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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 KR 10/18 Urteil Krankenversicherung - Rückabwicklung der fehlerhaft durchgeführten Familienversicherun

Krankenversicherung - Rückabwicklung der fehlerhaft durchgeführten Familienversicherung Leitsatz 1. Ein Schreiben der Krankenkasse, welches auf den Antrag die Familienversicherung durchzuführen, dem A

§ 33Nr.

22 = juris Rn. 14; BSG, Urteil vom

  1. Juni 1993 – 12 RK 48/91 – BSGE 72, 292-297 = juris Rn. 15). Der Stammversicherte ist rechtlich durch die Familienversicherung insoweit selbst betroffen, als er gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern und gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Teil seiner Unterhaltspflicht, nämlich die Sorge für die finanzielle Sicherung im Krankheitsfall, durch die Familienversicherung erfüllt (BSG, Urteil vom
  2. Februar 1997 – 3 RK 1/96 – juris Rn. 14). Die Familienversicherung nach § 10 SGB V ist trotz ihrer Ausgestaltung als eigene Versicherung des Familienangehörigen zur Versicherung des Stammversicherten streng akzessorisch und hängt in ihrem Beginn und ihrem Ende von dieser ab. Ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft damit zugleich die Ausgestaltung und den Umfang der Stammversicherung. Die Familienversicherung ist daher auch ein eigenes Recht des Stammversicherten, so dass ihre Feststellung oder Ablehnung seine eigene Rechtsposition unmittelbar berührt und auch er die Befugnis hat, ihr Bestehen klären zu lassen. Im Verfahren haben daher Stammversicherter und Familienangehöriger das Recht, beteiligt zu werden (BSG, Urteil vom
  3. Juni 1993 – 12 RK 48/91 – juris Rn. 15). Randnummer 26 Der Bescheid der Beklagten vom
  4. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Februar 2014 ist rechtswidrig, weil die Beklagte darin eine Rückabwicklung der Familienversicherung anordnet, ohne ihren Bescheid vom
  6. März 2010 aufzuheben. Randnummer 27 Die Beklagte hätte zur Rückabwicklung der Familienversicherung der Beigeladenen diesen Bescheid rückwirkend aufheben müssen. Die bloße "Stornierung" der Familienversicherung genügte dafür nicht. Randnummer 28 Soweit die Familienversicherung bei Bestehen einer Stammversicherung kraft Gesetzes entsteht und endet (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 11/17, § 10 SGB V, Rn. 2) kann die Krankenkasse auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne die aus den §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen (BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2000 – B 10 KR 3 /99 R – juris Rn. 33 ff.). Diese Möglichkeit bestand hier aber nicht. Denn die Beklagte hat die Familienversicherung der Beigeladenen mit Schreiben vom
  8. März 2010 verbindlich ab
  9. Mai 2010 festgestellt. Randnummer 29 Nach § 31 Satz 1 SGB X ist u.a. Voraussetzung für einen Verwaltungsakt, dass er zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen wird. Entscheidendes Merkmal der "Regelung" ist, ob die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. ob durch sie Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte mit Außenwirkung abgelehnt wird (vgl. BSG, Urteil vom
