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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 149/14 Urteil Höhe der gesetzlichen Rente - Entrichtung von Beiträgen als Voraussetzung für die Berü

Höhe der gesetzlichen Rente - Entrichtung von Beiträgen als Voraussetzung für die Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit - Versicherungsprinzip Leitsatz

  1. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (Rn.30)
  2. Die Zurücklegung versicherungspflichtiger Zeiten begründet keine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit, wenn keine Beiträge gezahlt wurden und diese, zB wegen Verjährung, nicht mehr entrichtet werden können. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  3. Februar 2014, S 13 R 762/12 WA, Gerichtsbescheid vorgehend SG Halle (Saale),
  4. November 2015, S 6 R 259/14, Gerichtsbescheid vorgehend SG Halle (Saale),
  5. November 2015, S 6 R 269/14, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  6. März 2019, B 5 R 11/18 BH, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Beitragszeiten dem Versicherungskonto des Klägers zugrunde zu legen sind. Randnummer 2 Der am ... 1960 geborene Kläger war am
  7. März 1990 ausweislich der Handwerkskarte vom
  8. November 1994 in die Handwerksrolle der Handwerkskammer D. als selbstständiger Handwerker - Elektromechaniker - eingetragen worden. Randnummer 3 Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
  9. Januar 2010 rentenrechtliche Zeiten des Klägers fest. Sie teilte mit: "nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellen wir die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31.12.2003, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Verbindlichkeit der übrigen Daten wird zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden." Der Kläger erhob hiergegen am
  10. Februar 2010 Widerspruch, ohne diesen weiter zu begründen. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
  11. April 2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
  12. Mai 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 13 R 406/10). Er hat sich gegen die Nichtberücksichtigung von Rentenversicherungszeiten für den Zeitraum vom
  13. Mai 1988 bis zum
  14. März 2003 gewandt. Randnummer 5 Mit Beschluss des Sozialgerichts vom
  15. Mai 2011 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens hinsichtlich der Beitragszeiten des Klägers ab dem
  16. März 1990 angeordnet worden. Randnummer 6 Am
  17. September 2012 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgenommen (S 13 R 762/12 WA) und mitgeteilt, dass die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch den Kläger bislang nicht erfolgt sei. Randnummer 7 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  18. Juli 2013 festgestellt, dass der Kläger gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI für die Zeit vom
  19. Januar 1992 bis zum
  20. März 2003 als selbstständig Tätiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Pflichtbeiträge könnten jedoch nicht mehr gezahlt bzw. gefordert werden, weil die Beitragsforderung verjährt sei. Mit einem weiteren Bescheid vom
  21. Juli 2013 hat die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI zum
  22. März 2003 festgestellt, da die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle zum
  23. März 2003 gelöscht worden sei. Gegen den Bescheid vom
  24. Juli 2013 über das Ende der Versicherungspflicht zum
  25. März 2003 erhob der Kläger am
  26. Juli 2013 Widerspruch. Er führte an, eine Löschung der Eintragung sei für ihn nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei ein Rechtsmittelverfahren bei der Handwerkskammer D. anhängig. Randnummer 8 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  27. Oktober 2013 erneut rentenrechtliche Zeiten des Klägers festgestellt. Es sind vom
  28. November 1979 bis zum
  29. April 1988 Pflichtbeitragszeiten, vom
  30. April 2003 bis zum
  31. April 2013 Zeiten für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung bzw. vom
  32. Januar 2005 bis zum
  33. Mai 2010 Bezugszeiten des Arbeitslosengeldes II ohne Arbeitslosigkeit berücksichtigt worden. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  34. Februar 2014 die Klage abgewiesen. Die Vormerkung selbstständiger Tätigkeiten für den Zeitraum vom
  35. Mai 1988 bis zum
  36. März 2003 könne nicht berücksichtigt werden, da Beiträge für die Zeit vom
  37. Januar 1992 bis zum
  38. März 2003 nicht mehr wirksam gezahlt werden könnten. Randnummer 10 Der Kläger hat gegen den ihm am
  39. März 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am
  40. März 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt ( L 1 R 149/14 ). Er ist der Auffassung, Pflichtbeitragszeiten seien auch bei Nichtzahlung der Beiträge zu berücksichtigen. Es sei ausreichend, wenn eine versicherungspflichtige Zeit zurückgelegt worden sei. Die Eintragung in der Handwerksrolle sei grundsätzlich zum Nachweis der Pflichtbeitragszeiten geeignet und ausreichend. Die Höhe der zu berücksichtigenden Einkünfte ergebe sich aus den gesetzlichen Bemessungsgrenzen. Randnummer 11 Die Beklagte hatte bereits mit Widerspruchsbescheid vom
  41. Februar 2014 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  42. Juli 2013 über das Ende der Versicherungspflicht zum
  43. März 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auskunft der Handwerkskammer in D. mit Schreiben vom
  44. April 2013 habe für die Zeit vom
  45. März 1990 bis zum
  46. März 2003 eine Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle als Elektromechaniker bestanden. Seitens der Handwerkskammer D. sei dem Kläger die von Amts wegen vorgenommene Löschung (wegen eintragspflichtigen Umsätzen) mitgeteilt worden. Die Löschungsmitteilung sei ihm übersandt worden. Die Löschung aus der Handwerksrolle sei bestandskräftig. Dies sei von der Handwerkskammer D. nochmals bestätigt worden. Die Versicherungspflicht habe daher korrekt zum
