Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge bei Versagung der sog. erweiterten Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung - Zur sachlichen Verflechtung bei einem Unternehmen mit mehreren verschiedenen Geschäftsbereichen Orientierungssatz 1. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, indem es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Der Zweck der Begünstigungsregelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG spricht dafür, die erweiterte Kürzung auch in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen (Rn.25) (Rn.27) . 2. Die BFH-Rechtsprechung zur sachlichen Verflechtung hinsichtlich einer Betriebsaufspaltung bei Filialunternehmen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 78/06, BStBl II 2009, 803), wonach von einer wesentlichen Betriebsgrundlage auszugehen ist, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines - der Filiale vergleichbaren - eigenständigen Unternehmens gestattet, lässt sich auch auf einen Betrieb, der über völlig unterschiedliche Geschäftsbereiche verfügt (hier: Betrieb eines Freizeitangebotes, Hausmeisterdienste, Stromerzeugung), übertragen (Rn.32) . Demnach liegt eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Geschäftsbereich "Stromeinspeisung" vor, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine Dachfläche für die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung für das öffentliche Netz verpachtet (Rn.27) . Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten sich über die Frage, ob bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages für die Streitjahre die erweitere Kürzungsmöglichkeit nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zur Anwendung kommt oder ob die Kürzungsmöglichkeit auf Grund einer nach Auffassung des Antragsgegners nach wie vor gegebenen Betriebsaufspaltung ausgeschlossen ist. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine Wohnungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Ausweislich der Eintragungen im Handelsregister ist Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin die sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung. Die Gesellschaft errichtet, bewirtschaftet und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Randnummer 3 In den Streitjahren war die Antragstellerin zudem die alleinige Gesellschafterin der D Geschäftsgegenstand der D war in den Streitjahren der Betrieb eines Campingplatzes nebst Freizeitangebot sowie die Durchführung von Winterdienst, Grünpflege, Hausreinigung und kleinere Reparaturarbeiten am Standort Z. Die D hatte zu diesem Zweck von der Antragstellerin eine Lagerhalle mit Sozialräumen und Freifläche (Y, Z) angemietet, welche als Handwerkerstützpunkt für die regional ausgeführten Hausmeistertätigkeiten diente. Randnummer 4 Am 20. Oktober 2011 schloss die Antragstellerin mit der D zudem zwei „Gestattungsverträge für die Installation einer Photovoltaikanlage“ auf den Gebäuden der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke X sowie W in Z. Die Verträge beinhalteten jeweils die Pacht der Gebäudeflächen über einen Mindestzeitraum von 20 Jahren, die Gestattung der Installation und den Betrieb der Anlagen und die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz. Die Pacht wurde mit 8 v.H. der jährlichen Einspeisevergütung festgelegt. Ebenfalls am 20. Oktober schloss die Antragstellerin mit der D einen Kreditvertrag über einen Betrag von 120.000,00 € für die Finanzierung des Baus der zwei Photovoltaikanlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf die sich in den Akten befindlichen Verträge verwiesen. Randnummer 5 In Ihren Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 ermittelte die Klägerin den Gewerbeertrag unter Berücksichtigung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Der Antragsgegner folgte zunächst den Erklärungen und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 6 In der Zeit vom 11. Januar 2016 bis 25. Februar 2016 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 2011 bis 2014 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 14. April 2016. Randnummer 7 Der Antragsgegner war im Ergebnis der Prüfung der Auffassung, dass die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht komme, da zwischen der Antragstellerin und der D hinsichtlich des Betriebes der Photovoltaikanlagen und des Hausmeisterservices eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliege. Es komme lediglich die Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (1,2 v.H. des Einheitswerts des Grundbesitzes) in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 6 zum BP-Bericht verwiesen. Randnummer 8 In Auswertung des Betriebsprüfungsberichts erließ der Antragsgegner am 21. Juni 2016 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2014. Er setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 von 262,00 € auf 14.854,00 €, für 2012 von 700,00 € auf 8.669,00 €, für 2013 von 644,00 € auf 18.585,00 € und für 2014 von 651,00 € auf 4.392,00 € herauf. Bei allen Fortsetzungen berücksichtigte er die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Antragsgegner jeweils auf. Randnummer 9 Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Juli 2016 Einspruch ein. Sie verwies darauf, dass der vorliegende Fall sich von einem solchen unterscheide, bei dem die Tochtergesellschaft ausschließlich gegründet worden sei, um Solarstrom zu erzeugen. Vorliegend stelle die Erzeugung von Solarstrom aber lediglich eine weitere Einnahmequelle der D dar. Die gemieteten Dächer könnten nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden, da die Solaranlagen auch auf jedem anderen Grundstück hätten installiert werden können. Auch die zweite Begründung des Antragsgegners zur Versagung der erweiterten Kürzungsmöglichkeit greife nicht. Das fragliche vermietete Gebäude sei von der D lediglich als Garage für Rasentraktoren genutzt worden und stelle ebenfalls keine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Die Fahrzeuge hätten ebenso auf dem eigenen Grundstück der D abgestellt werden können. Erst im Jahr 2015 sei das Gebäude grundlegend umgebaut worden um das gesamte Grundstück als Reparaturstützpunkt nutzen zu können. Eine kapitalistische Betriebsaufspaltung