rückgabe ihres Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) verpflichtet worden ist. Randnummer 2 Die (am 15.10.1981 geb.) Beteiligte
2 ist ukrainische Staatsbürgerin russischer Volkszugehörigkeit und lebt in Deutschland, wo sie studiert. Der (am 12.03.1971 geb.) Beteiligte
3 ist deutscher Staatsbürger und lebt in der Ukraine; er ist promovierter Historiker und freischaffender Künstler. Nachdem die Beteiligten
2 und 3 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander aufgenommen hatten und nach ul. D 66-1, P. /Ukraine, übergesiedelt waren, wo sie in einem Haus der Beteiligten
2 lebten - in dem der Beteiligte
3 heute noch wohnt -, ging aus ihrer Lebensgemeinschaft Randnummer 3 das (am 17.10.2011 geb.) Kind K. Randnummer 4 hervor, das die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt und um das es im vorliegenden Kindesherausgabeverfahren nach dem HKÜ geht. Die Beteiligten
2 und 3 wurden nach dem maßgebenden ukrainischen Recht Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 16 des Haager Übereinkommens über die
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
sammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen
m Schutz von Kindern [KSÜ] in Verbindung mit Art. 141 ff. des Familiengesetzbuchs der Ukraine; vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, S. 2769 [
2765 [
KSÜ] sowie Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [
des Familiengesetzbuchs der Ukraine]). Randnummer 5 Im Jahr 2015 trennte sich die Beteiligte
2 vom Beteiligten
3 und der Streit der beiden um ihr Kind wurde am 15.07.2016 von einer Kommission des Jugendamts des Kreises P. (Ukraine) dahingehend entschieden, dass das Kind seinen Aufenthalt bei der Beteiligten
2 haben sollte (Bl. 170 II d.A.). Randnummer 6 1. Diese Entscheidung nahm der Beteiligte
3
m Anlass, mit dem Kind nach Deutschland auszureisen, woraufhin die nach Deutschland übergesiedelte Beteiligte
2 beim Familiengericht Celle ein - erstes - Kindesherausgabeverfahren nach dem HKÜ anhängig machte (Bl. 139 II f. d.A.), in dem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2016 einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich schlossen, nach dem der Lebensmittelpunkt des Kindes bei der Beteiligten
2 in Deutschland sein sollte und dem wieder in die Ukraine
rückgekehrten Beteiligten
3 regelmäßiger Umgang mit seinem Kind
gestanden wurde (Bl. 20 I ff. d.A.). Anschließend nahm die Beteiligte
2 ihr jetziges Studium in Deutschland auf. Randnummer 7 Trotz des familiengerichtlich gebilligten Vergleichs beantragten die Beteiligten
2 und 3 am 28.03.2017 bei der Schule in P. (Ukraine) übereinstimmend, ihr Kind dort aufzunehmen (Bl. 34 I f. d.A.), und am 31.03.2017 schlossen sie eine in deutscher und russischer Sprache abgefasste - nicht familiengerichtlich gebilligte - Elternvereinbarung (Bl. 94 II ff. d.A.), in der sie "feststellten", dass der "Lebensmittelpunkt" des Kindes "faktisch
rzeit in P. " (Ukraine) war, so dass es ihnen "sinnvoll" erschien, dass ihr Kind "gemäß ... eigenem Wunsch ab
m Jahresbeginn 2017" versuchen wollten, "weiterhin das sogenannte fliegend integrierende Wechselmodell des Umgangs" mit ihrem Kind "
verwirklichen" (Bl. 71 I f. d.A.) mit der Folge, dass das Kind ab Mitte April 2017 nicht nur an den besagten Vorbereitungsveranstaltungen teilnahm, sondern auch in die erste Klasse der Schule der Schule in P. /Ukraine aufgenommen wurde (Bl. 31 I d.A.) - wie die Beteiligten
2 und 3 am 04.10.2018 bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat angaben -. Das ihr
gestandene Umgangsrecht praktizierte die Beteiligte
