Notarkostenverfahren: Vermutung einer Vollmacht für den Makler zur Auftragserteilung an den Notar; Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; Überprüfung der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren Leitsatz 1. Kostenschuldner eines Notars ist dessen Auftraggeber. Eine Vermutung einer Vollmacht für einen Makler besteht nicht. (Rn.18) 2. Angesichts der Nähe eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem es um vermögensrechtliche Fragen geht, entspricht es der Billigkeit, die Kostenentscheidung bei Erledigung an den zivilrechtlichen Regelungen zu orientieren. (Rn.13) 3. Im Beschwerdeverfahren kann die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG lediglich auf Ermessensfehler überprüft werden. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 5. September 2018, 4 OH 16/17 Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 5. September 2018 wird zurückgewiesen. Der beschwerdeführende Notar trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 442,03 EUR. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdegegner beantragte die Überprüfung einer Notarkostenrechnung vom 9. Dezember 2016 für die Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs durch den Beschwerdeführer. Randnummer 2 Der Beschwerdegegner wollte eine in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung in H. , S. Straße, veräußern und wandte sich an den Makler B. Sch. . Dieser vermittelte einen Kaufinteressenten, St. H. , und beauftragte den beschwerdeführenden Notar mit der Erstellung eines Entwurfs eines Grundstückskaufvertrages. Die für die Erstellung der Kaufverträge notwendigen Daten übersandte der Makler - auch - auf Veranlassung des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer (Bl. 45 - 46 d.A.). Zwischen den Parteien bestand kein direkter Kontakt. Das im Kaufvertragsentwurf bezeichnete Grundstückskaufgeschäft kam nicht zustande, zu einer Beurkundung kam es nicht. Randnummer 3 Auf Bitte des Maklers legte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2016 die verfahrensgegenständliche Rechnung an den Beschwerdegegner über 442,03 EUR. Randnummer 4 Gegen diese Kostenberechnung hat der Beschwerdegegner am 11. Juli 2017 beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und diesen damit begründet, er habe den Entwurf des Grundstückskaufvertrages nicht in Auftrag gegeben und sei nicht Kostenschuldner. Er habe lediglich seine Daten durchgegeben und „das Weitere geschehen lassen“. Randnummer 5 Am 31. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht mit, er habe die Kostenrechnung gegen den Beschwerdegegner für erledigt erklärt, weil der Makler keinen Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs habe vorlegen können. Dem Beschwerdegegner teilte er am selben Tage mit, er könne die Notarkostenrechnung als erledigt betrachten. Daraufhin erklärte der Beschwerdegegner Erledigung der Hauptsache. Randnummer 6 Die Ländernotarkasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 7 Das Landgericht Halle hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 5. September 2018 die Kosten des Verfahrens unter Billigkeitsgesichtspunkten auferlegt, weil dieser eine Auftragserteilung nicht habe nachweisen können. Randnummer 8 Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, bei Rücknahme bzw. Aufhebung einer Kostenrechnung sehe § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. §§ 81, 83 FamFG keine Erstattungspflicht des Notars vor. Dies gelte umso mehr, als er bei Rechnungstellung habe davon ausgehen können, der Makler habe im Auftrag beider Parteien gehandelt. Anhaltspunkte für ein Handeln ohne Vertretungsmacht oder ein eigenes Handeln des Maklers seien ihm nicht ersichtlich gewesen. Randnummer 9 Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, die Kostenentscheidung liege insoweit im Ermessen des jeweils zuständigen Richters, was hier aufgrund des fehlenden Auftrages dahin auszuüben sei, dass der Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen habe, weil er voraussichtlich unterlegen wäre. II. 1. Randnummer 10 Die Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich gegen die isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1 FamFG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2. Randnummer 11 Das Landgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das Verfahren nach Einreichung des Antrages dadurch in der Hauptsache erledigt hat, dass der Notar seine Kostenberechnung vom 9. Dezember 2016 aufgehoben hat. 3. Randnummer 12 Das Landgericht hat die gerichtlichen Auslagen gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG dem beschwerdeführenden Notar weiter zu Recht im Hinblick darauf auferlegt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne den Eintritt der Hauptsachenerledigung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind im Fall des Eintritts der Hauptsachenerledigung regelmäßig die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund des bisherigen Verfahrensstands ohne Anstellung weiterer Ermittlungen beurteilt werden können. Randnummer 13 Danach liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Dem Erstgericht wird ein weiter Gestaltungsspielraum dahingehend eingeräumt, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieser Grundsatz erfährt nur durch § 81 Abs. 2 FamFG eine Beschränkung, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 11, juris). Außerhalb dieser Fälle genügt den Anforderungen an die Billigkeit jedes Abwägungsergebnis, das nach den Umständen des Einzelfalles die Kostentragung durch einen bestimmten Beteiligten billig erscheinen lässt, nicht hingegen ist es, um einem Beteiligten die Kosten auferlegen zu können, erforderlich, dass Umstände vorliegen, die nach Art und Bedeutung den Regelbeispielen des § 81 Abs. 2 FamFG gleichkommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 - I-3 Wx 115/13, 3 Wx 115/13 -, Rn. 48, OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris). Das in § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumte Ermessen ermöglicht die Berücksichtigung verschiedenster Kriterien: Verfahrensart, Beteiligtenrolle, Unterliegen oder Obsiegen, Anlass zur Antragstellung, Antragsrücknahme und Erledigungserklärung, Verhalten im Verfahren (Mitwirkungspflichten, verspätetes Vorbringen), auch wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Lage oder Bedeutung für die Beteiligten (Zöller-Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 81 FamFG, Rn. 6). Auch wenn das Unterliegen eines Beteiligten nicht zwingend zu einer Kostenauferlegung führen muss, so kann in Antragsverfahren ein Kriterium der Billigkeit doch das Maß des Antragserfolges sein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2014 - I-3 Wx 115/13, Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 30. April 2012 - 31 Wx 68/12 -, Rn. 8, juris; Zöller-Feskorn, a.a.O., § 81 FamFG, Rn. 6), sofern es sich wie hier um rein vermögensrechtliche Fragen handelt (Zöller-Feskorn, a.a.O.). Angesichts der Nähe dieser Verfahren zu den zivilprozessualen Verfahren entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kostenentscheidung entsprechend den in diesen Verfahren geltenden Grundsätzen an dem Obsiegen und Unterliegen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 24 - 26 m.w.N.; juris). 4.
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