Beschleunigungsinteresse eines Bieters bei Verzögerung des Vergabeverfahrens Leitsatz 1. Im Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB ist vom Beschwerdegericht eine eigenständige Abwägung nach § 1
§ 169GWB).
Dass mit der Zulassung der Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen im Hinblick auf den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz geschaffen werden, muss in der Interessenabwägung deshalb besonders gewichtet werden. Randnummer 33 Dieser schwerwiegende Eingriff kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ein dringendes Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit besteht, welches deutlich das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens übersteigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
- März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG München, Beschluss vom
- September 2010, Verg 16/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; OLG Naumburg, Beschluss vom
- November 2003, 1 Verg 14/03; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 41 zu § 169 GWB; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar,
- Aufl., Rdn.
§ 169GWB).
Daraus folgt im Übrigen zugleich, dass der Auftraggeber die Verzögerungen, die typischerweise mit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verbunden sind, grundsätzlich hinnehmen muss (vgl. Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn.
§ 169GWB).
Randnummer 34 Wie die Vergabekammer im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, sind in die Abwägung zwar ebenfalls die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages einzustellen. Die Interessen des Antragstellers können nämlich umso eher zurückgestellt werden, je genauer absehbar ist, dass sein Nachprüfungsantrag erfolglos bleiben wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2011, VII Verg 42/11, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011, VII Verg 101/11, ZfBR 2012, 388; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 68 zu § 169 GWB). Die Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung wegen fehlender Erfolgsaussichten kommt allerdings nur in solchen Fällen in Betracht, in denen sich die Unzulässigkeit und Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages im Rahmen einer summarischen Erfolgsprüfung sofort und auf den ersten Blick erschließt. Voraussetzung ist, dass der zu beurteilende Sachverhalt offen zu Tage liegt und aufgrund dieser Evidenz bei der summarischen Prüfung, die der im Eilverfahren nach § 169 GWB zu treffenden Vorabentscheidung zugrunde liegt, unschwer berücksichtigt werden könnte. Sinn und Zweck des Vergabenachprüfungsverfahrens gebieten es nämlich regelmäßig nicht, die vorzeitige Zuschlagserteilung auszuschließen, obwohl die Aussichtslosigkeit des Nachprüfungsantrages, dessen Zustellung die Sperre des § 169 Abs. 1 GWB zunächst ausgelöst hat, offen auf der Hand liegt. Eine weitergehende Prüfung fehlender Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 169 Abs. 2 GWB würde dagegen nicht nur dem Ziel der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens zuwiderlaufen, sondern vor allem das Recht des Antragstellers verletzen, seine Rügen in dem vorgesehenen, geregelten Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel des Primärrechtsschutzes überprüfen zu lassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01; VergabeR 2001, 338; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2003, 13 Verg 20/03, OLGR Celle 2003, 402; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 47/48; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Rdn. 43 zu § 169). Randnummer 35 Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut in § 169 Abs. 2 S. S. 4 GWB kann aber selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Januar 2017, 11 Verg 1/17, NZBau 2017, 309; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, Rdn. 43 zu § 169). Randnummer 36 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die mit dem Nachprüfungsantrag verfolgten Bieterbelange nicht überwiegen. Randnummer 37
- a)Die vorzeitige Zuschlagserteilung lässt sich - entgegen der Ansicht der Vergabekammer - nicht allein mit einer fehlenden Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages begründen. Denn um einen Fall des auf den ersten Blick unzulässigen oder unbegründeten Nachprüfungsantrages handelt es sich im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen Rügen nicht. Randnummer 38
