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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 L 38/17 Beschluss Genehmigungsfiktion; Innen- und Außenbereich; Splittersiedlung § 68 Abs

Obsah (5)§ 35§ 68§ 249§ 124§ 124a

Genehmigungsfiktion; Innen- und Außenbereich; Splittersiedlung Leitsatz 1. Zur Möglichkeit, die Frist für das Eingreifen der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA zu verlängern. 2. Der

Verfahrens. 3. Eine Besonderheit, die es rechtfertigt, von dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper endet, abzuweichen, liegt nicht schon dann vor, wenn weitere Flächen am Ende der Erschließungsstraße - faktisch - noch bebaut werden können. Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist auf Erschließungselemente auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn diese gerade im Bereich der Grenze

Vorhabengrundstücks enden. 4. Zur Frage, ob die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S.

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Bau

GB von möglichen baulichen Anlagen ausgehen kann, die an (noch) nicht erschlossenen Grundstücken liegen. Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),

  1. Februar 2017, 2 A 95/16, Urteil Gründe Randnummer 1 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rdnr. 15). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 3
  2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Frist

§ 68Abs. 5 Satz 1 Bau

O LSA sei verlängerungsfähig. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme einer Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 BauO LSA mit der Begründung verneint, dass die Frist zunächst mündlich, später stillschweigend verlängert worden sei. Solche Fristverlängerungen habe das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung

Verwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 14.06.2016 – 5 B 1466/16 HWG -) für zulässig gehalten. Soweit das Verwaltungsgericht seine Auffassung unter Bezugnahme auf die von ihm zitierte Gerichtsentscheidung damit begründe, die „Aussetzung“

Baugenehmigungsverfahren sei ein den Bauherrn weniger belastendes Minus als eine ablehnende Entscheidung, schöpfe es die Problematik nicht aus. Wenn es grundsätzlich richtig sei, dass gesetzliche Fristen nicht der Disposition der Behörde unterlägen und der Bauherr einer ablehnenden Entscheidung durch Rücknahme seines Baugesuchs und neue Antragstellung entgehen könne, bestehe kein Bedürfnis für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verlängerung einer gesetzlichen Frist nicht möglich sei. Zudem hätten weder das Verwaltungsgericht noch die Gerichte in den von ihm zitierten Entscheidungen die Interessen, die nicht den Bauherren dienten, thematisiert oder abgewogen. Randnummer 4 Mit diesen Erwägungen hat der Kläger die Entscheidung

Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Randnummer 5 Nach der Rechtsprechung

Senats kann der Antragsteller auf das Eingreifen der denkmalrechtlichen Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA wirksam verzichten, obwohl es sich um eine - grundsätzlich nicht disponible - gesetzliche Frist handelt (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 – 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25). Dabei hat sich der Senat der Argumentation

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.09.1986 – 3 S 2277/85 -, BauR 1986, 678) zu § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG in der Fassung vom 06.07.1979 angeschlossen, der eine ähnliche Fiktionsregelung vorsah. Der Senat hat – dem VGH Baden-Württemberg folgend – die Auffassung vertreten, dass die Fristenregelung in erster Linie dem Interesse

Antragstellers an einer Beschleunigung

Verfahrens diene. Daher stehe sie ebenso zu seiner Disposition wie beispielsweise die Zurücknahme und Neueinreichung

Genehmigungsantrags. Der Umstand allein, dass die Beschleunigung

Genehmigungsverfahrens auch dem öffentlichen Interesse diene, stehe der Verzichtbarkeit noch nicht entgegen. Das Übergewicht

Interesses

jeweiligen Antragstellers an der Beschleunigung

Verfahrens sei so groß, dass diese Gesichtspunkte seine Dispositionsbefugnis nicht einschränken könnten (vgl. Urteil

Senats vom 29.10.2009 – 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25). Randnummer 6 Diese Erwägungen lassen sich auf die Vorschrift über die Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA übertragen. Wie § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA und § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG a. F. dient § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA im (vorrangigen) Interesse

