1 Satz 5 KHG ST 2005 sind die Hochschulkliniken in den Krankenhausplan (lediglich) auch einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen. „Einbeziehen“ heißt nicht unbedingt „vorgeben“ oder „bestimmen“. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Plankrankenhäusern, den der (Bundes-)Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass deren Versorgungsauftrag sich aus den „Festlegungen des Krankenhausplans“ in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden ergibt, während in Bezug auf die Hochschulkliniken in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG neben der landerechtlichen Anerkennung und der ergänzenden Vereinbarung
1 Satz 4 SGB 5 nur allgemein der „Krankenhausplan“ als Quelle für die Bestimmung des Versorgungsauftrags genannt ist. (Rn.36) 4. Auch bei Kapazitätserweiterungen von Hochschulkliniken bedarf es des Einverständnisses der Krankenhausplanungsbehörde des Landes, um eine Ausnahme
G zu begründen. (Rn.38) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
dem Beschluss der Landesregierung vom
Abzug der abschlagsfreien Leistungen im Vergleich zum Vorjahr zu erhöhten Gesamteinnahmen des Krankenhauses führe. Dies sei hier nicht der Fall. Um die Vergleichbarkeit der zu vereinbarenden bzw. festzusetzenden Gesamteinnahmen des Jahres 2015 mit den für das Vorjahr vereinbarten Gesamteinnahmen herzustellen, müssten zunächst die für das Jahr 2014
dem Fallpauschalenkatalog 2014 bewerteten vereinbarten DRG-Leistungsmengen auf den Fallpauschalenkatalog 2015 übergeleitet werden. Für das Jahr 2014 ergäben sich 62.805,079 BWR, die bei Zugrundelegung des Fallpauschalenkataloges 2015 63.010,515 BWR entsprächen. Die Differenz bilde den sog. Katalogeffekt – hier von 0,33 % – ab, der bei der Ermittlung des Umfangs für das Jahr 2015 vereinbarter Mehrleistungen zu berücksichtigen sei. Diesen Katalogeffekt auf die für das Jahr 2014 vereinbarten Bewertungsrelationen übertragen ergäbe sich für das Jahr 2015 ein Vereinbarungsergebnis von 63.009,422 BWR. Dies bedeute im Vergleich zu den für 2015 geforderten 64.901,992 BWR eine Differenz in Höhe von 1.892,570 BWR. Hiervon seien die abschlagsfreien Leistungen abzuziehen. Diese ergäben sich zum einen aus dem in § 4 Abs. 2a Satz 3 Krankenhausentgeltgesetz (
folgend: KHEntgG) vorgesehenen Ausnahmetatbestand der „Kapazitätserweiterung aufgrund der Krankenhausplanung“. Zwar unterliege sie – die Klägerin – als landesrechtlich anerkannte Hochschulklinik anders als die sog. Plankrankenhäuser nicht der Krankenhausplanung des Landes und sei demzufolge auch nicht den Weisungen und Willensbekundungen der Krankenhausplanungsbehörde unterworfen.
1 Satz 5 Krankenhausgesetz (
folgend: KHG LSA) seien die Hochschulen lediglich in den Krankenhausplan „einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen“. Hierin komme zum Ausdruck, dass die Hochschulkliniken im Hinblick auf die von ihnen vorgehaltenen Kapazitäten eine eigene, von der Krankenhausplanung des Landes unabhängige Planung vornehmen, die von der die Plankrankenhäuser betreffenden Krankenhausplanung als vorgegeben einzubeziehen sei. Da die Entscheidungen über die Kapazitäten und Strukturen der medizinischen Leistungen gesetzlich auf den Klinikumsvorstand delegiert seien, komme es für die Frage, ob eine Kapazitätserweiterung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG vorliege, darauf an, dass die Kapazitätserweiterung durch den Klinikumsvorstand beschlossen oder zumindest als erwünscht gebilligt worden ist. Im Hinblick auf die Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie habe der Klinikumsvorstand am 16. Oktober 2013 den für 2014 fortgeltenden Bettenplan mit 36 Betten beschlossen. Durch Beschluss vom 7. April 2015 seien die Bettenkapazitäten der nun als Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie bezeichneten Klinik auf 47 Betten erhöht worden. Die Kapazitätserweiterung sei somit durch das für ihre Kapazitätsplanung – die der Klägerin – zuständige Gremium beschlossen worden. Soweit
ihrer Kalkulation für 2015 auf das Herzzentrum (Herzchirurgie und Kardiologie) 2.039,089 BWR mehr als
der Vereinbarung für 2014 entfielen, seien die sich hieraus ergebenden Mehrleistungen somit als abschlagsfrei anzusehen. Zudem seien die DRG-Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln abschlagsfrei. Insoweit seien die nicht im Herzzentrum erbrachten DRG-Fallpauschalen B21B (Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, Mehrelektrodensystem, ohne) und D01B (Kochleaimplantation, unilateral) zu berücksichtigen. Hierauf entfielen 47,983 BWR. Die übrigen DRG-Fallpauschalen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln seien bereits im Rahmen der zusätzlichen Kapazitäten für das Herzzentrum zu berücksichtigen.