- aa)Die Vergabekammer hat den anhängigen Nachprüfungsantrag in dem angefochtenen Beschluss nur deshalb für aussichtslos gehalten, weil die von der Antragstellerin abgegebenen Angebotsunterlagen bereits formal unvollständig gewesen seien und die Antragsgegnerin in den Vergabebedingungen eine Nachforderung nach § 56 VgV ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Teilnahmeantrag der Antragstellerin sei gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB auszuschließen, da den Unterlagen eine persönliche Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung nicht beigefügt gewesen sei, obwohl dies die Antragsgegnerin in den ergänzenden Anforderungen zu Abschnitt III.) der öffentlichen Bekanntmachung gefordert habe. Randnummer 39 Das Fehlen von geforderten Unterlagen könnte zwar grundsätzlich durchaus einen offen zu Tage tretenden Mangel des Teilnahmeantrages begründen, der im Rahmen der Interessenabwägung nach § 169 Abs. 2 GWB zu gewichten ist. Denn soweit es die Unvollständigkeit des Angebots anbelangt, handelt es sich um einen rein formalen Ausschlussgrund, der sich in der Regel ohne weiteres durch einen Blick in die Vergabeakten und Abgleich der Vergabebedingungen mit den vorgelegten Unterlagen feststellen lässt. Randnummer 40 Im Streitfall geht es allerdings nicht um die schlichte Feststellung des Fehlens einer geforderten Unterlage, hier eines Eignungsnachweises. Die Erklärungen des Teilnahmeantrages sind vielmehr einer umfassenden Auslegung zu unterziehen. Die Antragstellerin hatte ihrem Teilnahmeantrag nämlich eine Referenzliste der selbst bearbeiteten Projekte im Bereich der Fördermittelbewirtschaftung beigefügt. Die Vergabekammer beanstandet an dieser Liste lediglich, dass die Referenzprojekte nicht einer bestimmten Person aus dem Unternehmen der Antragstellerin zugeordnet werden könnten und die Referenzliste deshalb unvollständig sei. Aus der Anlage gehe nicht eindeutig hervor, dass Herr Dipl.-Ing. M. für die aufgeführten Projekte verantwortlich gewesen sei. Randnummer 41 Richtig ist, dass in der vorgelegten Referenzliste Dipl.-Ing. M. nicht ausdrücklich als Sachbearbeiter der aufgelisteten Projekte mit GRW-Förderanträgen bezeichnet ist. Bei isolierter Betrachtung ausschließlich dieser Anlage wäre eine Zuordnung der Referenzobjekte zu einer bestimmten Person mithin nicht möglich. Der Antragstellerin ist jedoch darin beizupflichten, dass eine solche isolierte Betrachtung zu kurz greift. Die persönliche Bezugnahme auf Herrn Dipl.-Ing. M. lässt sich nämlich zumindest im Ergebnis einer verständigen Auslegung der Vergabeunterlagen feststellen. Denn die Antragstellerin hat in dem Inhaltsverzeichnis ihres Teilnahmeantrages ausdrücklich aufgeführt, dass sie einen zusätzlichen Nachweis bei Herrn Dipl.-Ing. T. M. zu Berufserfahrungen in Projekten GRW-Förderung beigefügt habe. Auch in einer weiteren Übersicht hat sie ihre Anlagen nochmals bezeichnet und darin ebenfalls den zusätzlichen Nachweis für Berufserfahrungen mit Projekten der GRW-Förderung Herrn Dipl.-Ing. T. M. zugeordnet. Berücksichtigt man bei der Auslegung des Teilnahmeantrages aber auch diese Übersichten, in denen ausdrücklich aufgeführt ist, dass sich die der Bewerbung angefügte Referenzliste „Nachweis von Leistungen mit GRW Förderanträgen für die letzten fünf Jahre“ auf die beruflichen Erfahrungen ihres Geschäftsführer Dipl. Ing. M. beziehen, erscheint das Vorliegen des formalen Ausschlussgrundes des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV aber mehr als zweifelhaft. Denn legt man die Erklärung unter Einbeziehung der Inhaltsübersichten im Kontext aus, so kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass Dipl. Ing. M. die Projekte der Referenzliste bearbeitet hat. Es trifft daher nicht zu, dass sich die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin sofort auf ersten Blick erschließe, weil die Vergabeunterlagen unvollständig seien. Randnummer 42
- bb)Nach den weiteren Ausführungen der Vergabekammer hat der Teilnahmeantrag der Antragstellerin aber auch im Übrigen keinen Anlass zu Beanstandungen geboten. Es liegt danach jedenfalls kein Sachverhalt vor, bei dem sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages von vorneherein sogleich erschließt. So hat die Vergabekammer im Einzelnen ausgeführt, dass der Teilnahmeantrag der Antragstellerin - bis auf das Fehlen der persönlichen Referenzliste für GRW-Projekte - die Eignungsanforderungen bei einer zutreffenden Auslegung vollständig erfüllen würde. Insbesondere habe die Antragstellerin auch die geforderten Qualifikationsnachweise für den Projektleiter und dessen Stellvertreter vorgelegt, da die ergänzenden Anforderungen zu Ziffer III der Auftragsbekanntmachung aus Sicht eines objektiv verständigen Bieters nicht dahingehend auszulegen gewesen seien, dass für den Projektverantwortlichen und dessen Stellvertreter zwingend ein Abschluss als Bauingenieur gefordert worden sei. Auch habe die Antragstellerin - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch die notwendige Qualifikation für den Leistungsbereich „bauplanungsrechtliche Vorgänge“ nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Vergabekammer in dem angefochtenen Beschluss. Randnummer 43 Von einem offenkundig ohne Aussicht auf Erfolg oder gar rechtsmissbräuchlich betriebenen Nachprüfungsverfahren kann somit nicht die Rede sein. Hiergegen spricht im Übrigen aber auch schon, dass der Vorsitzende der Vergabekammer die Bearbeitungsfrist wiederholt nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB mit der Begründung verlängert hat, dass die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls dies erforderten. Würden die fehlenden Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin hingegen schon bei summarischer Prüfung offenkundig auf der Hand liegen, hätte sich eine mehrfache Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB verboten. Randnummer 44
