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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 164/12 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Teilaufhebung der Leistungsbewilligung - Einkomme

Obsah (12)§ 11§ 9§ 2§ 144§ 41§ 48§ 7a§ 7§ 1968§ 10§ 3§ 50

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Teilaufhebung der Leistungsbewilligung - Einkommensberücksichtigung - Auszahlung Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung - Einkommensberechnung - Verteilzei

weis der Vermögenslosigkeit Leitsatz 1. Die Gutschrift einer Versicherungssumme im laufenden Leistungsbezug ist als einmalige Einnahme

§ 11Abs 3 SGB II zu verteilen.

Ein Verbrauch während des Verteilzeitraums ist im Aufhebungs- und Erstattungsfall unbeachtlich. (Rn.37) 2. Zu den Anforderungen an den

weis von Vermögenslosigkeit im Rahmen der Minderjährigenhaftungsbeschränkung. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 15. Februar 2012, S 4 AS 51/09, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger und Berufungskläger (im Weiteren: Kläger) wenden sich gegen zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Beklagter), mit denen Leistungen

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom

  1. März bis zum
  2. April 2007 zurückgefordert werden. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger zu
  3. und seine 1972 geborenen Ehefrau, die Klägerin zu 2., standen gemeinsam mit ihren am
  4. Mai 1994,
  5. September 1997 und ... 2005 geborenen Kindern, den Klägerinnen zu
  6. bis
  7. beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Gemeinsam bewohnte die Familie eine Mietwohnung in der P ...straße ... in D ... Die Gesamtmiete betrug ab September 2006 monatlich 359,92 Euro, wovon 220,66 Euro auf die Grundmiete, 128,49 Euro auf die kalten Betriebskosten und 90,00 Euro auf die Heizkosten entfielen. Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral. Die Klägerin zu
  8. erhielt monatlich Elterngeld in Höhe von 300 Euro. Die Klägerinnen zu
  9. bis
  10. erhielten jeweils Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  11. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom
  12. November 2006 bis zum
  13. April 2007 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 1.151,53 Euro. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte bei den Klägerinnen zu
  14. bis
  15. als Einkommen jeweils das Kindergeld. Unter Berücksichtigung der geänderten Abschläge für Wasser/Abwasser und Fernwärme bewilligte der Beklagte den Klägern mit Änderungsbescheid vom
  16. Januar 2007 für den genannten Zeitraum monatlich Leistungen in Höhe von 1.203,95 Euro. Randnummer 4 Am
  17. Dezember 2006 verstarb die Tante des Klägers E. K ... Diese verfügte über eine Lebensversicherung bei der Öffentlichen Lebensversicherung Sachsen-Anhalt (ÖSA) mit der Versicherungsnummer ..., für die der Kläger im Todesfall als Bezugsberechtigter eingetragen war. Randnummer 5 Die Kläger zu
  18. und zu
  19. bis
  20. schlugen die Erbschaft aus. Randnummer 6 Am
  21. Februar 2007 überwies die ÖSA ein Betrag in Höhe von 5.200 Euro auf das gemeinsame Konto der Kläger zu
  22. und zu
  23. unter der Angabe "VSNR ... Leistung E. K.". Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit der Bank vereinbarte Dispositionskredit 1.600 Euro. Das Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 470,54 Euro im Soll.

