Vergabeverfahren: Angebotsausschluss bei Nichterfüllung technischer Anforderungen Leitsatz Der öffentliche Auftraggeber ist aufgrund seines Beurteilungsspielraumes nicht verpflichtet, allen technischen Gesichtspunkten bis ins Einzelne nachzugehen bzw. diese bis ins Letzte zu klären. Entscheidend ist vielmehr, ob der Auftraggeber bei der Angebotswertung unsachliche und nicht nachvollziehbare Erwägungen herangezogen hat. (Rn.67) Dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, eine Angebotsaufklärung immer weiter fortzuführen, bis der Bieter den entsprechenden Nachweis vorlegt. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung über Nachweise verfügt, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit die vom Bieter gemachten Angaben den Anforderungen der technischen Parameter des Leistungsverzeichnisses entsprechen. (Rn.68) Das Angebot der Antragstellerin erfüllt nicht die im Leistungsverzeichnis gestellten technischen Anforderungen und war von der Wertung auszuschließen. (Rn.63) Der Nachweis der gleichwertigen Technischen Spezifikation konnte nicht erbracht werden. (Rn.59) Die Wertung des Antragsgegners ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A auszuschließen. (Rn.73) Tenor
- Der Antrag wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf … Euro. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Veröffentlichung am
- August 2018 im eVergabe-Portal schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) das Bauvorhaben Starkstromanlagen in … aus. Randnummer 2 Gemäß Buchstabe f) der Bekanntmachung - Art und Umfang der Leistung - war die Leistung wie folgt ausgeschrieben: Randnummer 3 „Starkstromanlagen: - Lieferung und Montage von nachfolgenden Komponenten: - 200 kVA Netzersatzanlage im 20 Zoll Container; - 1 Stück Umschaltverteilung; - 1 Stück Unterverteilung mit div. Einbaugeräten; - 280 Stück LED- Ein- und Anbauleuchten; - 30 Stück LEDMastleuchten; - 8 Stück LED Rettungszeichenleuchten, Einzelbatterie; - 2000 m Kabel und Leitungen in gemischter Verlegung; - Demontage und Entsorgung von 270 Einbauleuchten; - 6 Stück Umbau von Unterverteilungen/Nachrüstung; - Überprüfung Ortsfeste E- Anlage; - Überprüfung Blitzschutzanlage und Ergänzung Fangeinrichtung; - Baustromversorgung.“. Randnummer 4 Punkt 4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen - Formblatt 215 - ist zu entnehmen, dass, soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen Bezug genommen wurde, auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen werden. Randnummer 5 In der Position (Pos.) 07.01.
- - Mastaufsatz- oder Mastansatzleuchte - des Leistungsverzeichnisses war u. a. folgende Technische Spezifikation gefordert: Randnummer 6 - „Lebensdauer L80 (tq 25°C) = 100.000 h.“ Randnummer 7 Die Bieter hatten zu dieser Position Angaben zum Fabrikat und Typ zu tätigen. Randnummer 8 Zum Eröffnungstermin am
- September 2018 lagen zwei Angebote vor. Das Angebot der Antragstellerin lag preislich gesehen auf dem
- Rang. Randnummer 9 Im Rahmen der technischen Prüfung stellte der Antragsgegner fest, dass bei dem von der Antragstellerin in der Pos. 07.01.