liege daher nicht vor, Randnummer 10 Die Einspruchsentscheidung, mit der der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurückwies, datiert auf den 15. Februar 2017. Randnummer 11 Er blieb bei seiner Auffassung, dass die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Grund der vorliegenden Betriebsaufspaltung mit der D nicht in Betracht komme. Neben der personellen Verflechtung sei auch eine sachliche Verflechtung gegeben, da die von der Antragstellerin an die D vermieteten Dachflächen wesentliche Betriebsgrundlagen für die D darstellen würden. Durch die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage habe die D ein gewerbliches Unternehmen begründet. Werden die dazu notwendigen Dachflächen angemietet, so seien diese wesentliche Betriebsgrundlagen, da diese die Grundvoraussetzung für den Betrieb der Photovoltaikanlage darstellen würden. Der Anteil des Umsatzes der Stromerzeugung am Gesamtumsatz der Betriebsgesellschaft sei nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die Stromerzeugung ohne die angemieteten Dachflächen gar nicht möglich sei. Auch seien die Photovoltaikanlagen durch Darlehen der Antragstellerin finanziert. Der Teilbereich des Betriebes könne ohne die Dachflächen und Darlehen nicht wie bisher fortgeführt werden. Randnummer 12 Hinsichtlich des Technikstützpunktes gehe der Antragsgegner nach Aktenlage davon aus, dass dieser für die Organisation des Hausmeisterservices schon im Prüfungszeitraum wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers habe das Gebäude nicht nur als Garage gedient, sondern verfügte bereits im Prüfungszeitraum über Sozial- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Gebäude zu DDR-Zeiten eine Komplexannahmestelle gewesen sei. Es sei von der D als Treffpunkt genutzt worden, an denen die Dienste der Hausmeister, welche in den umliegenden, im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnblocks tätig geworden seien, begannen und endeten. Ebenfalls sei dort Material gelagert worden. Die Antragstellerin habe einen gegenteiligen Sachverhalt nicht belegt. Durch die Umbauarbeiten im Jahr 2015 hätte sich die Außenfläche nicht verändert, während die vermietete Fläche des Gebäudes sich von 169 auf 285 m² erhöht habe. Randnummer 13 Es sei aber bereits auf Grund der Vermietung der Dachflächen von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen, welche die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe. Randnummer 14 Über die hiergegen bei Gericht am 20. März 2017 eingegangene Klage hat der Senat noch nicht entschieden (Az. 3 K 318/17). Randnummer 15 Den am 24. März 2017 beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte dieser mit Bescheid vom 28. März 2017 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 26. April 2017 ab. Randnummer 16 Am 3. Mai 2017 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Randnummer 17 Zur Begründung trägt sie vor, dass eine Betriebsaufspaltung nicht vorliege und deshalb die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung komme. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen der D lägen im Grundstück zum Betrieb des Freizeitangebotes und den PV-Anlagen, die der Erzeugung von Strom dienten. Wesentliche Betriebsgrundlagen seien solche, die von besonderem wirtschaftlichen Gewicht bei der Betriebsführung und die für den Betriebszweck erforderlich seien. Ein Gebäude oder Gebäudeteil stelle keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es für den Betrieb qualitativ oder quantitativ keine oder nur eine geringe Bedeutung habe und insofern entbehrlich sei. Die verpachteten Dächer auf den Gebäuden der Antragstellerin seien aber nicht für das Betreiben einer PV-Anlage zwingend notwendig, da eine PV-Anlage ebenso auf einer Grünfläche betrieben werden könne. Auch eine besondere Herrichtung der Dächer für die Nutzung einer PV-Anlage sei nicht gegeben. Die Gebäude hätten bereits eine Nutzungsdauer von 40 Jahren aufzuweisen und seien nicht speziell für den Betrieb einer PV-Anlage in geographischer Hinsicht errichtet. Die Umsätze der D durch die Energieerzeugung seien zudem im Verhältnis zu den Umsätzen aus dem Freizeitangebot nur von untergeordneter Bedeutung. So hätten in den Streitjahren die Einnahmen aus der PV-Anlage lediglich zwischen 25.000,00 € und 30.000,00 € betragen, während sich die Einnahmen aus dem Freizeitangebot auf einen Betrag zwischen 266.000,00 € und 348.000,00 € belaufen hätten. Die Einspeisung der erzeugten Solarenergie habe auch kein besonderes Gewicht für die Erfüllung des eigentlichen Betriebszwecks, der Bewirtschaftung des E in V. Bei den verpachteten Dachflächen handele es sich mithin nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Randnummer 18 Gleiches gelte auch für den von der Antragstellerin angemieteten sog. Technikstützpunkt. Dieser sei in den Streitjahren lediglich eine Unterstellmöglichkeit für Fahrzeuge gewesen. Es handele sich um ein kleines Fachwerkgebäude, welches zu DDR-Zeiten durch die Mietermitverwaltung genutzt worden sei. Erst nach den Streitjahren, im Jahr 2015, sei das Gebäude durch einen kompletten Umbau neu errichtet worden, worüber auch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Erst durch diese Entstehung des Technikstützpunktes sei eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Bereich der Hausmeistertätigkeit der D mit einem Aufenthalts- und Sanitärbereich sowie einem Büro für den Betriebsleiter entstanden. Ab dem Jahr 2015 habe die Antragstellerin die erweiterte Kürzungsmöglichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 bis 2014 vom 21. Februar 2017 wie folgt auszusetzen: - für 2011 i.H.v. 14.592,00 € - für 2012 i.H.v. 7.969,00 € - für 2013 i.H.v. 17.941,00 € - für 2014 i.H.v. 3.741,00 €. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen. Randnummer 22 Es sei unbeachtlich, ob die gewerbliche Tätigkeit durch eine gesondert hierfür gegründete Gesellschaft oder eine bereits bestehende Gesellschaft ausgeübt werde. Für die Prüfung der sachlichen Verflechtung könne daher nur ausschlaggebend sein, ob die vermietete Betriebsgrundlage für die entsprechende Tätigkeit wesentlich sei. Entscheidungsgründe Randnummer 23 II. 1. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.