Antragstellers der Verfahrensbeschleunigung. Die Erwägungen

Klägers, die sich allgemein gegen die Disponibilität von Fristen für Genehmigungsfiktionen richten, greifen nicht durch. Soweit der Kläger ausführt, es gebe kein Bedürfnis für ein Abweichen von dem Grundsatz, dass gesetzliche Fristen nicht disponibel seien, weil der Bauherr die Möglichkeit habe, einer ablehnenden Entscheidung durch Rücknahme seines Bauantrags und neue Antragstellung zu entgehen, geht er nicht darauf ein, dass die Regelung

§ 68Abs. 5 Satz 1 Bau

O LSA in erster Linie dem Interesse

Antragstellers an einer Verfahrensbeschleunigung dient. Der Kläger bemängelt zwar, dass das Verwaltungsgericht nicht thematisiert habe, welche andere Interessen (die gegen eine Disponibilität der gesetzlichen Frist sprechen) zu berücksichtigen seien, zeigt aber nicht auf, worin diese Interessen liegen sollten. Geht man davon aus, dass auch ein etwaiges öffentliches Interesse an einer Verfahrensbeschleunigung besteht, so kann diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Während Fristenregelungen im Genehmigungsverfahren in der Regel dem öffentlichen Interesse an einer raschen Durchführung und einem raschen Abschluss

Verfahrens dienen, stehen bei Regelungen über Genehmigungsfiktionen – so auch im Fall

§ 68Abs. 5 Satz 1 Bau

O LSA - die Interessen

Antragstellers im Vordergrund. Daher kann in diesem Fall die Beschleunigung

Verfahrens ebenso zur Disposition

Antragstellers stehen wie die Zurücknahme und Neueinreichung

Antrags (vgl. Urteil

Senats vom 29.10.2009, a. a. O.). Randnummer 7 2. Weiter macht der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, man zwar mag „mit Wohlwollen“ eine am 03.02.2015 einvernehmlich vereinbarte Fristverlängerung annehmen. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass die verlängerte Frist für den Eintritt der Fiktion erneut von vorn zu laufen begonnen habe. Dem Beklagten habe zur Verhinderung der Genehmigungsfiktion nur noch der verbleibende Teil der noch nicht verbrauchten Frist – es habe sich um einen Tag gehandelt – zur Verfügung gestanden. Am 11.03.2015 habe der Beklagte ihm, dem Kläger, seine negative Auffassung zu dem Vorhaben mitgeteilt. Selbst wenn man dem Beklagten noch einige Tage für die Ausfertigung und Zustellung

Ablehnungsbescheids zubilligen wollte, sei die Frist jedenfalls am 21.03.2015 abgelaufen gewesen, als er, der Kläger, die weitere Aussetzung

Verfahrens beantragt habe. Die gegenteilige Auffassung, die das Verwaltungsgericht Greifswald auf eine Analogie zu § 249 Abs. 1 ZPO gestützt habe, greife nicht. Am 11.03.2015 hätten er und der Beklagte keine weitere „Aussetzung“

Verfahrens oder eine Fristverlängerung vereinbart. Für eine Fristverlängerung reiche die einseitige Erklärung

Antragstellers nicht aus. Der Beklagte habe auch nicht erklärt, in welchem Zeitraum die von ihm, dem Kläger, erbetene Klärung habe geschehen und wann die Entscheidung habe getroffen werden sollen. Auf eine „stillschweigende“ Fristverlängerung komme es nicht an, zumal eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr verlängert werden könne. Auch später habe es keine Fristverlängerung mehr gegeben. Der Beklagte habe das Fristverlängerungsgesuch vom 21.03.2015 schlicht nicht bearbeitet. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion ergebe sich keine Fristverlängerung. Randnummer 8 Die Annahme

Verwaltungsgerichts, bei dem Gespräch am 03.02.2015 sei eine Fristverlängerung vereinbart worden, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Entscheidungsfrist von drei Monaten für den am 04.11.2014 eingegangenen Antrag war an diesem Tag noch nicht abgelaufen. Davon geht auch der Kläger aus. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht sei unter Anwendung

§ 249Abs.

