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SG Dessau-Roßlau 5. Kammer S 5 VE 2/11 Urteil Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Opferentschädigungsgesetz § 1 OEG

Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Opferentschädigungsgesetz Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf Versorgung nach § 1 Abs. 1 OEG setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. (Rn.20)
  2. Im Regelfall liegt ein tätlicher Angriff bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Eine gewaltsame Einwirkung kann aber auch bei einem psychisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss. (Rn.21)
  3. Ist die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen, so ist die Gewährung von Opferentschädigung zu versagen. (Rn.23) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  4. Senat,
  5. März 2017, L 7 VE 12/12, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Feststellungen von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Randnummer 2 Die am … 1978 geborene Klägerin stellte am
  6. Mai 2007 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Die Klägerin hat zwei Kinder - ein Kind aus erster Ehe (geboren am … 1997) und ein zweites Kind (geboren am … 2000) mit dem Lebensgefährten M.. Randnummer 3 Seit 1998 lebte die Klägerin in einer Beziehung mit dem am … 1961 und am … 2010 verstorbenen M.. Im September 2006 hat sich die Klägerin von ihm getrennt und hat die Lebensgemeinschaft beendet. In der Folgezeit wurde die Klägerin von ihrem früheren Lebensgefährten Herrn M. ständig belästigt. Er spionierte ihr sowie den Kindern nach, schrieb Liebeserklärungen und entwende gelegentlich Post aus dem Briefkasten. Er beobachte alle Familienmitglieder und versuche mit allen Tricks in die Familie einzudringen. Die Klägerin legte einen Beschluss des Amtsgerichts … - Familiengericht - vom
  7. Februar 2007 vor mit welchem gegen Herrn M. eine Ordnungshaft für die Dauer von zwei Monaten verhängt wurde wegen erneuter Belästigung der Klägerin. Vorgelegt wurde ein Urteil des Amtsgericht … in der Strafsache gegen M. vom
  8. Juni
  9. Herr M. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wegen einer erneuten Nachstellung und Bedrohung. Randnummer 4 Die Klägerin teilte mit, dass sie aufgrund von Stalking psychisch stark beeinträchtigt sei, sie leide an einer mittelschweren Depression, an Schlafstörungen, Panikattacken und Unruhezuständen. Randnummer 5 Mit dem Bescheid vom
  10. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem OEG seien nicht gegeben. Es fehle an einem vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff. Die Handlungen, die Herr M. seit der Trennung durchgeführt habe, fallen unter den Straftatbestand des Stalkings. Da es bei diesen Handlungen zu keinem tätlichen Übergriff gekommen ist, stelle dieses gewaltfreie Stalking keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand dar. Reines Stalking ohne körperliche Übergriffe sei nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 OEG zu subsumieren. Es fehle hier an der für einen tätlichen Angriff erforderlichen Körperlichkeit. Unter einem tätlichen Angriff ist ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen gegen eine Person in kämpferischer feindseliger Absicht zu verstehen. Gefordert werde dabei eine unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende feindliche Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. Die Absicht einer körperlichen Beeinträchtigung sei erforderlich. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt treffe dies nicht zu. Hier mangelt es allein schon am tätlichen Angriff. Ein gewaltsames Vorgehen sei in den genannten Handlungen nicht zu erkennen. Weitere Kausalitätsbetrachtungen zu Art und Ausmaß der resultierenden Gesundheitsstörungen können bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben. Randnummer 6 Gegen den Bescheid vom
  11. Juli 2009 wurde am
  12. August 2009 Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Mit dem Widerspruchsbescheid vom
  13. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Von einem „schweren Stalking“ sei nicht auszugehen Damit mangelt es an einem tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG. Randnummer 8 Am
  14. Februar 2011 wurde Klage erhoben. Die massiven Nachstellungen seien als tätlicher Angriff zu werten. Zudem kam es am
  15. Juni 2003 zu einem körperlichen Übergriff. Es wurde ihr das Handy aus der Hand geschlagen und Haare ausgerissen. Es seien die Voraussetzungen für die Anwendung des OEG gegeben. Die Klägerin leide infolge des Stalking an psychischen Erkrankungen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10
  16. den Bescheid des Beklagten vom
  17. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  18. Januar 2011 aufzuheben, Randnummer 11
  19. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Randnummer 15 Das Gericht hat einen Befundbericht beigezogen der Dipl.-Psych. L vom
  20. Februar 2012 sowie einen Bericht der Therapeutin für Psychotherapie S vom
  21. März
  22. Randnummer 16 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens. Der vom Gericht beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. B führt nach einer Untersuchung der Klägerin am
  23. Juni 2012 in seinem Gutachten vom
  24. Juli 2012 im Ergebnis aus, es bestehe bei der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung. Von 2009 bis 2011 sei eine Gesprächspsychotherapie erfolgt. Es liegen zudem Einschlafstörungen und Panikattacken mit typischer vegetativer Symptomatik vor. Diese genannten Störungen seien indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz allein verursacht oder wesentlich mit verursacht worden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 19 Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom
  25. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  26. Januar 2011 sich als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz abgelehnt. Randnummer 20 Nach § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetzt (OEG) hat Anspruch auf Versorgung nach den Maßgaben des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wer im Geltungsbereich des OEG in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Randnummer 21 Die Rechtsprechung zur Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG hat im Laufe der Jahre anhand einzelner Fallgestaltungen eine Entwicklung erfahren. Grundsätzlich ist der Rechtsbegriff des tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG unter Bezugnahme auf seine im Strafrecht gewonnene Bedeutung auszulegen. Danach liegt ein tätlicher Angriff bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsames Einwirkung vor. Ein tätlicher Angriff liegt also im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor. Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann indes auch schon bei einem psychisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss. Auch können Stalkinghandlungen eines höheren Schweregrades als vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff gesehen werden. Randnummer 22 Im zu entscheidenden Fall kann indes dahinstehen, ob die von Herrn M. durchgeführten Stalkinghandlungen den Tatbestand eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs erfüllten. Randnummer 23 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Beschädigtenrente und einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz liegen nicht vor, da die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch diese Ereignisse allein verursacht oder wesentlich mit verursacht worden sind. Der im Klageverfahren beauftragte Gutachter Dr. med. B, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, legt dies in seinem Gutachten vom
  27. Juli 2012 für die Kammer überzeugend dar. Randnummer 24 Aus den dargelegten Gründen war die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.