- b)Nach dem Vorgesagten könnte aber selbst eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen. Es müsste vielmehr auch noch ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutreten. Ein solches besonderes Beschleunigungsinteresse ist hier jedoch weder konkret dargetan, noch nach Lage der Akten ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände reichen vielmehr nicht wesentlich über die Misshelligkeiten hinaus, die für den Auftraggeber regelmäßig mit einer zeitlichen Verzögerung seines Projekts verbunden sind. Randnummer 45
- aa)Dass durch das Nachprüfungsverfahren eine nicht unerhebliche zeitliche Verzögerung bei der Erteilung des Zuschlags eingetreten ist, die hier durch die mehrfache Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach § 167 Abs. 1 S.2 GWB zusätzlich verstärkt worden ist, kann eine - irreversible Fakten schaffende - Vorabentscheidung über den Zuschlag nicht rechtfertigen. Randnummer 46 Soweit die Antragsgegnerin den mit dem Nachprüfungsverfahren verbundenen Zeitverlust ins Felde führt, kann sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil dieser die zwangsläufige Folge eines jeden mit aufschiebender Wirkung verbundenen Rechtsmittelverfahrens ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 44 zu § 169 GWB). Insoweit tragen die gesetzlichen Fristen in § 167 Abs. 1 GWB und das allgemeine Beschleunigungsgebot den Interessen des Auftraggebers ausreichend Rechnung, der bei seiner Planung im Übrigen stets ein nie auszuschließendes Nachprüfungsverfahren einzukalkulieren hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. November 2003, 1 Verg 14/03, zitiert nach juris; Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 44 zu § 169 GWB; Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 37/38 zu § 169 GWB). Dass sich das Zeitmoment hier noch zusätzlich verschärft hat, indem die Vergabekammer die ihr gemäß § 167 Abs. 1 S.1 GWB eingeräumte Entscheidungsfrist in grenzwertigem Umfang verlängert hat, fällt ebenfalls in den Risikobereich der Antragsgegnerin (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10). Dieser Umstand darf jedenfalls nicht zu Lasten der rechtsschutzsuchenden Antragstellerin gehen. Die Antragsgegnerin trägt das allgemeine Risiko, dass ihr Projekt durch das mit einem Suspensiveffekt verbundene Nachprüfungsverfahren verzögert wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vergabekammer mit der ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Frist nicht auskommt (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10). Auch wenn es richtig ist, dass der zeitliche Ablauf nicht auf ein zögerliches Vorgehen der Auftraggeberin zurückzuführen ist, ist es aber gleichwohl nicht sachgerecht, den aufgetretenen Zeitverlust auf Kosten des Rechtsschutzes der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren teilweise kompensieren zu wollen (vgl. ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 14/01, VergabeR 2001, 338). Randnummer 47
- bb)Soweit die Antragsgegnerin hier darüber hinaus vorgetragen hat, dass die Durchführung der ausgeschriebenen Projektmanagementleistungen deshalb keinen zeitlichen Aufschub mehr dulden würde, weil ihr wegen der Verzögerung anderenfalls finanzielle Schäden bis hin zum Scheitern des Großbauprojektes drohen würden, wenn sie die Fördermittel nicht mehr rechtzeitig abrufen könne, vermag auch dies die vorzeitige Gestattung des Zuschlags wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht zu begründen. Randnummer 48 Richtig ist zwar, dass in dem Fall, dass der Auftraggeber für die Finanzierung eines Bauvorhabens von so erheblicher Dimension - wie hier - auf fristgebundene Fördermittel angewiesen ist, die Zulassung eines vorzeitigen Zuschlags unter Umständen ausnahmsweise sachgerecht sein kann, um die Aufhebung der Ausschreibung wegen Unbezahlbarkeit des Projekts zu vermeiden (vgl. Summa in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5.Aufl., 2016 Rdn. 53 zu § 169 GWB; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4.Aufl., Rdn. 73 zu § 169 GWB). Randnummer 49 Verzögerungsschäden können einen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags aber allenfalls dann begründen, wenn sie eine ganz außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung für den Auftraggeber darstellen würden und hierdurch herausragende Belange des allgemeinen Wohls gefährdet wären (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342; OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03 zitiert nach juris), was die Vergabestelle im Einzelnen darzulegen hat. Eine solche Beeinträchtigung muss nach den konkreten Umständen des Falls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar zu erwarten sein; die bloß abstrakte Gefahr von Nachteilen genügt hingegen nicht (vgl. Antweiler in Burgi/Dreher, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl., Rdn. 38 zu § 169 GWB). Im vorliegenden Fall vermag der Senat dies im Ergebnis der hier gebotenen summarischen Erfolgsprüfung anhand des Vorbringens der Antragsgegnerin jedoch noch nicht festzustellen. Zu dem behaupteten Verzögerungsschaden fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin. Dass ein Fördermittelverlust drohe, wenn die Ausschreibung der Straßenausbaumaßnahme in diesem Jahr nicht mehr erfolgen würde, hat die Antragsgegnerin zwar pauschal behauptet, ihr Vorbringen aber nicht im Einzelnen mit konkreten Tatsachen unterlegt sowie in der gebotenen Weise, etwa durch Vorlage des Fördermittelbescheides, glaubhaft gemacht. Ungeachtet des engen Zeitkorridors, der aus der vielfältigen Verflechtung der zugrunde liegenden Leistungs-, Finanzierungs- und verkehrsorganisatorischen Rahmenbedingungen resultiert, lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht hinreichend substantiiert entnehmen, dass die Finanzierung des Vorhabens derart akut und in nicht mehr hinnehmbarer Weise gefährdet sei, so dass - ungeachtet der grundsätzlichen Risikoverteilung - allein die sofortige Zuschlagserteilung Abhilfe verschaffen kann (vgl. ähnlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Oktober 2009, VII Verg 31/09, BeckRS 2009, 29059). Randnummer 50 Läge die behauptete Dringlichkeit in Ansehung des geplanten Großbauvorhabens vor, so hätte die Antragsgegnerin ihren Zeitplan, insbesondere für das Vergabeverfahren, hier aber auch viel zu knapp bemessen. Denn sie hat auch schon bei der dem eigentlichen Bauprojekt vorgelagerten Ausschreibung der Projektmanagementleistungen im Verhandlungsverfahren mit der Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren rechnen müssen. Die Auftraggeberin hätte bei ihrer zeitlichen Planung berücksichtigen müssen, dass es durch ein Nachprüfungsverfahren zu Verzögerungen kommen kann, die - auch schon wegen der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde - über die in § 167 Abs. 1 S.1 GWB für das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren vorgesehene Regelfrist von 5 Wochen hinausgehen können. Wenn die Auftraggeberin dem bei ihrem Terminplan nicht Rechnung trägt, so kann dies aber im Allgemeinen nicht zu Lasten eines effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin gehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2001, 13 Verg 4/01, VergabeR 2001, 338; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2003, 13 Verg 20/03, OLGR Celle 2003, 402; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342). Es ist vielmehr Sache des öffentlichen Auftraggebers, für sein Beschaffungsvorhaben die Realisierungsvoraussetzungen herzustellen und dabei auch die Zeiträume einzuschätzen, die für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren benötigt werden. Ziel und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 169 Abs. 2 GWB kann dagegen nicht sein, Vergabeentscheidungen der Entwicklung rechtlicher, politischer oder verwaltungsorganisatorischer Entscheidungsprozesse jeweils anzupassen. Deshalb können Anträge nach § 169 Abs. 2 S. 1 GWB grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn sie sich auf Umstände stützen, die sich einer geordneten Projektplanung von vorneherein entziehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03 zitiert nach juris; Summa in Heirmann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl., 2016, Rdn. 45 zu § 169 GWB; Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., Rdn. 77 zu § 169 GWB). Derartige Umstände hat die Vergabestelle indessen nicht vorgetragen. Die durch das Nachprüfungsverfahren bedingte zeitliche Verzögerung kann für sie jedenfalls nicht gänzlich überraschend gekommen sein. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung gilt vielmehr, dass bereits im Vorplanungsstadium bei der Kalkulation des für das Ausschreibungsverfahrens benötigten Zeitvolumens ein entsprechendes „Polster“ für die Auseinandersetzung mit etwaigen Rügevorbringen der Bieter einzustellen ist. Die Möglichkeit, dass ein Bieter die Vergabenachprüfungsinstanzen anruft, ist bei einer europaweiten Ausschreibung ebenfalls nicht fernliegend und deshalb in die zeitliche Planung einzubeziehen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 24. Oktober 2003, 6 Verg 9/03). Randnummer 51 Dass solche Verzögerungsschäden als Folge der - vorübergehenden - Zuschlagssperre des § 169 Abs. 1 GWB überhaupt auftreten können und auch regelmäßig auftreten werden, hat der Gesetzgeber im Übrigen bewusst in Kauf genommen und lediglich durch Erstattungsregeln wie etwa § 180 GWB in geeigneten Fällen zu kompensieren versucht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Juni 2001, WVerg 4/01, VergabeR 2001, 342). Randnummer 52