1 ZPO zu Unrecht davon ausgegangen, mit der Fristverlängerung vom 03.02.2015 habe die Ausgangsfrist von drei Monaten von neuem zu laufen begonnen, greift ins Leere, weil das Verwaltungsgericht nicht auf eine Analogie zu § 249 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen hat. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht auf § 249 ZPO Bezug genommen und die Entscheidung

Verwaltungsgerichts Greifswald nur im Zusammenhang mit der Rechtsfrage aufgegriffen, ob auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet werden kann. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass mit der (ersten) Fristverlängerung am 03.02.2015 die Zwei-Monats-Frist

§ 68Abs. 4 Satz 3 Bau

O LSA zu laufen begonnen habe. Bei Anwendung

§ 249Abs. 1 ZPO hätte jedoch die Ausgangsfrist von drei Monaten nach § 68 Abs. 4 Satz 1 Bau

O LSA noch einmal beginnen müssen. Die Annahme

Klägers, das Verwaltungsgericht sei von einer neuen Frist von drei Monaten ausgegangen, trifft nicht zu. Soweit der Kläger (allerdings im Zusammenhang mit seiner Argumentation zu § 249 Abs. 1 ZPO) geltend macht, dass eine „fixe“ Frist nicht eingreife, weil sich Antragsteller und Bauaufsichtsbehörde über die Bearbeitungszeit verständigen könnten und der Antragsteller keinen Schutz mehr benötige, wenn er das weitere Prozedere mit der Behörde abspreche, legt er nicht dar, wann die Frist enden soll, wenn – wie hier – ein genaues, mit Datum festgelegtes Ende der Frist nicht vereinbart wurde. Ausgehend vom Ansatz

Klägers kann sich in einem solchen Fall nur aus der Vereinbarung ergeben, welches Ereignis zum Ablauf der Frist führen soll. Da sich der Beklagte bereit erklärt hat, die „Gegebenheiten noch einmal anzuschauen“ (so die Formulierung

Klägers), kann die Vereinbarung nur so zu verstehen sein, dass der Beklagte die Möglichkeit haben sollte, die Frist nach Abschluss der vom Kläger erbetenen weiteren Prüfung zu beenden. Ansatzpunkte für die Vereinbarung eines früheren Fristablaufs hat der Kläger nicht aufgezeigt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die am 03.02.2015 verlängerte Frist, wie sich aus § 68 Abs. 4 Satz 3 BauO LSA ergibt, spätestens nach zwei Monaten enden sollte. Randnummer 9 Der Kläger ist offenbar der Auffassung, der Beklagte habe die am 03.02.2015 verlängerte Frist bei dem Gespräch am 11.03.2015 beendet, als dieser ihm seine negative Auffassung zu dem geplanten Bauvorhaben mitgeteilt habe. Der Kläger hat allerdings erkannt, dass die Frist allein mit der Ankündigung

negativen Bescheides nicht beendet sein konnte (dann wäre unmittelbar mit der Ankündigung die Genehmigungsfiktion eingetreten) und räumt ein, dass dem Beklagten (nach dem 11.03.2015) noch einige Tage für die Ausfertigung und Zustellung

Ablehnungsbescheides zuzugestehen seien. Er legt aber nicht dar, welche Umstände bei dem Gespräch am 11.03.2015 zum Ende der Bearbeitungsfrist geführt haben sollten. Auch wenn der Beklagte bei dem Gespräch zunächst signalisiert hat, die Bauvoranfrage

Klägers negativ zu bescheiden, ergibt sich aus dem weiteren Verlauf, dass beide Beteiligte das Verfahren noch nicht als beendet angesehen haben. Zum Schluss

Gesprächs hat der Kläger einen Aussetzungsantrag gestellt und angekündigt, einen konkreten Termin zu nennen, „bis wann die Bearbeitung ausgesetzt werden soll“. Der Beklagte hat im Anschluss an diesen Antrag nicht signalisiert, dass er das Verfahren gleichwohl fortsetzten werde. Ergebnis

Gesprächs war damit ein offener Aussetzungsantrag, der schriftlich konkretisiert werden sollte, nicht aber die Beendigung

Verfahrens oder auch nur die Ankündigung der Beendigung. Randnummer 10 Soweit der Kläger vorträgt, am 11.03.2015 hätten er und der Beklagte keine weitere Aussetzung

