Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühr unter Berücksichtigung des Begriffs derselben Angelegenheit Orientierungssatz 1. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. (Rn.17) 2. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine solche ist gegeben, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, d. h. den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist. (Rn.18) 3. Bei der Gewährung von Leistungen des SGB 2 für zwei Bewilligungszeiträume handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auf einen Neu- bzw. Folgeantrag hin gesondert zu prüfen. (Rn.21) Tenor Die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. März 2015 zum Aktenzeichen S 13 AS 892/10 wird abgeändert und die aus der Prozesskostenhilfe an den Erinnerungsführer zu erstattende Vergütung auf einen Betrag von insgesamt 486,36 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Höhe der zu erstattenden Vergütung aus Prozesskostenhilfemitteln der Landeskasse für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. Randnummer 2 Die Klägerin in dem Verfahren S 13 AS 892/10 stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Beklagten, darunter auch in den Monaten November 2008, Dezember 2008 bis März 2009 sowie April 2009 bis September 2009. Mit den beiden Änderungsbescheiden vom 16. November 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009 sowie April 2009 bis September 2009 Leistungen, wogegen sich die unvertretene Klägerin jeweils mit Widerspruch wandte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kosten der Unterkunft entsprechend der Wohnfläche zu verteilen seien. Zudem beantragte sie die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 11. September 2008 hinsichtlich der Übernahme der Nachzahlung aus der Trinkwasserabrechnung für den Monat November 2008. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 2010 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin ebenfalls mit Widerspruch. Die Widersprüche wies der Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2010 als unbegründet zurück. Die Kosten seien anteilig auf die Haushaltsmitglieder zu verteilen. Eine Berücksichtigung entsprechend der bewohnten Fläche scheide aus. Es erfolge eine Aufteilung nach Köpfen. Eine Besonderheit, welche die Ausnahme von dem Kopfteilsprinzip rechtfertigen würde, liege nicht vor. Randnummer 3 Unter dem 18. März 2010 erhob die nunmehr durch den Erinnerungsgegner vertretene Klägerin vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau jeweils Klage gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (Zeitraum Dezember 2008 bis März 2009) [S 13 AS 874/10], gegen den Änderungsbescheid vom 16. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (Zeitraum April 2009 bis September 2009) [S 13 AS 892/10] sowie gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 19. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2010 (November 2008) [S 13 AS 875/10] und beantragte die Abänderung der Bescheide und die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen. Zur Begründung führte sie in den Verfahren S 13 AS 874/10 und S 13 AS 892/10 aus, dass die Festsetzung der Regelleistung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Zudem sei eine Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf die im Haus lebenden Personen nicht gerechtfertigt wäre. Die Klägerin habe aufgrund des notariellen Vertrages ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Hierfür sei seinerzeit die Übertragung des Grundstücks in vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Überdies bedürfe der Vater Pflege durch die Klägerin. Im Verfahren S 13 AS 875/10 führte sie aus, dass der Nachzahlungsbetrag aus der Trinkwasserabrechnung zu übernehmen sei. Eine Kostenbeteiligung der Eltern wäre aufgrund des geschlossenen Notarvertrages nicht möglich. Die Kosten seien daher in vollem Umfang zu erstatten. Die Klägerin habe aufgrund des notariellen Vertrages ihren Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren. Hierfür sei seinerzeit die Übertragung des Grundstücks in vorweggenommener Erbfolge erfolgt. Damit sei die Regelung des § 1047 BGB abbedungen worden. Randnummer 4 Desweiteren beantragte die Klägerin am 18. März 2010 jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsgegners. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Juni 2011 wurde der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung dem Grunde nach gewährt und der Erinnerungsgegner zur Wahrnehmung ihrer Interessen beigeordnet. Randnummer 5 Der Beklagte kündigte jeweils einen Klageabweisungsantrag an und verwies auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Randnummer 6 Im 57-minütigen Erörterungstermin am 31. März 2011 wurden neben den drei Klageverfahren noch sieben weitere Verfahren erörtert, in denen auch anderweitige Problemkreise streitig waren. Nach Vorsitzwechsel folgte am 22. Juli 2014 für die noch anhängigen neun Verfahren der Klägerin ein erneuter Erörterungstermin mit einer Gesamtdauer von 75 Minuten. Am 28. Oktober 2014 wurde die mündliche Verhandlung zu den drei Verfahren S 13 AS 874/10, S 13 AS 875/10 und S 13 AS 892/10 mit einer Dauer von 94 Minuten durchgeführt. Die Verfahren wurden jeweils durch Urteil abgeschlossen. Randnummer 7 Mit Schriftsätzen vom 12. März 2015 (Posteingang: 13. März 2015) beantragte der Erinnerungsgegner jeweils die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), darunter für das Verfahren S 13 AS 892/10 wie folgt: Randnummer 8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 31.03.2011 (1/19) 1,01 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 31.03.2011 (1/19) 1,05 Euro Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 22.07.2014 (1/9) 2,13 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 22.07.2014 (1/9) 2,22 Euro Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG für den 28.10.2014 (1/14) 1,37 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG für den 28.10.2014 (1/14) 1,43 Euro Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale für 9 Ablichtungen gem. Nr. 7000 Nr. 1d VV RVG 4,50 Euro 533,71 Euro 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 101,40 Euro Gesamtbetrag 635,11 Euro Randnummer 9 Am 17. März 2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 635,11 Euro fest. Randnummer 10 Unter dem 12. Oktober 2015 hat der Erinnerungsführer gegen die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung vom 17. März 2015 Erinnerung eingelegt und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestritten werde. Für dieselbe Angelegenheit könne der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal im gesamten Umfang fordern. Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit könne u.a. auch mehrere Gegenstände umfassen, d.h. wenn am selben Tag den ergangenen Bescheiden einer Behörde derselbe rechtliche und tatsächliche Grund zugrunde gelegen und der Rechtsanwalt am selben Tag identische Klagen und –begründungen gefertigt habe, die sich lediglich im jeweiligen Bescheid angegebenen Leistungszeitraum unterscheiden würden. In den drei Verfahren liege ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Einziger Unterschied seien lediglich die Bewilligungszeiträume. Es könnten nur einmal Gebühren ausgelöst werden, die im Verfahren S 13 AS 874/10 antragsgemäß festgesetzt worden seien. Randnummer 11 Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen, und entgegnet, dass die Annahme, der Gegenstand der Widerspruchsbescheide sei identisch, rechtsfehlerhaft sei. In jedem einzelnen Fall sei zu prüfen gewesen, ob die geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen seien. Ebenso seien die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume zu prüfen, u.a. die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bereits der Beklagte habe unterschiedliche Streitgegenstände gesehen und deshalb auch einzeln entschieden. Durch das Sozialgericht ist ebenfalls keine Verbindung erfolgt. Randnummer 12 Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakten S 13 AS 875/10, S 13 AS 874/10 und S 13 AS 892/10 verwiesen, welche zum Verfahren beigezogen worden sind. II. Randnummer 13 Die gemäß § 56 Abs. 1 RVG gegen die Prozesskostenhilfe-Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. März 2015 erhobene Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet. Es besteht nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 486,36 Euro gegenüber der Staatskasse. 1. Randnummer 14 Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.