Abzug aller abschlagsfreien Leistungen (2.039,089 BWR + 47,983 BWR) von den für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung des Katalogeffektes ermittelten Mehrleistungen ergebe sich eine (negative) Leistungsveränderung für die DRG-Fallpauschalen in Höhe von -194,502 BWR. Ausgehend von dem für 2015 geltenden Landesbasisfallwert in Höhe von 3.190,81 Euro betrage die Veränderung des Erlösbudgets im Bereich der DRG-Fallpauschalen -620.618,93 Euro. Für den Bereich der bundeseinheitlichen Zusatzentgelte ergebe sich im Vergleich zu 2014 eine Leistungsveränderung von +94.382,26 Euro (Vereinbarung 2014: 9.676.522,38 Euro; Vereinbarung 2015: 9.770.904,64 Euro). Insgesamt bestehe somit eine Veränderung des Erlösbudgets in Höhe von -526.236,67 Euro (-620.618,93 Euro + 94.382,26 Euro). Es würden also Mindereinnahmen ausgewiesen. Randnummer 7 Die Beigeladenen führten im Verfahren bei der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze demgegenüber mit Schreiben vom
gewiesen. Die weitere gesetzliche Ausnahme von einem Mehrleistungsabschlag für Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln gelte nicht nur für den DRG-Bereich, sondern auch für die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte. Denn das Gesetz verlange einen Vergleich der Leistungs-, nicht der Erlösmengen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
richtlich enthalten, weil sie zusammen mit den Plankrankenhäusern den Gesamtbedarf abdeckten. Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre verschaffe der Hochschulklinik lediglich keinen „Freibrief“ für eine unbeschränkte und übermäßige Betätigung. Mit der im Bereich der Herz- und Thoraxchirurgie beanspruchten Bettenkapazität werde der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Rahmen nicht überschritten. Da der sich aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ergebende Bedarf an Bettenkapazitäten und die Festlegung der medizinischen Fachgebiete allein von ihr – der Klägerin – bestimmt würden, komme es nicht darauf an, ob die Herz- und Thoraxchirurgie eine herausragende Bedeutung für ihr wissenschaftliches Profil habe. Die Krankenversorgung sei von existenzieller Bedeutung für Forschung und Lehre in diesem Bereich. 2013 sei die W3-Professur Herzmedizin
der Pensionierung des bisherigen Lehrstuhlinhabers ausgeschrieben worden. Bei der Besetzung einer solchen Stelle gehe es aus wissenschaftlicher Sicht immer um die Gewinnung des besten Kandidaten. Dies habe nur in Zusammenhang mit einer grundlegenden Modernisierung erfolgen können. Das Abwarten eines Neubaus hätte sicher nicht zu einer Berufung des besten Bewerbers geführt. Im Rahmen der Berufung seien auch zusätzliches wissenschaftliches Personal für die Herzchirurgie eingestellt sowie ein neues Forschungslabor mit Ausstattung eingerichtet worden. Einhergehend mit der Erweiterung der Bettenzahl sei auch ein zusätzlicher OP zugewiesen worden. Durch diese Maßnahmen seien sowohl zusätzliche fixe als auch variable Kosten entstanden. Die Kapazitätserweiterung sei zwar nicht mit Billigung oder dem Einverständnis der Krankenhausplanungsbehörde erfolgt, jedoch im Einverständnis und Billigung. Dies sei in rechtlicher Hinsicht einem Einverständnis und der Billigung der Krankenhausplanungsbehörde gleichzustellen, da in beiden Fällen die Billigung und das Einverständnis auf das Land Sachsen-Anhalt zurückgeführt würden. Über den Weg des Ausbaus der Herzchirurgie mittels der freigegebenen zusätzlichen Finanzmittel in Höhe von 2 Mio Euro habe bereits vor der „Neubaumaßnahme Herzzentrum“ eine Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung erreicht werden sollen. Soweit in ihrem Wirtschaftsplan – dem der Klägerin – im Hinblick auf die Mehrleistungen durch die Herzchirurgie auch Mehrleistungsabschläge enthalten seien, entspräche dies dem Gebot der kaufmännischen Vorsicht und stelle keine rechtliche Anerkennung dar. Die Befreiung vom Mehrleistungsabschlag komme auch nicht nur bei einer Baumaßnahme bzw. geförderten Investitionen in Betracht. Diese stellten einen vom Fall der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung zu unterscheidenden Ausnahmetatbestand dar. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2016 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er tritt der Klage mit der Begründung entgegen, die Krankenversorgung sei zum einen Teil des Lehrauftrages, für dessen freie Gestaltung die Klägerin den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG genieße, aber auch Teil des Versorgungsauftrags. Die stationäre Krankenversorgung gehöre zur Krankenhausplanung. Mithin bilde die universitäre Krankenversorgung die Schnittmenge zwischen Hochschulstruktur- und Krankenhausplanung. Welches Gewicht die Hochschulstrukturplanung bei der Abwägung der Planungsgrundsätze einnehme, hänge davon ab, welchen Stellenwert das jeweilige Fachgebiet in der wissenschaftlichen Profilbildung der medizinischen Fakultät habe. Eine herausragende Bedeutung der Herzchirurgie für das wissenschaftliche Profil der Klägerin sei nicht zu erkennen. In der „Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur weiteren Entwicklung der Universitätsmedizin der O.