Gutschrift der 5.200 Euro betrug das Guthaben 4.729,46 Euro. Am

  1. März 2007 belief sich der Kontostand auf 3.618,62 Euro und am
  2. April 2007 auf 2.236,01 Euro. Randnummer 7 Die Kläger teilten dem Beklagten die Auszahlung der Versicherungssumme nicht mit. Im Weiterbewilligungsantrag vom
  3. April 2007 gab der Kläger an, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger hätten sich nicht geändert. Randnummer 8 Am
  4. Juli 2007 erfuhr der Beklagte durch eine anonyme Anzeige von der Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  5. Juli 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm bekannt geworden sei, dass dieser eine größere Summe geerbt habe und forderte ihn zur Einreichung der Kontoauszüge ab Januar 2007 bis fortlaufend bzw. der Schenkungsurkunde auf. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2007 teilte der anwaltlich vertretene Kläger mit, dass er sich zu Lebzeiten um seine Tante gekümmert und diese ihn als Begünstigten ihrer Lebensversicherung eingetragen habe. Da er zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags von 5.200 Euro auf seinem Konto einen Überziehungskredit in Anspruch genommen hatte, sei dieser ausgeglichen worden. Er habe für sich und seine Familie notwendige Anschaffungen getätigt. Zudem habe er die Wohnung seiner verstorbenen Tante auf eigene Kosten renoviert, um sie

Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Ferner habe er sich an den Beerdigungskosten der Tante beteiligt. Trotz Ankündigung waren dem Schreiben keine Rechnungen oder Belege beigefügt. Randnummer 10 Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2007 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom
  2. Oktober 2006 für die Zeit vom
  3. März bis zum
  4. April 2007 gegenüber dem Kläger und den Klägerinnen zu
  5. bis
  6. teilweise auf und forderte diese zur Erstattung von insgesamt 1.123,52 Euro auf, welche sich wie folgt aufteilen: 549,80 Euro für den Kläger und jeweils 191,24 Euro für die Klägerinnen zu
  7. bis
  8. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag hob der Beklagte auch gegenüber der Klägerin zu
  9. den Bescheid vom
  10. Oktober 2006 für die Zeit vom
  11. März bis zum
  12. April 2007 teilweise auf und forderte diese zur Erstattung von insgesamt 549,82 Euro auf. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig

gekommen. Außerdem hätten sie Einkommen oder Vermögen erzielt, dass zur Minderung ihres Anspruchs geführt habe. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien zu erstatten. Randnummer 11 Hiergegen erhoben der Kläger mit den Klägerinnen zu

  1. bis
  2. und die Klägerin zu
  3. jeweils mit Schreiben vom
  4. November 2007 Widerspruch: Bei der Zahlung aus der Lebensversicherung handele es sich um Vermögen, das unterhalb der Freibetragsgrenze liege, und nicht um Einkommen. Mangels finanzieller Rücklagen hätten die Kläger den Überziehungskredit ihres Kontos in Anspruch nehmen müssen und mit Auszahlung der Versicherungssumme, die allein der Kläger erhalten habe, bestehende Verbindlichkeiten sowie erforderliche Zahnbehandlungskosten ausgeglichen. Mit Schreiben vom
  5. November 2008 reichten die Kläger Belege über zahlreiche Ausgaben (Rechnungen von Einrichtungs- und Baumärkten, Versandhäusern, Auto Service GmbH, über zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung) sowie Kontoauszüge ein. Die Versicherungssumme habe ihnen nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden, so dass kein Rückzahlungsanspruch des Beklagten bestehe. Da die Kläger von der Auszahlung überrascht gewesen seien und diese umgehend für bestehende Verbindlichkeiten hätten ausgeben müssen, habe aus ihrer Sicht keine Veranlassung für eine Meldung gegenüber dem Beklagten bestanden. Randnummer 12 Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom
  6. Dezember 2008 zurück: Die Kläger hätten

träglich Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Leistungsanspruchs geführt habe. Bei der Zahlung aus der Lebensversicherung handele es sich um von Dritten angesparte Mittel. Eine Umschichtung von Vermögen des Klägers habe mit der Zahlung nicht stattgefunden. Dieser Betrag sei als Einkommen zu berücksichtigen und als einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses auf sechs Monate verteilt in Höhe von jeweils 836,67 Euro anzurechnen. Randnummer 13 Die Kläger haben am 2. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und vorgetragen, dass die Zahlungen, die der Kläger

dem Tod seiner Tante erhalten habe, in das Schonvermögen fielen. Es seien zahlreiche Verbindlichkeiten der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Randnummer 14 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger

der Leistungsbewilligung im Februar 2007 Einkommen erzielt hätten, das zur Minderung ihres Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen geführt habe. Die ausgezahlte Versicherungssumme sei

§ 11Abs.

