Beeinträchtigung des Versammlungsrechts durch Personenkontrolle Orientierungssatz
(349)). Die Auflage, dass die Teilnehmer einer Versammlung vor Beginn der Veranstaltung polizeilich durchsucht werden, behindert den freien Zugang zu der Versammlung. Eine polizeiliche Durchsuchung ist - zumal wenn sie pauschal jeden Versammlungsteilnehmer erfasst - geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten. Randnummer 29
- c)Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Randnummer 30
- aa)Diese Norm sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente o- der Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 -1 BvR 2311/94-,NVwZ 1998, S. 834
(1441), Trurnit , NVwZ 2012, 1079). Eine vollständige Sperrwirkung nimmt auch der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt nicht an, da er dem Zitiergebot folgend auf die Einschränkung von Art. 8 GG in § 11 Nr. 7 SOG LSA hinweist. Die Kontrollstelle, die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung sollten zeitlich und örtlich vor der Ankunft der Teilnehmer am Platz der Auftaktveranstaltung durchlaufen werden, also im Vorfeld. Randnummer 42 Stellt man hier neben dem Versammlungsrecht auf die originäre Anwendung des Polizeirechts ab, so ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Anordnung aus § 2 Abs. 2 SOG LSA im Rahmen ihrer Eilkompetenz. Randnummer 43 Die Gefahrenprognose hat auch die Errichtung der Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung getragen. So ist die Beklagte aufgrund ihrer Vorfeldaufklärung davon ausgegangen, dass mindestens 200 gewaltbereite Demonstrationsteilnehmer anreisen würden. Dass die Beklagte zutreffend ihre Gefahrenprognose getroffen hat wird dadurch bestätigt, dass um 12.51 Uhr nach Verkündung des Verbotes von Ersatzveranstaltungen im Bereich des Ausgangs des Hauptbahnhofes in der E.-Straße beobachtet wurde, dass Versammlungsteilnehmer Quarzhandschuhe und ca. 50 bis 60 cm lange Holzstangen bei sich führten, es aus dieser Gruppe heraus zu Flaschenwürfen und dem Wurf einer Metallschaube kam, was zu Anzeigen wegen Landfriedensbruch geführt habe. Um 13.10 Uhr wurden ca. 50 vermummte Personen vor der Kontrollstelle festgestellt und es wurde dreimal Pyrotechnik gezündet. Ferner wurden Mehltüten auf Polizeifahrzeuge geworfen. Randnummer 44 Diese nicht bestrittenen Beobachtungen der eingesetzten Polizeibeamten belegen hinreichend, dass die Einschätzung des Vorliegens einer konkreten Gefahr ( § 3 Nr. 3a SOG LSA ) berechtigt war, dass Verstöße gegen § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3a VersG LSA drohten. Randnummer 45 Aus dem zeitlichen Ablauf ist auch zu schließen, dass die Anordnung der Einrichtung der Kontrollstelle gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 am Ende SOG LSA wegen des Vorliegens einer Gefahr im Verzuge - ohne die Zustimmung des zuständigen Innenministeriums einholen zu müssen - erfolgt ist. Denn mit der Anordnung wurde zugewartet, bis erkennbar war, dass tatsächlich eine größere Personenanzahl von Teilnehmern an der Demonstration vermummt am Hauptbahnhof angekommen war und dort die Vermummung beibehalten blieb. Dies ließ annehmen, dass bei diesen Personen zumal in größerer Gruppe ein Gewaltpotential vorhanden war. Der Umstand, dass die Beklagte sich auf eine mögliche Einrichtung einer Kontrollstelle offensichtlich vorbereitet hatte, wie die darüber in der Beiakte befindliche schriftlich über nahezu sechs Seiten ausgearbeitete Anordnung belegt, ändert nichts daran, dass offensichtlich die Situation am