2, indem sie das Kind regelmäßig in ihrem Haus in der Ukraine aufsuchte, in dem sie übernachtete (Bl. 56 III d.A.). Randnummer 8 2. Nachdem das Kind begonnen hatte, an den Vorbereitungsveranstaltungen der P. Schule teilzunehmen, holte die Beteiligte
2 das Kind - ohne Rücksprache mit dem Beteiligten
3 - am 16.11.2017 kurz nach 11.00 Uhr aus dem laufenden Schulunterricht heraus (Bl. 48 I d.A.) und nahm es mit
sich nach Deutschland (Bl. 3 I d.A.). Randnummer 9 Dies veranlasste den Beteiligten
3, nur wenige Wochen später am 08.12.2017 beim Familiengericht Celle das vorliegende - zweite - Kindesherausgabeverfahren nach dem HKÜ anhängig
machen, in dem er den Erlass einer einstweiligen Herausgabeanordnung begehrt (Bl. 1 ff. BA 23 F 23225/17 AG Celle). Randnummer 10 Nachdem sich das Familiengericht Celle mit Beschluss vom 17.02.2018 für örtlich unzuständig erklärt und das einstweilige Anordnungsverfahren an das Familiengericht Naumburg verwiesen hatte (Bl. 114 f. BA), bestellte das Familiengericht Naumburg am 08.02.2018 den Beteiligten
1
m Verfahrensbeistand des Kindes (Bl. 212 I ff. d.A.) und verhandelte anschließend am 22.03.2018 mit den Beteiligten
2, 3 und 4 und den Verfahrensbevollmächtigten mündlich, wobei es zwar die Beteiligten
2 und 3, nicht aber das Kind persönlich anhörte, weil am Schluss der Verhandlung ein - familiengerichtlich gebilligter - Vergleich geschlossen wurde, mit dem sich die Beteiligte
2 bis 09.04.2018
r Ausreise mit dem Kind in die Ukraine verpflichtete, also
r Herausgabe des Kindes an den Beteiligten
3 bereit erklärte (§ 156 Abs. 2 FamFG; Bl. 103 II ff. d.A.). Der Beteiligte
1 war zwar
m Termin geladen, aber nicht erschienen, und darauf, dass ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, hatte er rechtzeitig vor dem Termin mit Schriftsatz vom 15.03.2018 hingewiesen (Bl. 84 II d.A.). Randnummer 11 Gegen den am Schluss der Sitzung vom Donnerstag, den 22.03.2018, verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem der besagte Vergleich familiengerichtlich gebilligt wurde, wandte sich die Beteiligte
2 mit der zwei Wochen später am Donnerstag, den 05.04.2018, beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde (Bl. 123 II ff. d.A.), mit der sie eine Aufhebung des Beschlusses und eine
rückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht beantragte (§ 69 Abs. 1 FamFG; Bl. 221 II d.A.). Sie machte geltend, dass nicht nur ihre Willenserklärung, die sie beim Abschluss der besagten Elternvereinbarung vom 31.03.2017 abgab, sondern auch diejenige, die
m Abschluss des familiengerichtlich gebilligten Vergleichs vom 22.03.2018 führte, von Willensmängeln beeinflusst sei, so dass es nicht nur an einer wirksamen Elternvereinbarung, sondern auch an dem für eine gerichtliche Billigung des Vergleichs notwendigen Einvernehmen gefehlt habe, und die Herausgabe des Kindes an den Beteiligten
3 außerdem dem Kindeswohl widerspreche (Bl. 123 II ff. d.A.). Randnummer 12 Mit Rücksicht darauf reiste die Beteiligte
2 nicht mit dem Kind in die Ukraine aus, so dass sich das Kind - nach wie vor - bei ihr in Deutschland befindet. Randnummer 13 Auf die Beschwerde der Beteiligten
2 hob der Senat den Beschluss des Familiengerichts vom 22.03.2018, mit dem der Vergleich vom selben Tag familiengerichtlich gebilligt wurde, auf und verwies das einstweilige Anordnungsverfahren an das Familiengericht
rück, weil das Familiengericht vor dem Abschluss des Vergleichs weder das Kind persönlich angehört noch den Beteiligten