- angebotenen Leuchte bestimmte geforderte Parameter nicht eindeutig erkennbar seien. Randnummer 10 Am
- September 2018 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin im Rahmen der Angebotsaufklärung eine Stellungnahme u. a. zu folgendem Punkt: Randnummer 11 - „Forderung 100.000 h Betriebsdauer, hier nur 50.000 h“. Randnummer 12 Des Weiteren forderte der Antragsgegner einen Gleichwertigkeitsnachweis durch Vorlage eines Datenblatts für die von der Antragstellerin angebotenen Leuchte. Randnummer 13 Mit E-Mail vom
- September 2018 teilte die Antragstellerin zu dem vorgenannten Punkt Folgendes mit: „Lebensdauer ist im Datenblatt größer 50000h angegeben, können auch 100000h sein, 50000 h bedeuteten schon eine Lebensdauer bei Straßenbeleuchtung von 13 Jahren. Hersteller gibt 5 Jahre Garantie.“ Randnummer 14 Das Datenblatt der angebotenen Leuchte reichte die Antragstellerin am
- September 2018 nach. Randnummer 15 Im Ergebnis der technischen Prüfung stellte der Antragsgegner fest, dass entsprechend dem von der Antragstellerin vorgelegten Datenblatt die Lebensdauer der LED-Beleuchtung mit über 50.000 h angegeben sei. Eine eindeutige Aussage darüber, wie hoch die Lebensdauer über den angegebenen 50.000 h liege, könne jedoch durch die Antragstellerin nicht in Erfahrung gebracht werden. Die technische Umsetzung des Projekts könne somit nicht vollumfänglich erfüllt und abgesichert werden. Das Angebot könne aufgrund der nicht eingehaltenen Parameter der fehlenden Beleuchtungslebensdauer nicht gewertet werden. Das Angebot der Antragstellerin sei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i. V. m. § 13 Abs.1 Nr. 5 VOB/A aufgrund der fehlenden Gleichwertigkeit eines Produktes auszuschließen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde. Als Gründe für die Nichtberücksichtigung teilte der Antragsgegner mit, dass die angebotene Leuchte in der Pos. 07.01.
- nicht gleichwertig mit der geforderten Leistungsbeschreibung der Ausschreibung sei. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 beanstandete die Antragstellerin den Ausschluss ihres Angebots. Gründe für die Beanstandung gab die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt nicht an. Randnummer 18 Am
- Oktober 2018 teilte der Antragsgegner ihr mit, dass er der Beanstandung nach umfassender Prüfung nicht abhelfen könne. Die Antragstellerin sei zum Nachweis der Gleichwertigkeit für die von ihr angebotenen Leuchte in der Pos. 07.01.
- aufgefordert worden. Gemäß dem vorgelegten Datenblatt weise die angebotene Leuchte eine Lebensdauer „> 50.000 h“ auf. Die in der Ausschreibung geforderte Lebensdauer von 100.000 h sei eine Mindestanforderung an das Produkt. Die Lebensdauer des angebotenen Produktes müsse entsprechend dem Datenblatt bzw. einer äquivalenten Nachweisführung erkennbar sein. Dies sei bei dem angebotenen Produkt der Antragstellerin nicht der Fall und stelle demnach eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 13 Abs.1 Nr. 5 VOB/A dar, welche zum zwingenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A führen müsse. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 hielt die Antragstellerin an ihrer Beanstandung fest. Sie teilte mit, dass die im Text des Leistungsverzeichnisses angegebene Lebensdauer von durchschnittlich 100.000 h eine sogenannte Leistungszusage auf „gut Glück“ sei. Eine Lebensdauer von 100.000 h oder auch 50.000 h sei gegenüber Hersteller oder Lieferant rechtlich nicht durchsetzbar. Sie werde von den gesetzlichen Garantie- und Gewährleistungsfristen von 2 bzw. 4 Jahren gebrochen. Die unterschiedlichen Herstellerangaben könnten nicht miteinander verglichen werden. Aufgrund dessen seien die unterschiedlichen Lebensdauerangaben nicht als Vergabekriterium zu werten. Wertbar sei die mögliche erweiterte Herstellergarantie von 5 Jahren des von der Antragstellerin angebotenen Produktes. Randnummer 20 Da der Beanstandung nicht abgeholfen wurde, hat der Antragsgegner die Vergabeakten mit Schreiben vom
- November 2018 und weitere Unterlagen am
- November 2018 der
- Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt zur Nachprüfung übergeben. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
- November 2018 ist die Antragstellerin zum Sachverhalt angehört worden. Ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu bis zum
- November 2018 schriftlich Stellung zu nehmen. Randnummer 22 Insbesondere wies die Kammer die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Antrag zwar zulässig, jedoch nach derzeitiger Aktenlage unbegründet sei, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen könne. Der Antragsgegner habe das Angebot zu Recht wegen Änderungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe eine Leistung angeboten, die nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
- November 2018 hielt die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag aufrecht. Sie bezog umfassend zu technischen Parametern hinsichtlich der Gleichwertigkeit ihrer angebotenen Leuchte Stellung. Das Angebot der Antragstellerin erfülle die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. In diesem Zusammenhang reichte die Antragstellerin eine Bescheinigung der Herstellerfirma der angebotenen Leuchte ein. Das Schreiben der Herstellerfirma ist auf den
- November 2018 datiert. Randnummer 24 Der Hersteller habe mit diesem Schreiben gegenüber der Antragstellerin die vom Antragsgegner in der Pos. 07.01.