1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Da die Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei die dem Kläger ausgezahlte Versicherungssumme

§ 9Abs.

2 SGB II auch bei den anderen Familienangehörigen als Einkommen zu berücksichtigen.

dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R) sei jegliches Einkommen zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Zugleich habe das BSG bestätigt, dass einmalige Einnahmen

§ 2Abs.

3 Satz 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) ab dem auf den Zufluss folgenden Monat auf sechs Monate aufgeteilt werden könnten. Dies habe der Beklagte umgesetzt. Die durch die Kläger

gewiesenen Ausgaben könnten nicht von der Versicherungssumme abgesetzt werden. Aufwendungen für Beerdigungskosten seien nicht

gewiesen worden. Darüber hinaus seien die Kläger ihrer Mitteilungspflicht nicht

gekommen, denn sie hätten dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass ihnen im Februar 2007 die Lebensversicherungssumme ausbezahlt worden sei. Zu Unrecht erzielte Leistungen seien zu erstatten. Randnummer 15 Die Kläger haben gegen das ihnen am

  1. März 2012 zugestellte Urteil am
  2. April 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, dass sie von der ausgezahlten Versicherungssumme notwendige Ausgaben getätigt und bestehende Verbindlichkeiten ausgeglichen hätten. Es habe ansonsten keine Möglichkeit bestanden, den Überziehungskredit auszugleichen. Zudem hätten sie

lassverbindlichkeiten ausgeglichen, deren Belege sie

reichen würden. Die Auszahlungssumme liege unterhalb der Freibeträge. Randnummer 16 Mit Schreiben vom

  1. August 2013 hat die Berichterstatterin die Kläger unter Hinweis auf § 106 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Übersendung von Kontoauszügen für den Zeitraum vom
  2. Februar bis zum
  3. August 2007 sowie von

weisen für

lassverbindlichkeiten (insbesondere Beerdigungskosten) aufgefordert.

Einreichung der angeforderten Kontoauszüge hat der Berichterstatter die Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2014 erneut zum Vortrag zu den Beerdigungskosten sowie um

weis der Bevollmächtigung für die Klägerin zu

  1. und die Klägerinnen zu
  2. bis
  3. aufgefordert. Hierauf haben die Kläger nicht mehr reagiert. Randnummer 17 Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zu
  4. und zu
  5. zunächst erklärt, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (
  6. Mai 2012 bzw.
  7. September 2015) über keine Wertgegenstände, Konten, Sparbücher oder Ähnliches verfügt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  8. Februar 2019 hat die Klägerin zu
  9. erklärt, dass sie ab August 2011 ihre Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 400 bis 420 Euro auf ihr Privatgirokonto erhalten habe. Hiervon habe sie regelmäßig "etwas" an ihren Vater, den Kläger zu 1., gezahlt. Die Klägerin zu
  10. hat erklärt, vor ihrem
  11. Geburtstag über ein Sparkonto verfügt zu haben. Darauf habe ihre Mutter, die Klägerin zu 2., regelmäßig "kleinere" Einzahlungen vorgenommen. Die Kläger beantragen, Randnummer 18 das Urteil des SG D.-R. vom
  12. Februar 2012 und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom
  13. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  14. Dezember 2008 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 22 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Randnummer 24 Die Berufung ist auch statthaft

§ 144Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der maßgebliche Beschwerdewert von 750 Euro ist überschritten, denn es sind mit Erstattungsforderungen von insgesamt 1.673,34 Euro verbundene Aufhebungen der Leistungsbewilligung für zwei Monate streitgegenständlich. Randnummer 25 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom

  1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Dezember 2008 sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
  3. Randnummer 26 Die Aufhebungen der Bewilligungsentscheidung durch den Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB II in der im Aufhebungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Juli 2006 in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). a) Randnummer 27 In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Sie leiden nicht an einem Anhörungsmangel. Randnummer 28 Es kann dahinstehen, ob der Beklagte gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X von einer Anhörung absehen konnte, weil einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnisse angepasst werden sollten. Eine dafür erforderliche Ermessensentscheidung findet sich insoweit in den Verwaltungsakten nicht. Randnummer 29 In der Rechtsprechung des BSG wird es auch unterschiedlich gesehen, ob § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X auch bei einer mit der Einkommensanpassung verbundenen Aufhebung und Rückforderung von überzahlten Leistungen gilt (so etwa BSG, Urteil vom
  5. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 19). Randnummer 30 Jedenfalls ist der Mangel einer möglicherweise erforderlichen Anhörung geheilt worden.

§ 41Abs.

1 Nr. 3, Abs. 3 SGB X kann die erforderliche Anhörung bis zur letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz

geholt werden. Wird schon im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung zu allen aus der Sicht der Behörde maßgeblichen Tatsachen gegeben, ist der Verfahrensmangel einer fehlenden Anhörung geheilt (BSG, Urteil vom

  1. November 2010 - B 4 AS 37/09 R, juris Rn. 17). Randnummer 31 In den Bescheiden vom
  2. Oktober 2007 hat der Beklagte auf die Einkommenserzielung, die dadurch eingetretene Minderung des Leistungsanspruchs und die Erstattungspflicht der Kläger verwiesen. Dieser Hinweis auf eine verursachte Überzahlung infolge der Auszahlung der Versicherungssumme genügt insoweit den Anforderungen an die Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 14).

Erlass der Bescheide hatten die Kläger die Möglichkeit, sich im Widerspruchsverfahren zu diesem Vorwurf zu äußern. Hiervon haben sie auch mit Widerspruchsschreiben vom

  1. November 2007 sowie Schriftsätzen zur weiteren Begründung der Widersprüche vom
  2. Februar 2008 und ... 2008 Gebrauch gemacht und umfassend zum Vorwurf des Beklagten Stellung genommen. Damit ist

Auffassung des Senats ein etwaiger Anhörungsmangel noch im Widerspruchsverfahren geheilt worden, so dass es keiner

holung im Klageverfahren bedurfte. Randnummer 32 Die angegriffenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X, dass der Verfügungssatz

seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in die Lage versetzt werden, die in dem Bescheid getroffene Rechtfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom

  1. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 15). Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz der Aufhebungsverwaltungsakte nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur den den Bewilligungszeitraum erstmals regelnden Bescheid vom
  2. Oktober 2006 genannt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für die Kläger als objektive Empfänger unzweideutig, dass auch der nicht ausdrücklich bezeichnete Änderungsbescheid vom
  3. Januar 2007 von den Aufhebungsverwaltungsakten ebenso wie von den Erstattungsverwaltungsakten erfasst sein sollte (vgl. ebenso BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 26). Insbesondere der Widerspruchsbescheid vom
  5. Dezember 2008 enthält eine ausführliche Aufstellung der den Klägern (zuletzt mit Änderungsbescheid vom
  6. Januar 2007) bewilligten Leistungen. Damit war für die Kläger klar ersichtlich, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom
  7. März bis
  8. April 2007 teilweise in Höhe von insgesamt 1.673,34 Euro aufgehoben und von ihnen die Erstattung dieses Betrags gefordert hat. Diese Aufstellung haben die Kläger nicht gerügt. Rechenfehler sind auch

Prüfung des Senats nicht feststellbar. Randnummer 33 Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, welcher gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X entsprechend gilt, ist eingehalten. Der Beklagte hatte auf der Grundlage der anonymen Anzeige Hinweise auf das weitere Einkommen der Kläger. Hinreichend sichere Kenntnis hat er erst durch das Schreiben der Kläger vom 27. Juli 2007 erlangt. b) Randnummer 34 Auch die materiellen Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor.

§ 48Abs.

