Einstufung einer Kläranlage als Behelfslösung im Rahmen der Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II Leitsatz
(1)Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges 1927 errichtete (Alt)Kläranlage in (W.) schon auf Grund ihrer Konzeption als zentrale Anlage mit einer nach damaligen Maßstäben verbreiteten Abwasserbehandlung, welche die gereinigten Abwässer in die (H.) als Vorfluter einleitete, eine Dauerlösung darstellte (vgl. allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
- November 2009 - 4 L 130/09 -; Urt. v.
- Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, a.a.O.; Urt. v.
- September 2003 - 1 L 493/02 -). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor oder sind vom Beklagten substanziiert genannt worden, dass es sich nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine zeitlich befristete Behelfslösung und nicht um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handelte. Dass nach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Planungsbericht aus dem Jahr 1933 nur zwei von vier geplanten Emscherbrunnen in der Kläranlage errichtet worden waren und die Anlage daher nicht sämtliche anfallenden Abwässer in (W.) behandeln konnte, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass nach diesem Bericht ein erheblicher Um- und Ausbau der Kläranlage geplant war. Eine zentrale Kläranlage war nicht deshalb eine Behelfslösung, weil ihr geplanter Ausbauzustand (noch) nicht erreicht war oder sie - gegebenenfalls auch dem technischen Fortschritt geschuldet - über die ursprünglichen Planungen hinaus verändert und erweitert werden sollte. Es kommt allein darauf an, dass an dem konkreten Standort mit der jeweiligen Anlage dauerhaft eine Abwasserbeseitigung stattfinden sollte. Randnummer 42
(2)Es kann offen bleiben, ob es bei einer vor Gründung der DDR errichteten Kläranlage nicht auf Grund der oben dargestellten Zweckbestimmung des Herstellungsbeitrages II allein auf den Willen des maßgeblichen Planungsträgers zu DDR-Zeiten ankommt. Denn auch dann hätte es sich bei der vom VEB (W.) betriebenen (Alt)Kläranlage (W.) nicht um eine Behelfslösung gehandelt. Zwar dürfte die Anlage schon zu DDR-Zeiten objektiv nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben und konnte wohl die eingeleiteten Abwässer wegen Überlastung nicht hinreichend reinigen. Dies ergibt sich auch aus den wasserwirtschaftlichen Vorbescheiden der Wasserwirtschaftsdirektion Mittlere Elbe-Sude-Elde vom
- März 1967 und der Wasserwirtschaftsdirektion Untere Elbe Magdeburg vom
- April
- Allerdings trifft die Ansicht des Klägers gerade nicht zu, dass die Kläranlage nicht funktionsfähig war, da sie nach diesen Vorbescheiden (vgl. Nr. 2.4 des Vorbescheides vom
- März 1967 und Nr. 1 Satz 2 des Vorbescheides vom
- April 1979) zumindest eine teilweise, wenn auch unzureichende Behandlung der eingeleiteten Abwässer vornahm. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers nur noch als Provisorium und nicht lediglich als sanierungsbedürftig anzusehen war, bestehen jedenfalls nicht und sind auch vom Kläger nicht hinreichend geltend gemacht worden. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Kläranlage nur noch für einen Übergangszeitraum betrieben und dann durch einen Neubau an anderem Ort ersetzt werden sollte, insbesondere - wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt - nicht aus den genannten Vorbescheiden. Dass nach dem Vorbringen des Klägers eine erhebliche Erweiterung der Anlage geplant war, stellt ihre Einstufung als Dauerlösung nicht in Frage. Randnummer 43 Soweit das Verwaltungsgericht die Frage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, "welche Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit einer Abwasserbehandlungsanlage zu stellen sind, um diese noch als dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit für die Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages anzusehen", kommt es also, soweit eine Abwasserbehandlung durch die betreffende Anlage tatsächlich erfolgte, für die Dauerhaftigkeit allein auf die Vorstellungen des zuständigen Planungsträgers an. Diese Vorstellungen bestimmten, ob den Eigentümern angeschlossener Grundstücke und den über eine Anschlussmöglichkeit verfügenden Grundstückseigentümern ein als dauerhaft anzusehender Vorteil zugutegekommen war. Weder quantitative noch qualitative Mängel in der Reinigungsleistung einer Kläranlage sind insoweit maßgeblich. Randnummer 44 Unerheblich für die Einstufung als Provisorium ist mit dem Verwaltungsgericht schließlich, ob zu DDR-Zeiten keine weiteren Anschlüsse an die Kläranlage hätten erfolgen können. Denn die ausgeschöpfte Kapazität einer vorhandenen Anlage würde allein der Erhebung eines Herstellungsbeitrages II für das jeweilige, nicht mehr anschließbare Grundstück entgegenstehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v.
