Tenor Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts W vom 12. November 2015 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Die Kosten der Berufung einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht W - Schöffengericht - verurteilte den Angeklagten am 12. November 2015 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 12. November 2015 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Betruges in 2 Fällen, Diebstahls sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und vorsätzlichem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 8. Mai 2015 (3 Ds 951 Js 79400/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit am 20. November 2015 form- und fristgerecht eingegangenem Schreiben in zulässiger Weise Berufung ein, §§ 312, 314 StPO. Randnummer 3 Die Berufung des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang. II. Randnummer 4 Der Angeklagte hat den Beruf eines Malers und Lackierers erlernt, übt diesen Beruf seit längerer Zeit jedoch nicht aus und war zuletzt regelmäßig arbeitslos. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit Jahren drogenabhängig und konsumierte Methamphetamine, Kokain und Cannabis. Einer ambulanten oder stationären suchttherapeutischen Behandlung hat er sich bislang nicht unterzogen. Randnummer 5 Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 6 In den Jahren 1999-2001 wurden in insgesamt 7 Verfahren jugendrichterliche Maßnahmen verhängt bzw. von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1, 2 JGG abgesehen. Am 1. September 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 2 Jahre. Am 22. Februar 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen unerlaubten Führens einer Waffe im minder schweren Fall unter Einbeziehung der vorherigen Entscheidung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 2 Jahre. Am 6. Juli 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 2 Fällen unter Einbeziehung der vorherigen zwei Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 3 Jahre. Am 22. Februar 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und Betruges in 7 Fällen unter Einbeziehung der letzten drei Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung auf 3 Jahre. Am 17. August 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen schweren Raubes im minder schweren Fall unter Einbeziehung der letzten vier Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Die Aussetzung des Strafrestes wurde widerrufen und die Strafe bis zum 11. Juni 2010 vollstreckt. Der Angeklagte stand anschließend bis zum 30. November 2015 unter Führungsaufsicht. Am 5. Juli 2010 verhängte das Amtsgericht W wegen Betruges eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 5. Oktober 2010 verhängte das Amtsgericht Halberstadt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 18. März 2011 bildete das Amtsgericht W aus beiden Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 22. Dezember 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht W wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in 7 Fällen sowie wegen vorsätzlichen Kennzeichenmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, welche bis zum 14. Oktober 2013 vollstreckt wurde. Es wurde eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 29. Juni 2013 festgesetzt. Randnummer 7 Das Amtsgericht Halberstadt verurteilte den Angeklagten zuletzt am 8. Mai 2015 (3 Ds 951 Js 79400/14 - 268/14), rechtskräftig seit dem 16. Mai 2015, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 8 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in 4 Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten. Randnummer 8 Dieser Entscheidung liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde: Randnummer 9 „II. 1. Randnummer 10 Am 15.06.2014 befuhr der Angeklagte mit dem PKW Mazda, amtliches Kennzeichen …, öffentliche Straßen in Halberstadt, so zuletzt die Heinrich-Julius-Straße, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. 2. Randnummer 11 Obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, befuhr der Angeklagte am 01.04.2014 mit einem PKW Mazda, an dem, wie er wusste, die für einen PKW Opel ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht waren, um die Identität des Halters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Halberstadt. 3. Randnummer 12 In der Silstedter Straße fuhr er gegen 6:52 Uhr auf das Gelände der Jet-Tankstelle des Geschädigten Bernd Kober und betankte dort wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde den vorbezeichneten PKW mit 43,9 I Superkraftstoff, obwohl er von vornherein nicht vorhatte, die fällige Tankrechnung i.H.v. 68,88 € zu begleichen, was er tatsächlich auch nicht machte, sondern im Bewusstsein, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die Kennzeichnung am Fahrzeug verfälscht war, davonfuhr. 4. Randnummer 13 Am 25.12.2014 befuhr der Angeklagte bewusst ohne Fahrerlaubnis mit einem blauen PKW Ford, an dem, wie er erneut wusste, die für einen anderen PKW ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht worden waren, um die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Hoym. 5. Randnummer 14 Gegen etwa 5:10 Uhr fuhr er sodann mit dem vorbezeichneten PKW auf das Gelände des Shell Rasthofes Seeland des Geschädigten Andreas P, bedankte das Fahrzeug wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde mit 39,68 I V-Power Racing Kraftstoff und fuhr anschließend, wie von Anfang an geplant, ohne Ausgleich der fälligen Tankrechnung i.H.v. 62,65 € davon, obwohl er wiederum wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und die Kennzeichen am Pkw verfälscht waren. 6. Randnummer 15 Am 30.12.2014 fuhr der Angeklagte bewusst ohne Fahrerlaubnis mit einem Pkw VW Passat, an dem mit seinem Wissen zuvor die für einen Pkw Hyundai ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht worden waren, um wiederum die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Hoym. 7. Randnummer 16 Gegen 7:10 Uhr fuhr er mit dem vorbezeichneten PKW auf das Betriebsgelände des Shell Rasthofes Seeland des Geschädigten E in der Ascherslebener Straße und betankte das Fahrzeug wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde mit 79,52 I Dieselkraftstoff, obwohl er auch hier von vornherein nicht vorhatte, die fällige Rechnung zu zahlen. Vielmehr fuhr er ohne vorherige Begleichung der fälligen Tankrechnung i.H.v. 103,3 € mit dem PKW vom Tankstellengelände, wohlwissend, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war und die Kennzeichen am Fahrzeug verfälscht waren. 8. Randnummer 17 Am 09.01.2015 fuhr der Angeklagte mit einem Pkw BMW, an dem mit seinem Wissen die für einen anderen PKW ausgegebenen amtlichen Kennzeichenschilder … angebracht waren, um wiederum die Identität des Fahrzeughalters zu verschleiern, öffentliche Straßen in Halberstadt, wohlwissend, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war. 9. Randnummer 18 In der Silstedter Straße fuhr er mit dem vorbezeichneten PKW gegen 20:19 Uhr auf das Gelände der Jet Tankstelle des Geschädigten Bernd Krüger und tankte auch hier wie ein zahlungswilliger und -fähiger Kunde 56 I Super-Plus Kraftstoff, obwohl er von vornherein nicht die Absicht hatte, die fällige Tankrechnung zu zahlen, was er zum Schaden des Tankstellenbesitzers tatsächlich auch nicht machte und mit dem PKW im Bewusstsein der fehlenden Fahrerlaubnis und der verfälschten Kennzeichnung davonfuhr.“ Randnummer 19 Das Amtsgericht hat für jede der Taten auf Einzelstrafen von jeweils 3 Monaten Freiheitsstrafe erkannt. III. Randnummer 20 Die Kammer hat folgende strafrechtlich relevante Sachverhalte festgestellt: 1. Randnummer 21 Der Angeklagte stand in dem Verfahren zum Aktenzeichen 8 Ls 915 Js 73172/06 nach seiner Haftentlassung am 17. Oktober 2013 und einer Entscheidung des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 (7 StVK 511/10) bis zum 11. Juni 2015 unter Führungsaufsicht, was ihm bewusst war. In dem Wissen um die ihm erteilten Weisungen zu Ziffern 4a), b),
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