1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn durch den Eingang von 5.200 Euro am

  1. Februar 2007 auf dem gemeinsamen Konto ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Kläger zu
  2. und
  3. und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Vergleich zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung vom
  4. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  5. Januar 2007 eingetreten, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit teilweise entfiel. Randnummer 35 Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum dem Grunde

die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts. Sie erfüllen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II in der damaligen Fassung, denn die Kläger zu 1. und 2. hatten im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze

§ 7a

SGB II noch nicht erreicht, waren erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bilden als Ehegatten mit ihren Kindern

§ 7Abs.

3 Nr. 3a und Nr. 4 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Auch waren sie hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 36 Die Kläger konnten ihren Bedarf teilweise aus dem Kindergeld, dem Elterngeld und dem Zufluss aus der Lebensversicherung der verstorbenen Tante des Klägers decken, denn der Zufluss dieses Vermögenswerts stellt - entgegen ihrer Rechtsansicht - Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor.

ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom

  1. September 2008 - B 4 AS 29/07 R, juris; Urteil vom
  2. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R, juris; Urteil vom
  3. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R, juris) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand

Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Die Kläger befanden sich im laufenden Leistungsbezug beim Beklagten. Mit der Gutschrift der Versicherungssumme auf dem gemeinsamen Konto der Kläger zu 1. und 2. am 9. Februar 2007 - also

Antragstellung - ist sie als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt stand sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 101/11 R, juris Rn. 22). Randnummer 37 Die zugeflossenen 5.200 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Die Frage, ob Beerdigungskosten als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abzusetzen sind, obwohl die Kläger die Erbschaft ausgeschlagen haben und somit nicht zur Kostentragung

§ 1968

BGB verpflichtet waren, muss nicht entschieden werden, da die Kläger solche Aufwendungen trotz mehrfacher Aufforderung bis zur mündlichen Verhandlung nicht

gewiesen haben. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf ihrem Konto in Höhe von 470,54 Euro, die ihre Bank aufgrund des zwischen ihnen vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 1.600 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 5.200 Euro grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 10/14 R, juris Rn. 31). Denn in Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit der Kläger gegenüber ihrer Bank, die durch die Verrechnung seitens der Bank im Rahmen der Kontokorrentabrede getilgt worden ist. Zahlungen auf Verbindlichkeiten sind

der Rechtsprechung des BSG nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R, juris Rn. 25; Urteil vom
  2. September 2008 - B 4 AS 29/07 R, juris Rn. 19; Urteil vom
  3. Februar 2014 - B 14 AS 53/12 R, juris Rn. 27). Aus diesem Grund können auch sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Einrichtungs- und Baumärkten, Versandhäusern, Auto Service, Ärzten oder ähnlichen nicht in Abzug gebracht werden. Randnummer 39 Soweit die Kläger Kosten für die Renovierung der Wohnung der verstorbenen E. K. vor Rückgabe der Wohnung an den Vermieter geltend machen, handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben. Für die Auszahlung der Versicherungssumme ist allein die Eintragung des Klägers als Bezugsberechtigten Voraussetzung. Die Durchführung ggf. angefallener Schönheitsreparaturen ist hierfür nicht notwendig. Zudem ist der Vermieter gehalten, hierfür anfallende Kosten ggf. von der einbehaltenen Kaution abzusetzen oder aber gegenüber den Erben geltend zu machen. Da die Kläger das Erbe ausgeschlagen haben, wäre dies ihnen gegenüber unbeachtlich. Randnummer 40 Soweit der Beklagte das Einkommen als bedarfsmindernd für den Zeitraum von März bis April 2007 angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

§ 2Abs.

3 Satz 1 der ALG II-V in der ab dem

  1. Oktober 2005 geltenden Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der dem Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht worden sind (Abs. 3 Satz 2). Der Beklagte hat zu Recht als Beginn des Anrechnungszeitraums den Monat März 2007 gewählt, weil am
  2. Februar 2007 die Leistungen für Februar 2007 bereits ausgezahlt waren.

§ 2Abs.

