Insolvenzanfechtung: Kenntnis eines Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Orientierungssatz
- Verläuft die Durchsetzung einer Forderung im Mahnweg erfolgreich, muss ein Gläubiger aufgrund dieses Umstandes nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. (Rn.21)
- Auch der Eintritt der gesetzlichen Vermutungswirkung einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 InsO) tritt erst ein, wenn der Gläubiger gewusst hat, dass Zahlungsunfähigkeit droht. (Rn.24) Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Makrem Ben S verlangt von der Beklagten die Rückzahlung folgender Zahlungen an die Beklagte : Randnummer 2 12.2.2014 : 2046 € Randnummer 3 15.5.2014 : 2.691,31 € Randnummer 4 16.7.2014 : 1.212,00 € Randnummer 5 17.7.2014 1.000 € Randnummer 6 Zur Begründung führt er aus, das auf einen Antrag vom 22.7.2014 der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn-See mit Beschluss vom 26.9.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Makrem Ben S eröffnet wurde. Randnummer 7 Den geleisteten Zahlungen liegen Rechnungen aus Energielieferungen zugrunde, die nur noch deshalb erbracht wurden, weil die Beklagte als Energielieferer Mahnungen und Sperrandrohungen geschickt habe. Daraus ergebe sich daraus, dass sie Anlass hatte, aufgrund des Druckes den sie mit den Sperrandrohungen ausgeübt habe an der Liquidität des Insolvenzschuldners zu zweifeln, weshalb sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners hatte, was dieser entsprechend der vorgelegten Anlage K 5 zur Zeit der Zahlung auch tatsächlich bereits war. Randnummer 8 Es lägen deshalb Anfechtungsgründe nach den §§ 133 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Die Beklagte habe die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gekannt und mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Randnummer 9 Die Beklagte verweigere die Rückzahlung. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Vorbringen Bezug genommen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.949,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.8.2017 zu bezahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie wendet im Wesentlichen ein, bei dem Vertragsverhältnis habe es sich um ein Grundversorgungsverhältnis gehandelt, aufgrund dessen der Kläger mit Strom versorgt worden ist. Ihr Verhalten folge aus der StromGVV. Diese sehe vor,. dass Mahnungen mit einer Sperrandrohung versehen werden. Gesetzlich vorgesehenes Verhalten können ihr nicht zum Nachteil gereichen. Randnummer 16 Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet: Randnummer 18 Der Anfechtungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt nicht vor. Randnummer 19 Zwar liegen die angegriffenen Rechtshandlungen innerhalb des 3 Monatszeitraums vor Stellung des Insolvenzantrages am 22.7.
- Randnummer 20 Im Ergebnis kann es das Gericht offen lassen, ob Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners gegeben war. Denn jedenfalls hatte die Beklagte keine Kenntnis hiervon. Randnummer 21 Diese folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte von den ihr nach § 19 StromGVV eröffneten Möglichkeiten der Androhung einer Stromunterbrechung Gebrauch gemacht hat, weil der "Druck" der mit diesen Möglichkeit ausgeübt werden kann, gerade auch für den Fall der Nichterfüllung von Zahlungspflichten vorgesehen ist. Die Zahlungsrückstände waren allerdings unstreitig. Auch hat es sich hier offensichtlich so verhalten, dass die Zahlungen vom Schuldner nach Mahnung und Androhung einer Liefersperre auch geleistet worden sind. Solche Unregelmäßigkeiten im Zahlungsverhalten mögen zwar eine Indizwirkung haben, wie der Kläger zutreffend anführt. Wenn aber die Durchsetzung der Forderung im Mahnwege erfolgreich verläuft muss der Gläubiger aufgrund dieses Umstandes nicht zwingend auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Zahlungsausfälle hat der Kläger erst für spätere Zeiträume angeführt und insoweit auf die Forderungsanmeldung verwiesen, die erstmals eine Verbrauchsabrechnung vom 30.9.2014 anführt (Anlage K 5, Bl. 25 d.A.). Randnummer 22 Zu einer tatsächlichen Liefersperre hatte die Beklagte daher im streitgegenständlichen Zeitraum noch gar keinen Anlass. Randnummer 23 Eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich, weil der Anfechtungstatbestand auf Kenntnis des Gläubigers abstellt. Fahrlässigkeiten im betriebseigenen Mahnwesen allein genügen jedoch nicht auf Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit zu schließen. Randnummer 24 Nichts anderes gilt für den Anfechtungstatbestand des § 133 InsO, weil auch der Eintritt der gesetzlichen Vermutungswirkung einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung erst dann eintritt, wenn der Gläubiger gewusst hat, dass die Zahlungsunfähigkeit droht. Auch hier reicht fahrlässiges Verhalten nicht aus, eine Anfechtbarkeit der Zahlungen zu begründen. Randnummer 25 Die Klage war deshalb abzuweisen. II. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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