1 als Verfahrensbeistand des Kindes am Abschluss des Vergleichs beteiligt hatte (Bl. 235 II ff. d.A.). Randnummer 14 Daraufhin hörte das Familiengericht am 30.07.2018 das Kind - in Anwesenheit des Beteiligten
1 - persönlich an (Bl. 36 III - 41 III d.A.) und verhandelte am 07.08.2018 mit den Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten mündlich (Bl. 53 III - 53 III d.A.), wobei es nochmals die Beteiligten
2 und 3 persönlich anhörte (Bl. 54 III - 61 III, 64 III - 71 III d.A.). Randnummer 15 Auf Grund der Verhandlung verkündete das Familiengericht am 24.08.2018 eine einstweilige Anordnung, in der es die
lässigkeit des Antrags des Beteiligten
3 auf Rückführung des Kindes in die Ukraine feststellte, weil der (am 08.12.2017 anhängig gemachte) Antrag innerhalb der Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen des Kindes nach Deutschland (16.11.2017) gestellt wurde (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), und mit der es - im Wege einer gestuften Rückführungsentscheidung (vgl. NK-BGB/Benicke, 2. Auflage, Anhang III
RZ 2006, 901, 906 f., wo auf die überwiegende Praxis der deutschen Gerichte verwiesen wird) -
nächst die Verpflichtung der Beteiligten
2
r Rückführung des Kindes in die Ukraine (Nr. 1 des Tenors) und sodann eine vollstreckungsfähige Herausgabe des Kindes (Nr. 2 des Tenors) anordnete (Art. 12 HKÜ), für den Fall der
widerhandlung gegen Nr. 2 des Tenors ein Ordnungsgeld und unabhängig davon den Gebrauch von Gewalt anordnete, wobei es die Kosten der Beteiligten
2 auferlegte und das Jugendamt des Beteiligten
4 auf seine Verpflichtung
r Mitwirkung aufmerksam machte (§ 9 IntFamRVG; Bl. 89 III ff. d.A.). Randnummer 16 Gegen diese - ihr am 27.08.2018
gestellte (Bl. 123 III d.A.) - Entscheidung wendet sich die Beteiligte
2 mit der am 05.09.2018 eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, dass das Kind nach der Entscheidung der Kommission des Jugendamts des Kreises P. vom 15.07.2016 und nach dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 24.08.2016, der vor dem Familiengericht Celle geschlossen wurde, seinen Aufenthalt bei ihr, der Beteiligten
2, haben solle, sowohl die Willenserklärung, die sie bei der abweichenden Elternvereinbarung vom 31.03.2017 abgegeben habe, als auch ihre weitere Willenserklärung, die
m Abschluss des vom Familiengericht gebilligten Vergleichs vom 22.03.2018 führte, von Willensmängeln beeinflusst sei (Bl. 136 II ff. d.A.), das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis
m 16.11.2017 nicht in der Ukraine gehabt habe -
mal sich der Beteiligte
3 in einer privatschriftlichen Erklärung vom 08.10.2017 damit einverstanden erklärt habe, dass das Kind mit seinem "Hauptwohnsitz" bei ihr in Deutschland angemeldet werde (Bl. 16 II d.A.) - und eine Rückkehr des Kindes in die Ukraine
m Beteiligten
3 jedenfalls dem Kindeswohl widerspreche, das sich bei ihr in Deutschland eingelebt habe,
mal sie das Kind inzwischen in 07.2018 in die erste Klasse der Grundschule an ihrem Wohnort eingeschult habe (Bl. 136 III ff. d.A.). Randnummer 17 Am 04.10.2018 verhandelte der Senat mit den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten mündlich, wobei er nochmals das Kind - in Anwesenheit des Beteiligten
1 - und die Beteiligten
2 und 3 (die Beteiligte
2 unter Mithilfe eines Dolmetschers) persönlich anhörte. II. Randnummer 18 Die
lässige Beschwerde der Kindesmutter (§ 57 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Nr. 1 und § 64 FamFG) ist nicht begründet: Randnummer 19 1. Die Beschwerde der Kindesmutter ist