-Universität A-Stadt vom 9.7.2009“ werde die Herzchirurgie – lediglich – als eine der Kliniken für die stationäre Krankenversorgung, nicht aber als für die wissenschaftliche Profilbildung bedeutsam erwähnt. Außerdem werde auf die unzureichenden baulichen Gegebenheiten der Herzchirurgie und Kardiologie hingewiesen. Eben diese baulichen Defizite hätten die Landesregierung dazu bewogen, sich für einen Ausbau der Herzchirurgie in A-Stadt auszusprechen. Mit dem Neubau des Hauses 60c solle der Ausgleich zwischen der persönlichen Kompetenz des Leitungsteams und den unzureichenden baulichen Gegebenheiten hergestellt werden. Das Haus 60c werde aber frühestens 2019 in der Lage sein, diesen Ausgleich herzustellen. Bis dahin sei eine Leistungsausweitung sowohl für das Personal als auch für die Patienten allenfalls moderat möglich. Die Bedeutung der Herzchirurgie für die Klägerin liege auf ökonomischem Gebiet. Sie sei von allen Kliniken der Bereich mit den besten Deckungsbeiträgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Mehrleistungen, die mit Forschung und Lehre in keinem Zusammenhang stünden, sanktionsfrei bleiben müssten, wenn und weil sie in einem Universitätsklinikum „produziert“ worden seien. Zwar könne das Land nicht mit dem Instrument der Krankenhausplanung die Strukturen der medizinischen Fakultät und damit der Universitätskliniken bestimmen. Die grundsätzlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre könne aber nicht bewirken, dass die Krankenhausplanung des Landes durch die Universitätskliniken dominiert und allein auf den nicht-universitären Bereich zurückgedrängt werde. Es würden auch keine Kapazitäten geplant, sondern eine qualitätsbasierte Leistungsplanung erstellt. Planungsgrößen seien im Wesentlichen Standorte, Versorgungsstufen und Fachabteilungen, nicht die Bettenzahl. Ausgangspunkt sei dabei die Feststellung, dass die Krankenhauslandschaft in ihrer Gesamtkapazität ausreichend dimensioniert sei, um die Bedürfnisse der Bürger
stationären Krankenhausleistungen angemessen zu befriedigen. Nicht geplant werde dagegen die Anpassung der Kapazitäten an eben diese Strukturen, die notwendig sei, um die
gefragten Leistungen in der bestmöglichen Qualität und erreichbaren Nähe anbieten zu können. Im Fall der Klägerin bedürfe es des Neubaus von Haus 60c, um die bestehende
frage an herzchirurgischen Leistungen angemessen befriedigen zu können. Die räumliche und apparative Ausstattung des Neubaus sei darauf ausgelegt, zusätzliche Patienten mit zusätzlichem Personal qualitativ hochwertig behandeln zu können. Die Herzchirurgie der Klägerin würde einen Ausnahmetatbestand vom Mehrleistungsabschlag erfüllen, wenn der Neubau von Haus 60c bereits fertiggestellt wäre. Entscheidungskriterium dafür, dass Mehrleistungen im Einvernehmen mit der Planungsbehörde erbracht werden, sei jedenfalls die Aufnahme einer neuen zusätzlichen Fachabteilung in den Krankenhausplan bei gleichzeitiger Kapazitätserhöhung. Wenn aber unter den gegebenen gleich gebliebenen Verhältnissen und Bedingungen mehr „produziert“ werde, sei dies nicht Ausdruck planerischer Absicht, sondern des eigenen Willens der Klägerin. Die von der Klägerin angeführte Bettenaufstockung sei nicht mit der Planungsbehörde abgestimmt gewesen. Dies sei zwar grundsätzlich nicht erforderlich, da die Betten nicht mehr Gegenstand der Krankenhausplanung seien. Jedenfalls sei aber die damit verbundene Leistungsmengensteigerung nicht mit der Planungsbehörde abgestimmt gewesen. Dessen ungeachtet habe es in den Räumlichkeiten der Herzchirurgie – einem Provisorium aus den neunziger Jahren – auch keine zusätzlichen Kapazitäten geben können. Die Kapazitätserweiterung habe also außerhalb der Abteilung stattfinden müssen. Die Patienten seien in anderen Gebäuden untergebracht gewesen. Ärzte und Pflegepersonal hätten zwischen zwei Standorten wechseln müssen. Mit diesen Mitteln und unter diesen Bedingungen erzielte Mehrerlöse seien nicht im Sinne der Planungsbehörde und des Gesetzgebers. Randnummer 22 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3.,
5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – vom
G anstelle der Vertragsparteien getroffen hat, von der zuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entsprechen. Dies ist bei dem Beschluss der Schiedsstelle vom
G in der für den Vereinbarungszeitraum 2015 maßgeblichen Fassung gilt der Mehrleistungsabschlag nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen, ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. Randnummer 29 Der von dem Beklagten genehmigte Schiedsstellenbeschluss legt im Hinblick auf den dort festgesetzten Mehrleistungsabschlag teilweise Leistungssteigerungen zugrunde, die keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, sieht aber zu Recht die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG teilweise als nicht gegeben an. Randnummer 30 Da das Erlösbudget
G voll- und teilstationäre Leistungen umfasst, die mit Fallpauschalen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) oder Zusatzentgelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG) vergütet werden, sind Mehrleistungen in beiden Bereichen abschlagsrelevant. Wie bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG („zusätzliche Leistungen“) verdeutlicht, sind zur Ermittlung der Voraussetzungen für einen Mehrleistungsabschlag zunächst die Mengen der für den Vereinbarungszeitraum angenommenen – der Vereinbarung des Erlösbudgets prognostisch zugrunde gelegten – Leistungen, die mit Fallpauschalen und bundesweiten Zusatzentgelten vergütet werden, mit den für den vorangegangenen Vereinbarungszeitraum zugrunde gelegten Leistungsmengen zu vergleichen. Eine dabei festgestellte Leistungsmengensteigerung muss zu einer Budgeterhöhung führen. Dies gebieten Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags. Dieser ist vom Gesetzgeber als Instrument zur Begrenzung des Ausgabenzuwachses für Krankenhausleistungen eingeführt worden, um die Ausgaben vor allem der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 17 f., 34). Der Abschlag mindert die Erlöse aus Mehrleistungen bei den Krankenhäusern und entlastet in entsprechender Höhe die Kostenträger. Dadurch sinkt der Anreiz für Leistungszuwächse (vgl. BVerwG, Urt. v.
