Erlaubnisfreiheit des Ableitens von Grundwasser landwirtschaftlich genutzter Flächen in einen Hauptseegraben Leitsatz Zur Auslegung der Voraussetzung "signifikant nachteilige Auswirkungen" im Rahmen des § 46 Abs. 1 WHG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Nebenbestimmungen in einer wasserrechtlichen Erlaubnis. (Rn.24) Orientierungssatz Die erhebliche Erhöhung des Nitrat-N-Wertes nach Einleitung von Grundwassers in einen Hauptseegraben stellt eine merkliche nachteilige - signifikante - Auswirkung auf den Wasserhaushalt dar. (Rn.29) Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine Nebenbestimmung einer ihr durch den Beklagten erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis. Randnummer 2 Die Klägerin bewirtschaftet Ackerflächen in den sog. Seeländereien zwischen W. und F. Bei den Böden handelt es sich um tiefgründige, historisch entwässerte und daher devastierte Moorböden mit guter Fruchtbarkeit. Das Gebiet ist durch hohen und steigenden Grundwasserstand stark vernässt, was eine Bewirtschaftung mit Landmaschinen erschwert. Mittig der Ackerflächen der Klägerin führt der Hauptseegraben nordwestlich, der von A. bis in den K. See fließt. Randnummer 3 Im Jahr 2008 legte die Klägerin zur Entwässerung der Ackerflächen Gräben an, um die Bewirtschaftung mit Landmaschinen wieder vornehmen zu können. Dies führte zwar hydrologisch zum gewünschten Effekt, erfolgte jedoch ohne Erlaubnis der Wasserbehörde. Im Jahr 2009 wurden die Gräben wieder verschlossen. Randnummer 4 Unter dem 28. Februar 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung zur Verlegung und zum Betreiben von Drainagen auf Ackerflächen südöstlich von F., Gemarkung W., sowie zur Einleitung der Drainagewässer in den Hauptseegraben nach dem Wasserhaushaltsgesetz unter Beifügung eines „Gutachten zu Auswirkungen der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen“ der Beratenden Ingenieure S. GmbH C. zu Menge und Beschaffenheit der Drainagewässer sowie den voraussichtlichen Auswirkungen auf den Hauptseegraben. Nach dem Gutachten würden zwar die Flächen aufgrund des natürlichen Gefälles auch ohne Drainagen in den Hauptseegraben entwässert. In niederschlagsreichen Wetterlagen komme es aber aufgrund des geringen Oberflächengefälles der Äcker in Tallage zu Staunässe. Um dem zu begegnen, sollen 26 Drainagen in ca. 0,8 m Tiefe verlegt werden. Erst die Entwässerung über Drainagen ermögliche die ganzjährige Bestellung der Ackerflächen. Randnummer 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. März 2014 erlaubte der Beklagte der Klägerin befristet bis zum 31. Dezember 2020 die Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Seeländereien zwischen W. und F. über 26 Drainagen und die Einleitung dieser Wässer in den Hauptseegraben. Dabei wurde der Klägerin unter Ziff. II.4 als Nebenbestimmung auferlegt, die Abläufe der Drainagen vierteljährlich innerhalb des Geltungszeitraumes entsprechend der vom Gutachter S. GmbH C. angegebenen Art und Weise hinsichtlich der Parameter Sauerstoff, pH-Wert, Leitfähigkeit, Nitrat, Nirtrat-N, Nirtrit, Nirtrit-N, Ammonium, Ammonium-N, Phosphatortho, o-Phosphat-P, Gesamt-P, Sulfat, Chlorid, AOX und TOC zu analysieren und auszuwerten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich bei den anstehenden Böden in den Seeländereien zwischen A. und F. um Erdniedermoor aus kalkhaltigem Niedermoortorf handele. Die Entwässerung und Nutzung seit dem 18. Jahrhundert hätten dabei Veränderungen des ursprünglichen Niedermoortorfs ausgelöst, die zu dem heutigen Bodenzustand geführt hätten. Eine Entwässerung solcher Moorstandorte über Drainagen gelte nicht als gewöhnliche Bodenentwässerung i. S. d. WHG, da durch den Entzug des Wassers die Umwandlung des Bodens, das heiße die Zersetzung zu mineralischem Torf, weiter fortschreiten könne. Schon aus diesem Grund handele es sich bei der beabsichtigten Entwässerung nicht um ein