lässig, weil der statthafte Rechtsbehelf (§ 57 Nr. 2 FamFG) gegen die einstweilige Anordnung des Familiengerichts innerhalb der für Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren geltenden Beschwerdefrist von zwei Wochen eingelegt wurde (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Randnummer 20 2. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nicht begründet, weil das Verfahren des Familiengerichts nicht
beanstanden ist und die einstweilige Anordnung des Familiengerichts, mit der die Rückgabe des Kindes in die Ukraine (Nr. 1 des Tenors) mit vollstreckungsfähigem Inhalt (Nr. 2 des Tenors) angeordnet wurde (Art. 12 Abs. 1 HKÜ),
Recht erlassen wurde: Randnummer 21 a) Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht
beanstanden,
mal nicht nur die persönliche Anhörung des Kindes - in Anwesenheit des Verfahrensbeistands -, sondern auch die persönliche Anhörung der Kindeseltern durchgeführt wurde. Randnummer 22 b) Das Familiengericht hat auch
Recht angenommen, dass die Kindesmutter das Kind am 16.11.2017 widerrechtlich aus der Schule in P. /Ukraine
sich nach Deutschland verbrachte (Art. 3 HKÜ) mit der Folge, dass auf den fristgemäßen Antrag des Kindesvaters die Rückführung des Kindes in die Ukraine angeordnet werden musste (Art. 12 Abs. 1 HKÜ): Randnummer 23 aa) Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Staat gilt als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person gemeinsam nach dem Recht des Staates
steht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde (Art. 3 HKÜ): Randnummer 24 Bevor die Kindesmutter das Kind am 16.11.2017 kurz nach 11.00 Uhr aus dem Unterricht der Schule in P. /Ukraine herausholte und
sich nach Deutschland verbrachte, hatte das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Kindesvater in der Ukraine. Denn bereits am 28.03.2017 hatten die Kindeseltern bei der Schule in P. übereinstimmend beantragt, ihr Kind dort aufzunehmen, und - dementsprechend - am 31.03.2017 eine Elternvereinbarung geschlossen, in der sie "feststellten", dass der "Lebensmittelpunkt" des Kindes "faktisch
rzeit in P. " (Ukraine) war, so dass es ihnen "sinnvoll" erschien, dass ihr Kind "gemäß ... eigenem Wunsch ab
m Jahresbeginn 2017" versuchen wollten, "weiterhin das sogenannte fliegend integrierende Wechselmodell des Umgangs" mit ihrem Kind "
verwirklichen" mit der Folge, dass das Kind ab Mitte April 2017 nicht nur an den besagten Vorbereitungsveranstaltungen teilnahm, sondern auch in die erste Klasse der Schule der Schule in P. /Ukraine aufgenommen wurde; in P. /Ukraine lebte das Kind auch bei dem im Haus der Kindesmutter wohnenden Kindesvater, bis die Kindesmutter das Kind am 16.11.2017
sich nach Deutschland verbrachte. Die Kindesmutter übte lediglich das Umgangsrecht aus, das ihr der Kindesvater mit der Elternvereinbarung vom 31.03.2017
gestanden hatte, und dieses Recht praktizierte sie in der Weise, dass sie das Kind regelmäßig in ihrem Haus in der Ukraine aufsuchte, in dem sie auch übernachtete. Dem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Ukraine bis
m 16.11.2017 steht weder entgegen, dass sich die Kindesmutter in dem vom Kindesvater am 08.12.2017 anhängig gemachten vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nunmehr darauf beruft, dass sie Willenserklärungen - und Wissenserklärungen - nicht frei von Willensmängeln abgegeben habe, noch, dass sich der Kindesvater in einer privatschriftlichen Erklärung vom 08.10.2017 damit einverstanden erklärte, dass das Kind mit seinem "Hauptwohnsitz" bei ihr in Deutschland angemeldet werde. Es kommt mithin nicht darauf an, dass die Kindesmutter bei ihrer persönlichen Anhörung vom 07.08.2018 geltend machte, die Elternvereinbarung vom 31.03.2017 sei unter dem Druck des Kindesvaters
