Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Qualitätsprüfer - Rahmenvertrag als Freier Mitarbeiter - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung Leitsatz 1. Die Tätigkeit eines Qualitätsprüfers kann grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Die Ausübung der Tätigkeit in einem Drei-Schicht-System sowie auch die Bezahlung nach Arbeitsstunden nebst Schicht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen lassen nicht schon von vornherein nur auf einen (rechtlich zulässigen) Einsatz im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung schließen. (Rn.51) 2. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der für eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale an. Vielmehr ist zunächst eine Gewichtung der einzelnen Indizien vorzunehmen und hieran dann das Überwiegen festzustellen. (Rn.44) (Rn.70) 3. Wenn die Honorarhöhe eine Eigenvorsorge zulässt und die Leistung auch durch Dritte - also nicht höchstpersönlich - erbracht werden kann, können dies gewichtige Indizien für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sein. Darüber hinaus kommt dem Willen der Vertragsparteien und der Vertragsbezeichnung vorrangige Bedeutung zu, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit sowohl für Selbstständigkeit als auch für abhängige Beschäftigung spricht. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg 45. Kammer, 26. November 2013, S 45 KR 90106/10, Urteil Tenor Das Urteil des SG Magdeburg vom 26. November 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2010 sowie der Bescheid vom 22. Oktober 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 378.947,70 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nebst Zinsen und Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006. Randnummer 2 Der Kläger bot als Einzelunternehmer unter dem Firmennamen "I ..." u.a. die fertigungsnahe Prüfung von Werkstücken für Automobilzulieferer und -hersteller an. Er war zunächst selbst als Qualitätsprüfer für die Firma S. Control GbR tätig gewesen. Am 24. Januar 2005 beauftragte ihn die Firma T ... GmbH (im Folgenden: T.), welche in ihrem Werk in I. Nockenwellen für die Automobilindustrie herstellte, mit der Qualitätskontrolle von Nockenwellen. Der erste Auftrag umfasste die Überprüfung von Beschädigungen am Geberrad von Nockenwellen. In der Folgezeit erteilte die T. dem Kläger immer wieder Aufträge zur Qualitätskontrolle von Nockenwellen. Vereinbart waren die Kontrolle sowie Nacharbeiten nach einem Fehlerkatalog. Randnummer 3 Da der Kläger die Aufträge nicht alleine erfüllen konnte, waren für ihn ab dem 24. Januar 2005 zunächst die Beigeladenen zu 29. und 38. als Prüfer tätig. Er schloss mit ihnen einen "Rahmenvertrag als Freier Mitarbeiter" ab. Danach übernahm der Auftragnehmer nach vorgegebenen Prüfplänen und Qualitätskriterien Prüf- und Kontrollaufgaben als freier Mitarbeiter für den Auftraggeber (Kläger). Weiter war vereinbart, dass der Auftragnehmer die erteilten Aufträge in eigener unternehmerischer Verantwortung ausführt, keinem Weisungs- und Direktionsrecht unterliegt und in Bezug auf Zeit, Dauer und Art der Arbeitsausführung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist. Er hatte die Interessen des Auftraggebers und Vorgaben, soweit dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, zu beachten. Der Auftragnehmer übernahm die Arbeiten eigenverantwortlich und haftete für alle Schäden, die er dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragstätigkeit zuführt. Für alle Sozial- und sonstigen Versicherungsleistungen, für die Steuererfassung und Abführung war der Auftragnehmer selbst verantwortlich. Als Entgelt war ein Stundenlohn zwischen 14 EUR und 16 EUR zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Die Rechnungslegung sollte mindestens monatlich erfolgen. Randnummer 4 Zugleich schloss der Kläger mit den Beigeladenen zu 29. und 38. jeweils gesonderte "Aufträge" über die Sichtprüfungen ab. Die Aufträge wiederholten im Wesentlichen die Vereinbarungen aus dem Rahmenvertrag und regelten als vereinbartes Entgelt 15 EUR pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer. Die beiden Prüfer stellten ihre Leistungen dem Kläger zu einem Preis von 15 EUR pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung, der seinerseits der T. die erbrachten Leistungen zu einem Preis von 16 EUR pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Randnummer 5 Der Kläger schloss auch mit der Firma S. einen Vertrag über die Qualitätsprüfung chirurgischer Implantate ab. Mit dem Beigeladenen zu 37. vereinbarte er am 28. Februar 2005 ebenfalls einen Rahmenvertrag mit einem Mindestentgelt von 15 EUR pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer sowie einen Auftrag entsprechend den oben genannten Vereinbarungen für die Qualitätskontrolle nach Prüfplan bei St. in Sch. mit einem Stundensatz von 16 EUR und einer Tagespauschale von 30 EUR. Zudem waren Zuschläge zwischen 5 % und 50 % des Grundpreises für Spät- und Nachschicht sowie Wochenende und Feiertage vereinbart. Randnummer 6 Ab dem 20. März 2005 waren für den Kläger neben den Beigeladenen zu 29., 37. und 38. weitere Beigeladene als Prüfer tätig. Der Kläger wies sie mit Schreiben vom 9. April 2005 darauf hin, dass Arbeiten für seine Firma nur als Selbstständiger/Gewerbetreibender/Freiberufler möglich seien. Bei Nichtvorliegen des Gewerbenachweises könne keine Beschäftigung bei der I. erfolgen. Er schloss mit den Prüfern jeweils "Rahmenverträge Freie Mitarbeit" sowie als "Auftrag" bezeichnete Verträge über die Qualitätssicherung ab. Die vertraglichen Vereinbarungen im Rahmenvertrag und in den einzelnen Aufträgen entsprachen denen mit den Beigeladenen zu 29. und 38. Es wurde ein Entgelt zwischen 13 EUR und 17 EUR pro Stunde, teilweise zzgl. einer Tagespauschale von 20 EUR, zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Abrechenbare Pauschalen und Zuschläge waren bei der T. unter Angabe einer Auftragsnummer und Kalenderwoche einzutragen. Vereinbart waren Zuschläge für Spät- und Nachschicht sowie Wochenende und Feiertage. Das Schichtsystem der I. umfasste drei Schichten an sieben Tagen in der Woche. Randnummer 7 Im Zeitraum vom 24. Januar 2005 bis zum 26. August 2006 waren die 55 Beigeladenen zu 17. bis 69. und 73. (im Folgenden: Prüfer) entsprechend der jeweils vereinbarten Zeiten für den Kläger tätig. Hinsichtlich der jeweiligen Einsatzzeiten wird auf die nach Prüfern getrennten Übersichten auf Blatt 52 bis 111 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Rechnungslegung durch die Prüfer gegenüber dem Kläger erfolgte meist wöchentlich. Größtenteils berechneten sie Umsatzsteuer auf ihre Entgelte. Randnummer 8 Bei der Firma T. wurden hierfür Sonderprüfplätze eingerichtet. Es handelte sich um fünf speziell angefertigte Tische, auf denen die produzierten Nockenwellen auf eine Halterung gelegt und gedreht wurden und eine visuelle Endkontrolle vorgenommen werden sollte. Für diese Tätigkeit wurde keine besondere Qualifikation benötigt, die Prüfer konnten nach Auskunft der T. innerhalb von acht bis 16 Stunden angelernt werden. Die Firma I. hatte einen eigenen, von der T. unabhängigen Schichtplan. Die Prüfer, die gegenüber der T. als Subunternehmer vorgestellt wurden, trugen anfänglich eigene Arbeitskleidung. Später hatte der Kläger auf Verlangen der T. einheitliche T-Shirts ausgegeben. Zudem trugen die Prüfer einen vom Kläger entworfenen Firmenausweis. Ihre Aufgabe bestand darin, jeweils eine Charge (Kiste mit ca. 120 bis 360 Nockenwellen) auf Fertigungsfehler zu untersuchen und diese zu dokumentieren. Geringfügige Fehler, die von der A. AG nicht als funktionsbeeinträchtigend eingeschätzt wurden, sollten nur dokumentiert werden; Fehler, die sich mit Schleif- und Poliermitteln beseitigen ließen, waren nachzubessern; Werkstücke mit Funktionsbeeinträchtigungen waren auszusondern und Fehler, die auf Mängel in der Produktion hindeuteten, waren dem Qualitätsmanagement der T. zu melden. Randnummer 9 Die Prüfer waren zum Teil nur bei T. in I., teilweise auch bei Stryker in Sch. tätig (beispielsweise der Beigeladene zu 29., 30., 48. und der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 74.). Hinsichtlich der jeweiligen Einsatzorte wird auf die nach Prüfern getrennten Übersichten auf Blatt 52 bis 111 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Zudem führten die Prüfer an den Prüftischen der T. auch Qualitätsprüfungen für weitere Auftraggeber des Klägers aus. Randnummer 10 Der Kläger schloss mit seinem Sohn einen Arbeitsvertrag, wonach dieser mit Wirkung vom 27. Juni 2005 als Qualitätsprüfer gegen ein Entgelt von 17,50 EUR pro Stunde eingestellt wurde. Während der Semesterferien war der Sohn des Klägers wie die anderen Prüfer im