Schulbesuchs ließ er sich von dem Militärdienst zurückstellen. Randnummer 3 Am 20.05.2016 verließ er die Türkei auf dem Landweg und reiste am 26. oder 27.06.2016 in die Bundesrepublik ein. Randnummer 4 Am 13.07.2016 stellte er einen förmlichen Asylantrag. Das beklagte Bundesamt hörte ihn dazu am 07.11.2016 an. Randnummer 5 Er führte aus, er habe sich im November 2014 für vier Monate an dem Kampf der YPG gegen den sogenannten Islamischen Staat in Kobane beteiligt. Er sei mit einem syrischen Personalausweis über die Grenze gekommen. Dort sei er auch Mitglied der YPG geworden. Nach einer mehrtägigen militärischen Einweisung habe er an der Front gekämpft und dabei zwei Verletzungen an seinem Bein erlitten. Nach seiner Rückkehr seien einige seiner Freunde, festgenommen worden, die an den Kämpfen beteiligt gewesen seien. Die Polizei habe mehrere Häuser sowie sein Elternhaus durchsucht, weil sich sein Cousin und andere Verwandte der PKK angeschlossen hätten. Die Dorfschützer in seinem Dorf hätten ihn denunziert und gesagt, er habe sich den Terroristen angeschlossen. Der Leiter der Dorfschützer, der mit seiner Cousine verheiratet sei, habe seinem Vater geraten, er solle sich besser nicht im Dorf aufhalten.
halb habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Während der Ausgangssperren im Jahr 2015 und 2016 habe er sich der Jugendbewegung angeschlossen und mit vermummtem Gesicht gegen die Polizei gekämpft. Während der Zeit sei er für eine Woche auch bei seinen Eltern gewesen. Sein Vater habe ihn dann wieder veranlasst, das Dorf zu verlassen. In Ankara habe er wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit seine Arbeit auf dem Bau verloren und keine neue Arbeit gefunden. In Istanbul habe er auf dem Bau gearbeitet. Wegen der Anschläge und Zwischenfälle habe er sich dort auch nicht mehr sicher gefühlt und sei so auf Geheiß seiner Brüder nach Deutschland gekommen. Bei seiner Rückkehr müsse er zum Militär. Tagtäglich würden in der Türkei Soldaten umgebracht. Er habe Angst getötet zu werden. Außerdem befürchte er, dass er gegen sein Volk eingesetzt werde. Randnummer 6 Auf Grund einer fehlenden Unterschrift wurde der Kläger erneut geladen. Dabei ergänzte er am 08.02.2018 seinen Vortrag: Die Polizei sei mehrfach in seinem Dorf gewesen und habe nach ihm gesucht. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Sein Anwalt habe vergeblich versucht, den Haftbefehl zu bekommen. Randnummer 7 Der syrische Personalausweis wurde von dem beklagten Bundesamt einbehalten. Das Foto in dem Ausweis sieht dem Kläger in keiner Weise ähnlich. Die physikalisch technische Untersuchung ergab eine Totalfälschung. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 17.01.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge
Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
subsidiären Schutzstatus als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Weiter forderte es den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss
Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 9 Der Bescheid wurde am 14.02.2018 mittels Postzustellungsurkunde an die aktuelle Anschrift
Klägers übersandt und am 15.02.2018 einem zum Empfang ermächtigten Vertreter ausgehändigt. Randnummer 10 Der Kläger hat daraufhin am 28.02.2018 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Randnummer 11 Er behauptet, zwei Wochen vor der zweiten Anhörung im Februar 2018 sei die Polizei bei seinen Eltern erschienen und habe nach ihm – dem Kläger - und seinem Cousin gefragt. Sein Vater sei mitgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigekommen. Zehn Tage später seien sie erneut erschienen und hätten das Haus auf den Kopf gestellt. Sein Bruder habe sich gewehrt und sei daraufhin mitgenommen worden. Randnummer 12 Bei seiner Rückkehr müsse er mit einer Festnahme rechnen, weil er für die YPG tätig geworden sei. Er könne nicht in den Westen der Türkei ausweichen. Er sei in den Focus der Sicherheitskräfte geraten. Selbst in Istanbul sei er nicht zurechtgekommen und habe keine Arbeit gefunden. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14
weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen
Sachverhaltes im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Über die Klage entscheidet gemäß § 76 Abs.1 AsylG die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14.08.2018 übertragen worden ist. Randnummer 26 Trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann über die Klage entschieden werden, weil der entsprechende Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO zusammen mit der Ladung erfolgt ist. Randnummer 27 I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 28 Sie ist am 28.02.2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen und wahrt so die in § 74 Abs.1 1. Halbsatz AsylG bestimmte Frist zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, die am 15.02.2018 in der Wohnunterkunft
Klägers zugestellt worden ist. Randnummer 29 II. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist hingegen nicht begründet. Randnummer 30 Der Bescheid
Bundesamtes vom 17.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
halb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 31 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S.1
Herkunftslandes befindet,
sen Staatsangehörigkeit er besitzt und
sen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 34 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne
G , die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Randnummer 35 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen ( § 3a Abs. 3 AsylG ), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden ( § 3b Abs. 2 AsylG ). Randnummer 36 Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem
Asylgrundrechts, bei
sen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315). Randnummer 37 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz
Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe
G - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Randnummer 38 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile
Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 39 Hinsichtlich
Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der
subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und
subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1.
Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU
Europäischen Parlamentes und
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt
zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7.09. 2010 - 10 C 11/09 - Rn. 15, juris, und vom 27.04. 2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Randnummer 41 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw.
Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Randnummer 42 Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist
halb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung
RL erstreckt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10 2010 - 9 A 3642/06.A -, Rn. 50 m.w.N, juris). Randnummer 43 Aus den in Art. 4 QualRL und § 25 Abs.1 und 2 AsylG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten
Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache
Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit
Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft
Ausländers berücksichtigen werden (VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 30, vgl. zu Art. 16a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3.08.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344). Randnummer 44 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Furcht
Klägers vor Verfolgung in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) unbegründet. Randnummer 45 Es kann zu der Überzeugung
Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) weder festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus der Türkei ausgereist ist, noch, dass ihm aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Randnummer 46 a . Eine bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei selbst erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3a AsylG hat der Kläger, der seine Angaben im Laufe
Verfahrens wiederholt ergänzt hat, nicht vorgetragen. Randnummer 47 Die behauptete Hausdurchsuchung nach seiner Rückkehr aus Kobane stellt jedenfalls keine asylrelevante Maßnahme dar. Randnummer 48 Hausdurchsuchungen oder auch Hausstürmungen werden in einer großen Anzahl von Asylverfahren geschildert. Es muss
halb davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte insbesondere im Südosten der Türkei – wie auch hier - ganz besonders häufig zu diesen Machtmitteln greifen. Daraus allein kann
halb nicht auf eine individuelle Verfolgung geschlossen werden. Die Vorgehensweise dient vielmehr der Machtdemonstration und der Einschüchterung der Bevölkerung. Das wird schon daraus deutlich, dass der Kläger selbst vorträgt, die Sicherheitskräfte seien im Dorf erschienen, weil sich Cousins und andere Verwandte der PKK angeschlossen hätten. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Hausdurchsuchung zu der Person
Klägers scheidet danach schon auf Grund seiner eigenen Darlegung aus. Randnummer 49 b. Es bestehen auch keine relevanten Rückkehrgefahren. Randnummer 50 aa. Eine Verfolgung wegen seiner Zurechenbarkeit zu der YPG hat der Kläger nicht zu befürchten. Randnummer 51 Die YPG gilt als bewaffneter Arm der syrischen PYD (Partei der Demokratischen Union), die wiederum als Ableger der PKK gilt. Die YPG ist nach Ansicht von Experten eng mit der PKK verbunden und wird von ihr auch mitfinanziert. Die Europäische Union führt die PKK auf ihrer Terrorliste (vgl. Artikel „ Arbeiterpartei Kurdistan“ im Online-Lexikon Wikipedia vom 04.09.2017 unter
Online-Lexikons Wikipedia vom 04.09.2017 im Abschnitt „5. Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen gegen die YPG“: Randnummer 52 „Schon zu Beginn
syrischen Bürgerkrieges wurde über von der PYD und der YPG begangene Menschenrechtsverletzungen berichtet. Im Jahr 2013 wurde berichtet, dass die YPG drei oppositionelle Kurden bei einer Demonstration in Amude getötet habe. Es wurde von der Verfolgung kurdischer politischer Gegner berichtet, die der PYD eine totalitäre Alleinherrschaft vorgeworfen hätten. So wurde beispielsweise der kurdische Politiker Dersem Omar im Jahre 2013 unter Arrest gestellt. Nachdem die YPG im Juni 2015 den vorher vom IS beherrschten Korridor zwischen den syrischen Kurdenkantonen Cizîrê und Kobanê erobert hatten, in dem mehr Araber als Kurden leben, wurden Berichte über Vertreibungen von Arabern und Turkmenen laut. Während vor allem türkische und arabische Medien sowie Blogs darüber berichtet hatten, griffen westliche Zeitungen und Sender die Vorwürfe kaum auf. Die YPG bestritten die