Stande gekommen, der ihr gedroht habe, "dass er für den Fall, dass sie die Vereinbarung nicht unterschreibe, mit K. verschwinden werde in Länder, in denen das HKÜ nicht gelte, so dass sie das Kind nie wiedersehen werde" (Bl. 56 III d.A.), abgesehen davon, dass der Kindesvater dieser Behauptung entgegengetreten ist, indem er bereits bei seiner persönlichen Anhörung vom 07.08.2018 erklärte, dass er mit dem Kind nur in der Ukraine leben wolle. Randnummer 25 Nach dem Recht der Ukraine stand dem Kindesvater auch das gemeinsame Sorgerecht
, als die Kindesmutter das Kind am 16.11.2017
sich nach Deutschland verbrachte. Denn nachdem die Kindeseltern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander aufgenommen hatten und nach ul. D. 66-1, P. /Ukraine übergesiedelt waren, wo sie in dem Haus der Kindesmutter lebten - in dem der Kindesvater heute noch wohnt -, ging aus ihrer Lebensgemeinschaft das (am 17.10.2011 geb.) Kind K. hervor, das die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt, und die Kindeseltern wurden nach dem maßgebenden ukrainischen Recht Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 16 des Haager Übereinkommens über die
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und
sammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen
m Schutz von Kindern [KSÜ] in Verbindung mit Art. 141 ff. des Familiengesetzbuchs der Ukraine; vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, S. 2769 [
2765 [
KSÜ] sowie Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [
des Familiengesetzbuchs der Ukraine]). Randnummer 26 Dieses gemeinsame Sorgerecht übte der Kindesvater auch tatsächlich aus, als die Kindesmutter das Kind am 16.11.2017
sich nach Deutschland verbrachte. Denn ab Mitte April 2017 nahm das Kind nicht nur an den Vorbereitungsveranstaltungen der Schule in P. /Ukraine teil und wurde in die erste Klasse der Schule aufgenommen, sondern das Kind lebte in P. /Ukraine auch bei dem im Haus der Kindesmutter wohnenden Kindesvater, bis es die Kindesmutter, die lediglich ein Umgangsrecht ausübte,
sich nach Deutschland verbrachte. Randnummer 27 Die Kindesmutter verletzte das vom Kindesvater ausgeübte gemeinsame Sorgerecht, indem sie das Kind am 16.11.2017 - ohne Einverständnis des Kindesvaters -
sich nach Deutschland verbrachte. Randnummer 28 bb) Dies hat
r Folge, dass das Familiengericht auf den fristgemäßen Antrag des Kindesvaters vom 08.12.2017 die Rückführung des Kindes in die Ukraine anordnen musste (Art. 12 Abs. 1 HKÜ): Randnummer 29 Das Familiengericht wäre nur dann nicht verpflichtet gewesen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Kindesmutter, die sich der Rückgabe widersetzt, "nachgewiesen" hätte, dass der Kindesvater die gemeinsame elterliche Sorge "tatsächlich nicht ausgeübt" hatte - was der Kindesmutter nicht gelungen ist, wie ausgeführt wurde,
mal die Darlegungs- und Beweislast bei der Kindesmutter liegt, so dass die Kindesmutter das Familiengericht nicht auf den Amtsermittlungsgrundsatz verweisen durfte (vgl. NK-BGB/Benicke, 2. Auflage, Anhang III
13 HKÜ Rn 4 m.w.N.) - oder dass eine Rückgabe mit einer "schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt" (Art. 13 Abs. 1 HKÜ) oder hätte "festgestellt" werden können, dass "sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung
berücksichtigen" (Art. 13 Abs. 1 und 2 HKÜ). Randnummer 30 Dies hat die - für den Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweispflichtige - Kindesmutter (vgl. NK-BGB/Benicke, 2. Auflage, Anhang III