den dargestellten gesetzgeberischen Annahmen rechtfertigen. Randnummer 31 Da
den vorstehenden Ausführungen mehrleistungsabschlagsrelevant allein das Erlösbudget erhöhende Leistungszuwächse sind, bleiben Steigerungen des Erlösbudgets unberücksichtigt, die auf Veränderungen im System zur Berechnung der Fallpauschalen
G oder der bundesweiten Zusatzentgelte
G beruhen (vgl. Vollmöller, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, § 4 KHEntgG Rn. 15). Von den Faktoren, welche die Höhe des Erlösbudgets verändern, unterliegen allein die Art der zu erbringenden Leistungen sowie deren Menge der Vereinbarungskompetenz der Vertragsparteien (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Die Entgelthöhe für einen Behandlungsfall ergibt sich für den Bereich der Leistungen, die über Fallpauschalen vergütet werden, rein rechnerisch durch Multiplikation der jährlich in einem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog (Fallpauschalenkatalog, für das hier in Rede stehende Vereinbarungsjahr 2015 Anlage 1 der zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffenen Fallpauschalenvereinbarung vom 23. September 2014, FPV 2015) für eine Vielzahl von Leistungsarten (sog. Diagnosegruppen, Diagnosis Related Groups, DRG) festgelegten Bewertungsrelationen (BWR) mit dem sog. Landesbasisfallwert
G (vgl. §§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 KHEntgG). Die Höhe der Zusatzentgelte
G ergibt sich bundeseinheitlich aus dem Zusatzentgelte-Katalog (für das Jahr 2015 Anlagen 2 und 5 FPV 2015).
dem Sinn und Zweck des Mehrleistungsabschlags, den Anreiz für Krankenhausträger zu vermindern, mehr Leistungen als im vorausgehenden Zeitraum zu vereinbaren, durch welche die Ausgaben der Kostenträger für Krankenhausleistungen steigen, wäre es nicht sachgerecht, Erhöhungen des Erlösbudgets als mehrleistungsabschlagsrelevant zu behandeln, die auf eine Veränderung der Berechnungsparameter zurückzuführen sind, auf welche die Vertragsparteien, insbesondere die Krankenhausträger, keinen unmittelbaren Einfluss haben. So kann eine Steigerung der Ausgaben der Kostenträger im Vergleich zum vorausgehenden Vereinbarungszeitraum auch darauf beruhen, dass sich der Landesbasisfallwert ändert, den
G die in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten auf Landesebene jährlich mit Wirkung für die Vertragsparteien
G vereinbaren. Ebenso können sich die Höhe der jährlich zu bestimmenden bundeseinheitlichen Zusatzentgelte oder die Bewertungsrelationen für die DRG ändern (höhere Bewertung gleicher Leistungen, sog. Katalogeffekt). Bei der Betrachtung der Voraussetzungen für einen Mehrleistungsabschlag muss eine festgestellte Erhöhung des Erlösbudgets um solche Preiseffekte bereinigt werden (vgl. Gamperl, a. a. O.; Vollmöller, a. a. O.). Randnummer 32 In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2015 im Bereich der Leistungen der Klägerin, die mit Fallpauschalen
G vergütet werden, bei Ausklammerung der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG Mehrleistungen im Umfang von 1.678,612 BWR. Dabei sind dem Vergleich der für das Jahr 2014 vereinbarten Leistungsmengen mit der Menge der Leistungen bezogen auf das Jahr 2015 die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle bekannten Ist-Zahlen für 2015 zugrunde zu legen. Zwar geht der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG von einem Vergleich der vereinbarten Leistungsmenge des laufenden Kalenderjahres mit den für das folgende Vereinbarungsjahr vorgesehenen (voraussichtlichen) Leistungen aus. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Vertragsparteien die Krankenhauspflegesätze für das nächste Kalenderjahr vereinbaren (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Danach wäre das „laufende Kalenderjahr“ hier das Jahr 2014. Allerdings ist im Jahr 2014 für den Vereinbarungszeitraum 2015 keine Einigung zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zustande gekommen. Es wäre indes nicht sachgerecht, in Kenntnis der von der Klägerin im Jahr 2015 bereits erbrachten Leistungen ein abweichendes Erlösbudget zu vereinbaren. Dies käme über Mehr- oder Mindererlösausgleiche im folgenden Jahr (vgl. § 4 Abs. 3 KHEntgG) einer systemfremden Rabatt- bzw. Zuschlagsvereinbarung gleich (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 III.1.). Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle für das Jahr 2015 im Bereich der DRG-Fallpauschalen von 64.688,034 BWR ausgegangen ist. Für das Jahr 2014 haben die Klägerin und die Beigeladenen im Bereich der DRG-Fallpauschalen 62.803,990 BWR vereinbart. Diesbezüglich sind ausweislich des klaren Wortlauts von § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG („im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr“) nicht die – ebenfalls bekannten – Ist-Zahlen zugrunde zu legen. Für den Vergleich mit den Ist-Zahlen des Jahres 2015 sind die vereinbarten Leistungszahlen des Jahres 2014 zur Berücksichtigung des sog. Katalogeffektes mit dem Fallpauschalenkatalog 2015 zu bewerten (vgl. hierzu Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 IV.7.).