- Dezember 2007 - 4 L 324/06 - zu der hier streitigen [Alt]Kläranlage in (W.); Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2222). Randnummer 45
(3)Dass die Stadt (W.) als nach der Wiedervereinigung zuständiger Aufgabenträger schon vor Mai 1991 den Auftrag für eine Standortermittlung zum Neubau einer Kläranlage für die Stadt erteilt hatte und nach dem dazu erteilten Gutachten vom 24./27. Mai 1991 die "kommunalpolitischen Gremien der Stadt (W.) … sich auch für die Planung und den Neubau einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kläranlage ausgesprochen" hätten, lässt die hier entscheidende Einstufung der (Alt)Kläranlage (W.) als Dauerlösung für die Vergangenheit unberührt. Denn eine Planungsentscheidung kann immer nur für die Zukunft gelten, so dass eine Anlage nicht nachträglich als Behelfslösung eingestuft werden kann. Eine "Verkürzung" des Selbstverwaltungsrechts des Klägers liegt darin nicht. Entscheidend für die Erhebung des Herstellungsbeitrages II ist, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes an die (Alt)Kläranlage (W.) angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke, die schon vor einer solchen, möglicherweise getroffenen Planungsentscheidung an diese Anlage angeschlossen oder anschließbar waren, schon einmal eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage bestand. Daher muss nicht geklärt werden, ob entsprechende Beschlüsse tatsächlich gefasst worden sind, und ob sämtliche Gemeinden, die für die von der (Alt)Kläranlage (W.) erfassten Gebiete abwasserbeseitigungspflichtig geworden waren, eine entsprechende Planungsentscheidung bis zum 15. Juni 1991 getroffen hatten. Randnummer 46 Weiterhin kommt es auf die nach dem 15. Juni 1991 vorgenommenen Planungen der Stadt (W.) sowie anderer Kommunen und anschließend des ehemaligen Abwasserverbandes (H.) ebenfalls nicht an, weil nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes getroffene Planungsentscheidungen für die im Rahmen des Herstellungsbeitrages II zu beantwortende Frage, ob Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, von vornherein unbeachtlich sind. Entsprechendes gilt für die wasserrechtliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 28. Juni 1993, mit der der Betrieb der (Alt)Kläranlage (W.) bis zum 30. Juni 1996 befristet wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Befristung allein wegen des geplanten Neubaus einer zentralen Kläranlage in (S.) erfolgte. Randnummer 47 Die vom Kläger genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts führen zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 48 In der Entscheidung des Senats vom 31. Mai 2013 (- 4 M 110/13 -, zit. nach JURIS; vgl. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 13. März 2013 - 2 B 255/12 MD -) ging es allein um die Frage, ob ein im Jahre 1998 erfolgter Anschluss eines Grundstücks an eine Gruppenkläranlage als Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA anzusehen war oder ob es sich bei dieser Entwässerungsanlage um eine Übergangslösung handelte, mit der Folge, dass eine Beitragspflicht (noch) nicht entstanden wäre. Mit der hier streitigen Problematik im Rahmen der Erhebung eines Herstellungsbeitrages II hat die Entscheidung nichts zu tun. Entsprechendes gilt für die im Klageverfahren genannte Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 2011 (- 4 L 140/09 -, zit. nach JURIS). Randnummer 49 Auch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 (- 4 L 229/06 -, zit. nach JURIS) betraf in den vom Kläger ausdrücklich genannten Teilen die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages, der nicht auf den Anschluss an die aus DDR-Zeiten stammenden Abwasseranlagen gestützt werden konnte, da diese nach dem Willen des diese Anlagen übernehmenden Trägers nur eine Behelfslösung darstellten. Soweit auch kein Anspruch des damaligen Klägers darauf bestand, wegen § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA nach Maßgabe eines niedrigeren Herstellungsbeitrages herangezogen zu werden, folgt aus der Entscheidung, dass eine Entsorgung über die konkret in Rede stehenden Kleinkläranlagen ohne weiteres auch im Rahmen der Erhebung des Herstellungsbeitrages II als Behelfslösung anzusehen war. Randnummer 50
- b)In dem Erlass einer Beitragssatzung für den Bereich (H.) liegt nicht deshalb ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot, weil für die in diesem Gebiet liegenden Grundstücke in der Vergangenheit Benutzungsgebühren erhoben und dazu wohl auch kalkulatorische Abschreibungen berücksichtigt worden sind. Die Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung wird dadurch gerade nicht ausgeschlossen. Randnummer 51 Die Aufwendungen für die Herstellung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen können jedenfalls seit 1996 originär nur über die Erhebung von Beiträgen und nicht über Benutzungsgebühren erhoben werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmt, dass Beiträge u.a. nur erhoben werden dürfen, "soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist". Diese Regelung soll verhindern, dass die abgabenerhebende Körperschaft den Aufwand, den sie in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung, die durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 2110), ergibt sich zugleich, dass Abschreibungserlöse - und damit auch Abschreibungsbeträge selbst - jedenfalls bei der Kalkulation von vorliegend in Rede stehenden Herstellungsbeiträgen nicht abzuziehen sind. Denn während Beiträge i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Kapitalbeschaffung