13 HKÜ Rn 4 m.w.N.) nicht "nachgewiesen": Randnummer 31 Entscheidungsmaßstab für den Ausnahmetatbestand nach dem HKÜ kann nicht die Frage sein, ob dem Wohl des Kindes durch die Rückführung oder das Verbleiben im
fluchtsstaat am besten gedient wird; denn bei der Entscheidung über die Rückführung geht es nicht um das Sorgerecht für das Kind (NK-BGB/Benicke a.a.O., Art. 13 Rn 4 m.w.N.), weil über das Sorgerecht nur in einem gesonderten Sorgerechtsverfahren, das ggf. im Herkunftsland anhängig gemacht werden muss,
entscheiden ist (NK-BGB/Benicke a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn 42 m.w.N.). Dementsprechend erfolgt im vorliegenden Rückführungsverfahren nach dem HKÜ keine umfassende Kindeswohlprüfung (vgl. NK-BGB/Benicke a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn 42 m.w.N.). Randnummer 32
nehmend auch im Beisein des Kindes stattgefunden hätten" (Bl. 57 III d.A.); auf der anderen Seite hat sie eingeräumt, dass sie auch nach der Trennung vom Kindesvater noch bei Umgangskontakten in ihrem Haus in der Ukraine übernachtet habe (Bl. 57 III d.A.), abgesehen davon, dass sie den Einwand des Kindesvaters bei seiner persönlichen Anhörung vom 07.08.2018 nicht entkräftet, er sei immer für ein "gewaltfreies
sammenleben eingetreten und praktiziere dies auch heute noch so" (Bl. 59 III d.A.). Eine "schwerwiegende Gefahr" eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind hat die - darlegungs- und beweispflichtige - Kindesmutter erst recht nicht nachgewiesen. Randnummer 33 Zwar soll die Rückführung eines Kindes nicht erfolgen, wenn es um die Rückkehr in ein Kriegsgebiet geht (NK-BGB/Benicke a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn 22 m.w.N.); um ein Kriegsgebiet handelt es sich bei der Stadt P. in der Ukraine aber nicht, in der sich das Haus der Kindesmutter befindet, in dem der Kindesvater nach wie vor lebt, denn die Stadt befindet sich nicht östlich, sondern nordöstlich von Kiew mehrere hundert Kilometer vom Kriegsgebiet in der Ostukraine entfernt. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kindesvater mit dem Kind in ein Kriegsgebiet umziehen wollte. Randnummer 34
m Ausdruck gebracht, dass es für sie wichtig sei, dass es
künftig mit ihrer Mama
sammenwohnen könne; ob dies in Deutschland oder in Russland sei, sei für sie nicht so wichtig. Auch brachte das Kind seinerzeit
m Ausdruck, dass sie "den Papa nicht sehen wolle". Es konnte aber schon damals nicht erklären, warum dies der Fall sei, sondern erklärte nur, dass die Mama ihr gesagt habe, dass der Papa sie nicht
rück nach Deutschland lassen würde. Auch gefalle es ihr nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Ukraine, und sie spreche sowohl deutsch als auch russisch gut,
mal die Mama nach wie vor mit ihr hauptsächlich russisch spreche und nur der Papa hauptsächlich deutsch (Bl. 37 III d.A.). Randnummer 35 Dazu hat der Verfahrensbeistand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 04.10.2018 ausgeführt, dass der Wille des (fast 7-jährigen) Kindes "wechselhaft" sei und nicht befürchtet werden müsse, dass er bei einer Rückführung des Kindes in die Ukraine "gebrochen" werden müsse. Randnummer 36 Dies hat sich bestätigt, als der Senat daraufhin das Kind - in Anwesenheit des Beistands - persönlich anhörte. Bei dieser Anhörung hat das aufgeweckte und aufgeschlossene Kind unbefangen erklärt, dass es beide Eltern gleichermaßen liebe und es am liebsten sähe, wenn die Eltern wieder