Schichtplan aufgeführt. Randnummer 11 Im September 2005 änderte der Kläger die vertraglichen Vereinbarungen mit den Beigeladenen. Im "Rahmenvertrag Freie Mitarbeit" war zusätzlich zu den bestehenden Regelungen vereinbart, dass der Auftragnehmer in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbstständig und vollkommen frei ist, wobei er auf die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen hatte. Das Vertragsverhältnis konnte mit einer Frist von zwei Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Für jeden Auftrag wurden weiterhin gesonderte "Aufträge" geschlossen. Diese waren nach dem Rahmenvertrag von beiden Seiten täglich kündbar. Kündigungsgründe konnten sein: Auslaufen eines Auftrags, vorfristige Kündigung eines Auftrags durch die Einsatzfirma, Nichteignung des Auftragnehmers für die Tätigkeit, Ablehnung des Auftragnehmers durch die Einsatzfirma sowie Verstoß gegen die Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen oder andere Regelungen der Einsatzfirma. Mit Nichtaufnahme der Arbeiten an einem festgelegten Tag, laut Tages- oder Wochenplan, war der Auftrag automatisch erloschenen/gekündigt. Unter § 5 des Rahmenvertrags war vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er konnte sich, in Abstimmung mit dem Auftraggeber und der Einsatzfirma, auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen, wobei er die Haftung für alle Vorkommnisse trug. Weiterhin war vereinbart, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Die Anwendbarkeit des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war ausdrücklich abbedungen. Hinsichtlich der Haftung war zusätzlich zu den bestehenden Regelungen aus dem bisherigen Rahmenvertrag geregelt, dass der Auftragnehmer auch für Schäden aller Art bei der Nichtbeachtung/Realisierung der Prüfpläne und Arbeits-/Prüfanweisungen haftet. Randnummer 12 Aufgrund einer Anzeige von "Schwarzarbeit" bei der T. vom 22. August 2005 leitete zunächst die Staatsanwaltschaft M., später die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein (Aktenzeichen 408 Js 18798/05). Das Verfahren wurde zuständigkeitshalber an das Hauptzollamt M., Finanzkontrolle Schwarzarbeit, weitergeleitet. Auf Anordnung des Amtsgerichts S. (Beschluss vom 19. Juni 2006) wurde die Wohnung des Klägers am 30. August 2006 durchsucht und umfangreiches Beweismaterial beschlagnahmt. Randnummer 13 Das Hauptzollamt M. übersandte der Beklagten Ermittlungsunterlagen. Im Wege der Amtshilfe teilte der Prüfdienst der Beklagten unter dem 19. März 2008 dem Hauptzollamt M. mit, dass die von den Prüfern verrichteten Tätigkeiten im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet worden seien. Der Kläger habe die Prüfer der T. ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) überlassen. Er hafte mit der T. als Gesamtschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge. Unter dem 2. Juni 2008 schätzte die Beklagte den Gesamtschaden an vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen auf 378.948,49 EUR zzgl. 109.053,50 EUR Säumniszuschläge. Im Rahmen der Ermittlungen des Hauptzollamts M. gaben die Beigeladenen zu 17., 27., 29., 39., 42., 44. und 55. im September 2008 an, dass sie beim Kläger nicht abhängig beschäftigt gewesen seien. Sie hätten ihre Arbeitszeit frei wählen (nach Auskunft der Beigeladenen zu 39. und 55. nur hinsichtlich der Schicht) und auch Aufträge ablehnen können. Sie hätten eigene Arbeitsschutzkleidung getragen. Es sei ein Stundenhonorar vereinbart worden, welches nach Auskunft der Beigeladenen zu 29. und 55. verhandelbar gewesen sei. Überstunden seien nicht angefallen. Auf die Frage nach Arbeitsanweisungen gaben die Beigeladenen zu 17. und 27. an, dass es Hinweise bzw. Richtlinien gegeben habe, wie die Arbeiten durchzuführen gewesen seien. Nach Auskunft der Beigeladenen zu 29., 39., 42., 44. und 55. habe der Kläger Arbeitsanweisungen erteilt. In seinem Schlussbericht vom 5. August 2009 gelangte das Hauptzollamt M. zu der Einschätzung, dass es sich bei den Prüfern um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer handele und sich der Kläger des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) hinreichend tatverdächtig gemacht habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht (Blatt 235 bis 250 der Verwaltungsakte der Beklagten) verwiesen. Randnummer 14 Mit Anhörungsschreiben vom 21. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durchgeführten Beitragsüberwachung beabsichtige, für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 543.304,49 EUR zu erheben. Darin enthalten seien Säumniszuschläge von 164.356,00 EUR. Die Auswertung der Unterlagen des Hauptzollamts M. habe ergeben, dass der Kläger als Verantwortlicher der I. die in der Anlage aufgeführten Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt habe. Bis auf Fristverlängerungsgesuche erfolgte keine Rückäußerung des Klägers. Randnummer 15 Am 14. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft S. Anklage gegen den Kläger. Das Verfahren wurde durch das Amtsgericht S. - Schöffengericht - (Aktenzeichen 21 Ls 408 Js 18798/05) zunächst vorläufig (Beschluss vom 6. Mai 2010) und nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 15.000 EUR mit Beschluss vom 13. August 2010 gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) endgültig eingestellt. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Nachforderungen zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2006 in Höhe von insgesamt 543.304,49 EUR auf. Darin enthalten seien Säumniszuschläge von 164.356,00 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aufgrund der Unterlagen des Hauptzollamts M. sei ersichtlich, dass der Kläger zumindest im genannten Zeitraum diverse Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet und keine Beiträge entrichtet habe. Die beschäftigten Mitarbeiter seien in die Firma I. eingegliedert gewesen. Von dort seien die notwendigen Arbeitsanweisungen erteilt, die Arbeitsorganisation ausgeführt und die Arbeitszeitnachweise ausgefüllt worden. Hinsichtlich der Feststellung der beitragspflichtigen Entgelte, der Berechnung der Beiträge sowie der genauen Zusammensetzung der Forderungen verwies die Beklagte auf Anlage 1 zum Bescheid. In dieser Anlage seien die jeweiligen Teilbeträge getrennt nach Versicherungszweigen den einzelnen Arbeitnehmern und den für diese jeweils zuständigen Einzugsstellen zugeordnet. Die Berechnung der ab April 2005 erhobenen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV könne ebenfalls der beigefügten Anlage "Berechnung der Säumniszuschläge" entnommen werden. Randnummer 17 Hiergegen erhob der Kläger am 19. Februar 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die selbstständigen Auftragnehmer nicht als Beschäftigte der I. tätig gewesen seien. Persönliche Abhängigkeit habe nicht bestanden. Arbeitsanweisungen seien von der I. nur als Rahmen, ohne auf die Art und Weise der Ausführung der Arbeit Einfluss zu nehmen, erteilt worden. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 25. März 2010 korrigierte die Beklagte die Zuordnung eines Prüfers zur fehlerhaften Krankenkasse und setzte die Nachforderung auf nunmehr 543.303,70 EUR (inkl. enthaltenen Säumniszuschlägen von 164.356,00 EUR) fest. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, dass nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Gegebenheiten eindeutig die Kriterien für die Annahme von abhängiger Beschäftigung der Mitarbeiter überwögen. Randnummer 20 Hiergegen hat der Kläger am 5. September 2010 Klage beim früheren Sozialgericht (SG) Stendal (seit 1. November 2010 SG Magdeburg) erhoben. Zur Begründung hat er unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen vorgetragen, dass der Zeuge K. bis zum 31. Oktober 2006 nicht als Sonderprüfer, sondern als angestellter Abrechnungsassistent tätig gewesen sei. Die Prüfer hätten eine externe (vom Betrieb der T. losgelöste) Qualitätsprüfung vornehmen sollen. Sie hätten ihre Arbeitszeit frei wählen können, dies hätten die im Ermittlungsverfahren befragten Prüfer auch nahezu einhellig angegeben. Die Art und Weise der auszuübenden Tätigkeit, insbesondere der Umfang und die Ausführung der Kontrolle, sei den Prüfern selbst überlassen gewesen. Bei Kontrollfehlern habe ihnen die Nachbesserung auf eigene Kosten oblegen. Die Prüfer seien berechtigt gewesen, Dritte zur Auftragserfüllung zu beschäftigen. Auf Wunsch von T. habe er für die Prüfer Firmenausweise entworfen. Der Beitragsschaden sei im Übrigen fehlerhaft auf berechneten Entgelten zuzüglich Umsatzsteuer ermittelt worden. Zugleich hat der Kläger die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitigen Bescheide begehrt. Randnummer 21 Mit Bescheid 22. Oktober 2010 hat die Beklagte die Verzinsung der Beitragsforderung gegenüber einer Krankenkasse korrigiert. Die Höhe der Beitragsforderung ist davon unberührt geblieben. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 hat das SG (Aktenzeichen S 45 R 1138/11 ER) den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 1 R 104/12 B ER) mit Beschluss vom 22. Mai 2012 die aufschiebende Wirkung der Klage S 45 KR 90106/10 gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2010 sowie des Bescheids vom 22. Oktober 2010 angeordnet. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat das SG die jeweils zuständigen (Fremd-)Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die betroffenen Prüfer beigeladen. Randnummer 24 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. November 2013 hat der Kläger angegeben, dass er jeweils ca. eine Woche vor Beginn die Aufträge der T. erhalten habe. Er habe dann einen Schichtplan entworfen, der in I. ausgehangen worden sei. Im Anschluss habe die Möglichkeit bestanden, Wünsche zu äußern, die er dann ggf. in einem neuen Schichtplan berücksichtigt habe. Manchmal habe er auch einen leeren Schichtplan ausgehangen, in den sich die Prüfer selbst hätten eintragen können. Abschließend sei der Auftrag dann persönlich, telefonisch oder per SMS vergeben worden. Er habe über den Einsatz von Vertretern informiert werden wollen. Sofern es sich um einen seiner Mitarbeiter gehandelt habe, habe er mit diesem direkt abgerechnet. Anderenfalls sei über den Vertretenen oder den Vertreter direkt abgerechnet worden. Der Beigeladene zu 44. hat erklärt, dass sich die Einflussmöglichkeiten der Prüfer auf die Annahme oder Ablehnung des Angebots beschränkt hätten. Er sei als Vertreter für Kollegen tätig geworden. Randnummer 25 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26. November 2013 abgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass die für den Kläger tätigen Mitarbeiter abhängig beschäftigt und deshalb sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Ihnen habe kein echter Entscheidungsspielraum weder hinsichtlich der Vertragsgestaltung noch hinsichtlich der Zeit bzw. des Ortes und der Art und Weise ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Auch ein echtes unternehmerisches Risiko habe das Gericht nicht erkennen können. Zudem lägen weitere Umstände vor, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen. Hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Randnummer 26 Gegen das ihm am 13. Januar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2014 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, dass das SG die Regelungen im Rahmenvertrag nicht hinreichend gewürdigt habe. Einer Verhandlung über das Stundenhonorar habe es nicht bedurft, diese sei jedoch möglich gewesen. Die Einrichtung des Schichtbetriebs habe sich durch die technischen Voraussetzungen und die Aufgabe der Prüfer ergeben. Sie ließe nicht den Rückschluss auf eine abhängige Beschäftigung zu, da auch freiberufliche Dozenten in einen Stundenplan integriert seien. Die standardmäßige Verwendung von Verträgen spreche ebenfalls nicht für eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr sei es bei Subunternehmern üblich, diese durch einen Rahmenvertrag zu binden und dann entsprechend des Bedarfs abzurufen. Das unternehmerische Risiko habe bei Schlechtleistung darin bestanden, die Nachbesserung vor Ort vornehmen zu müssen. Die Prüfer hätten selbst Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen beauftragt und gegenüber dem Kläger abgerechnet. Zudem habe die Beklagte am 19. Oktober 2010 eine weitere Betriebsprüfung vorgenommen und für den Prüfzeitraum September 2006 bis Dezember 2008 bei gleicher Praxis keine Beanstandungen vorgenommen. Randnummer 27 Im Erörterungstermin vom 13. April 2018 hat der Kläger angegeben, die Firma I. seit 2016 nicht mehr zu führen. Der Rahmenvertrag mit den bis dahin tätigen Prüfern sei gleich geblieben. Zudem hat er mitgeteilt, neben T. auch für weitere Auftraggeber tätig gewesen zu sein und die Prüfer entsprechend beauftragt zu haben. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 das Urteil des SG Magdeburg vom 26. November 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2010 sowie den Bescheid vom 22. Oktober 2010 aufzuheben. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 33 Die Beklagte schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils an und verweist im Übrigen auf die angefochtenen Bescheide sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass die Prüfer kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen, sondern ihre Arbeitskraft ausschließlich nach geleisteter Arbeitszeit mit einer festen Stundenvergütung verwertet hätten. Größere Freiheiten oder Verdienstmöglichkeiten seien damit nicht einhergegangen. Sofern die Prüfer freiwillige Zahlungen an die Rentenkasse vorgenommen hätten, sei dies für die Nachforderung unerheblich. Die zwei stichprobenweise durchgeführten Betriebsprüfungen für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2008 und für das Jahr 2010 hätten keine Feststellungen ergeben. Unterlagen über diese Betriebsprüfungen lägen nicht mehr vor. Randnummer 34 Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Januar 2019 die Beigeladenen zu 73. und 74. zum Verfahren beigeladen. Randnummer 35 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Zeugen Michael Kindler vernommen. Zudem sind die Beigeladenen zu 21., 27., 39., 40., 55. und 66. gehört worden. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Anhörung und der Aussage des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 36 Die Gerichtsakten, die Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 45 R 1138/11 ER/L 1 R 104/12 B ER, die Akte der Staatsanwaltschaft S. zum Aktenzeichen 408 Js 18798/05 und die beschlagnahmten Unterlagen des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 37 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben. Sie ist auch statthaft gemäß §§ 143, 144 SGG. Randnummer 38 Der Senat konnte in Abwesenheit der Beigeladenen, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1, 110 SGG). Randnummer 39 Wegen der erfolgten personenbezogenen Beitragsfestsetzung war die notwendige Beiladung der betroffenen Prüfer und der jeweils zuständigen Fremdsozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit geboten. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat das SG diese beigeladen. Die versäumte Beiladung der Prüferin Anja Schacht hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2019 nachgeholt. Auch die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen K. G. ist mit dem genannten Beschluss nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen worden. Denn wie für den verstorbenen Beizuladenden wirkt die hier zu treffende Entscheidung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 3. April 1990, 10 RKg 23/89, juris Rn. 15). II. Randnummer 40 Die Berufung ist auch begründet, da die angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig sind und den Kläger im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. 1. Randnummer 41 Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2010 in der Fassung des Bescheids vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2010 sowie der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 22. Oktober 2010. 2. Randnummer 42 Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Beigeladenen zu 17. bis 69., 73. und der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 74. in einem die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis zum Kläger gestanden haben. Vielmehr haben sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ihre Leistungen als Prüfer im Rahmen selbstständiger Tätigkeit erbracht. Randnummer 43 Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Randnummer 44 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 30/04 R, juris; BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, juris Rn. 16; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96, juris Rn. 7). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, juris Rn. 25). Randnummer 45 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht sprechen nach der Überzeugung des Senats die überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 17. bis 69., 73. und der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 74. im Rahmen selbstständiger Tätigkeit für den Kläger tätig gewesen sind. Bei seiner Beurteilung legt der Senat die Angaben der Beteiligten, soweit sie glaubhaft waren, zugrunde und verwertet die beigebrachten und beigezogenen Schriftstücke im Wege des Urkundsbeweises. Die Tätigkeiten der beigeladenen Prüfer mögen zwar gleichermaßen sowohl typische Merkmale selbstständiger Tätigkeit (dazu unter
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