- Mai 2017 abgewartet und einbezogen werden sollte, bevor von der Anordnung Gebrauch gemacht werden sollte. Denn die Kontrollstelle war nicht von vornherein angeordnet worden. Randnummer 46 Lagen danach die Voraussetzungen für die Einrichtung der Kontrollstelle vor, so durften auch Identitätsfeststellungen vorgenommen werden. Da die Identitätsfeststellung nur für diejenigen vorgesehen war, die sich nicht durchsuchen lassen wollten, war hierdurch auch nicht bezweckt, alle Teilnehmer der Versammlung zu identifizieren, sondern nur diejenigen namhaft zu machen, die wegen der Weigerung sich durchsuchen zu lassen als potentiell gewaltbereit anzusehen waren und die möglicherweise verbotene Gegenstände bei sich führten. Da der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG sich auf das Recht auf Durchführung und Teilnahme an friedlichen, gewaltfreien Versammlungen bezieht, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Versammlungsrechts nicht vor, wenn Kontrollen stattfinden gegenüber Personen, die hierzu hinreichenden Anlass bieten, weil sie ihre Gewaltfreiheit im Hinblick auf Vermummung und aktiver wie passiver Bewaffnung nicht überprüfen lassen wollen, und deshalb ihre Identität festgestellt werden soll. Randnummer 47 Die Klage ist hinsichtlich des dritten Antrags unbegründet, da der Kläger die behauptete Maßnahme nicht ausreichend dargelegt hat. Randnummer 48 Soweit sich der Kläger mit seinem Antrag unter Nr. 3 gegen eine Aufforderung der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt, in der Klagebegründung angegeben mit einer Zeit ab 12.50 Uhr, wendet, wonach mitgebrachte Behältnisse durchsucht werden sollten und man sich abtasten lassen solle, so ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang eine solche weitere Anordnung nicht. Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen beim Erlass belastender Verwaltungsakte grundsätzlich bei der Behörde. Wenn die Behörde aber bestreitet, eine Maßnahme überhaupt durchgeführt zu haben, trifft den Bürger zumindest Pflicht, die genauen Umstände so darzulegen, dass das Gericht seinem Amtsermittlungsauftrag nachkommen kann. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe von einer solchen Anordnung gehört, genügt dem nicht. Randnummer 49 Inhaltlich würde sich diese vom Kläger behauptete (weitere) Anordnung im Übrigen mit der zeitlich früheren Anordnung decken, sich durchsuchen zu lassen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 50 Hinsichtlich des vierten Antrags ist die Klage zulässig. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten klagebefugt, da auch er Adressat der Verfügung war. Das Verbot von Ersatzveranstaltungen richtete sich nicht nur an den Versammlungsleiter der streitgegenständlichen Versammlung, sondern an auch an die Teilnehmer der Versammlung. Unter einer Ersatzveranstaltung war nach dem objektiven Empfängerhorizont jede Versammlung mit weitgehend identischem Versammlungsgegenstand und weitgehend identischen Teilnehmern zu verstehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre es den Teilnehmern der Versammlung auch ohne den Versammlungsleiter möglich gewesen, eine Versammlung zu veranstalten, die von dem Verbot erfasst war. Auch die Beklagte selbst hatte die Verfügung so verstanden: Sie interpretierte ausweislich des Verlaufsberichts eine Versammlung in Köthen als „Ausweichversammlung“ und eine Versammlung in Merseburg als „Ersatzveranstaltung“, obwohl sich der Versammlungsleiter weiterhin in Halle (Saale) befand. Randnummer 51 Hinsichtlich des vierten Antrages besteht auch ein Feststellungsinteresse. Das Verbot von Versammlungen stellt einen so schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung geboten ist. Randnummer 52 Die Untersagung aller Ersatzveranstaltungen in Sachsen-Anhalt war rechtswidrig soweit das Verbot über den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten hinausreichte und sich auf das ganze Land Sachsen-Anhalt bezogen hat. Randnummer 53 Die Beklagte war nicht für das gesamte Bundesland zuständig. Sie war im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SOG LSA zwar befugt, anstelle der außerhalb von Halle (Saale) sachlich zuständigen Versammlungsbehörden zu handeln. Die sachliche Eilzuständigkeit ist aber von