3 Satz 3 ALG II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Aufteilung der Anrechnung des zugeflossenen Einkommens vorliegend auf einen Zeitraum von sechs Monaten ist nicht zu beanstanden. Zulässige Sachgesichtspunkte, die für die Angemessenheit einer Verteilung, die Belassung eines (geringfügigen) Anspruchs auf SGB II-Leistungen bei der Anrechnung und die zeitliche Dauer des Verteilzeitraumes maßgebend sein können, sind die Höhe der einmaligen Einnahme, der mögliche Bewilligungszeitraum sowie der Umstand, ob der Leistungsberechtigte durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Teilbetrags seinen Krankenversicherungsschutz behalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 22). Die Kläger waren grundsätzlich in der Lage, ihren Hilfebedarf in dieser Zeit teilweise aus der zugeflossenen Summe zu decken. Es ergab sich ein monatlicher Hilfebedarf von gerundet 1.198 Euro (Regelbedarf von 1.243 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) von 416,74 Euro abzüglich Kindergeld von 462 Euro = 1.197,74 Euro). Der angerechnete Einkommensbetrag war in den folgenden sechs Monaten zur überwiegenden Deckung dieses Bedarfs ausreichend. Der Beklagte hat den Klägern in nicht zu beanstandender Weise einen geringen SGB II-Leistungsbetrag zur Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) belassen. Randnummer 41 Der teilweisen Aufhebung der Leistungen steht auch nicht entgegen, dass die Kläger die Versicherungssumme teilweise für die genannten Verbindlichkeiten tatsächlich "verbraucht" haben. Bereits mit dem Zufluss dieses Einkommens lag eine wesentliche Änderung vor, die dazu führte, dass der Beklagte die Bewilligungsbescheide unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen. Ein späterer Verbrauch als weiteres Ausgabeverhalten des Hilfebedürftigen während des Verteilzeitraums ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Insofern hat das BSG zu Recht betont, dass bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt blieb, sondern erst

Aufhebung der Bewilligung bezogen auf die Vergangenheit und Rückforderung und daher regelmäßig und auch hier erst künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2012 - B 14 AS 33/12 R, juris Rn. 15; Urteil vom
  2. September 2013 - B 4 AS 89/12 R, juris Rn. 25). Randnummer 42 Das Elterngeld der Klägerin zu
  3. überstieg den anrechnungsfreien Betrag

§ 10des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht, so dass es gemäß § 11 Abs.

3a SGB II in der damaligen Fassung nicht als bedarfsminderndes Einkommen zu berücksichtigen war. Randnummer 43 Auf den SGB II-Leistungsanspruch der Kläger war somit für die Monate März und April 2007 ein monatliches Einkommen von 836,67 Euro anzurechnen (5.200 Euro geteilt durch sechs Monate abzüglich der Versicherungspauschale

§ 3Nr.

1 ALG II-V). Unter Berücksichtigung des Einkommens verbleibt ein Leistungsanspruch von monatlich 361,07 Euro. Dieser errechnet sich aus dem Regelbedarf von 1.243 Euro und KdUH von 416,74 Euro (Grundmiete 220,66 Euro, Betriebskosten von 128,49 Euro und Heizkosten von 90 Euro abzüglich des Anteils für Warmwasserbereitung von 22,41 Euro - der Beklagte hatte hier fehlerhaft einen Abzug von nur 16,20 Euro (18 Prozent der Heizkosten) vorgenommen) abzüglich Kindergeld von 462 Euro und einmaligem Einkommen von 836,67 Euro. Unter Berücksichtigung der zuletzt bewilligten Leistungen von monatlich 1.203,95 Euro errechnet sich ein Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 842,88 Euro. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbleibt es bei dem vom Beklagten festgesetzten Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 836,67 Euro pro Monat (insgesamt 1.673,34 Euro). Randnummer 44 Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. April 2007 zu Recht gemäß den §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II, 48 Abs. 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X und 330 Abs. 3 SGB III im Wege einer gebundenen Entscheidung teilweise aufgehoben. 3. Randnummer 45 Aufgrund der rechtmäßigen teilweisen Leistungsaufhebungen für die streitbefangenen Monate konnte der Beklagte die zu Unrecht gewährten Leistungen

§ 50SGB X zurückfordern.