Anschuldigungen und sprachen dagegen von Angeboten, die man den Zivilisten aus den Kampfgebieten gemacht habe, um zu vermeiden, dass sie der sogenannte Islamische Staat als lebende Schutzschilde missbraucht. Im Oktober 2015 warf Amnesty International (AI) den zu diesem Zeitpunkt von den USA unterstützten YPG Kriegsverbrechen in Form von Vertreibungen oder Zwangsumsiedlungen der Zivilbevölkerung und Zerstörung ihrer Dörfer vor und sprach von einer regelrechten gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßenden Vertreibungswelle an Tausenden vornehmlich nichtkurdischen (vor allem turkmenischen und arabischen) Bewohnern nach der Einnahme ihrer Dörfer durch die YPG. Insbesondere habe sich das Geschehen in der Provinz Hassaka abgespielt, wo neben Kurden und Christen auch sunnitische Araber lebten. Die Vertreibung wurde von AI als „gezielte und koordinierte Kampagne zur kollektiven Bestrafung“ der YPG gegen Dörfer gewertet, in denen nach Wahrnehmung der YPG Bewohner mit dem sogenannten Islamischen Staat oder anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen (wie der FSA) sympathisiert hätten. AI warf der kurdisch geführten Verwaltung vor, ihre Macht zu missbrauchen und das Völkerrecht in einer Weise zu missachten, die Kriegsverbrechen gleichkomme. Bei ihren Vorwürfen berief sich AI auf Satellitenbilder sowie auf Augenzeugenberichte Dutzender Bewohner der Provinzen Hasaka und Raqqa, nach denen die YPG damit gedroht hätte, Luftangriffe der US-geführten Allianz anzufordern. Zusätzliche Brisanz erhielten die Vorwürfe auch dadurch, dass sie zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die YPG von den USA „angesichts der massiven russischen Einmischung in Syrien“ (Martin Durm/SWR) zum wichtigsten Bündnispartner der USA gegen den IS aufgewertet wurde, nachdem die westlichen Staaten zuvor gezögert hatten, sich offiziell mit den YPG als „verlängertem Arm der kurdischen PKK in Nordsyrien“ zu verbünden. Mehrere mit den USA verbündete Regierungen betrachteten zu diesem Zeitpunkt die YPG skeptisch bis feindlich, deren Mutterorganisation – die PKK – noch immer auf der Liste der Terrororganisationen mehrerer europäischer Länder stand und sich – ausgelöst durch den Anschlag von Suruç – seit Juli 2015 erneut im bewaffneten Konflikt mit der Türkei befand, bei dem die USA das Vorgehen der Türkei gegen die PKK als eindeutigen Akt der Selbstverteidigung gewertet hatten. Nachdem AI bis zur Veröffentlichung
Berichts keine Stellungnahme der kurdischen Verwaltung der Gebiete erhalten hatte, wies YPG-Sprecher Rêdûr Xelîl die Anschuldigungen nach der Veröffentlichung
Berichts als „falsche Anschuldigungen“ zurück und gab an, die Bevölkerung sei lediglich zu ihrem eigenen Schutz aus einem Kriegsgebiet evakuiert worden. Ein anderer Vertreter der Kurden in Nordsyrien, sagte dagegen gegenüber Medien, Truppen hätten möglicherweise geringfügige Übergriffe auf Bewohner verübt, wenn sie diese verdächtigten, der sogenannten Islamischen Staat-Miliz nahezustehen. Mit der ethnischen Zugehörigkeit der Bewohner stünden die Aktionen jedoch nicht in Verbindung. Der Leiter der als Asayish bekannten kurdische-internen Sicherheitskräfte, Ciwan Ibrahim, räumte ein, dass es zu Vertreibungen gekommen war, nannte diese aber „vereinzelte Vorfälle“ und gab an, dies sei zur eigenen Sicherheit der Zivilisten geschehen.“ Ob der Kläger nach dieser Erkenntnislage bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen wäre, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen könnten, dass er sich -seinen behaupteten Einsatz in Kobane als wahr unterstellt- dann Handlungen zuschulden kommen lassen haben könnte, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (so VG Hannover, a.a.O.). Jedenfalls bestehen schon erhebliche Bedenken, an der Glaubhaftigkeit seines entsprechenden Vortrages. Der von dem Kläger vorgelegte arabische Ausweis, mit dem er gegenüber dem beklagten Bundesamt seinen Grenzübertritt nach Syrien belegen wollte, zeigt ein Foto, das keine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Die Übersetzung lässt sich mit den Angaben
