Vorsteuerabzug aus Rechnungen der DEKRA über Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO - Durchlaufender Posten Orientierungssatz 1. Einer Unternehmerin, die einen Fahrzeughandel nebst Kfz-Werkstatt betreibt und im Rahmen ihres Unternehmens als zwischengeschaltete Dienstleisterin von Fahrzeughaltern nicht als vermittelnde Person, sondern in ihrem eigenen Namen und für eigene Rechnung die DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen i.S. des § 29 StVZO beauftragt, steht als Leistungsempfängerin aus den an sie gerichteten Rechnungen der DEKRA ein Vorsteuerabzug zu (Rn.25) (Rn.28) (Rn.30) . 2. Da es sich vorliegend bei den Prüfgebühren nicht um durchlaufende Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt, muss die Unternehmerin diese Beträge in ihren Ausgangsrechnungen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen (Rn.35) . Tenor Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 22. April 2015 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2015 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin aus Rechnungen der DEKRA Automobil GmbH (DEKRA) über Hauptuntersuchungen ein Vorsteuerabzug zusteht, oder ob es sich hierbei um einen sog. durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt einen Fahrzeughandel nebst Kfz-Werkstatt. Gesellschafter der Klägerin sind A und B zu jeweils 50 v.H. Die Gesellschafter der Klägerin sind zugleich die alleinigen Gesellschafter der A&B GmbH, die einen Autohandel betreibt und in Z unter der gleichen Adresse ansässig ist wie die Klägerin. Randnummer 3 Die Klägerin versteuerte in den Streitjahren ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Randnummer 4 Den für die Jahre 2012 und 2013 von der Klägerin im jeweiligen Folgejahr eingereichten Umsatzsteuererklärungen stimmte der Beklagte jeweils zu. Randnummer 5 In der Zeit vom 9. Februar 2015 bis 26. März 2015 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die sich u.a. auf Umsatzsteuer für 2012 und 2013 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 30. März 2015. Randnummer 6 Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Klägerin einen Vorsteuerabzug aus ihr von der DEKRA erteilten Rechnungen über Prüfgebühren für Hauptuntersuchungen i.H.v. € im Jahr 2012 und € im Jahr 2013 geltend gemacht hatte. Die Rechnungen beruhten darauf, dass die Klägerin bei ihr in Auftrag der A&B GmbH zur Reparatur bzw. Inspektion befindliche Fahrzeuge von der DEKRA hat untersuchen und prüfen lassen. Die Klägerin selbst hatte dann die ihr in Rechnung gestellten Prüfgebühren zum gleichen Netto-Betrag an die A&B GmbH unter Ausweis von Umsatzsteuer weiterberechnet. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die Klägerin aus den Rechnungen der DEKRA keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, da nicht sie sondern der Fahrzeughalter (die A&B GmbH) Leistungsempfängerin der von der DEKRA ausgeführten Untersuchungen gewesen sei. Randnummer 7 Der Beklagte erließ daraufhin am 22. April 2015 geänderte Bescheide über Umsatzsteuer für 2012 und 2013, in denen er die Steuer für 2012 um € auf € und für 2013 um € auf 31.308,92 € heraufsetzte. Als Änderungsvorschrift gab er jeweils § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) an. Randnummer 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2015 Einspruch ein. Randnummer 9 Die Einspruchsentscheidung, mit der der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückwies, datiert auf den 29. Juli 2015. Der Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht Halterin der fraglichen Fahrzeuge, so dass sie nach § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) auch nicht die Verpflichtung zur Durchführung der Hauptuntersuchung treffe. Ferner ergebe sich zwischen der Klägerin und der DEKRA auch keine Rechtsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches, aus der ein Vorsteuerabzug resultieren könne. Diese Rechtsauffassung folge unmittelbar aus § 4 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), nach deren Inhalt derjenige zur Zahlung der Prüfgebühr verpflichtet ist, zu dessen Gunsten die Amtshandlung (Prüfung und Untersuchung) durchgeführt werde bzw. diese veranlasse. Diese Kriterien treffen aber ausschließlich auf den Halter selbst zu, nicht hingegen auf die von diesem mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Werkstatt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 10 Die hiergegen gerichtete Klage ist am 28. August 2015 bei Gericht eingegangen. Randnummer 11 Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die fraglichen Fahrzeuge sich im Zeitpunkt der Überprüfung durch die DEKRA ohne kraftfahrzeugrechtliche Zulassung im Umlaufvermögen der A&B GmbH befunden hätten und ausschließlich zum Weiterverkauf bestimmt gewesen seien. Da die Fahrzeuge nicht zugelassen gewesen seien, sei der