Die Berechnung des Erstattungsbetrags begegnet keinen Bedenken. Randnummer 46 Der Erstattungsforderung steht auch nicht die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend § 1629a BGB entgegen. Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig Gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die "Minderjährigenhaftung" im SGB II entsprechend (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R, juris Rn. 43 f.; Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 12/14 R, juris Rn. 13; Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R, juris Rn. 37). Randnummer 47

Auffassung des Senats können sich die Klägerinnen zu

  1. und
  2. auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nicht berufen. Dem steht nicht schon entgegen, dass die Kläger verfahrensrechtlich zutreffend gegen die strittigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide eine (reine) Anfechtungsklage erhoben haben. Denn trotz der Faustformel "letzte Verwaltungsentscheidung" bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage letztlich

materiellem Recht und nicht

der Klageart (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2018 - B 4 AS 43/17 R, Terminbericht). Randnummer 48 Die Klägerinnen zu
  2. und zu
  3. haben jedoch den

weis dafür, dass sie über kein ausreichendes Vermögen zum Ausgleich der Erstattungsforderung verfügten, nicht erbracht. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht

seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Es muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls

vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und

der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 128 Rn. 3b mit weiteren

weisen). Randnummer 49 In Anwendung dieser Grundsätze hält der erkennende Senat den

weis für die Vermögenslosigkeit nicht für erbracht. Die Klägerinnen zu

  1. und
  2. haben hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst haben sie vorgetragen, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit jeweils über keinerlei Vermögenswerte und Konten verfügt zu haben. Abweichend davon hat die Klägerin zu
  3. mit Schreiben vom
  4. Februar 2019 mitgeteilt, bereits im Jahr 2009 ein Konto eröffnet zu haben. Den Kontostand zum Zeitpunkt der Volljährigkeit hat sie nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung am
  5. Februar 2019 hat die Klägerin zu
  6. erklärt, dass auf ihr Privatgirokonto ab August 2011 regelmäßig Einzahlungen in Form der Ausbildungsvergütung erfolgten. Selbst wenn sie von diesen Einzahlungen über ca. 400 bis 420 Euro monatlich einen Anteil an den Kläger zu
  7. gezahlt hat, ist es wahrscheinlich, dass sich zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ausreichend Vermögen auf diesem Konto befand. Es hätte der Klägerin zu
  8. oblegen, das Gericht davon zu überzeugen, dass dieses Vermögen zum Ausgleich der Erstattungsforderung nicht ausreichend gewesen ist. Randnummer 50 Auch die Klägerin zu
  9. konnte den Senat nicht von ihrer Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Volljährigkeit überzeugen. Sie hat erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, schon vor ihrem
  10. Geburtstag über ein Sparkonto verfügt zu haben. Die Klägerin zu
  11. hat auch bestätigt, dass sie auf dieses Konto Einzahlungen vorgenommen hat. Den Kontostand zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hat die Klägerin zu
  12. nicht mitgeteilt. Randnummer 51 Der Senat war nicht gehalten, die tatsächlichen Kontostände im Wege der Amtsermittlung zu erforschen. Da die Klägerinnen zu
  13. und
  14. entgegen ihrem schriftsätzlichen Vorbringen das Bestehen der Konten erst wenige Tage vor bzw. in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben, hätte eine Abfrage bei den jeweiligen Kreditinstituten das Verfahren verzögert. Im Übrigen stand eigenen Ermittlungen des Senats das Bankgeheimnis entgegen. Die Ermächtigung der Klägerin zu
  15. bezog sich allein auf das Datum der Kontoeröffnung und nicht auf eine Abfrage des Guthabenstands zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit. Die Klägerin zu
  16. hat keine Ermächtigung zur Kontoabfrage vorgelegt. II. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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