GB sei nicht gegeben, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde C. widerspreche. Dieser sehe für den maßgeblichen Bereich eine Fläche für Wald vor. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 16.11.2010 erteilte der Beklagte dann aber doch die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legten die Eheleute M. und G. K., die Nachbarn der Klägerin, mit Schreiben vom 05.12.2010 Widerspruch ein. Mit Vorlagebericht vom 09.05.2011 übersandte der Beklagte den Widerspruch an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Entscheidung. In diesem Vorlagebericht hieß es: Randnummer 4 "Sollte es sich erweisen, dass, auf Grund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB, die planungsrechtliche
GB nicht gegeben ist und somit die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde, so wird der Widerspruchsführer dadurch nicht in seinen nachbarlichen Rechten verletzt, weil hier ausschließlich (nicht nachbarschützende) städtebauliche Belange betroffen sind." Randnummer 5 Mit Schreiben vom 16.09.2011, bei dem Beklagten eingegangen am 26.09.2011, gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch an den Beklagten "im Rahmen der Fachaufsicht zur Wahrnehmung der Durchführung einer Rücknahme nach § 48 VwVfG" zurück. Der Widerspruch müsste mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften zurückgewiesen werden, obwohl die Baugenehmigung sich als offensichtlich rechtswidrig erweise. Das Bauvorhaben beeinträchtige offensichtlich öffentliche Belange. Der Flächennutzungsplan für die Gemeinde C., Ortsteil A-Stadt weise die Fläche, auf der das Vorhaben realisiert worden sei, als Wald aus. Die Errichtung eines Freischuppens mit Photovoltaik widerspreche der ausgewiesenen F-Plan-Darstellung. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die überwiegend oder ausschließlich der Stromerzeugung diene. Da das Bauvorhaben unzulässig sei, hätte eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Beklagte werde deshalb gebeten, die Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG zu prüfen. Mit Schreiben vom 28.02.2010 teilte der Beklagte dem Landesverwaltungsamt mit, dass er die Baugenehmigung nicht zurücknehme. Das hier in Rede stehende Vorhaben sei als untergeordnete Nebenanlage zur bereits bestehenden Hauptnutzung zugelassen worden. Die vorliegende Einzelfallentscheidung sei auch unter Beachtung der auf dem Grundstück der Widerspruchsführer befindlichen Nebenanlagen getroffen worden. Die Gemeinde C. habe ihr Einvernehmen dazu erteilt. Mit Schreiben vom 04.06.2012 wies das Landesverwaltungsamt den Beklagten daraufhin an, die Baugenehmigung nach § 48 VwVfG bis zum 30.07.2012 zurückzunehmen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 22.08.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme an. Hierauf zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2012 bei dem Beklagten an, dass er die rechtlichen Interessen der Klägerin vertrete. Zugleich beantragte er Akteneinsicht sowie Fristverlängerung zur Stellungnahme. Dem Schreiben war eine Vollmacht vom 04.09.2012 beigefügt, mit welcher dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der vorliegenden Angelegenheit eine Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung erteilt worden war. Randnummer 7 Mit Rücknahmebescheid vom 25.09.2012 nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom 16.11.2010 zurück. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde C. Ortsteil A-Stadt widerspreche. Das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts sei nicht schutzwürdig, da die Klägerin bereits vor Antragstellung mit der Errichtung des Bauvorhabens begonnen und auch nicht die Bestandskraft der Baugenehmigung für die Fortsetzung der Bautätigkeit abgewartet habe. Das öffentliche Interesse bestehe in der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Der Rücknahmebescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2012 per E-Mail übersandt und der Klägerin am 28.09.2012 mittels PZU zugestellt. Am 05.10.2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2014 zurückgewiesen wurde. Randnummer 8 Mit Urteil vom 03.04.2017 – 4 A 190/15 MD – hat das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 48 VwVfG. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden. Für den Beginn der Jahresfrist sei auf den Schriftsatz des Landesverwaltungsamtes vom 16.11.2011, der dem Beklagten am 26.09.2011 zugegangen sei, abzustellen. Die Frist sei eingehalten worden, da der Rücknahmebescheid dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2012 mittels Fax zugestellt worden sei. Die der Klägerin erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig gewesen. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil es auf einer Fläche verwirklicht worden sei, die als Fläche für Wald (nunmehr Grünfläche laut neuem Flächennutzungsplan) ausgewiesen sei. Der aktuelle Flächennutzungsplan verdeutliche, dass die Fläche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden solle. Der Beklagte habe auch das ihm im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er habe nicht verkannt, dass die Rücknahme der Baugenehmigung mit Nachteilen für die Klägerin verbunden sei. Er habe jedoch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor deren Interessen eingeräumt und dabei in erster Linie auf die negativen raumordnerischen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens abgestellt. Er habe ferner berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Rücknahme der Baugenehmigung finanzielle Verluste erleiden werde. Das gehe insbesondere aus der Weisung des Landesverwaltungsamtes vom 04.06.2012 hervor, welche bei der Auslegung des auf die Weisung ergangenen Rücknahmebescheides Berücksichtigung finde. Diese Interessen seien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen der Errichtung ohne Baugenehmigung zurückgestellt worden. II. Randnummer 9 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 10 Die von der Klägerin allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris RdNr. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 11 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei eingehalten worden, da der Beklagte erst mit der fachaufsichtlichen Weisung vom 04.06.2012 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erlangt habe, unterliege ernstlichen Zweifeln. Randnummer 12 a) Die Klägerin führt aus, die Jahresfrist habe bereits mit der Einlegung des Widerspruchs der damaligen Widerspruchsführer zu laufen begonnen, da die Widerspruchsbegründung bereits alle Elemente enthalten habe, aus denen sich die vermeintliche Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung ergebe. Der Beklagte habe damit sämtliche Elemente gekannt, aus denen sich die vermeintliche Rechtswidrigkeit ableite. Die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergebe, folge nicht erst aus der Weisung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nicht auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit durch die Behörde an. Maßgeblich sei allein die Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen. Der Vorlagebericht zeige, dass dem Beklagten die Beeinträchtigung öffentlicher Belange bekannt gewesen sei, denn er habe ausdrücklich von " der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB" gesprochen. Damit sei auch klar, dass die planungsrechtliche
GB nicht gegeben sei. Der Beklagte habe bereits vor Erteilung der Baugenehmigung die Örtlichkeiten gekannt. Auch habe er in seinem Schreiben vom 09.09.2010 an die Klägerin ausgeführt, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Dies alles sei mehr als 2 Jahre vor dem Erlass des Rücknahmebescheides ersichtlich gewesen und vom Beklagten auch gesehen worden. Spätestens mit dem Vorlagebericht vom 09.05.2011 sei dies der Fall gewesen. Mit der Erhebung des Widerspruchs sei außerdem klar gewesen, dass das Vorhaben an der bekannten Stelle errichtet werde, so dass sich hieraus ganz offenkundig die positive Kenntnis des Beklagten im Sinne der Jahresfrist ableite. Randnummer 13 Hiermit kann die Klägerin nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die insoweit von der Klägerin nicht richtig wiedergegeben wird – beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 – Gr.Sen. 1.84 und 2.84 –, juris RdNr. 17). Erkennt eine Behörde nachträglich, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat, beginnt die Jahresfrist nicht etwa bereits mit dem Erlass des Verwaltungsakts, sondern frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 – Gr.Sen. 1.84 und 2.84 –, a.a.O. RdNr. 18 ff.; Urt. v. 24.01.2001 – 8 C 8.00 –, juris RdNr. 10). Die hiernach erforderliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 16.11.2010 hatte der Beklagte weder im Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs der Eheleute K vom 05.12.2010 noch bei der Abfassung des Vorlageberichts vom 09.05.2011. Der Widerspruch vom 05.12.2010 konnte die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit bereits deshalb nicht vermitteln, weil er hierzu keine Ausführungen enthielt. Mit dem weiteren Schreiben der Eheleute K. vom 05.12.2010 wurden lediglich Fragen aufgeworfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorangegangenen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 09.09.2010, mit dem dieser das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig bezeichnet hatte. Dieses Schreiben war nur als "Zwischeninformation" gedacht, die von den Fachämtern des Beklagten noch einmal überprüft werden sollte. Es ist nicht anzunehmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung am 16.11.2010 durch den Beklagten im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit erfolgte. Zwar wird hierin – ohne weitere Erläuterung – der Flächennutzungsplan der Gemeinde C. Ortsteil A-Stadt erwähnt, dessen Darstellungen das Vorhaben der Klägerin nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 09.09.2010 i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widersprechen soll. Das spätere Schreiben des Beklagten an das Landesverwaltungsamt vom 28.02.2012 lässt jedoch erkennen, dass dieser offenbar auch zu diesem Zeitpunkt noch meinte, die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt zu haben. Der Beklagte führte in dem Schreiben vom 28.02.2012 aus, er nehme die Baugenehmigung nicht zurück, da das Vorhaben "als untergeordnete Nebenanlage zur bereits bestehenden Hauptnutzung" zugelassen worden sei. Dies zeigt, dass er offenbar meinte, die Baugenehmigung sei trotz des Widerspruchs des Vorhabens der Klägerin zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Ausführungen des Beklagten in dem Schreiben vom 28.02.2012 kann auch der Zeitpunkt der Abfassung des Vorlageberichts vom 09.05.2011 (noch) nicht als Zeitpunkt der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angesehen werden, obwohl hierin – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – von " der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB" die Rede ist. Dies folgt daraus, dass der Beklagte in diesem Schreiben durch die Formulierung "sollte sich erweisen, dass … die planungsrechtliche
GB nicht gegeben ist", weiterhin Vorbehalte gegenüber der Annahme der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung zum Ausdruck gebracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Erkenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – (frühestens) mit Zugang Schreibens des Landesverwaltungsamtes vom 16.09.2011 am 26.09.2011 anzunehmen, mit dem der Beklagte zur Prüfung einer Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG aufgefordert wird. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.