sammenlebten; sie, K. , spreche sowohl deutsch als auch russisch und auch ein bisschen ukrainisch, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie die Schule in Deutschland oder diejenige in der Ukraine besuche, in der sie am Unterricht in russischer Sprache teilnehme. Die Schule gefalle ihr hier wie dort gut, wobei es nur auf das jeweilige Schulfach ankomme; sie könne und wolle daher nicht entscheiden, wo sie wohne und
r Schule gehe. Randnummer 37 Demnach befindet sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt, so dass nicht angenommen werden kann, die Kindesmutter habe den Nachweis erbracht, dass "sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung
berücksichtigen". Um Derartiges anzunehmen, muss das Kind in der Lage sein, den Loyalitätskonflikt, in dem es sich regelmäßig befindet,
verarbeiten und trotz möglicher Einflussnahmen besonders von Seiten des Entführungselternteils einen eigenen Willen
bilden, wobei das Kind verstehen muss, dass die Entscheidung über die Rückgabe noch nicht darüber entscheidet, bei welchem Elternteil es leben wird. Selbst wenn sich ein Kind weigert,
dem Antragsteller
rückzukehren, und bei dem Entführungselternteil bleiben will, dann stünde dies einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zwingend entgegen,
mal auch eine Rückkehr des Kindes mit dem Entführungselternteil denkbar ist - denn dem Entführer ist es
zumuten, das Kind auf die Rückkehr vorzubereiten und mit dem Kind
rückzukehren; praktisch relevant ist dies vor allem bei kleineren Kindern, deren Hauptbezugsperson der Entführungselternteil ist, da es eine Kindeswohlgefährdung
vermeiden gilt (NK-BGB/Benicke, 2. Auflage, Anhang III
13 HKÜ Rn 31 m.w.N.) - und über das Sorgerecht erst in einem gesondert anhängig
machenden Sorgerechtsverfahren entschieden wird (vgl.
m Ganzen NK-BGB/Benicke a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn 42 m.w.N.). Randnummer 38 3. Die Androhungen
r - amtswegigen - Vollstreckung beruhen auf § 44 IntFamRVG, 88 ff. FamFG. Randnummer 39 Da die Kindesmutter
r Rückführung des Kindes verpflichtet ist trägt sie auch die Kosten, die mit einer Rückführung des Kindes durch sie verbunden sind, Art. 26 HKÜ. Die Entscheidung über die Kosten der Vollstreckung beruht auf § 92 Abs. 2 FamFG. Randnummer 40 Die Verpflichtung des Jugendamts
r Mitwirkung bei der Vollstreckung nach Nr. 5 des Tenors beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 IntFamRVG. Randnummer 41 Der Ausspruch des Familiengerichts, dass eine Vollstreckungsklausel nicht erforderlich ist (Nr. 6 des Tenors der angefochtenen Entscheidung), entfällt, weil es eines solchen Ausspruchs (nach dem FamFG) regelmäßig nicht bedarf (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Auflage, § 86 Rn 17) und von diesem Grundsatz auch vorliegend nicht abgewichen
werden braucht, da kein Beteiligter, sondern das Gericht die Vollstreckung - von Amts wegen - durchzuführen hat (§ 44 Abs. 3 IntFamRVG). III. Randnummer 42 Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens beruht auf § 81 FamFG, weil nur die Kindesmutter das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren veranlasst hat; von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat ab, da dies bei einem Streit unter Familienangehörigen regelmäßig angemessen ist. Randnummer 43 Die Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 84 FamFG. Randnummer 44 Der Beschwerdewert folgt aus § 41 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Randnummer 45 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, so dass sie mit ihrer Bekanntgabe sofort wirksam ist. Randnummer 46 Feldmann Harms Bisping
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.