  10. Mai 1996 – 12 RK 67/94 – SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 = juris Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 30 Das Schreiben der Beklagten vom
  11. März 2010 enthält die Regelung, dass ab dem
  12. Mai 2010 die Familienversicherung der Beigeladenen durchgeführt wird und ist somit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Die Beklagte hat in dem Schreiben nach seinem objektiven Sinngehalt eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setzen wollen. Denn die Formulierung " besteht ab dem
  13. Mai 2010 ein umfassender Kranken- und Pflegeversicherungsschutz im Rahmen der TK-Familienversicherung " musste die Klägerin bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv so verstehen, dass ab dem
  14. Mai 2010 die Familienversicherung durchgeführt wird (zur Auslegung siehe Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  15. Aufl., § 31 Rn. 25). Bei dieser Feststellung der kostenfreien Familienversicherung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
  16. Aufl. 2016, § 10 SGB V, Rn. 58; vgl. LSG NRW, Urteil vom
  17. Oktober 2007 – L 11 KR 92/06 – juris Rn. 21; Urteil vom
  18. Januar 2007 – L 16 KR 227/06 – juris Rn. 35 ff.). Das gilt auch dann, wenn das Schreiben nicht unterzeichnet war. Unterschrift und Namenswiedergabe sind nach § 33 Abs. 5 SGB X bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte entbehrlich (LSG NRW, Urteil vom
  19. Januar 2007 – L 16 KR 227/06 – juris Rn. 37). Ob es sich hier um einen solchen Fall handelt, lässt das Gericht mangels näherer Informationen offen. Jedenfalls ist das Schreiben nicht nichtig. Dies folgt zum einen im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, wonach Nichtigkeit ohne Berücksichtigung von Zusammenhängen im Einzelfall nur dann gegeben wäre, wenn – anders als vorliegend – die erlassene Behörde nicht erkennbar ist. Zum anderen bietet die Übersendung des Schreibens vom
  20. März 2010 keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nicht im Rahmen einer Verbindlichkeit ihres Inhalts erfolgen sollte. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung zur Absendung eines Entwurfs stützt sich zunächst darauf, dass die Beklagte zu keiner Zeit behauptet hat, das Schreiben nur versehentlich abgesandt zu haben. Auch im Übrigen fügt sich die Absendung folgerichtig in den Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein. Die Bestätigung der (Familien-)Versicherung folgt der Prüfung, wie sie sich aus dem Antragsvordruck ergibt, den die Klägerin vorher ausgefüllt und übersandt hatte. Anlass zu Nachfragen hat die Beklagte im zeitlichen Umfeld des Schreibens vom
  21. März 2010 weder vorher noch nachher gesehen. Dass sie die Erklärung im Schreiben vom
  22. März 2010 zu dieser Zeit (noch) nicht abgeben wollte, wird durch keinerlei Hinweis auch nur angedeutet. Randnummer 31 Das BSG hat zwar in der Übersendung sogenannter Begrüßungsschreiben noch keine Entscheidung über das Versicherungsverhältnis gesehen (vgl. zu Begrüßungsschreiben BSG, Urteil vom
  23. Juni 2001 – B 12 KR 37/00 R –