Klägers nicht vereinbaren. Die Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung hat eine Totalfälschung ergeben. Danach kann das erkennende Gericht nicht mit dem erforderlichen Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger überhaupt an Kämpfen der YPG in Syrien teilgenommen hat. Soweit er in diesem Zusammenhang Verletzungen an seinem Bein schildert, folgt hieraus nicht zwingend ein Kampfeinsatz in Syrien. Steht somit schon nicht fest, ob der Kläger überhaupt für die YPG tätig war, ist auch zwangsläufig die von ihm aus diesem Grund geschilderte und befürchtete Verfolgung nicht mehr plausibel. Seine ausführlichen Schilderungen enthalten darüber hinaus keinen Hinweis darauf, dass er wegen der Teilnahme an Kämpfen mit der YPG in Kobane überhaupt gesucht wird. Der behauptete Hinweis
entfernt verwandten Dorfschützers, er solle sich besser nicht im Dorf aufhalten, ist jedenfalls nicht geeignet, den Schluss auf eine bevorstehende Verfolgung aus diesem Grund zuzulassen. Vielmehr kann es sich hierbei auch nur um einen gut gemeinten Ratschlag handeln, um dem in den Grenzgebieten üblichen Vorgehen der Sicherheitskräfte auch ohne konkreten Anlass vorsichtshalber zu entgehen. Randnummer 53 bb. Der Kläger hat auch keine Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten. Randnummer 54 Er gehört zu einer weit verbreiteten Bevölkerungsgruppe in der Türkei; Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenverfolgung ethnischer Kurden liegen nicht vor. Randnummer 55 Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018, -Au 6 K 18.30727-, Rn. 33, juris). Randnummer 56 Kurdische Volkszugehörige zählen etwa 13 Mio. bis 15 Mio. Menschen auf dem Gebiet der Türkei und stellen noch vor Kaukasiern und Roma die größte Minderheit in der Bevölkerung der Türkei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 0308.2018, – im Folgenden: Lagebericht); sie unterliegen demnach aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen, zumal aus den Ausweispapieren in der Regel – sofern keine spezifisch kurdischen Vornamen geführt werden – nicht hervorgeht, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Der private Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und
weniger verbreiteten Zaza ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt und wurde seither stufenweise bei entsprechender Nachfrage erlaubt; Dörfer im Südosten können ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Seit der Verhängung
Notstands aber hat sich die Lage verändert: Zwei Drittel der per Notstandsdekret geschlossenen Medien sind kurdische Zeitungen, Onlineportale, Radio- und Fernsehsender, darunter auch IMC TV und die Tageszeitung „Özgür Gündem“ unter dem Vorwurf, „Sprachrohr der PKK“ zu sein (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Randnummer 57 Kurdische Volkszugehörige unterliegen damit in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 – 1 B 31/14 –, juris). Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A –Rn., 51 m.w.N, juris.). Randnummer 58 Unabhängig davon steht Kurden in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen (SächsOVG, Urteil vom 07.04.2016 – 3 A 557/13.A - BayVGH, Beschluss vom 22.09.2015 – 9 ZB 14.30399 - VG Augsburg, a.a.O., Rn. 35, alle juris). Sie können den Wohnort innerhalb
Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen in der Westtürkei eine in der Südosttürkei auf Grund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und PKK etwa höhere Gefährdung verringern. Keine Ausweichmöglichkeiten hingegen bestehen, soweit eine Person Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen wird, da die türkischen Sicherheitskräfte auf das gesamte Staatsgebiet Zugriff haben (Lagebericht ebenda). Randnummer 59 Eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zu der PKK hat der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Sein Vortrag hierzu ist aus den oben stehen Gründen nicht schlüssig. Darüber hinaus behauptet er selbst nicht, Mitglied der PKK zu sein. Randnummer 60 Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger gerade nicht Ziel behördlicher oder justizieller Maßnahmen geworden ist. Randnummer 61 Sein Vortrag zu dem behaupteten Haftbefehl ist jedenfalls nicht ausreichend, um
halb auf eine fehlende Ausweichmöglichkeit innerhalb der Türkei zu schließen. Randnummer 62 Der Kläger nennt hierzu keine weiteren Angaben, wie das Aktenzeichen, die den Haftbefehl erlassende Behörde oder den Tatvorwurf. Diese Angaben sind ihm und dem in der Türkei beauftragten Rechtsanwalt aber durchaus möglich. Die Türkei bietet über ein Internetportal sowohl dem Rechtsanwalt als auch dem Kläger die Möglichkeit, den vermeintlichen Haftbefehl näher zu konkretisieren. Randnummer 63 cc. Eine Verfolgung i. S.