für eine beitragsfähige Maßnahme dienen, soll mit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf Herstellungskosten bei der Gebührenkalkulation (vgl. § 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG LSA) der Werteverzehr eines Anlageguts während einer Kalkulationsperiode berücksichtigt werden, damit das Kapital erhalten werden kann. Abschreibungserlöse sind daher nur bei einer Ermittlung eines Erneuerungsaufwandes abzuziehen (so auch VG Halle, Urt. v. 31. März 2005 - 4 A 598/03 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 12. November 2004 - 9 B 295/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Dass die eigentlich zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen verpflichtete Körperschaft allein Benutzungsgebühren erhoben hat, steht dem im Hinblick auf die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Beitragserhebungspflicht nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018 - 4 K 221/15 -, zit. nach JURIS, Rdnr. 66). Randnummer 52 Selbst wenn man annimmt, dass Herstellungskosten zumindest in dem Zeitraum bis 1996 durch Benutzungsgebühren (teilweise) gedeckt werden konnten, und zudem hier noch eine entsprechende Zwecksetzung bezüglich der in diesem Zeitraum erhobenen Benutzungsgebühren unterstellt, könnten für die Vermeidung einer Doppelbelastung allein die bis 19. Juni 1996 über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse in der Kalkulation des Herstellungsbeitrages vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen werden. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob mit der Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Kalkulation des Herstellungsbeitrages eine Doppelbelastung in hinreichender Weise ausgeschlossen ist und ob nicht vielmehr ein auf der Billigkeitsebene stattfindender Ausgleich derjenigen Beitragspflichtigen geboten ist, die schon Gebühren bezahlt haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. August 2018, a.a.O. Rdnr. 67). Randnummer 53
- c)Die Rüge des Klägers, hinsichtlich des Bereiches Bodes sei schon eine Satzung zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II erlassen worden, und in der dahingehenden Verpflichtung durch die Anordnung liege deshalb zudem ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie oben dargelegt - die Anordnung eine den Bereich Bode betreffende Verpflichtung gerade nicht enthält. Randnummer 54 3. Die nach § 147 KVG LSA vorzunehmende Ermessensausübung (vgl. insoweit OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 7. Mai 2015 - 4 L 163/14 -, zit. nach JURIS zu der Vorgängerregelung des § 136 Abs. 1 Satz 1 GO LSA a.F.) zum Ergehen einer Anordnungsverfügung ist im Ergebnis fehlerfrei. Randnummer 55 In dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) hat das Landesverwaltungsamt in hinreichender Weise das Entschließungsermessen ausgeübt und sich an der Schwere und den Auswirkungen des Rechtsverstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 sowie § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA orientiert. Randnummer 56 Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers war die Ermessensausübung ordnungsgemäß. Randnummer 57 Das Landesverwaltungsamt hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG, § 99 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA grundsätzlich eine Pflicht der zuständigen Körperschaften besteht, Satzungen zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages II zu erlassen. Ausführungen zu der vorgenommenen Erhebung von Benutzungsgebühren in dem Bereich (H.) bedurfte es nicht, selbst wenn zur Berechnung der Gebührensätze Abschreibungen bzw. Abschreibungserlöse für die Anlagen(teile) berücksichtigt worden sind. Dadurch wird die Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung - wie oben dargelegt - von vornherein nicht berührt. Randnummer 58 Soweit der Kläger geltend macht, vorherige Versuche zur Klärung der Rechtslage zwischen den Beteiligten seien "nicht gescheitert gewesen", ist dies angesichts der Weigerung der Verbandsversammlung des Klägers vom 1. Juli 2015, eine Beitragssatzung zu beschließen, und der Darlegungen des Verbandsgeschäftsführers in der Anhörung vom 6. August 2015 sowie in der klägerischen Stellungnahme vom 12. August 2015 eine offensichtlich falsche Einschätzung. Randnummer 59 Sonstige Fehler in der Ermessensausübung sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Randnummer 60 4. Die dem Kläger eingeräumte Frist zum Erlass und der Bekanntmachung einer Satzung bis zum 30. September 2015 war angemessen i.S.d. § 147 KVG LSA. Da der Kläger weitgehende Vorarbeiten zur Erstellung der streitigen Satzung getätigt hatte und auf Grund der Regelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA i.V.m. § 13b KAG LSA eine gesetzliche Ausschlussfrist zur Erhebung von Anschlussbeiträgen bis zum 31. Dezember 2015 galt, bestehen insoweit keine Bedenken. Randnummer 61 5. Soweit der Kläger im Klageverfahren noch weitere Einwendungen erhoben hat, sind diese ebenfalls nicht durchgreifend. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Randnummer 62 II. Sonstige formale oder materielle Fehler des angefochtenen Bescheides sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 65 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 66 B e s c h l u s s Randnummer 67 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. Randnummer 68 G r ü n d e : Randnummer 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57ff.) Nr. 22.5. Randnummer 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).