§ 9Nr. 3 = Juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 21. Mai 1996 – 12 RK 67/94 – Soz

R 3-2200 § 306 Nr. 2 = juris Rn. 21) und dies mit der Begründung verneint, es fehle an der Regelung der Versicherungspflicht, da häufig vor Eintritt der Versicherungspflicht die Mitgliedschaft beantragt und diese in der Regel daraufhin bestätigt werde, ohne den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung abzuwarten oder gar zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht tatsächlich erfüllt worden seien. Sehe man in derartigen Bestätigungen der Mitgliedschaft einen Verwaltungsakt über das Vorliegen der Versicherungspflicht, wären die Krankenkassen erst nach verwaltungsaufwendigen länger dauernden Verfahren zur Bestätigung einer beantragten Mitgliedschaft in der Lage. Solches werde den Anforderungen an eine Massenverwaltung nicht gerecht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Bescheid vom

  1. März 2010 dagegen erst nach individueller Prüfung des Antrages der Klägerin erteilt. Um ein bloßes Begrüßungsschreiben handelte es sich nicht. Randnummer 32 Die Rückabwicklung der Familienversicherung hätte die Beklagte danach nur durch eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom
  2. März 2010 erreichen können. Eine solche Aufhebung ist dem Bescheid vom
  3. Mai 2013 im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Im Verfügungssatz dieses Bescheides hat die Beklagte dem reinen Wortlaut nach das Ende der Familienversicherung der Beigeladenen zum
  4. April 2010 festgestellt. Diese rückwirkende Feststellung reicht jedoch wegen des erlassenen, die Familienversicherung feststellenden, Bescheides vom
  5. März 2010 – wie bereits dargelegt – allein nicht aus; eine Aufhebung dieses Bescheides fehlt gänzlich. Die Formulierung müsste – und würde wohl auch – nicht anders lauten, wenn hier kein Feststellungsbescheid über die Familienversicherung ergangen wäre. Randnummer 33 Im Widerspruchsbescheid vom
  6. Februar 2014 spricht die Beklagte dagegen die Stornierung der Familienversicherung rückwirkend zum
  7. Mai 2010 als Regelungsgehalt aus. Die Stornierung der Familienversicherung muss sicher dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die Durchführung der Familienversicherung rückgängig machen wollte. Dass sie aber den Bescheid vom
  8. März 2010 aufheben wollte, ist nicht erkennbar. Denn die Stornierung einer Familienversicherung kann auch allein bedeuten, die Beklagte wollte feststellen, dass seit dem
  9. Mai 2010 keine Familienversicherung bestanden hat und daher nicht durchgeführt werden kann bzw. rückgängig gemacht werden muss. Die Ansicht des LSG NRW, die Formulierung "Stornierung" könne nach ihrem Sinngehalt auch so verstanden werden, dass damit eine frühere Entscheidung zurückgenommen werden sollte (LSG NRW, Urteil vom
  10. Oktober 2007 – L 11 KR 92/06 – juris Rn. 21) überzeugt den Senat nicht. In Anbetracht des Umstandes, dass es nur im Fall des Erlasses eines die Familienversicherung feststellenden Verwaltungsaktes dessen gesonderter (ausdrücklicher) Aufhebung bedarf, während ohne einen solchen Verwaltungsakt die bloße rückwirkende Feststellung des Nichtbestehens der Familienversicherung ausreicht, kann die Sammelbezeichnung des "Stornierens" nicht zugleich als ggf. damit ausgesprochene Aussage zur Aufhebung einer bestimmten früheren Entscheidung verstanden werden. Aus der Formulierung "Stornierung" ergibt sich daher nicht hinreichend, dass die Beklagte den Bescheid vom
  11. März 2010 aufheben wollte. Daraus lässt sich schon nicht ableiten, dass sich die Beklagte überhaupt des erlassenen Bescheides vom
  12. März 2010 bewusst gewesen ist. Denn der Bescheid wird weder in dem im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt erwähnt, noch findet sich dieser Bescheid überhaupt in der Verwaltungsakte der Beklagten. Allein in den Gründen des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte im Rahmen der Darstellung der Rechtsgrundlagen u.a. allgemeine Ausführungen zur Rücknahme von anfänglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, mit denen die Durchführung der Familienversicherung bestätigt worden ist, gemacht. Welche Bedeutung diesen abstrakten Gedanken im Rahmen der ausgesprochenen Stornierung zukommen soll, bleibt der zufälligen Zuordnung eines nicht juristisch vorgebildeten Empfängers überlassen. Die Beklagte erwähnt weder im Bescheid vom
  13. Mai 2013 noch im Widerspruchsbescheid vom
  14. Februar 2014 eine konkrete beseitigte Entscheidung. Es wird nicht deutlich, dass die Beklagte überhaupt einen Verwaltungsakt aufheben wollte. Randnummer 34 Der erlassene und nicht aufgehobene Bescheid der Beklagten vom
  15. März 2010 stand danach einer rückwirkenden Feststellung des Nichtbestehens der Familienversicherung der Beigeladenen entgegen (vgl. BSG, Urteil vom
  16. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris Rn. 33; BSG, Urteil vom
  17. Februar 1994 – 12 RK 5/92 –

§ 10Nr.

4 = juris Rn. 29). Der Bescheid vom

  1. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2014 war daher rechtswidrig und aufzuheben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG folgt hier dem Obsiegen der Klägerin. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf einer durch die angeführte Rechtsprechung gesicherten Rechtslage beruht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.