den Berechnungen der Schiedsstelle ergeben sich hierbei für das Jahr 2014 im Bereich der DRG-Fallpauschalen 63.009,422 BWR, was die Beteiligten im Klageverfahren nicht (mehr) in Zweifel gezogen haben. Die Differenz zu den Ist-Zahlen 2015 beträgt 1.678,612 BWR (64.688,034 BWR - 63.009,422 BWR). Randnummer 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Festsetzung eines an diesen Leistungsmengenzuwachs im Bereich der DRG-Fallpauschalen anknüpfenden Mehrleistungsabschlags nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die im Jahr 2015 erbrachten –
den Angaben der Klägerin ursprünglich im Umfang von 2.039,089 BWR kalkulierten – Mehrleistungen im Bereich der Herzchirurgie als zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG darstellten. Der Ausnahmetatbestand der "zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung" verlangt, dass sich die Bereitstellung der zusätzlichen Kapazitäten durch das Krankenhaus der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lässt. Dieser Zurechnungszusammenhang ist nicht erst bei einer Ausweisung der Kapazitätserweiterung im Krankenhausplan gegeben. Umgekehrt genügt es nicht, dass die zusätzlichen Kapazitäten nicht in Widerspruch zu den Festlegungen im Krankenhausplan stehen. Beschränkt sich nämlich die Krankenhausplanung des Landes auf eine Rahmenplanung, die keine detaillierte Ausweisung von kapazitätserweiternden Maßnahmen vorsieht, kann sich von vornherein kein Widerspruch zu den Festlegungen der Krankenhausplanung ergeben. Damit würde es aber an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Kapazitätserweiterung und der Krankenhausplanung fehlen. Für die Zurechnung kommt es nicht darauf an, ob die zusätzlichen Kapazitäten durch die Krankenhausplanung "verursacht" sind, also die Krankenhausplanung den Anstoß für die Erweiterung der Kapazitäten in einem Krankenhaus gegeben hat. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang ist, dass die Krankenhausplanungsbehörde die zusätzlichen Kapazitäten gebilligt und damit bestätigt hat, dass die Maßnahme aus Sicht der Krankenhausplanung erwünscht ist. Hierfür genügt neben entsprechenden Ausweisungen und Festlegungen im Landeskrankenhausplan jede sonstige Erklärung der Krankenhausplanungsbehörde, sofern sich daraus die Billigung der zusätzlichen Kapazitäten entnehmen lässt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 26 ff.). Randnummer 34 Diese Grundsätze gelten nicht nur für sog. Plankrankenhäuser, sondern auch für Hochschulkliniken wie die Klägerin, ungeachtet des Umstandes, dass Hochschulkliniken krankenhausplanungsrechtlich eine Sonderstellung einnehmen. Randnummer 35 Hochschulkliniken sind einerseits Einrichtungen von Forschung und Lehre, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallen. Andererseits nehmen sie als Krankenhäuser der Maximalversorgung staatliche Versorgungsaufgaben wahr, indem sie bei der allgemeinen stationären Krankenversorgung der Bevölkerung mitwirken (vgl. Stollmann/Quaas/Dietz, in: Dietz/Bofinger, KHG, § 5 II.1.). Ihr Versorgungsauftrag ergibt sich anders als bei den sog. Plankrankenhäusern nicht aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den zu dessen Durchführung erlassenen Feststellungsbescheiden, sondern aus ihrer landesrechtlichen Anerkennung als Hochschulklinik (vgl. §§ 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V), dem Krankenhausplan sowie – wie auch bei den Plankrankenhäusern – einer ergänzenden Vereinbarung
G). Soweit eine Hochschulklinik – wie hier die Klägerin durch Bescheid des Beklagten vom
1 HMG LSA zugeordnet ist, gebotenen Umfang wahrnimmt.
2 Satz 2 HMG LSA erbringt sie darüber hinaus im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel Leistungen
dem KHG LSA und anderen einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Leistungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie der Angehörigen nichtärztlicher medizinischer Berufe und erfüllt in diesem Rahmen weitere ihr übertragene Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Näheres wie die einzelnen Fachgebiete und Planungsschwerpunkte, in denen die Klägerin Leistungen der Krankenversorgung anbietet, ergibt sich aus dem Krankenhausplan vom 4. März 2014 (MBl. LSA S. 98 ff.). Dass sich der Versorgungsauftrag einer Hochschulklinik – hier der Klägerin –
G nicht nur aus ihrer landesrechtlichen Anerkennung, sondern auch aus dem Krankenhausplan ergibt, zwingt indes nicht zu dem Schluss, dass die Krankenhausplanungsbehörde die eigene Planung der Hochschulklinik bestimmen bzw. den Rahmen für Inhalt und Umfang ihrer Planungen zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags im Einzelnen vorgeben darf.