erlaubnisfreies Vorhaben i. S. d. WHG. Daneben ließe sich der wasserrechtlichen Kommentierung entnehmen, dass bei einer Dränung eines Grundstückes von über 10 ha Größe keine gewöhnliche Bodenentwässerung mehr vorliege. Dies habe bei der beantragten Entwässerung von 110 ha erst Recht zu gelten. Das Vorhaben sei aber erlaubnisfähig, da durch die Ableitung der Wässer durch Drainagen der Hauptseegraben nicht nachteilig beeinträchtigt werde. Die Wasserqualität der über Drainagen zutage geleiteten Wässer unterscheide sich nämlich nicht deutlich von der, die beim natürlichen oberflächennahen Abfluss bzw. Abfluss der oberen Grundwasserhorizonte vorliege. Die Drainagen würden lediglich einen schnelleren Abfluss des Wassers ermöglichen; eine höhere Nitratfacht als ohne Drainage werde dem Gewässer jedoch nicht zugeführt. Dennoch sei eine Beprobung der Drainageabläufe erforderlich, um einschätzen zu können, ob durch die Gewässerbenutzung Nachteile für die Wasserbeschaffenheit des Hauptseegrabens entstehen könnten. Daneben diene die Beprobung auch der Kontrolle der Erreichung der Bewirtschaftungsziele und der nachhaltigen Entwicklung der Oberflächengewässer im Einzugsgebiet der Seeländereien. Randnummer 6 Am 14. April 2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ableitung der Wässer mittels Drainagen zu einer Verbesserung des Gewässers führen werde. Die Anzahl der Beprobungen und Parameter sei daher nicht notwendig. Auch würden die Probenintervalle eine finanzielle Härte darstellen. Sie gehe weiter davon aus, dass die Ableitung der Wässer durch Drainagen nach dem WHG erlaubnisfrei sei. Ein Antrag sei nur „der guten Ordnung halber“ gestellt worden. Randnummer 7 Unter dem 12. Mai 2016 hörte das L. die Klägerin zu der beabsichtigten Entscheidung über ihren Widerspruch an. Randnummer 8 Die Klägerin führte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 aus, dass sie auf die Entwässerung angewiesen sei, um Nässeschäden bei einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung zu verhindern, aber nicht um Moorflächen zu kultivieren. Daneben könne dem vorgelegten Gutachten der S. GmbH C. entnommen werden, dass die Entwässerung mittels Drainagen zu keiner Erhöhung der Werte der Nitrat-N-Konzentration und mithin zu keiner Verschlechterung der Qualität des Wassers im Hauptseegraben führe. Aus diesem Grund handele es sich um ein erlaubnisfreies Vorhaben, weshalb die Beprobungspflichten schon deshalb rechtswidrig seien. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2016 änderte das L. den Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 dahingehend, dass nach Ziff. II.4 des Bescheides eine vierteljährliche Kontrolle lediglich hinsichtlich der Parameter Sauerstoff, pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Nitrat-N, Ammonium-N und Gesamt-P zu erfolgen hat. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nicht jede Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen sei i. S. d. WHG erlaubnisfrei. Durch den Entzug von Wasser bestehe die Möglichkeit einer weiteren Zersetzung und Mineralisierung des Torfs. Diese Besonderheit führe zu dem Ausschluss einer „gewöhnlichen Bodenentwässerung“. Eine Erlaubnisfreiheit sei auch bei gewöhnlicher Bodenentwässerung ausgeschlossen, sofern signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen seien. Dies sei hier gegeben. Entgegen der Ausführungen in dem vorgelegten Gutachten sei eine große Fließstrecke und damit lange Verweildauer des Wassers im Boden mit der Folge einer besseren Filterwirkung eine wesentliche Bedingung für die Rückhaltung der im Bodenwasser enthaltenen Nähr- und Schadstoffe. Mit dem Ableiten des Bodenwassers mittels Drainagen würden die Filterstrecke und die Verweildauer verkürzt. Je kürzer die Verweildauer des Wassers im Boden sei, desto weniger könne der Filter wirken und umso nähr- und schadstoffhaltiger sei das Bodenwasser bei der Einleitung in das Oberflächenwasser. Durch