- cc)Bei der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es zudem nicht entscheidend darauf an, dass für das geplante Bauvorhaben „Anbindung der Region H. /L. an die Bundesautobahn A ... “ zweifellos ein öffentliches Interesse besteht, weil es die Region wirtschaftlich stärken und den Verkehrsfluss verbessern wird. Dass die geplante öffentliche Aufgabe, die der Ausschreibung zugrunde liegt, im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass der Einsatz von öffentlichen Mitteln mit Vorteilen für die öffentliche Hand und die Allgemeinheit verbunden sein soll, begründet per se aber noch kein besonderes Beschleunigungsinteresse, das über die mit dem Nachprüfungsverfahren allgemein verbundenen Verzögerungen und Misshelligkeiten hinausgeht, sondern stellt eine Selbstverständlichkeit der öffentlichen Vergabe dar, die als solches noch nicht die Gestattung einer vorzeitigen Zuschlagserteilung rechtfertigen kann. Es können vom Auftraggeber vielmehr nur solche speziellen Risiken ins Feld geführt werden, deren Hinnahme ihm oder Dritten nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. September 2010, Verg 16/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. März 2014, 11 Verg 1/14, VergabeR 2014, 734). Randnummer 53
- dd)Im Rahmen der Interessengewichtung darf überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin ihren Eilantrag erst in einem relativ späten Verfahrensstadium, lange nach Ablauf der Angebotsbindefrist, gestellt hat, nachdem die Vergabekammer die Bearbeitungsfrist bereits wiederholt nach § 167 Abs. 1 S. 2 GWG verlängert hatte. Diese späte Antragstellung spricht aber bereits per se gegen die Annahme einer besonderen Dringlichkeit für eine Zuschlagsgestattung (vgl. Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., Rdn. 61 und Fußnote 102 zu § 169 GWB). Randnummer 54
- ee)Nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann schließlich der pauschale Hinweis der Auftraggeberin, dass nicht mehr gewährleistet werden könne, ob die Bieter noch weiterhin zu den abgegebenen Angeboten stünden, da die Angebotsbindefrist bereits am 01. März 2018 endete. Zum einen trägt die Antragsgegnerin - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - das Risiko eines Nachprüfungsverfahrens, das regelmäßig zu einer Überschreitung der Bindefrist führt, so dass der Antrag gemäß § 169 Abs. 2 GWB letztlich stets begründet wäre, wenn dieser Aspekt Eingang in die Interessenabwägung finden würde (vgl. Kus in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberechtskommentar, 4.Aufl., Rdn. 74 zu § 169 GWB). Zum anderen vermag die unsubstantiierte Behauptung, dass sich die Bieter bei weiterem Zuwarten möglicherweise nicht mehr an ihre Angebote gebunden fühlen könnten, auch deshalb eine besondere Dringlichkeit für eine Zuschlagserteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu begründen, weil die Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 06. September 2018 selbst eingeräumt hat, dass der Mitbewerber derzeit noch zu seinem Angebot stünde. Schließlich kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass seit Ablauf der Angebotsbindefrist bereits einige Monate verstrichen sind und sich die Antragsgegnerin einer wiederholten Verlängerung der Bearbeitungsfrist durch die Vergabekammer bisher nicht entgegengestellt hatte. (s.o.) Randnummer 55 Die Abwägung der Interessen der Beteiligten ergibt nach alledem keine hinreichende Rechtfertigung für die Erteilung des Zuschlags vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen der gemäß § 169 Abs. 2 GWB vorzunehmenden Interessenabwägung vorgebrachten Gründe erweisen sich gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährleistung ihres Primärrechtsschutzes insgesamt nicht als vorrangig. III. Randnummer 56 Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdesenat über den Antrag auf Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes hat die Antragsgegnerin als unterliegende Partei gemäß §§ 169 Abs. 2 S. 7, 176 Abs. 3 S. 4, 175, 78 GWB zu tragen. Dies erstreckt sich auch auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Randnummer 57 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Randnummer 58 Dr. Wegehaupt Linsenmaier Göbel