1 Satz 5 KHG LSA sind die Hochschulkliniken in den Krankenhausplan (lediglich) auch einzubeziehen, soweit sie der allgemeinen stationären Versorgung der Bevölkerung dienen. „Einbeziehen“ heißt nicht unbedingt „vorgeben“ oder „bestimmen“. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Plankrankenhäusern, den der (Bundes-)Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass deren Versorgungsauftrag sich aus den „Festlegungen des Krankenhausplans“ in Verbindung mit den Feststellungsbescheiden ergibt, während in Bezug auf die Hochschulkliniken in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG neben der landerechtlichen Anerkennung und der ergänzenden Vereinbarung
1 Satz 4 SGB V nur allgemein der „Krankenhausplan“ als Quelle für die Bestimmung des Versorgungsauftrags genannt ist. Soweit sich aus dem Krankenhausplan Einzelheiten zu Art und Umfang des Versorgungsauftrags der Hochschulklinik ergeben, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Versorgungsauftrag auch durch den Krankenhausplan mit konstitutiver Wirkung definiert wird. Randnummer 37 Ob daraus folgt, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Versorgungsauftrags weitgehend der Planung durch die Hochschule selbst überlassen ist und die Krankenhausplanungsbehörde diese autonom getroffene Entscheidung als gegeben zugrunde legen muss (vgl. insoweit Quaas, MedR 2010, 149 [152 ff.]; VG Köln, Urt. v. 15. April 2008 - 7 K 3870/06 -, juris Rz. 22), wenn sie den Bedarf an stationären Krankenbehandlungskapazitäten zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung festlegt und bestimmt, welche Krankenhäuser in welchem Umfang und mit welcher fachlichen Ausrichtung diesen Bedarf decken sollen (vgl. §§ 1, 6 KHG, 1, 3 KHG LSA), bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn einer Hochschulklinik – hier der Klägerin – eine weitgehende Autonomie bezüglich der Planung ihrer Kapazitäten mit einer Art Bindungswirkung für die Landeskrankenhausplanung zuerkannt würde, ergäben sich hieraus in Bezug auf die im vorliegenden Fall in Rede stehende Ausnahme von der Festsetzung eines Mehrleistungsabschlags wegen „zusätzlicher Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“
G keine von den oben genannten Grundsätzen abweichenden Voraussetzungen. Randnummer 38 Die autonomen Planungen der Hochschulklinik treten bei der Frage, ob zusätzliche Kapazitäten „aufgrund der Krankenhausplanung“ vorliegen, nicht an die Stelle der Krankenhausplanung der
Landesrecht zuständigen Behörde. Vielmehr bedarf es bei Kapazitätserweiterungen von Hochschulkliniken ebenfalls des Einverständnisses der Krankenhausplanungsbehörde des Landes, um eine Ausnahme
G zu begründen. Eine andere Auslegung findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und widerspräche dem Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestandes. Mit dem Mehrleistungsabschlag sollen – wie bereits dargestellt – Anreize für Leistungszuwächse und daraus resultierende Erlössteigerungen der Krankenhäuser verringert werden, um die Ausgaben der Kostenträger zu stabilisieren. Die damit verbundene Eingriffswirkung wird dadurch abgemildert, dass § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG bestimmte Mehrleistungen von dem Abschlag ausnimmt. Dabei hat der Gesetzgeber bei der Ausnahme „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“ Leistungszuwächse im Blick gehabt, die durch die Krankenhausplanung des Landes begründet sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 17/3696, S. 52). In dem Ausnahmetatbestand kommt somit eine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck,
welcher das Interesse der Kostenträger an der Vermeidung eines Ausgabenzuwachses ausnahmsweise dann hinter das Interesse des Krankenhausträgers an einer ungekürzten Vergütung der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen zurücktreten muss, wenn die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten die Billigung der Krankenhausplanungsbehörde gefunden hat. Denn mit dem erteilten Einverständnis macht die Krankenhausplanungsbehörde letztlich deutlich, dass die Kapazitätserweiterung im öffentlichen Interesse der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Krankenversorgung der Bevölkerung liegt. Den Krankenhausträger wegen dieser Kapazitätserweiterung gleichwohl dem Mehrleistungsabschlag zu unterwerfen, wäre vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. Diese das Absehen vom Mehrleistungsabschlag rechtfertigenden Gründe fehlten aber, wenn eine Hochschulklinik in den Genuss des Ausnahmetatbestandes der „zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung“ bei einer allein auf ihrem Willen beruhenden Kapazitätsausweitung käme, ohne dass die Krankenhausplanungsbehörde diese zuvor ausdrücklich gebilligt hat. Eine derart weite Auslegung des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufweichen und die mit dem Mehrleistungsabschlag verfolgte Zielsetzung in Frage stellen. Fehlentwicklungen bei den Leistungszuwächsen kann umso effektiver mit dem Mehrleistungsabschlag entgegengewirkt werden, je geringer die Zahl der Ausnahmen von dem Abschlag ausfällt. Dementsprechend sind die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 32, 34). Randnummer 39 Für diese Auslegung streitet auch die tatbestandliche Parallele mit dem Ausnahmetatbestand der „zusätzlichen Kapazitäten aufgrund des Investitionsprogrammes des Landes“