Prüforganisation DEKRA zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass Leistungsempfängerin möglicherweise die A&B GmbH sein könne. Die Klägerin sei zudem gegenüber der DEKRA im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Empfängerin der Prüfleistungen aufgetreten. Randnummer 12 Leistungsempfänger sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet werde (BFH-Urteil vom 24. August 2006 BStBl II 2007, 340). Die Klägerin sei daher als Folge einer Leistungskommission i.S.v. § 3 Abs. 3 und Abs. 11 UStG umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger der Prüfleistung anzusehen. Zugleich sei die Klägerin aber auch Leistende gegenüber der A&B GmbH. Es werde eine Leistungskette fingiert. Randnummer 13 Zulassungsrechtlich gelte die Person als Fahrzeughalter, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitze. Es müsse sich hierbei nicht zwingend um den Eigentümer handeln. Aus Sicht des Prüfers der DEKRA sei die Klägerin auch Halter der Fahrzeuge gewesen, da die Klägerin diese auf eigene Rechnung und in Besitz der Verfügungsgewalt dem Prüfer zur Hauptuntersuchung vorgestellt habe. Weder aus den Fahrzeugpapieren noch aus den vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Umständen sei für den Prüfer erkennbar, dass die Fahrzeuge bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen der A&B GmbH als Kfz-Händler zuzurechnen seien. Randnummer 14 Die Klägerin hat im Klageverfahren Rechnungen der DEKRA an die Klägerin sowie der Klägerin an die A&B GmbH vorgelegt, aus denen sich beispielhaft die Abrechnungsmodalitäten ergeben. Hieraus ist ersichtlich, dass nicht immer die A&B GmbH Halter der Fahrzeuge war, sondern auch Privatpersonen, auf die die Fahrzeuge zugelassen waren. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 22. April 2015 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er verweist zur Begründung zunächst auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Randnummer 18 Er trägt weiter vor, dass nach seiner Auffassung die Leistungsbeziehung nur zwischen der Prüforganisation (DEKRA, TÜV) und Kunden (Halter) der Fahrzeuge, hier der A&B GmbH bestehe. Die Prüforganisation erbringe mit der Hauptuntersuchung eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den jeweiligen Fahrzeughalter. Die Werkstatt sei in dieser Leistungskette nicht enthalten. Der Fahrzeughalter sei der ursprüngliche Veranlasser der Hauptuntersuchung und gleichzeitig der Nutznießer der Untersuchung. Für den Fahrzeughalter bestehe eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchung. Die wirtschaftliche Belastung liege letztendlich ebenfalls bei ihm. Randnummer 19 In den hier streitigen Fällen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erbringe die Prüforganisation Leistungen in Form von Hoheitsakten gegenüber dem Fahrzeughalter und nicht gegenüber der Kfz-Werkstatt, in der die Untersuchung durchgeführt werde. Die Rechnungen für die Untersuchungen wären daher von der DEKRA an den Halter auszustellen gewesen. Randnummer 20 Umsatzsteuerlich vergleichbar sei der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Februar 1989 (6 K 216/81) zu Grunde liegende Fall. TÜV-Gebühren, die aus Anlass der persönlichen Eignungsprüfung des Kandidaten bei der Fahrprüfung erhoben werden, stellten bei der jeweiligen Fahrschule einen durchlaufenden Posten dar. Die Fahrschule könne daher die vom TÜV in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf die Prüfungsgebühr nicht als Vorsteuer abziehen. Randnummer 21 Bei den Prüfgebühren handele es sich für die Klägerin als Werkstattbetreiberin ebenfalls um einen durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe für mangels Leistungsbezug für das Unternehmen nicht. Die Finanzverwaltung sei an die inzwischen bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift für die umsatzsteuerliche Behandlung hinsichtlich der Durchführung der Hauptuntersuchungen und der Frage nach dem Leistungsempfänger gebunden (OFD Koblenz vom 13. November 2002 S 7100 A - St 44 3 und OFD Magdeburg vom 29. Juni 2006, S 7200 - 119- St 244). Stelle die Prüforganisation für ihre Prüfleistungen Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an die Kfz-Werkstatt aus, schulde sie die Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Die Kfz-Werkstatt könne aus dieser Rechnung aber keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da an sie keine Leistung erbracht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 22 1. Die Klage ist begründet. Randnummer 23 Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 22. April 2015 und die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Klägerin kann auf Grund der Ausgestaltung der vertraglichen Verhältnisse die ihr von der DEKRA in den Rechnungen über Hauptuntersuchungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.