- geforderte Bemessungslebensdauer von L80 (tq 25°) > 100.000 h für die angebotene Leuchte der Antragstellerin bestätigt. Insoweit sei das Angebot der Antragstellerin ausschreibungskonform. Randnummer 25 Die Bemessungslebensdauer hänge entscheidend von der Bemessungsumgebungstemperatur ab. Das Leistungsverzeichnis des Antragsgegners gebe für die Temperatur tq (Quality) die Bemessungsumgebungstemperatur mit 25°C vor. Dies bedeute, die geforderte Bemessungslebensdauer von 100.000 h gelte nur für den vorgegebenen Wert von 25°C als höchste Bemessungsumgebungstemperatur. Das von der Antragstellerin eingereichte Datenblatt sehe bei einer Bemessungsumgebungstemperatur von -30°C bis 50°C eine Bemessungslebensdauer von mindestens 50.000 h vor. Bei einer Bemessungsumgebungstemperatur von maximal 25 °C liege die Bemessungslebensdauer der angebotenen Leuchte laut Herstellerbescheinigung jedoch mindestens bei mindestens 100.000 h und entspreche somit den Vorgaben des Antragsgegners. Randnummer 26 Die Antragstellerin beantragt Randnummer 27 die Erteilung des Zuschlags auf ihr Angebot. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 29 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Antragsgegner bezog gegenüber der Vergabekammer mit Schreiben vom
- November 2018 und weiterem Schreiben vom
- November 2018 umfassend zur Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin Stellung. Randnummer 31 In dem von der Antragstellerin im Rahmen der Aufklärung zur Verfügung gestellten Datenblatt würden sich zur Umgebungstemperatur und Lebensdauer lediglich folgende Angaben finden: Randnummer 32 - -30° - 50°, 50.000 Std. Randnummer 33 - unter der Tabelle Spezifikation: Lebensdauer > 50.000 Stunden. Randnummer 34 Um die Qualität von LED-Leuchten objektiv beurteilen und vergleichen zu können, habe der Zentralverband Elektrotechnik und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) einen Leitfaden zur Planungssicherheit in der LED-Beleuchtung vorgelegt. Darin seien standardisierte Kriterien festgelegt worden, die eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Systeme und damit einen fairen Wettbewerb ermöglichen sollen. In dem Leitfaden spielten Parameter wie die Leistung, der Lichtstrom, die Leuchten-Lichtausbeute, die Lichtstärkeverteilung, die Farbqualität, die Umgebungstemperatur sowie die Lebensdauer eine große Rolle. Der Leitfaden gehöre zu den grundlegenden technischen Normen für die LED-Beleuchtung und sollte jedem Fachkundigen in der Branche der Antragstellerin bekannt sein. Randnummer 35 In der Position 07.01.
