dem Kläger in Italien Flüchtlingsschutz (refugee status) eingeräumt worden sei. Randnummer 3 Im November 2016 waren nach einem Vermerk eines Mitarbeiters des Bundesamtes drei minderjährige Kinder des Klägers mit ihrer Großmutter, der Mutter des Klägers, als unbegleitete Flüchtlinge nach Deutschland eingereist. Den Kindern ist inzwischen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest,
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet. Da dem Kläger in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, sei der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Randnummer 5 Der Kläger hat am
der Ausländer einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl habe. Von der Ausschlusswirkung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst werde nur der eigene Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes, nicht aber ein abgeleiteter Anspruch des Ausländers auf Familienasyl gem. § 26 AsylG. Randnummer 7 Der Senat hat auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom
G gegenüber § 29 (Abs. 1 Nr. 2) AsylG vorrangig sei. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg -
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG im Falle des Klägers erfüllt sind und er danach grundsätzlich einen Anspruch auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Es kann daher offen bleiben, ob es für eine Verdrängung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG schon ausreicht,
hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, auf Grund derer ein Anspruch auf Familienasyl ernsthaft in Betracht kommt (so aber neben der Vorinstanz VG Düsseldorf, Beschl. v.
dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 bleibt § 26 Abs. 5 unberührt.“) wurde mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939, 1947) geändert in: „Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt“. In der Gesetzesbegründung (BT-DrS 18/8615, Seite 52) heißt es dazu: „Die bisher in Abs. 4 S. 1 geregelte Feststellung,
der Ausländerin oder dem Ausländer bei einer Ablehnung des Asylantrags nur auf Grundlage der Regelung zu sicheren Drittstaaten (§ 26a) kein Asylrecht zusteht, ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist der Antrag als unzulässig abzulehnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 3). Die bisher in S. 2 getroffene Regelung soll inhaltlich unverändert fortgelten und wird nur insoweit angepasst, als
dies durch den Fortfall der Regelung im bisherigen S. 1 erforderlich geworden ist.“. Aus dieser allein auf § 26a AsylG bezogenen Regelung, die möglicherweise lediglich klarstellenden Charakter hat (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 12. April 2017, a.a.O.), lässt sich danach nicht schließen,
G nicht ebenfalls gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Vorrang zukommen soll. Randnummer 25 Eine Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar soll die Dublin-III-VO aus Effektivitätsgründen zu einer Konzentration des Prüfungsverfahrens in einem Mitgliedsstaat führen und eine Binnenmigration verhindern. Allerdings sieht die Verordnung an zahlreichen Stellen bei Familienangehörigen, vor allem auch bei Minderjährigen vor,
deren Wohl bei der Zuständigkeitsbestimmung eine große Rolle spielt bzw. eine Familienzusammenführung erwogen werden soll (vgl. Art. 6 Abs. 3, 9, 10, 11, 16, 17 Abs. 2). Teilweise wird aus der Dublin-III-VO sogar geschlossen,
insbesondere unbegleitete minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer in einem anderen Mitgliedstaat untergebrachten Eltern haben (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v.
Familienangehörige schon in einem anderen Mitgliedstaat Schutz erlangt haben. Randnummer 26 Letztlich gebieten nach Ansicht des Senats Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des AsylG die hier vorgenommene Auslegung. Randnummer 27 § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG soll das Bundesamt davon entbinden, den Anspruch eines Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes zu prüfen, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen hat (vgl. auch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/31/EU). Damit werden für eine Schutzgewährung eigentlich unnötige Doppelprüfungen der Mitgliedstaaten verhindert, mit denen zudem die Gefahr divergierender Entscheidung verbunden wäre. Randnummer 28 Durch § 26 AsylG erfolgt eine automatische Erstreckung des Status des Stammberechtigten auf bestimmte Familienangehörige. Der Zweck der Institution des (ursprünglichen) Familienasyls wurde darin gesehen, das Bundesamt und Gerichte zu entlasten, indem eine u.U. schwierige Prüfung eigener Verfolgungsgründe der nahen Angehörigen eines Verfolgten erübrigt wird, und außerdem deren Integration zu fördern (so Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. A., § 16 Rdnr. 2, 3 unter Hinweis auf den Bericht des Innenausschusses des Bundestages in BT-Drs 11/6960, Seite 29f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, zit. nach JURIS zu § 7a Abs. 3 AsylVfG: Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, zit. nach JURIS). Die Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 diente der Umsetzung von Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie. Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge,
die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Artikeln 24 bis 35 genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Nach Art. 23 Abs. 1 der RL 2011/95/EU tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge,
der Familienverband aufrechterhalten werden kann. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Die Richtlinienvorschrift sieht vor,
Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten.“ (BT-Drs. 17/13063, Seite 21). Danach soll § 26 AsylG eine rasche und einheitliche Entscheidung herbeiführen, Verwaltungsaufwand vermeiden, um Behörden und Verwaltungsgericht zu entlasten, sowie dem in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK enthaltenen und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit Rechnung tragen (vgl. Marx, a.a.O., § 26 Rdnr. 3, 40). Randnummer 29 Wenn aber § 26 AsylG (zumindest auch) den Zweck hat, den Familienverband zu schützen und integrationsverstärkend zu wirken (vgl. auch umfassend GK-AsylG, § 26 Rdnr. 12ff.), kommt dem für § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG maßgeblichen Umstand,
dem Ausländer schon internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden ist, demgegenüber ein minderes Gewicht zu. Vielmehr ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend auszulegen,
der Ausschluss einer Sachprüfung nur soweit reicht, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat gewesen ist. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst darum nur den eigenen Anspruch des Ausländers auf Gewährung internationalen Schutzes und nicht einen abgeleiteten Anspruch auf Familienasyl gem. § 26 AsylG. Es wird zu Recht darauf hingewiesen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15. März 2017, a.a.O.),
anderenfalls ein Ausländer, der auf Grund eigener Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, möglicherweise schlechter als ein selbst nicht verfolgter Ausländer steht, dessen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt worden ist. Ein solcher Wertungswiderspruch ist zu vermeiden. Randnummer 30 Soweit vertreten wird (vgl. VG Berlin, Urt. v. 3. Dezember 2018, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 22. März 2018, a.a.O.), mehr als internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG könne der Betroffene - egal in welchem Mitgliedsstaat - nicht erreichen, wird nicht hinreichend berücksichtigt,
G gerade auf eine Gewährung internationalen Schutzes in demselben Mitgliedstaat abzielt, der den Angehörigen des Betroffenen Schutz gewährt hat.
durch den Schutz der Familieneinheit ein (mögliches) inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehe, was im Rahmen des Abschiebungsverfahrens von der hierfür zuständigen Ausländerbehörde geprüft werde (so VG Berlin, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.