das schnelle Ableiten mittels Drainagen würden Nähr- und Schadstoffe nur im geringen Maße abgebaut. Die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen zu erteilen, sei auch ermessensgerecht. Im Rahmen einer Zustandsbestimmung von 2005 bis 2008 gemäß der EG-WRRL sei für den Hauptseegraben die Einstufung „schlechter ökologischer Zustand“ ermittelt worden. Unter der Maßgabe des Verschlechterungsverbotes sowie des Ziels eines „guten ökologischen Potentials“ für den Hauptseegraben und der Entwicklungsziele „mesotropher Zustand“ für den K. See bzw. „Badegewässer“ für den künftigen C.see sei im Zusammenhang mit der Gewässerbenutzung eine hinreichende Untersuchungsintensität für die relevanten Wasserqualitätsparameter unerlässlich. Das Eintragen von Schadstoffen in den Hauptseegraben und damit auch in die beiden genannten Standgewässer stehe in direktem Zusammenhang mit der Art und Intensität der Bewirtschaftung. Da es sich bei dem Hauptseegraben um ein eutrophiertes Gewässer handele, sei die Überwachung der Nährstoffeinträge notwendig. Der vierteljährliche Beprobungszyklus sei erforderlich, um die verschiedenen Beeinflussungen der Wasserqualität im Jahresverlauf und mithin die jahreszeitlichen Schwankungen, welche durch die unterschiedlichen ackerbaulichen Nutzungen möglich seien, zu erfassen. Da die Klägerin selbst die Erlaubnis beantragt habe, habe auch sie – und nicht etwa die Allgemeinheit – die Kosten für die Beprobung zu tragen. Jedoch sei nur die Beprobung der sechs genannten Parameter erforderlich, da es sich dabei um Parameter mit Indikatorfunktion handele. Randnummer 10 Am 11. November 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 11 Sie ist der Auffassung, die Nebenbestimmung in Ziff. II.4 des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtswidrig, da es sich vorliegend um kein erlaubnispflichtiges Vorhaben handele. Sie – die Klägerin – beabsichtige durch die Entwässerung lediglich die Verhinderung der Entstehung von Nässeschäden und nicht die Kultivierung von Moorland. Aus diesem Grund handele es sich um eine gewöhnliche Bodenentwässerung. Die Nässeschäden seien allein deshalb zu befürchten, weil nach der Aufgabe der Braunkohlegewinnung in der Region das Grundwasser nicht mehr über die ursprünglich angelegten Tiefbrunnen abgepumpt werde und es seitens des Beklagten versäumt worden sei, die erforderliche Vorflut in geeigneter Weise wiederherzustellen. Hinzu käme, dass das gesamte Oberflächenwasser in der Ortslage F. unkontrolliert und offenbar auch ungenehmigt abgeleitet bzw. den angrenzenden Ackerflächen zugeleitet werde. Dieser Zustand werde seit Jahren vom Beklagten geduldet und habe die Entwässerung notwendig gemacht. Aus dem vorgelegten Gutachten folge, dass nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt unwahrscheinlich seien. Jedenfalls seien keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen, denn die von ihr betriebene Drainageentwässerung wirke sich nicht in der Weise nachteilig auf das Gewässer aus, dass die Signifikanzschwelle überschritten sei. Nach dem bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten führe die Entwässerung durch ein Drainagesystem nicht zu einer Erhöhung der Nitrat-Stickstoffkonzentration, sondern lediglich zu einem schnelleren Abfluss des Wassers. Ohne eine Dränung des Wassers würde das Grundwasser länger im Boden verweilen und so mehr Schadstoffe aufnehmen als bei einem schnelleren Abfluss. Dies würde unabhängig von der landwirtschaftlichen Nutzung zu einem Schadstoffanstieg führen. Vor diesem Hintergrund sei durch die Drainageentwässerung eine positive Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu erwarten. Weiter dürfe nicht die landwirtschaftliche Nutzung zu signifikant nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt führen, sondern lediglich die Benutzung des Grundwassers. Diese bestehe vorliegend allein in der Drainageentwässerung. Würde man hingegen die landwirtschaftliche Nutzung selbst hinsichtlich ihrer Auswirkungen untersuchen, würde die Privilegierung des § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG ins Leere laufen, da mit jeder landwirtschaftlichen Bodennutzung und dem damit verbundenen Einsatz von Düngemitteln nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen seien. Dies hätte zur Folge, dass bundesweit alle Gräben und Drainagen, die der Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen dienten, erlaubnispflichtig seien. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Weiter halte sie – die Klägerin – in der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen unstreitig die Düngeverordnung ein. Geringe Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die trotz der strengen gesetzlichen Bewirtschaftungsvorgaben entstünden, könnten auch deshalb nicht signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sein, sofern keine verbindlichen Messwerte überschritten würden oder dies zu befürchten sei. Dass durch die Drainageentwässerung keine verbindlichen Messwerte überschritten würden, sei durch das vorgelegte Gutachten belegt. Letztlich fänden die hohen Nitrateinträge im Hauptseegraben im Moorboden ihre Ursache und nicht in der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen. Randnummer 12 Zudem sei die unbefristet angeordnete Beprobung unverhältnismäßig, da die Parameter auch dann noch beprobt werden müssten, wenn sie – die Klägerin – bereits über mehrere Jahre nachgewiesen hätte, dass durch die Entwässerung keine signifikant nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entstanden seien. Die im Bescheid vorgesehene Häufigkeit der Beprobung sei für sie wirtschaftlich unzumutbar. Im Hinblick auf die siebenjährige Geltungsdauer der Erlaubnis hätte der Beklagte ermessensgerecht regeln müssen, dass die Beprobung entfalle, wenn über einen bestimmten Zeitraum hinweg die gewonnenen Messergebnisse erkennen ließen, dass keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft vorliege. Weiter könne an den Probenahmestellen im An- und Abstrom auf andere (öffentliche) Messstellen zurückgegriffen werden, sodass eine Beprobung durch sie – die Klägerin – nicht erforderlich sei. Weiter seien nach Ansicht des Beklagten nur die Parameter Nitrat-N und Ammonium-N erhöht, sodass eine Beprobung auf diese beiden Parameter hätte beschränkt werden müssen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Nebenbestimmung Ziffer 4. des Bescheides des Beklagten vom 18.03.2014 (Az. …) in Form des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.09.2016 (Az. …) aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass er nicht für die Herstellung der Vorflut in den Seeländereien verantwortlich sei. Der Hauptseegraben als Hauptvorflut der Seeländereien teile sich nach seiner wasserwirtschaftlichen Bedeutung in zwei Abschnitte. Der erste Teil dieser Vorflut beginne am westlichen Stadtrand von A. im Gewerbegebiet W-Straße und verlaufe von dort mit dem Status eines Gewässers II. Ordnung bis zur Einmündung des Grabens von W.. Die Unterhaltungspflicht dieses Gewässerabschnitts liege beim Unterhaltungsverband S. Nach Einmündung des Grabens von W. in den Hauptseegraben verlaufe dieser als Gewässer I. Ordnung bis zur Einmündung in die S. bei H. Für diesen Gewässerabschnitt sei der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt unterhaltungs- und ausbauverantwortlich. Dieser plane derzeit die Optimierung des bestehenden Vorflutsystems der Seeländereien. Die aus der Ortslage F. in die Seeländereien abfließenden Niederschlagsmengen seien wasserwirtschaftlich unbedeutend und nicht ursächlich für die Vernässung von Ackerflächen. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Niederschlagswasser über diese Einleitstelle in die Seeländereien liege mit Bescheid vom 16. Juni 2010 vor. Damit sei die Niederschlagswasserbeseitigung rechtmäßig. Die Vernässung der Ackerflächen sei hauptsächlich durch die vorhandene Bodenstruktur der Seeländereien, nämlich den torf- und muddehaltigen Niedermoorboden mit sehr schlechter Wasseraufnahme- und Versickerungsfähigkeit, verursacht. Wegen dieser besonderen Bodenverhältnisse stelle die konkrete Entwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen hier gerade keine „gewöhnliche Bodenentwässerung“ dar. Es sei unstrittig, dass die Kultivierung von Moorflächen keine gewöhnliche Bodenentwässerung darstelle. Dies müsse erst recht für eine Einrichtung zur dauerhaften Entwässerung bereits kultivierten Bodens, mithin zum Erhalt der Kultur, gelten. Die Ableitung von Grundwasser führe entgegen der Ansicht der Klägerin gerade dazu, dass die Filterfunktion des Bodens durch eine Drainageentwässerung nicht zur Wirkung käme. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Torfboden keine Filterfunktion biete. Jedenfalls biete er eine geringe Filterfunktion, die durch die Drainageentwässerung nicht greife. Aus diesem Grund werde durch die Dränung eine höhere Schadstofffracht dem Hauptseegraben zugeführt. Außerdem beschleunige das Ableiten über Drainagen die Entwässerung des Bodens, sodass in einem vergleichbaren Zeitraum mehr Bodenwasser und damit auch quantitativ mehr Schadstoffe dem Hauptseegraben zugeführt würden. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Parameter würden ein Mindestmaß an Wasseranalytik darstellen, um überhaupt Aussagen über den Nährstoffzustand des Wassers treffen zu können. Die Parameter Nitrat-N, Ammonium-N, Gesamtphosphor und Sauerstoffgehalt seien bedeutsam, da diese Stoffe bei zu hohen Werten zu einer Eutrophierung des Gewässers führen würden. Dies zeige sich auch im Hauptseegraben. Vor der Drainageentwässerung der Klägerin weise dieser keine Algenblüte auf. Nach der Drainageentwässerung erkenne man eine deutliche Algenblüte. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Randnummer 20 I. Die Klage ist zunächst als isolierte Anfechtungsklage statthaft. Bei der mit der Klage angegriffenen Nebenbestimmung handelt es sich um eine grundsätzlich selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 1 VwVfG LSA , § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Sie berührt den Inhalt der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis nicht und ist demnach nicht mit ihr so weit verflochten, dass sie rechtlich von ihr nicht getrennt werden könnte. Eine vorhabenbezogene Auflage, die die erteilte öffentlich-rechtliche Gestattung qualitativ verändern, also modifizieren würde, liegt damit gerade nicht vor. Randnummer 21 II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Nebenbestimmung in Ziffer II.4 des Bescheids vom 18. März 2014 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des L. vom 27. September 2016 bekommen hat, ist rechtswidrig, soweit darin der Klägerin aufgegeben wurde, die Abläufe der Dränagen an den Probenentnahmestellen OW 2, OW 3, OW 4 und OW 5 zu analysieren und auszuwerten, und verletzt die Klägerin in diesem Umfang in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Benutzung i. S. d. Vorschrift ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Die Klägerin beabsichtigt danach die Benutzung eines Gewässers, da sie mittels Drainagen das unter ihren landwirtschaftlichen Flächen befindliche Grundwasser in den Hauptseegraben ableiten möchte. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 23 Bei dem Vorhaben handelt es sich zunächst um eine gewöhnliche Bodenentwässerung. Bodenentwässerung ist das künstliche ober- oder unterirdische Abführen überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück, insbesondere um es für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen oder zu erhalten (VG Aachen, Urteil vom 23. Januar 2008 – 6 K 214/07 –, juris; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rn. 19; Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, WHG, LBW Stand: September 2015, § 46 Rn. 27). Welche Bodenentwässerung gewöhnlich ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen; vielmehr kommt es darauf an, was jeweils örtlich für die landwirtschaftliche Nutzung üblich ist (Czychowski/ Reinhardt, a.a.O.; Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, a.a.O., Rn. 28). Allgemeines Ziel der Bodenentwässerung soll die Verhinderung von Nässeschäden bei einer vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes sein (Knopp, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, a.a.O., Rn. 29). Keine gewöhnliche Bodenentwässerung stellt daher die Kultivierung, d. h. das großflächige und umfangreiche Trockenlegen von Sümpfen und Mooren dar (VG München, Beschl. v. 21. Februar 1980 – M 711 XI 80, NuR 1980, 173; Czychowski/ Reinhardt, a.a.O.). Daraus lässt sich ableiten, dass unter gewöhnlicher Bodenentwässerung die Entwässerung gefasst werden kann, die einer bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung dient und hinsichtlich der konkreten Bodenverhältnisse üblich ist, nicht aber eine Entwässerung, die die landwirtschaftliche Nutzung erst(malig) entstehen lässt. Die Klägerin beabsichtigt die Ableitung des Grundwassers, um eine Vernässung des landwirtschaftlich genutzten Bodens zu verhindern. Dies stellt eine für diese Region unter Beachtung der konkreten Bodenverhältnisse gewöhnliche Bodenentwässerung dar. Die vorhandene Bodenstruktur der Seeländereien, nämlich der torf- und muddehaltige Niedermoorboden, hat eine schlechte Wasseraufnahme- und Versickerungsfähigkeit, die die zeitweise Vernässung verursacht. Die Ackerflächen selbst werden und wurden durch die Klägerin bereits landwirtschaftlich genutzt und könnten auch ohne eine Drainageentwässerung landwirtschaftlich genutzt werden. Die Entwässerung dient lediglich der Möglichkeit, die Flächen ganzjährig zu nutzen. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Vorhaben nicht etwa um die Kultivierung, also das Schaffen von Ackerflächen, oder gar um eine Trockenlegung. Die Kultivierung der Flächen fand vielmehr bereits im 18. Jahrhundert statt, wofür unter anderem auch der Hauptseegraben angelegt wurde. Durch das Vorhaben soll im Rahmen einer bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung allein das nicht versickernde Grundwasser bei bestimmten Wetterlagen in den Hauptseegraben abgeleitet werden. Zudem betreiben nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2017 noch weitere Landwirte eine Bodenentwässerung durch Dränung auf Flächen in unmittelbarer Nähe zu den Flächen der Klägerin (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 16. November 2017, S. 2), sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Drainageentwässerung ein örtlich übliches Ableiten von Grundwasser darstellt. Randnummer 24 Durch die Gewässerbenutzung der Klägerin sind aber signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen. Randnummer 25 Nachteilige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt – hier den Hauptseegraben – sind zu besorgen, wenn die Beeinträchtigung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist, d. h. eine überwiegende Mehrheit von Gründen dafür spricht, dass Nachteile eintreten können, die ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar sind. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 12. September 1980 – IV C 89/77 –; VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 16. Dezember 2009 – 4 K 767/09.NW –, beide: juris). Bei den durch die Klägerin landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um devastierte Erdniedermoorböden. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Beratenen Ingenieure S. GmbH werden durch die ganzjährig vorhandene Pflanzendecke die bodenbiologischen und bodenchemischen Verhältnisse dahingehend stabilisiert, dass weniger Nährstoffe ausgewaschen werden als bei brach liegendem Moorboden. Dies entspricht den anerkannten fachlichen Regeln. Im Landschaftsstoffhaushalt entziehen wachsende Moore nämlich Nährstoffe, indem sie z. B. Stickstoff und Phosphor anreichern. Dabei werden zum einen Nährstoffe in der nicht abgebauten Biomasse gespeichert. Zum anderen wird gasförmiger Stickstoff durch den Prozess der Denitrifikation an die Atmosphäre abgegeben und Phosphor in temporär überfluteten Mooren durch Sedimentation abgelagert und dem Gewässersystem entzogen. Durch Entwässerung sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzung kehrt sich die entziehende Funktion dieser Flächen um. Oxidation der organischen Substanz infolge von Dränung und erhöhte Nährstoffzufuhr durch Düngung führen zu einer Erhöhung der Stoffeinträge in Gewässer (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, in: Telma 2015, Beiheft 5, S. 113, 114). Die Entwässerung führt zur Belüftung des Torfkörpers, der sich daraufhin stärker mikrobiell zersetzt, was neben der Nährstofffreisetzung zu einer Abnahme der Porosität und der Elastizität führt. Düngung und Ackernutzung verstärken diesen Prozess. Die Durchlässigkeit der Torfe für Wasser sinkt, die Fähigkeit, Wasser zu speichern und verlangsamt abzugeben, nimmt ab. Das natürliche Wasserspeichervermögen einer Moorlandschaft wird damit nachhaltig verändert (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, a.a.O., S. 116). Dadurch können aus Mooren teilweise erhebliche Stoffmengen ausgetragen werden, wobei die Intensität der Auswaschung wesentlich durch die Nutzungsart und die Düngungsmenge bzw. -form gesteuert werden. Besonders hoch sind die Nährstoffausträge nach einer Entwässerung. Dies resultiert einerseits aus den aufgrund der Torfzersetzung mobilisierten, organisch gebundenen Nährstoffen und andererseits können von den Pflanzen nicht aufgenommene Düngemengen je nach Moortyp schneller ausgewaschen werden (Tetzlaff/ Holsten/ Trepel, a.a.O., S. 116). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Drainageentwässerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen also nicht zu einer Verringerung der Schadstofffracht im abgeleiteten Grundwasser, sondern zu deren Erhöhung. Denn durch die Dränung wird zum einen der Grundwasserstand abgesenkt, wodurch der Torfkörper belüftet wird und Nährstoffe in den Boden und ins Grundwasser freigesetzt werden. Zum anderen ist Sinn und Zweck der Drainageentwässerung, dass das Grundwasser schneller und in größeren Mengen von den Flächen der Klägerin in den Hauptseegraben abgeleitet wird. Dies wiederum führt dazu, dass die durch Düngung dem Boden zugesetzten Schadstoffe in geringerem Maße von den Pflanzen aufgenommen werden können und schneller ausgewaschen werden, was wiederum zu einer höheren Schadstofffracht im abgeleiteten Grundwasser führt. Weiter wird durch eine künstliche Entwässerung die Funktionalität des Moores aufgehoben, sodass Nährstoffe dem Wasserhaushalt nicht mehr entzogen werden können. Der Klägerin ist aus diesem Grund auch nicht dahingehend zu folgen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Flächen und nicht auf das Ableiten des Grundwassers zurückzuführen sind. Unabhängig davon, ob man eine solche getrennte Betrachtungsweise hier überhaupt anstellen kann, folgen die nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt unmittelbar aus der Drainageentwässerung, die den Torfboden intensiver belüftet und das Grundwasser künstlich absenkt als bei einem natürlichen Abfluss des Grundwassers in den Hauptseegraben. Randnummer 26 Diese nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, nämlich das Ableiten von Grundwasser in den Hauptseegraben, das durch die Drainageentwässerung mit einer höheren Schadstofffracht angereichert ist, müssen nach § 46 Abs. 1 WHG signifikant sein. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7755, S. 20) dient diese Einschränkung der Umsetzung des Artikels 11 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.