G. Die Aufnahme des Investitionsvorhabens eines Krankenhauses in das Landesinvestitionsprogramm besagt, dass die Maßnahme die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Wird das auf die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten gerichtete Investitionsvorhaben eines Krankenhauses mit öffentlichen Mitteln gefördert, kommt darin zum Ausdruck, dass die mit der Kapazitätsausweitung verbundenen Leistungszuwächse gebilligt werden. Dem entspricht es, diese Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag auszunehmen. Für die parallel in § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG genannte Ausnahme der zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung kann nichts anderes gelten. Die Regelung in einem einheitlichen Tatbestand zeigt, dass der Gesetzgeber beide Sachverhalte denselben Anwendungsvoraussetzungen unterstellen wollte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 16. September 2015 - 3 C 9.14 -, juris Rz. 33). Randnummer 40 Eine andere Auslegung gebietet auch nicht der grundrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, unter den die O.-Universität gestellt ist. Die Klägerin nimmt Aufgaben der Krankenversorgung zum einen im für Forschung und Lehre gebotenen Umfang wahr ( § 8 Abs. 2 Satz 1 HMG LSA ). Hierbei hat sie sicherzustellen, dass die Mitglieder der Universität die durch Art. 10 Abs. 3 der Verfassung sowie die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte wahrnehmen können (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 HMG LSA ). Zum anderen nimmt die Klägerin aufgrund ihrer landesrechtlichen Anerkennung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – und zwar losgelöst von ihrer Funktion für Forschung und Lehre – allgemein an der Krankenversorgung teil (vgl. Quaas, MedR 2010, 149 [150 f.]; s. auch §§ 8 Abs. 2 Satz 2 HMG LSA, 108 Nr. 1, 109 Abs. 1 und 4 Satz 3 SGB V). Die ohne Bezug zur Forschung und Lehre allein der Krankenversorgung dienende ärztliche Tätigkeit ist indes dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entzogen. So verhält es sich hier im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten zusätzlichen Kapazitäten. Randnummer 41
dem Vorbringen der Klägerin seien die Mehrleistungen im Bereich der DRG-Fallpauschalen vor allem darauf zurückzuführen, dass seit Ende 2013 an der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie ein neuer Chefarzt tätig sei, der nunmehr komplexe Eingriffe durchführe, welche bis dahin an anderen Herzzentren außerhalb Sachsen-Anhalts vorgenommen worden seien, und durch die Einführung innovativer Verfahren ein weiteres Behandlungsspektrum als bislang abdecke. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese zusätzlichen Leistungen vorrangig zu Forschungs- und Lehrzwecken durchgeführt worden sind. Gleiches gilt für die von der Klägerin angeführte Erhöhung der Bettenkapazitäten im Bereich der Herz- und Thoraxchirurgie. Vielmehr enthält der Umlaufbeschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 16. April 2013 über die Ausstattung der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Besetzung der W3-Professur für Herzchirurgie deutliche Hinweise darauf, dass die angesprochene Kapazitätserhöhung im Sinne der Verbesserung der Patientenversorgung und einer Erlössteigerung vorgenommen worden ist. In dem Beschluss ist die Rede davon, dass im Rahmen der Neubesetzung „das volle Spektrum der interdisziplinären Behandlung der Herzinsuffizienz abgebildet werden“ solle. Daneben solle „der Anteil rekonstruktiver und minimalinvasiver Herzklappenchirurgie in Zusammenarbeit mit der Klinik für Kardiologie gesteigert werden.“ Hierzu gehörten „die bisher im Norden Sachsen-Anhalts nicht angebotenen Mitral- und Trikuspidalklappenrekonstruktionen“. Zudem ist von im Einzelnen konkret benannten Behandlungen die Rede, welche „zu dem erweiterten Leistungsspektrum“ gehörten. Für den Ausbau des Bereichs Thoraxchirurgie seien weitere Investitionen erforderlich, was „zur Sicherstellung der onkologischen und thoraxchirurgischen Basisversorgung der Patienten am Universitätsklinikum A-Stadt“ geschehe. Mit der Berufung eines
folgers für die zu besetzende Stelle müsse „die Ausstattung grundsätzlich modernisiert werden“, da die „geplante Leistungserweiterung mit innovativen Therapien zur Erlössteigerung“ mit dem vorhandenen Gerätebestand nicht realisierbar sei. Es seien 2 Mio Euro erforderlich, „um die Leistungserweiterung in der Maßnahme 7 des vom Aufsichtsrat in der
G leistungsorientiert ermittelt wird (vgl. Gamperl, in: Dietz/Bofinger, KHEntgG, § 4 III.1.). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Krankenversorgung nun auch der Forschung und Lehre gedient hat, zumal sich der Bereich der allgemeinen Krankenversorgung weder praktisch noch rechtlich von der an Forschung und Lehre ausgerichteten Krankenbehandlung trennen lässt (vgl. Quaas, MedR 2010, 149 [150]). Jedenfalls unterfallen beide Bereiche – wie bereits dargestellt – dem Versorgungsauftrag der Hochschulklinik, mit der Folge, dass die Hochschulklinik hierfür Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen geltend machen kann (vgl. § 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KHEntgG). Dann ist die Hochschulklinik aber grundsätzlich auch den Regelungen des Mehrleistungsabschlags unterworfen. Dem Fall, dass durch die Berücksichtigung eines Mehrleistungsabschlags und die damit verbundenen Vergütungskürzungen (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 4 KHEntgG in der für das Vereinbarungsjahr 2015 maßgeblichen Fassung) der Bereich der Forschung und Lehre in erheblichem Umfang eingeschränkt würde, könnte etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Leistungen von der Erhebung des Mehrleistungsabschlags wegen unzumutbarer Härten ausgenommen werden (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 3, 2. Hs. KHEntgG in der hier maßgeblichen Fassung). Hierfür hat die Klägerin indes weder etwas vorgetragen noch sind insoweit sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 43 Die Klägerin hat die Kapazitätserweiterung nicht mit dem
