Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Ermöglichung eines Kfz-Diebstahls Orientierungssatz 1. Ein Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet ist, seine Garage als nächtlichen Einstellplatz für sein Auto zu nutzen, handelt grob fahrlässig, wenn er das Auto nachts vor der Garage abstellt. (Rn.39) 2. Angesichts dieser Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt. (Rn.44) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.980,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 255,85 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.922,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Kaskoversicherung wegen eines Fahrzeugdiebstahls in Anspruch. Randnummer 2 Die Parteien sind durch eine Kaskoversicherung (Versicherungsnummer: ____________) verbunden. Gegenstand der Kaskoversicherung war ein BMW der 5er-Reihe, amtliches Kennzeichen: ______. Randnummer 3 Im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.10.2017 heißt es u. a.: Randnummer 4 „Die Tarifierung erfolgt unter Berücksichtigung folgender Merkmale: Randnummer 5 [...] Randnummer 6 - nächtlicher Einstellplatz: Garage [...]“. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 10.10.2017 (Bl. 8 d. A.) verwiesen. Randnummer 8 Ferner wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (im Folgenden „AKB 2014ˮ) in das Versicherungsverhältnis einbezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B5 (Bl. 77-88 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Nutzer des versicherten Fahrzeugs war der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Frank Z. Randnummer 10 Am Abend des 14.09.2017 stellte der Zeuge Frank Z das Fahrzeug gegen 21.30 Uhr unmittelbar vor der Garage ab. Am nächsten Morgen musste er gegen 07.00 Uhr feststellen, dass das Fahrzeug verschwunden war. Randnummer 11 Der Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges lag bei 19.805,00 €. Randnummer 12 Die Beklagte hat den Schaden gegenüber der Klägerin reguliert. Allerdings brachte sie 40 % Eigenverschulden in Ansatz, weil der Zeuge Frank Z das Fahrzeug nach ihrer Ansicht nicht ordnungsgemäß gegen unbefugte Benutzung gesichert habe. Insbesondere habe er das Fahrzeug nicht wie im Versicherungsvertrag vorausgesetzt, in die Garage gebracht, sondern lediglich vor der Garage abgestellt. Randnummer 13 Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte nicht zur Kürzung der auszuzahlenden Versicherungssumme berechtigt sei. Sie verlangt die Auszahlung des einbehaltenen Eigenverschuldensanteils und beantragt: Randnummer 14 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.922,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit dem 10.11.2017 zu zahlen. Randnummer 15 2. Die wird verurteilt, an die Klägerin 729,23 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Das Fahrzeug sei finanziert und sicherungsübereignet gewesen. Randnummer 19 Darüber hinaus sei die Beklagte zur vorgenommenen Kürzung berechtigt gewesen, da sich der Zeuge Frank Z grob fahrlässig i. S. v. §§ 23, 26 VVG verhalten habe. Indem er das Fahrzeug über Nacht außerhalb der Garage abgestellt habe, habe er die Gefahr eines Diebstahls signifikant erhöht. Randnummer 20 Die Kürzung mit einer Quote von 40 % liege dabei noch unterhalb der mittleren anzusetzenden Quote bei Fällen grober Fahrlässigkeit von 50 %. Randnummer 21 Hinzu käme, dass die Klägerin bei der Schadensanzeige offensichtlich falsche Angaben getätigt habe. Bei der Anzeige des Schadensfalls habe die Klägerin seinerzeit angegeben, dass der Kilometerstand des Fahrzeugs 130.000 km betragen habe. Tatsächlich habe eine Auswertung der Fahrzeugschlüssel ergeben, dass der Kilometer am 14.09.2017 gegen 21.10 Uhr 140.937 km betragen habe. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Randnummer 23 Mit Anwaltsschreiben vom 07.12.2017 hatte die Klägerin der Beklagten angetragen, ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Mit Schreiben vom 05.01.2018 hatte die Beklagte daraufhin eine vollständige Regulierung des Schadensfalles nochmals verweigert. Die daraufhin beim Landgericht Magdeburg eingereichte Klageschrift vom 08.12.2018 wurde der Beklagten am 17.03.2018 zugestellt. Randnummer 24 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Frank Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2018 (Bl. 105-107 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Randnummer 26 Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 1.980,50 € aus der Kaskoversicherung (Versicherungsnummer: ____________) i. V. m. Ziffer A.2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2014) i. V. m. § 1 S. 1 VVG verlangen. 1. Randnummer 27 Die Klägerin ist zur Durchsetzung der Forderung aktivlegitimiert. Als Versicherungsnehmerin ist sie dazu befugt, Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend zu machen. Randnummer 28 Da sich der Versicherungsschutz gem. Ziffer A.1.2 AKB 2014 sowohl auf den Fahrzeughalter als auch auf den Fahrzeugeigentümer erstreckt, ist es unerheblich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Ehemann der Klägerin genutzt und finanziert wurde. 2. Randnummer 29 Der Ehemann der Klägerin hat durch den Fahrzeugdiebstahl einen Schaden in Höhe des einbehaltenen Eigenverschuldensanteils von 7.922,00 € erlitten. Randnummer 30 Zwar war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalles finanziert und an die BMW Financial Services sicherungsübereignet. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung war die Finanzierung jedoch beendet. Das geht aus dem Schreiben der BMW Financial Services vom 10.08.2018 (Bl. 103 d. A.) hervor und wurde im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 14.08.2018 unstreitig gestellt. Randnummer 31 Der Zeuge Frank Z - der im Rahmen der Finanzierung der Darlehensnehmer war - führte bei seiner Vernehmung glaubhaft aus, dass er nach dem Diebstahl insgesamt 11.000,00 € an die BMW Financial Services habe zahlen müssen. Dieser Betrag setzte sich zum einen aus der von der Beklagten nicht regulierten Forderung in Höhe von 7.922,00 € und zum anderen aus einem Betrag in Höhe von 4.000,00 € zusammen, der aus der Diskrepanz zwischen Laufleistung und Wiederbeschaffungswert resultierte. 3. Randnummer 32 Die Beklagte war jedoch dazu berechtigt, die Leistung aus der Kaskoversicherung wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalles gem. §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG i. V. m. Ziffer A.2.20.2 AKB 2014 zu kürzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.