G in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der beabsichtigten Wehrdienstentziehung droht dem Kläger nicht. Randnummer 64 Für den Fall einer Rückkehr in die Türkei fürchtet der Kläger zwar, bestraft und zwangsweise zum Militär geschickt zu werden. Das aber knüpft allein an die staatsbürgerliche Wehrdienstpflicht an (dazu sogleich). Randnummer 65 Eine Diskriminierung kurdisch-stämmiger Wehrdienstleistender ist nach dem o.g. Erkenntnisstand nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Gegenteil ist es eher unwahrscheinlich, dass der Kläger gerade im Südosten der Türkei oder in Syrien eingesetzt würde, um keine Loyalitätskonflikte als Kurde heraufzubeschwören. Randnummer 66 Selbst wenn jedoch vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr
Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden sein könnte, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde Randnummer 67 (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87, juris), läge keine Verfolgung vor. Randnummer 68 aaa. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung
Klägers wegen Verweigerung
Militärdienstes bedeutet – so sie dem Kläger doch drohte – keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Randnummer 69 Nach dieser Vorschrift ist eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung
Militärdienstes in einem Konflikt dann als Verfolgungshandlung zu qualifizieren, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasste, die unter die Ausschlussklausel
G fallen, sich also als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellte. Randnummer 70 Zwar unterliegt ein Mann grundsätzlich der gesetzlichen Wehrpflicht, die in der Türkei ab dem 20. Lebensjahr beginnt. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften oder der Jandarma abgeleistet. Söhne und Brüder gefallener Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden; im Ausland lebende Türken können sich gegen ein Entgelt freikaufen, das mit Änderung
Wehrgesetzes im Januar 2016 von 6.500 Euro auf 1.000 Euro gesenkt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht). Randnummer 71 In der Türkei gibt es kein Recht zur Verweigerung
Wehrdienstes oder einen Anspruch auf Ableistung eines Ersatzdienstes. Musterungsverweigerer, Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt (vgl. Lagebericht). Soweit bis zum Jahr 2009 Personen die türkische Staatsangehörigkeit aberkannt wurde, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, können sie mittlerweile unabhängig von ihrem Wohnsitz wieder die Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Lagebericht). Randnummer 72 Soweit im vorliegenden Fall eine Strafverfolgung wegen Wehrdienstentziehung möglich ist, droht jedoch keine Beteiligung an Kriegsverbrechen; besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass Strafmaßnahmen nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sind nicht ersichtlich ( EuGH, Urteil vom 20.11.2013 – C-472/13-; BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 – 9 C 4/89 – NVwZ 1990, 876). Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen bzw. persönlichen Merkmalen i.S.v. § 3b AsylG orientiert ist. Im Gegenteil können z.B. homosexuelle Wehrpflichtige auf Antrag und nach Begutachtung grundsätzlich als für den Wehrdienst untauglich eingestuft werden; die aktuelle Handhabung ist offen (vgl. Lagebericht). Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018, – 1 VR 12/17 – Rn. 86 m.w.N., juris.; VG München, Beschluss vom 05.04.2018 – M 1 S 17.46575 – Rn. 13 m.w.N.; VG Augsburg, a.a.O., Rn. 49, juris). Randnummer 73 bbb. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung
Klägers wegen Verweigerung
Militärdienstes – so sie dem Kläger doch drohte – knüpft auch nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Religion) an. Randnummer 74 Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen ( BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17 – Rn. 14 m.w.N., juris). So wurde die Ausbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen, der der Aufforderung zur Ableistung
Wehrdienstes nicht nachgekommen war, als nicht asylerheblich gewertet (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 B 22/17- Rn. 14 m.w.N., juris). Randnummer 75 Die Wehrdienstverweigerung
Klägers aus Gewissensgründen fehlt die Verknüpfung an ein religiöses Merkmal im Sinne