den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Einverständnis der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, das Land Sachsen-Anhalt habe die Kapazitätserweiterung gebilligt, weil sowohl der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft, der Finanzminister sowie der Minister für Arbeit und Soziales als kraft Gesetzes ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 HMG LSA ) dem Aufsichtsrat der Klägerin angehörende Mitglieder an der Fassung des Beschlusses des Aufsichtsrates vom
G von einem Mehrleistungsabschlag taugt, ist im hier in Rede stehenden Jahr 2015 überhaupt noch nicht eingetreten. Dass der von der Klägerin angeführte, bereits im Jahr 2013 initiierte und 2015 durch eine Erhöhung der Bettenzahl weiterbetriebene Ausbau des Leistungsangebots der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie bereits vom ausdrücklichen Willen der Krankenhausplanungsbehörde – dem Beklagten – getragen war, folgt hieraus jedenfalls nicht. Randnummer 45 Von der (Mehr)Leistungsmenge in Höhe von 1.678,612 BWR im Bereich der mit den DRG-Fallpauschalen vergüteten Leistungen sind indes
G zusätzliche Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln abzuziehen. Hierauf entfallen 645,560 BWR, die auch die Schiedsstelle in Abzug gebracht hat. Die Klägerin zweifelt diese Leistungsmenge der Sache
nicht an. Soweit
ihrem Klagevorbringen auf den Ausnahmetatbestand „zusätzliche Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln“ lediglich 47,983 BWR entfallen, beruht dies
ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die hierauf entfallenden Mehrleistungen nicht im Bereich der Herzchirurgie erbracht worden sind, die in der Herzchirurgie zusätzlich erbrachten Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln aber bereits von dem
ihrer Auffassung erfüllten Ausnahmetatbestand der „Kapazitätsausweitung aufgrund Krankenhausplanung“ erfasst seien und daher nicht nochmals in Abzug gebracht werden dürften. Da dieser Ausnahmetatbestand aber – wie vorstehend dargestellt – nicht erfüllt ist, sind von den auf den Bereich der DRG-Fallpauschalen entfallenden Mehrleistungen im Umfang von 1.678,612 BWR die von dem Beklagten und den Beigeladenen im Einklang mit dem Schiedsstellenbeschluss anerkannten 645,560 BWR abzuziehen. Hieraus ergeben sich mehrabschlagsrelevante Leistungen im Bereich der DRG-Fallpauschalen im Umfang von 1.033,052 BWR. Multipliziert mit dem für 2015 geltenden Landesbasisfallwert in Höhe von 3.190,81 Euro ergibt sich hieraus eine Ausgabensteigerung in diesem Bereich in Höhe von 3.296.272,65 Euro, was bei Ansatz eines Mehrleistungsabschlags von 25 % einem Betrag in Höhe von 824.068,16 Euro entspräche. Randnummer 46 Diesem Betrag hat die Schiedsstelle zu Unrecht weitere 150.456,75 Euro (25 % von 601.827,00 Euro) wegen angenommener Mehrleistungen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG hinzugesetzt. Zwar hat sich im Jahr 2015 die Anzahl der mit bundesweiten Zusatzentgelten vergüteten Leistungen
den auch insoweit zugrunde zu legenden Ist-Zahlen unstreitig erhöht.
den bereits dargestellten rechtlichen Grundsätzen zur Ermittlung der Mehrleistungen, für die ein Vergütungsabschlag
G zur Anwendung kommt, sind mehrleistungsabschlagsrelevant aber allein das Erlösbudget erhöhende Leistungszuwächse. Dies gilt sowohl für die DRG-Fallpauschalen als auch für die bundesweiten Zusatzentgelte. Es ist nicht ersichtlich und lässt sich auch § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG nicht entnehmen, dass bei der Ermittlung des Mehrleistungsabschlags zwischen den Leistungen in diesen beiden Bereichen zu unterscheiden ist, zumal die DRG-Fallpauschalen und die bundesweiten Zusatzentgelte gleichermaßen bedeutsam für die Höhe des Erlösbudgets sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich das Erlösvolumen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte
den Ist-Zahlen im Jahr 2015 (9.571.948,00 Euro) gegenüber dem vereinbarten Erlösvolumen für das Jahr 2014 (9.676.522,40 Euro) um 104.574,38 Euro verringert hat. Da § 4 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG die zusätzlich „im Erlösbudget“ berücksichtigten Leistungen zum Anknüpfungspunkt für den Mehrleistungsabschlag macht, also gerade nicht zwischen zusätzlichen Leistungen in den Bereichen der DRG-Fallpauschalen und der bundesweiten Zusatzentgelte unterscheidet, ist bei der Berechnung des Mehrleistungsabschlags der Betrag der Erlösminderung im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte (104.574,38 Euro) von dem sich im Bereich der DRG-Fallpauschalen aufgrund der dortigen abschlagsrelevanten Leistungssteigerungen ergebenden Betrag der Ausgabensteigerung (3.296.272,65 Euro) abzuziehen und auf die Differenz den Abschlag von 25 % anzusetzen. Dies ergibt einen im Vergleich von der Festsetzung der Schiedsstelle geringeren Mehrleistungsabschlag. Randnummer 47 Hat die Schiedsstelle
alledem zu Unrecht Mehrleistungen der Klägerin im Bereich der bundesweiten Zusatzentgelte zugrunde gelegt, mit der Folge, dass der zu Lasten der Klägerin festgesetzte Mehrleistungsabschlag zu hoch ausfällt, bleibt nur Raum für die gerichtliche Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.