- sei der Kennwert „Lebensdauer L80 (tq 25°) = 100.000 h" gefordert worden. Dies bedeute für die Anforderung an das Produkt, dass bei 50% der bis zum definierten Ende der Lebensdauer von 100.000 Arbeitsstunden noch intakten Leuchten der Lichtstrom mindestens 80 % gegenüber der angegebenen Anfangshelligkeit betragen müsse. Randnummer 36 Das von der Antragstellerin eingereichte Datenblatt der Herstellerfirma halte sich nicht an die Parameterbeschreibung des von dem ZVEI vorgelegten Leitfaden. Auch wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den angegebenen Bemessungsumgebungstemperaturen von -30° bis 50° C um „tq-Angaben“ mit einer zugehörigen Bemessungslebensdauer von mindestens 50.000 h handele, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die angebotene Leuchte bei einer Bemessungstemperatur von tq = 25 °C eine mittlere Bemessungslebensdauer von mindestens 100.000 h aufweise. Randnummer 37 Demnach habe die von der Antragstellerin angebotene Leuchte eine deutlich schnellere Degradation der Leuchtstärke und sei somit nicht technisch gleichwertig mit der geforderten Leistungsbeschreibung in Position 07.01.
- des Leistungsverzeichnisses. Randnummer 38 Ebenfalls stehe die von der Antragstellerin genannte Gewährleistungsfrist nicht direkt mit der im Leistungsverzeichnis angegebenen Lebensdauer in Verbindung, sondern garantiere nur, dass die Leuchten innerhalb dieser Zeit nicht ausfallen. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zur Forderung einer bestimmten, durch technische Normen definierten mittleren Bemessungslebensdauer, die über die Gewährleistungsfrist hinausgehe. Randnummer 39 Dass die Angaben, welche von der Antragstellerin mit der Herstellerbescheinigung vom
- November 2018 nachgeholt worden seien, bereits zum Zeitpunkt des Ausschlusses erkennbar gewesen seien, sei offenkundig abwegig. Randnummer 40 Die Antragstellerin habe nicht die Gleichwertigkeit der von ihr in der Position 07.01.
- angebotenen Leuchte nachweisen können. Randnummer 41 Aus Sicht des Antragsgegners sei die Wertung der Angebote rechtmäßig durchgeführt worden. Randnummer 42 Hinsichtlich der Entscheidungsfindung durch die Vergabekammer sind die umfassenden technischen Beurteilungen der Antragstellerin und des Antragsgegners nicht entscheidungsrelevant, so dass die Wiedergabe der detaillierten technischen Ausführungen hier entbehrlich ist. II. Randnummer 43 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Randnummer 44 Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA) vom
- November 2012 (GVBl. LSA Nr. 23/2012), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 2015 (GVBl. LSA Nr. 27/2015), ist die
- Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Randnummer 45 Sinn und Zweck des § 19 LVG LSA ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Randnummer 46 Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG. Der voraussichtliche Gesamtauftragswert von 150.000 Euro netto bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten. Randnummer 47 Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet. Randnummer 48 Die Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet. Randnummer 49 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, da sie keine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA geltend machen kann. Die durch den Antragsgegner getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen. Randnummer 51 Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A sind Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 nicht entsprechen, auszuschließen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 sind Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Randnummer 52 Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt immer dann vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, sofern darin inhaltlich etwas Anderes angeboten wird als in den Vergabeunterlagen verlangt worden ist, mit anderen Worten immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (Kapellmann/Messerschmidt/Frister; VOB/A § 16 Rn. 13;
- Auflage 2018). Randnummer 53 Vorliegend hat der Antragsgegner im Leistungsverzeichnis unter der Pos. 07.01.