G. Randnummer 76 Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (BVerwG, Beschluss, vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12.06.2012 – 42730/05 -, juris). Randnummer 77 Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Eine solche Gewissensentscheidung setzt eine sittliche Entscheidung voraus, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 m.w.N., juris). Randnummer 78 Daran fehlt es hier. Randnummer 79 Zu seinen Weigerungsgründen befragt, gab der Kläger an, er wolle nicht gegen Kurden kämpfen und habe Angst selbst getötet zu werden. Randnummer 80 Hieraus folgt gerade nicht, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert. Dagegen spricht zudem schon sein behaupteter Kampfeinsatz in Syrien und seine Teilnahme an den Straßenkämpfen. Randnummer 81 Eine Verletzung von Art. 9 EMRK liegt daher nicht vor. Randnummer 82 Im Motivbündel
Klägers tritt also ein extrinsisches Motiv wie die Schlechtbehandlung als Kurde hervor. Es geht dem Kläger in erster Linie darum, den Wehrdienst nicht unter den von ihm erwarteten Umständen, erst in zweiter Linie auch darum, ihn überhaupt nicht leisten zu müssen. Intrinsische Motive, die auf eine kategorische Ablehnung jedweder Gewaltanwendung in Krieg und Frieden schließen lassen und für eine o.g. Gewissensentscheidung nach Art. 9 EMRK vorausgesetzt werden müssen, sind nicht ansatzweise erkennbar und werden von dem Kläger auch nicht genannt. Randnummer 83 Es kann für den Kläger zwar unterstellt werden, dass er den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften ablehnt und dafür individuelle Motive hat; eine absolute und nicht situationsbezogen ausfallende Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 – 1 VR 12/17 – Rn. 87 m.w.N., juris) liegt darin aber gerade nicht. Randnummer 84 ccc. Eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung
Klägers wegen Verweigerung
Militärdienstes – so sie dem Kläger doch drohte – knüpft auch nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3b Abs. 1 Nr. 3 (Ethnie) AsylG an. Randnummer 85 Die Wehrdienstleistung in der Türkei knüpft nicht an ein ethnisches Merkmal im Sinne
G – hier: die kurdische Volkszugehörigkeit
Klägers – an. Randnummer 86 Kurden werden bei der Heranziehung zum Militärdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Militärdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Militärdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird Randnummer 87 (VG Aachen, Urteil vom 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A –, Rn. 44 m.w.N., VG Augsburg, a.a.O., Rn. 60, juris). Randnummer 88 Dies ist vorliegend auch für den Kläger anzunehmen. Selbst wenn aber eine Strafe als solche verhängt würde, ist nicht mit einer schwereren Bestrafung als Kurde im Vergleich zu einem ethnischen Türken zu rechnen. Randnummer 89 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG. Randnummer 90 Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden i.S.
G droht. Randnummer 91 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Randnummer 92 Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 RL 2011/95/EU die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Randnummer 93 Die Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers durch einen Konventionsstaat kann Art. 3 EMRK verletzen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Ausländer im Zielstaat einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.). Randnummer 94 aa. Der Kläger hat eine ernsthafte Bedrohung, die eine Gefährdungslage i.S.
G in Gestalt der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe begründen würde, nicht dargelegt. Randnummer 95 Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (Lagebericht). Randnummer 96 Für extralegale Hinrichtungen liegen keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 97 Etwaige Tötungen durch Private wie Familienangehörige stellen keine „Todesstrafe“ hierzu berechtigter Institutionen dar und stehen auch in der Türkei als Kapitaldelikt unter Strafe. Randnummer 98 Insbesondere besteht keine hinreichend beachtliche Gefahr einer Inhaftierung in der Türkei zu unmenschlichen Bedingungen. Randnummer 99 bb. Der Kläger hat zudem keine ernsthafte Bedrohung dargelegt, die eine Gefährdungslage i.S.
G wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen würde. Randnummer 100 Unter Heranziehung der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b RL 2011/95/EU und
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.
G eine absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N.; EGMR Urteil v. 25.07.2006 – 54810/00 – NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.), Eine erniedrigende Behandlung setzt als Schweregrad eine Demütigung oder Herabsetzung voraus, die im Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht und geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Randnummer 101 Für die Wahrscheinlichkeit
Eintritts eines solchen ernsthaften Schadens gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden i.S.