der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden, für die mangels Regelung im VersammlG LSA auf § 88 SOG LSA abzustellen ist. Gemäß § 88 Abs. 1 SOG LSA ist die Zuständigkeit der Polizeibehörden indes auf ihren Bezirk beschränkt. Die Beklagte war deshalb für die Bezirke der Polizeidirektionen Nord und Ost nicht zuständig. Die Beklagte hat das Verbot zwar in Halle (Saale) und damit in ihrem Zuständigkeitsbereich verfügt. Es entfaltete seine rechtliche Wirkung aber im gesamten Land; insbesondere bildet das Verbot einer Versammlung die Grundlage für ihre Auflösung, § 13 Abs. 5 VersammlG LSA. Randnummer 54 Auch eine außerordentliche örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA war nicht anzunehmen. Die Beklagte konnte sich nicht auf Gefahr im Verzug stützen. Es lag keine Situation vor, bei der eine effektive Gefahrenabwehr durch die örtlich zuständige Behörde unmöglich war. Die Beklagte stand ausweislich des Verlaufsberichts in engem Kontakt mit den anderen Polizeidirektionen, so dass eine kurzfristige Entscheidung durch die örtlich zuständige Behörde möglich gewesen wäre. Randnummer 55 Die Beklagte handelte auch nicht zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme. Dies meint Fälle der „Nacheile“, die sinnvollerweise nicht an den Grenzen des Bezirks enden sollen. Es war aber keine Ersatzveranstaltung adressiert, die im Bezirk der Beklagten ihren Anfang und außerhalb dessen ihr Ende finden sollte. Randnummer 56 Die Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde ist nicht dargelegt oder sonst für das Gericht erkennbar. Randnummer 57 Für den eigenen Bezirk konnte die Beklagte jedoch das Verbot aussprechen. Dies war auch rechtmäßig. Randnummer 58 Gemäß § 13 Abs. 1 VersG LSA kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen lagen vor. Randnummer 59 Nach dem Verlaufsbericht unterbrach der Versammlungseiter um 12.55 Uhr die Versammlung und erklärte, dass die Teilnehmer selbst entscheiden sollten, ob sie an der Versammlung vor Ort teilnehmen wollten oder den Ort verlassen wollten. Um 13.05 Uhr stellte der Versammlungsleiter nochmals klar, dass es den Teilnehmern freistehe, die Versammlung abzubrechen. Um 13.15 Uhr brachen die ersten ca. 10 Personen mit dem Zug Richtung M. auf. Um 14.10 Uhr nahmen ca. 350 Personen den Zug in Richtung E. über M.. Um 14.18 Uhr verließen ca. 250 Personen die Versammlung und fuhren mit dem Zug Richtung M. über K.. Randnummer 60 Vor diesem Hintergrund des Verlassens großer Gruppen der Teilnehmer an der Demonstration in Halle, die bislang lediglich als Ortskundgebung im Bereich des Hauptbahnhofs ohne die vorgesehene genehmigte Strecke durch die Stadt im Rahmen eines Demonstrationszuges zurückzulegen, stattgefunden hatte, durfte die Beklagte befürchten, dass die großen Gruppen möglicherweise in Merseburg oder Köthen geschlossen aus dem Zug aussteigen würden um dort die Demonstration ohne vorherige Kontrollen durchführen zu können. Angesichts der Gefahrenprognose für die Veranstaltung in Halle und des Umstandes, dass offensichtlich gerade diejenigen Teilnehmer, die sich nicht durchsuchen lassen wollten, wieder abreisten, verstärkte deutlich die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefahr, dass es bei Demonstrationen in Merseburg oder Köthen zu Gewaltausübungen und Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit kommen könnte. Gleichzeitig wäre für diese nicht angemeldeten Demonstrationen keine geplante hinreichende polizeiliche Absicherung vorhanden gewesen, weil die örtlichen Polizeikräfte weitgehend in Halle durch den verbleibenden Rest der Demonstrationsteilnehmer und die mehreren Gegendemonstrationen und weitere Veranstaltungen zum
- Mai gebunden waren. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 63 BESCHLUSS Randnummer 64 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Randnummer 65 Gründe Randnummer 66 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.