Verfahrens vereinbart, hat er keine entscheidungserheblichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Aussetzung auf einer Vereinbarung oder einem Antrag vom 11.03.2015 beruht. Es hat vielmehr angenommen, dass der Beklagte das Verfahren aufgrund

Antrags vom 21.03.2015 stillschweigend ausgesetzt hat. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 11.03.2015 meint, eine bereits abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden, sind die Ausführungen nicht zielführend. Die am 03.02.2015 verlängerte Frist war – wie ausgeführt – nicht bereits am 11.03.2015 abgelaufen. Auch am 21.03.2015, dem Tag, an dem der Kläger einen schriftlichen Aussetzungsantrag gestellt hat, war die Frist noch nicht abgelaufen. Randnummer 11 Gegen die Annahme

Verwaltungsgerichts, das Verfahren sei aufgrund

Antrags vom 21.03.2016 (gemeint: 21.03.2015) ausgesetzt worden, trägt der Kläger vor: Der Beklagte habe das Fristverlängerungsgesuch vom 21.03.2015 schlicht nicht bearbeitet. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion

Beklagten auf dieses Schreiben habe er, der Kläger, weder Positives noch Negatives herleiten können. Randnummer 12 Der Kläger hat sich jedoch nicht mit der Auffassung

Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, dass die (faktische) Aussetzung

Verfahrens als konkludente Annahme

Aussetzungsantrags zu bewerten sei und es somit einer förmlichen Bescheidung

Aussetzungsantrags nicht bedürfe. Mit seiner Behauptung, das Unterblieben einer ausdrücklichen Reaktion reiche hierfür nicht aus, hat der Kläger lediglich eine Gegenposition vertreten, ohne zugleich darzulegen, aus welchen rechtlichen Gründen die Auffassung

Verwaltungsgerichts falsch sein soll. Dies entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Randnummer 13 Der Kläger geht auch zu Unrecht davon aus, dass der Aussetzungsantrag, den er jedenfalls am 21.03.2015 gestellt habe, nicht für die Verlängerung der Bearbeitungszeit ausreiche und damit den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht ausschließe. Mit seinen Erwägungen, dass eine „einseitige bloße Erklärung“ nicht ausreiche und eine „Reaktion

Beklagten“ erforderlich sei, vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA nicht durch eine einseitige Willenserklärung

Antragstellers - hier: durch einen Aussetzungsantrag - verhindert werden könne. Diese Erwägung greift zu kurz. Nach der Rechtsprechung

Senats (Urteil vom 29.10.2009, a. a. O.) kann der Antragsteller auf die Genehmigungsfiktion nach § 14 Abs. 11 DSchG LSA wirksam verzichten. Diese Rechtsprechung ist aufgrund der gleichen Zielrichtung und Interessenlage auf die Regelung

§ 68Abs. 5 Satz 1 Bau

O LSA übertragbar. Bei einem Verzicht handelt es sich um eine einstige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 07.12.1994 – 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, 495 und juris, Rdnr. 32). Mit dem Antrag auf Aussetzung

Verfahrens hat der Kläger zugleich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet. Ein Aussetzungsantrag ist darauf gerichtet, den Fortgang

Verfahrens zu verhindern, also für einen bestimmten Zeitraum keine Entscheidung über die Hauptsache herbeizuführen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Verfahren auch in der Zeit vor der förmlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ausgesetzt wird. Der Antragsteller will also auch für den Zeitraum vor der Annahme

Aussetzungsantrags – nicht nur als bloße Nebenfolge – erreichen, dass keine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Hat der Antragsteller mit seinem Antrag zum Ausdruck gebracht, dass er keine Entscheidung in der Hauptsache wünscht, so hat er sich zugleich auch damit einverstanden erklärt, dass in dieser Zeit keine positive Entscheidung ergeht. Das betrifft eine ausdrückliche Genehmigung ebenso wie eine nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA fingierte Genehmigung. Randnummer 14 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung macht der Kläger ferner hinsichtlich der Beurteilung