G erlitten hat; eine solche Vorschädigung stellt aber einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, (erneut) ernsthaften Schaden zu erleiden (zur Vermutungswirkung vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Randnummer 102 Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine freie, aus dem Gesamtergebnis
Verfahrens gewonnene Überzeugung zu bilden. Randnummer 103 Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit)
behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen
sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne
GO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zum Ganzen VGH BW, Urteil vom 25.04.2018 – A 11 S 924/17 –Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25.07.2018, a.a.O., Rn. 62; juris). Randnummer 104 Es ist daher zunächst Sache
Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgeklärt werden (vgl. zum Maßstab bereits oben zu § 3 AsylG). Randnummer 105 Eine solche Gefahr besteht im Fall
Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Randnummer 106 Der behauptete Haftbefehl stellt jedenfalls keine entsprechende Gefahr dar. Randnummer 107 Die Gefahr einer Inhaftierung wird nicht damit begründet, dass allein der Vortrag hierzu auf den Begriff "Haftbefehl" reduziert wird. Randnummer 108 Es müssen darüber hinaus Anhaltspunkte geschildert werden, die für das Gericht erkennen lassen, aus welchen Gründen der Kläger überhaupt mit Haftbefehl gesucht wird. Außerdem sind das Aktenzeichen und die Behörde zu benennen, die den Haftbefehl ausgestellt hat. Randnummer 109 Das gilt für die Türkei insbesondere
halb, weil dort der Kläger über das türkische Internetportal selbst Einzelheiten seines Haftbefehls abfragen kann ( UYAP, www.e-justice.gov.tr/# ). Randnummer 110 Auch die behauptete Tatsache, die Polizei habe im Dorf nach ihm gesucht, begründet für das Gericht nicht die Gefahr von beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne von 4 AsylG. Randnummer 111 Der Kläger selbst nennt keine Gründe für das behauptete Interesse der Sicherheitskräfte. Zudem hat sie sich nicht nur nach ihm, sondern auch nach seinem in Hannover lebenden Cousin erkundigt. Es sind verschiedene Gründe möglich, die die Nachfragen erklären könnten. Ohne weitere, substantiierte Anhaltspunkte ist das erkennende Gericht hingegen nicht in der Lage, eine Gefährdungslage für den Kläger zu erkennen und anzunehmen. Randnummer 112 3 . Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen für den Kläger ebenfalls nicht vor. Randnummer 113 a. Gemäß § 60 Abs.5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Randnummer 114 Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit der EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.2016,F.G. gegen Schweden – Nr.43611/11-, § 110 m.w.N.). Randnummer 115 Im Gegensatz zu dem unter
sen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder
Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung außerhalb
Konventionsgebietes nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint (BVerwG, AuAS 2004, 125; NVwZ 2000, 1302). Es bedarf daher einer konkreten Prüfung der einzelnen Gewährleistungen der EMRK auf die Frage hin, ob sich im konkreten Fall daraus gleichwohl ein Abschiebungsverbot ergeben kann (EGMR, InfAuslR 2010, 47 –Abdolkhani und Karimnia; BVerwG, NVwZ 2000, 461). Randnummer 117 Diese besonders strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 118 Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass seine elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Randnummer 119 aa. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung sind nach Überzeugung
Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang
absoluten Existenzminimums gesichert. Randnummer 120 In der Türkei gibt es zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardmlama ve Dayanima Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, VG Augsburg, a.a.O., Rn. 97). Randnummer 121 Die medizinische Versorgung durch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Randnummer 122 Auch wenn Versorgungsdefizite vor allem in ländlichen Provinzen bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es im Jahr 2013 1.517 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 202.031 Betten, davon ca. 60 % in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen (vgl. Lagebericht ebenda S. 27). Psychiater praktizieren und zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 standen im Jahr 2011 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen einiger Regionalkrankenhäuser. Auch sind therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige vorhanden (vgl. Lagebericht; ergänzend zur Behandlung psychischer Erkrankungen). Randnummer 123 Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt für alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei mit Ausnahmen u.a. für Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel
Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Bis Mitte
Jahres 2014 haben sich rund 12 Mio. Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rund 8 Mio. von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen (vgl. Lagebericht). Randnummer 124 Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten (vgl. Lagebericht). Randnummer 125 Der Kläger ist erwerbsfähig und war auch in der Türkei erwerbstätig. Er hat in unterschiedlichen Städten der Türkei Arbeit gefunden und konnte dort seinen Lebensunterhalt verdienen. Es ist