  47. März 2003 geendet. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am
  48. März 2014 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 6 R 259/14). Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  49. November 2015 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers als Handwerker bis zum
  50. März 2003 begrenzt. Randnummer 14 Gegen den ihm am
  51. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  52. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 1 R 536/15). Randnummer 15 Den ohne Begründung gegen den Bescheid vom
  53. Oktober 2013 erhobenen Widerspruch vom
  54. November 2013 hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  55. Februar 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 16 Hiergegen hat der Kläger am
  56. März 2014 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben (S 6 R 269/14). Es sei darüber zu befinden, dass Beitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker ab 1989 bzw. 1990 (Eintragung in der Handwerksrolle der Handwerkskammer D.) zu berücksichtigen seien. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom
  57. November 2015 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht weitere rentenrechtlich relevante Zeiten für den Kläger nicht festgestellt, da solche nicht ersichtlich zurückgelegt worden und demgemäß auch nicht nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) festzustellen gewesen seien. Randnummer 18 Gegen den ihm am
  58. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  59. Dezember 2015 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (L 1 R 538/15). Randnummer 19 Mit Beschluss des Senats vom
  60. März 2018 sind die Berufungen der Berichterstatterin übertragen worden. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  61. Mai 2018 sind die Berufungen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  62. Februar 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  63. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. April 2010 abzuändern, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  65. November 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  66. Juli 2013 - das Ende der Versicherungspflicht zum
  67. März 2003 betreffend - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. Februar 2014 abzuändern sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  69. November 2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  70. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  71. Februar 2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom
  72. März 1990 bis zum
  73. März 2003 als Pflichtbeitragszeit aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker festzustellen, Randnummer 23 wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält die angefochtenen Gerichtsbescheide und ihre Bescheide für zutreffend. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Randnummer 29 Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht den Zeitraum vom
  74. März 1990 bis zum
  75. März 2003 nicht als Pflichtbeitragszeit aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Handwerker in den o.g. Feststellungsbescheiden berücksichtigt. Der Bescheid der Beklagten vom
  76. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  77. April 2010, der Bescheid der Beklagten vom
  78. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  79. Februar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom
  80. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  81. Februar 2014 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 30 Beitragszeiten können nur dann als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, wenn für diese Zeiten auch tatsächlich Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (z.B. bei Kindererziehungszeiten). Gemäß § 63 Sechstes Buch SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (Abs. 1). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird dann in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2 Satz 1). Pflichtbeitragszeiten für eine selbstständige Tätigkeit werden somit nur anerkannt, wenn auch die entsprechenden Beiträge gezahlt worden sind. Randnummer 31 Vorliegend kann die geltend gemachte Zeit vom
  82. März 1990 bis zum
  83. März 2003 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden. Der Kläger ist als Handwerker zwar versicherungspflichtig gewesen. Da die Beiträge verjährt sind, können diese nicht mehr entrichtet werden. Auch eine Nachzahlung nach dem Mindestbeitrag ist nicht mehr möglich. Der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass für die geltend gemachte Zeit keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Allein die Eintragung in die Handwerksrolle ist jedoch für die Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit nicht ausreichend. Randnummer 32 Die Wirkungsweise der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch das Versicherungsprinzip geprägt: Deren Mitglieder sind gegen das Risiko versichert, bei Erwerbsminderung oder im Alter ihr Arbeitseinkommen zu verlieren. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt die Leistung in Form einer Versichertenrente. Die Finanzierung erfolgt über die Beiträge. Die individuelle Rentenhöhe errechnet sich nach dem Grundsatz der Äquivalenz: Höhe und Dauer des durch Beitragszahlungen belegten Arbeitseinkommens sind die dafür eigentlich bestimmenden Faktoren. Zwischen Vorleistung (Beitrag) und Gegenleistung (Rente) besteht somit eine direkte Beziehung. Es gilt der Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten. Randnummer 33 Allein die Tatsache, dass ein Versicherter versicherungspflichtige Zeiten zurücklegt, ohne jedoch Beiträge zu entrichten, begründet keine rentenrechtliche Berücksichtigung. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere liegt kein Fall des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor.

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