Verwaltungsgerichts geltend, dass sein Grundstück nicht am Bebauungszusammenhang

Ortsteils teilnehme und dass im Falle der Erteilung

beantragten Bauvorbescheides die Gefahr der Nachahmung und damit die Gefahr der Bildung einer bauplanungsrechtlich unerwünschten Splittersiedlung bestünde. Randnummer 15 a) Mit seinen Ausführungen hierzu hat der Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Der Kläger geht – wie das Verwaltungsgericht – davon aus, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper ende. Auch die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung

Senats, dass eine Besonderheit, von diesem Grundsatz abzuweichen, nicht schon dann vorliege, wenn weitere Flächen am Ende einer Erschließungsstraße - faktisch - noch bebaut werden könnten (Beschluss vom 19.06.2012 – 2 L 132/11 –, juris, Leitsatz 3 und Rdnr. 6), hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der Senat hat sich insoweit auf das Urteil

Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.1985 (– 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11) bezogen. Es trifft zwar zu, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Lage

Vorhabengrundstücks im Außenbereich feststand und es

halb nicht unmittelbar darum ging, ob das im Streit stehende Vorhaben zu einer Erweiterung

Bebauungszusammenhangs führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber in der Entscheidung davon ausgegangen, dass auch die zu erwartende Nachfolgebebauung trotz der Verkehrs- und Versorgungsverbindungen zur bebauten Ortslage im Außenbereich liegen würde. Die Ausführungen

Bundesverwaltungsgerichts geben daher auch einen Maßstab zu der Frage, ob das Vorhandensein von Erschließungselementen dazu führen kann, dass ein unbebautes Grundstück abweichend von dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten Baukörper endet, dem Innenbereich zuzurechnen ist. Randnummer 16 Soweit der Kläger ausführt, das Verwaltungsgericht habe die in Bezug genommene Judikatur nur formelhaft und in Leitsätzen zitiert und sei auf Unterschiedlichkeiten der dort entschiedenen Fälle im Vergleich zum streitgegenständlichen Fall nicht eingegangen, ergibt sich allein daraus noch nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang nicht dar, welche weitere Judikatur und welche weiteren Erwägungen maßgeblich sein sollen und aufgrund welcher Unterschiede bei den Fallgestaltungen im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung geboten gewesen wäre. Randnummer 17 Soweit der Kläger geltend macht, dass Ausnahmen von dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang mit der letzten Bebauung ende, nicht „per definitionem“ ausgeschlossen seien, hat er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es Besonderheiten geben kann, die eine Ausnahme von der genannten Regel rechtfertigen können, und hat hierzu die einschlägige Rechtsprechung wiedergegeben (S. 8 f. der Urteilsabschrift). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass es örtliche Besonderheiten nach der Verkehrsanschauung rechtfertigen können, den Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze wie beispielsweise einen Fluss, einen Waldrand oder anderen besonders topografisch wahrnehmbaren Anhaltspunkten (z. B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, Dämme, Böschungen oder Gräben) reichen zu lassen, obwohl sie unbebaut sind oder trotz vorhandener Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 – 4 B 28.15 -, BRS 83, Nr. 78, juris, Rdnr. 6, m. w. N.; OVG LSA, Beschlüsse vom 19.06.2012, a. a. O. und vom 12.01.2010 – 2 L 54/09 -, NVwZ-RR 2010, 465 , juris, Rdnr. 5 ). Randnummer 18 Der Kläger wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe die konkreten Gegebenheiten in entscheidenden Punkten unvollständig beschrieben. Hierzu trägt er vor, der Waldweg sei im Bereich der vorhandenen Bebauung und unter Einschluss

Vorhabengrundstücks – aber nicht darüber hinaus – mit Kopfsteinpflaster, Straßenlaternen (davon eine unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück) und allen Versorgungsleitungen versehen. Die Erschließung ende genau an der Grundstücksgrenze. Der Betrachter müsse dies so empfinden, dass das Vorhabengrundstück auf der Seite der Bebauung

Waldweges als letztes Grundstück für eine Bebauung noch offenstehe und bebaut werden müsse, damit der Eindruck einer (bislang fehlenden, siedlungspolitisch aber offenbar beabsichtigten) Abrundung entstehe. Dies hätte einer konkreten Würdigung durch das Verwaltungsgericht bedurft und hätte nicht mit der lapidaren Aussage abgetan werden dürfen, dass die rein faktische Möglichkeit einer Bebauung noch nicht (zwangsläufig) dazu führe, eine Ausnahme von dem Grundsatz