halb nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihm eine Arbeitsaufnahme nach seiner Rückkehr, insbesondere im Westen der Türkei, nicht gelingen sollte. Randnummer 126 bb. Auch aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in die Türkei mit seiner Einberufung zum noch nicht abgeleisteten Wehrdienst rechnen muss, den er trotz der von ihm behaupteten entgegenstehenden Überzeugung nicht verweigern könnte, weshalb ihm die Inhaftierung drohe, folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Randnummer 127 Für eine im Zeitpunkt der Abschiebung bereits erfolgte Wehrdienstverweigerung, die eine Bestrafung nach sich ziehen könnte, bestehen bereits keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er vor seiner Flucht bereits gemustert bzw. einberufen worden wäre oder er sogar schon gegenüber den türkischen Behörden erklärt hätte, den Wehrdienst zu verweigern. Auch aus der möglichen Annahme einer künftigen, erst nach der Rückkehr
Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Bestrafung, folgt hier nichts anderes. Zwar kann sich aus einem erst künftig zu erwartenden Geschehen ein Abschiebungsverbot ergeben, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend dazu führt, dass die Gründe für ein Abschiebungsverbot eintreten werden. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft. Die Wehrdienstverweigerern in der Türkei drohende Mehrfachbestrafung verletzt nach dieser Rechtsprechung Art. 3 EMRK (EGMR, Urteil vom 12. 06. 2012 - Nr. 42730/05 - Savda/Türkei). Danach kommt ein Abschiebungsverbot allerdings nur dann in Betracht, wenn der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert (zu einem solchen Fall vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 12. 2017 - OVG 10 B 10.12 -). Daran fehlt es beim Kläger. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteile vom
Bundesverwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 , 56). Sollte der Kläger dennoch den Wehrdienst verweigern und
halb in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wäre dieses künftige - nicht auf einer bindenden Gewissensentscheidung beruhende - Verhalten nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung ein Abschiebungsverbot zu begründen BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, -1 A 16/17-, Rn. 104; zur Relevanz "zumutbaren Alternativverhaltens" vgl. BVerwG , Beschluss vom 19.04.2018, - 1 B 8.18 - Rn. 17; juris). Randnummer 128 cc. Der Kläger würde im Fall seiner Abschiebung in die Türkei auch nicht wegen seines Asylantrages unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Randnummer 129 Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden nach vorliegenden Erkenntnissen keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen, zu denen die Deutsche Botschaft engen Kontakt unterhält, ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht). Randnummer 130 Aufgrund eines Runderlasses
türkischen Innenministeriums dürfen keine Suchvermerke (insbesondere für Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen) mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden; vorhandene Suchvermerke sollen Angaben türkischer Behörden zufolge im Jahr 2005 gelöscht worden sein (vgl. Lagebericht). Randnummer 131 In der Türkei finden Einreisekontrollen für alle Personen statt. Bei dieser Personenkontrolle können türkische Staatsangehörige mit einem gültigen türkischen, sie zur Einreise berechtigenden Reisedokument die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 werden alle türkischen Staatsangehörigen auch auf Inlandsflügen einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht). Die Einreisekontrollen wurden bereits im Zuge der Flüchtlingskrise verstärkt, nicht erst seit dem Putschversuch (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3), nun aber gezielter mit Listen mutmaßlicher Gülen- oder PKK-Anhänger (Schweizer Flüchtlingshilfe SFH, Schnellrecherche an das VG Karlsruhe vom 17.2.2017, S. 2). Ein abgelehnter kurdischer Asylbewerber läuft bei der Rückkehr nicht Gefahr, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit verhaftet zu werden, außer er hat sich für kurdische Rechte oder Organisationen aktiv eingesetzt oder z.B. an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13.1.2017, S. 3 f., 28 f.; auch SFH ebenda S. 2, 3, 10 f.). Randnummer 132 b. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Randnummer 133 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10. 1995 – Az.:9 C 9.95 -, Rn.16 sowie Beschluss vom 4.02. 2004 –Az.: 1 B 291.03 -, Rn. 2 , zitiert nach juris). Randnummer 134 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung
G kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung
G nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG , ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Randnummer 135 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen
Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit
Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung damit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: -10 C 24.10 - Rdnr.20, zitiert nach juris). Randnummer 136 Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne
G besteht. Randnummer 137 5. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Randnummer 138 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Randnummer 139 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs.1 S.1, Abs.2 VwGO iVm §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 und 2,709 S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.