Endes der zusammenhängenden Bebauung mit dem letzten Baukörper anzunehmen. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat sich aber nicht mit einer solchen Aussage begnügt, sondern geprüft, ob das Vorhabengrundstück aufgrund weiterer Umstände (Zusammenhang mit der Bebauung in der Schlossgasse, rückwärtiger Zaun auf dem nördlichen Nachbargrundstück, Beschaffenheit

Waldwegs vor dem Baugrundstück, Einfriedung auf dem nördlichen Nachbargrundstück) dem Innenbereich zugerechnet werden kann. Soweit der Kläger von einem Ausnahmefall ausgeht, weil der Waldweg mit Kopfsteinpflaster, Straßenlaternen und Versorgungsleitungen versehen sei, die im Bereich seiner Grundstücksgrenze endeten, nimmt er auf vorhandene Verkehrs- und Versorgungsverbindungen Bezug, also auf Erschließungselemente, die eine Bebauung seines Grundstücks ermöglichen. Damit greift er Gesichtspunkte auf, die nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung

Senats (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O.) keine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen, dass der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper endet. Bilden Verkehrs- und Versorgungsverbindungen kein Verknüpfungselement, das eine „organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellt (Beschluss vom 19.06.2012, a. a. O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 – 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, juris, Rdnr. 11), ist auf diese Erschließungselemente zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich auch dann nicht entscheidend abzustellen, wenn sie gerade an der fraglichen Grundstücksgrenze enden. Weitere Gesichtspunkte, wie etwa topografische Besonderheiten, aufgrund derer ein Bebauungszusammenhang angenommen werden könnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Inaugenscheinnahme eine „natürliche Grenze“ am Ende der Kopfsteinbepflasterung im Bereich der östlichen Grenze

Vorhabengrundstücks nicht erkennen können. Bei der Annahme

Klägers, der Betrachter müsse die Gegebenheiten so empfinden, dass das klägerische Grundstück auf der Seite der Bebauung

Waldweges als letztes Grundstück für eine Bebauung noch offen stehe und bebaut werden müsse, um den Eindruck einer Abrundung entstehen zu lassen, handelt es sich um eine nicht näher belegte Behauptung

Gegenteils. Ein solcher Eindruck entsteht auch nicht bei Betrachtung der vom Kläger vorgelegten Fotos, auf denen außer dem Ende der Straßenbefestigung und Straßenbeleuchtung keine Auffälligkeiten im Bereich der östlichen Grenze

klägerischen Grundstücks erkennbar sind. Randnummer 20 b) Weiter wendet sich der Kläger gegen die Annahme

Verwaltungsgerichts, das Vorhaben lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S.

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Bau

GB befürchten. In dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Beschluss

Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) habe es der Senat für erheblich gehalten, ob dem Baugesuch eines nachfolgenden Antragstellers die fehlende Erschließungsmöglichkeit entgegengehalten werden könne oder nicht, wobei es auf die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses an die vorhandene Erschließung nicht ankommen solle, wenn die Zuwegung über das Vorhabengrundstück möglich sei. Im Gegensatz zur Auffassung

Verwaltungsgerichts komme eine Nachfolgebebauung angesichts der konkreten Gegebenheiten tatsächlich nicht in Betracht. Hinsichtlich der Fläche, die sich im rückwärtigen Bereich an sein Grundstück anschließe, würde das Vorhaben einen Bebauungszusammenhang nicht herstellen. Die östlich

Vorhabengrundstücks gelegene Fläche bis zu einem kleinen Weg werde von der vorhandenen Erschließung nicht mehr erfasst und sei nicht mehr zum Bebauungszusammenhang zu rechnen. Außerdem scheide sie wegen ihrer geringen Größe für eine Bebauung aus. Auch bei großzügigerer Betrachtung würde der Bebauungszusammenhang mit dem Weg enden. Es sei auch nicht zu erkennen, inwiefern die Erschließung weiterer Flächen durch eine Zuwegung über das Vorhabengrundstück gesichert werden könne. Die Erschließung weiterer Flächen über eine unmittelbare Anbindung an den Waldweg scheide aus, solange die Erschließung der Straße nicht weitergeführt werde. Dies habe die Kommune in der Hand. Anders als in der Entscheidung

Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) sei die Gefahr einer ungeordneten weiteren Bebauung ausgeschlossen. Randnummer 21 Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr einer unerwünschten Nachfolgebebauung im Außenbereich nicht entkräftet. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine weitere Bebauung entlang

Dreiecks aus der Straße am Waldrand (gemeint: Waldweg) und Großer Wiesenweg u. a. auf der Fläche

ehemaligen Sportplatzes möglich sei. Weiter hat es ausgeführt, dass der Annahme einer negativen Vorbildwirkung nicht entgegenstehe, dass der weitere Verlauf

Waldwegs (östlich

Vorhabengrundstücks) nicht befestigt sei und keine Straßenbeleuchtung aufweise. Darauf, ob die weiteren Grundstücke (voll) erschlossen seien, komme es nicht an. Randnummer 22 Ohne diese Ausführungen

Verwaltungsgerichts unmittelbar aufzugreifen, leitet der Kläger demgegenüber aus dem Beschluss

Senats vom 19.06.2012 (a. a. O.) ab, dass die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S.

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Bau

GB nicht von möglichen baulichen Anlagen ausgehen könne, die an (noch) nicht erschlossenen Grundstücken liegen. Eine solche Aussage hat der Senat in der fraglichen Entscheidung jedoch nicht getroffen. Der Senat hat sich zwar in der Entscheidung damit befasst, ob einige der für eine Nachfolgebebauung in Betracht kommenden Grundstücke an einer öffentlichen Erschließungsstraße liegen und hierzu ausgeführt, dass die Erschließung über das Vorhabengrundstück im konkreten Fall möglich sei. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss ableiten, dass nicht erschlossene Grundstücke für eine i. S.

§ 35Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Bau

GB unerwünschte Nachfolgebebauung von vornherein ausscheiden. Die Frage, ob als (unerwünschte) Nachfolgebebauung auch nicht erschlossene Grundstücke in Betracht kommen, hat der Senat in dem Beschluss vom 19.06.2012 nicht entschieden. Randnummer 23 Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. Denn die Gefahr einer Zersiedelung hat das Verwaltungsgericht nicht allein mit einer möglichen weiteren Bebauung entlang

Waldwegs begründet, sondern auch auf eine mögliche Bebauung am Großen Wiesenweg, u. a. auf der Fläche

(ehemaligen) Sportplatzes abgestellt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass auch der Große Wiesenweg im Anschluss an die vorhandene Bebauung nicht ausgebaut ist und die südlich hiervon gelegenen Grundstücke nicht erschlossen sind. Ein mangelnder Ausbauzustand dieser Straße ergibt sich aus dem Urteil

Verwaltungsgerichts nicht. Randnummer 24 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität

Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rdnr 75 ). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen

§ 124aAbs. 4 Satz 4 Vw

GO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a. a. O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand

erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen

Urteils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rdnr. 17). Randnummer 25 Gemessen daran hat der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat hierzu lediglich erklärt, dass sich die Notwendigkeit der Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (gemeint: VwGO) „im Hinblick auf die Problematik einer Analogie zu § 249 ZPO“ stelle. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger angesprochene Analogie zu § 249 ZPO nicht für die Entscheidung herangezogen. Sie war auch nicht entscheidungserheblich. Randnummer 26 III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen. Randnummer 27 Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss

Senats vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris, Rdnr. 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung

vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung

Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 – BVerwG 1 B 11.05 –, juris, Rdnr. 3, m. w. N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, Rdnr. 3). Randnummer 28 1. Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO geltend, die Frage der Verlängerung der Frist für die Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 BauO LSA sei kontrovers und habe große praktische Bedeutung. Der in der erstinstanzlichen Entscheidung zitierten Beschluss

Verwaltungsgericht Greifswald vom 14.06.2016 (Az.: 5 B 1466/16 HWG) habe auf eine abweichende Auffassung von Kopp/Schenke (VwGO, § 57 Rdnr. 12) und der weiter in dieser Entscheidung zitierte Beschluss

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.08.2007 (Az.: 3 ZU 522/07) auf eine abweichende Auffassung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg (BBauG, § 19 Rdnr. 81) hingewiesen. Die genannten Entscheidungen hätten das jeweilige Landesrecht betroffen. Für das Land Sachsen-Anhalt sei die Frage ungeklärt. Randnummer 29 Mit diesem Vortrag erfüllt der Kläger die Anforderungen an eine Darlegung

Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Der Kläger hat schon nicht eine aus seiner Sicht als klärungsbedürftig und –fähig angesehene Frage ausformuliert. Auch wenn man das Vorbringen

Klägers so deutet, dass er die Frage geklärt sehen will, ob die Frist für das Eingreifen der Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA verlängert werden kann, hat er die rechtsgrundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Randnummer 30 Der Kläger hat sich mit der Rechtsprechung

Senats zu § 14 Abs. 11 Satz 1 DenkmSchG LSA (OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 – 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25) nicht auseinandergesetzt, die – wie oben ausgeführt – auf die Genehmigungsfiktion nach § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA übertragbar ist. Klärungsbedarf hat der Kläger auch nicht durch die Ausführungen in Abschnitt I. 2. (S. 2 unten) seiner Antragsbegründung aufgezeigt, in denen er die fehlende Ausschöpfung der Problematik in der Entscheidung

Verwaltungsgerichts bemängelt hat. Der Senat ist in dem Urteil vom 29.10.2009 (a. a. O.) auf die vom Kläger angesprochenen Erwägungen eingegangen, dass der Bauherr einer ablehnenden Entscheidung auch durch Rücknahme seines Antrags und neue Antragstellung entgehen könne, und neben dem privaten Interesse

Antragstellers auch öffentliche Interessen an der Beschleunigung

Verfahrens bestehen könnten. Randnummer 31 Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass es zu der Frage, ob Fristen in Vorschriften über das Eingreifen einer Genehmigungsfiktion verlängert werden können, kontroverse Auffassungen gibt. Aus der von ihm angesprochenen Kommentarstelle bei Kopp/Schenke lässt sich lediglich ableiten, dass gesetzliche Fristen grundsätzlich nicht disponibel sind. Zur Disponibilität von Fristen im Zusammenhang mit Genehmigungsfiktionen trifft die Kommentierung jedoch keine Aussage. Die Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg bezog sich auf § 19 Abs. 3 Satz 6 BBauG in der Fassung vom 06.07.

  1. Auch wenn die dort angesprochene Genehmigungsfiktion für die Teilungsgenehmigung bis zum 19.07.2004 weiter galt (zuletzt § 19 Abs. 3 Satz 5 BauGB in der Fassung vom 01.01.1998), stammt die fragliche Stelle aus einer Kommentierung zum Bundesbaugesetz, das am 01.07.1987 durch das Baugesetzbuch abgelöst wurde. Angesichts diverser aktuellerer Entscheidungen zur Disponibilität von Genehmigungsfiktionen (VG Greifswald, Beschluss vom 14.09.2016 – 5 B 1466/16 HGW; OVG LSA, Urteil vom 29.10.2009 – 2 L 200/07 -, BRS 74 Nr. 215, juris, Rdnr. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 13.08.2007 – 3 UZ 522/07 -, juris), ist eine - einzelne - vor über 30 Jahren vertretene Ansicht nicht geeignet, die fehlende Klärung einer Rechtsfrage zu begründen. Randnummer 32
  2. Auch soweit der Kläger die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (gemeint: VwGO) „im Hinblick auf die Problematik einer Analogie zu § 249 ZPO“ für geboten hält, hat er eine (klärungsbedürftige) konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage nicht ausformuliert. Im Übrigen lässt sich dem fraglichen Abschnitt der Antragsbegründung (Abschnitt II.) nicht entnehmen, dass sich eine Frage zur analogen Anwendung

§ 249Abs.

1 ZPO entscheidungserheblich stellen würde. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht auf eine Analogie zu § 249 ZPO gestützt. Randnummer 33 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 34 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache für den Kläger unter Orientierung an Nr. 9.2

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geschätzt. Randnummer 35 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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