- - Mastaufsatz- oder Mastansatzleuchte - von den Bietern Angaben zum Fabrikat und Typ gefordert sowie eindeutige technische Vorgaben gemacht, u. a.: Randnummer 54 - Lebensdauer L80 (tq 25°C) = 100.000 Std. Randnummer 55 Des Weiteren wies der Antragsgegner unter Punkt 4 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen - Formblatt 215 - darauf hin, dass, soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen Bezug genommen wird, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen würden. Randnummer 56 Im Rahmen der Angebotsaufklärung hat der Antragsgegner die Antragstellerin am
- September 2018 zur Stellungnahme bezüglich diverser Unklarheiten aufgefordert, u. a. hinsichtlich Abweichungen von der geforderten Lebensdauer von 100.000 h zu den 50.000 h der angebotenen Leuchte. Randnummer 57 Die Antragstellerin hat am selben Tag Stellung bezogen, indem sie mitteilte, dass die von ihr angebotenen Leuchte gemäß Datenblatt eine Lebensdauer > 50.000 h habe. Es könnten auch die geforderten 100.000 h sein. Die 50.000 h bedeuteten bei Straßenbeleuchtung schon eine Lebensdauer von 13 Jahren. Randnummer 58 Der somit getroffenen Aussage der Antragstellerin konnte der Antragsgegner nicht entnehmen, dass die angebotene Leuchte hinsichtlich der Lebensdauer den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Aufgrund dessen gab der Antragsgegner der Antragstellerin eine weitere Aufklärungsmöglichkeit, indem er die Vorlage des entsprechenden Datenblatts verlangte. Randnummer 59 Auch mit dem von der Antragstellerin vorgelegten Datenblatt des Herstellers konnte der Nachweis der gleichwertigen Technischen Spezifikation nicht erbracht werden. Aus dem Datenblatt ergibt sich unzweifelhaft, dass die die dort aufgeführten Daten:“ -30°C ~ 50°C, 50.000 Std.; Lebensdauer > 50.000 Stunden“ nicht mit der vom Antragsgegner geforderten Lebensdauer L80 (tq 25°C) = 100.000 h vergleichbar sind. Randnummer 60 Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des Datenblattes ihr Angebot konkretisiert. Dem Datenblatt sind keine gleichwertigen Technischen Spezifikationen hinsichtlich der Lebensdauer der angebotenen Leuchte zu entnehmen, welche der Antragsgegner bei seiner Prüfung in Bezug nehmen konnte. Randnummer 61 Nach dem für die Auslegung dieser Position im Leistungsverzeichnis maßgeblichen Empfängerhorizont eines fachkundigen Dritten sind die Vorgaben in der Pos. 07.01.
- eindeutig und unmissverständlich: Dem Antragsgegner kam es mit der Vorgabe „Lebensdauer L80 (tq 25°C) = 100.000 h“ darauf an, dass bei 50 % der bis zum definierten Ende der Lebensdauer von 100.000 Arbeitsstunden noch intakten Leuchten, der Lichtstrom mindestens 80 % gegenüber der angegebenen Anfangshelligkeit betragen muss. Randnummer 62 Dies muss für einen mit der Ausschreibung befassten objektiven fachkundigen Bieter ersichtlich sein. Die lapidaren Aussagen der Antragstellerin: „Lebensdauer ist im Datenblatt größer 50000h angegeben, können auch 100000h sein, 50000h bedeuteten schon eine Lebensdauer bei Straßenbeleuchtung von 13 Jahren. Hersteller gibt 5 Jahre Garantie.“ sowie die Angaben des Datenblatts: „-30°C ~ 50°C, 50.000 Std.; Lebensdauer > 50.000 Stunden“ hat der Antragsgegner zu Recht nicht als gleichwertige Technische Spezifikation gewertet. Randnummer 63 Die von der Antragstellerin im Rahmen der Angebotsaufklärung getroffene Aussage und das eingereichte Datenblatt genügen nicht den Anforderungen an den Nachweis einer gleichwertigen Technischen Spezifikation. Das Angebot der Antragstellerin erfüllt unter Pos. 07.01.
- somit nicht die im Leistungsverzeichnis gestellten technischen Anforderungen und war von der Wertung auszuschließen. Randnummer 64 Auf die am
- November 2018 von der Antragstellerin bei der Vergabekammer vorgelegten Bescheinigung des Herstellers vom
- November 2018 kommt es nicht an. Randnummer 65 Aus Sicht der Vergabekammer ist die erst im Nachprüfungsverfahren nachgereichte Aussage des Herstellers, dass die im Vergabeverfahren von der Antragstellerin angebotene Leuchte genau den technischen Vorgaben, „Lebensdauer L80 (tq 25°C) = 100.000 h“, des Leistungsverzeichnisses entspreche, kritisch zu sehen und mit Zurückhaltung zu bewerten, da es auch im Interesse eines Herstellers liegt, seine Produkte an den Markt zu bringen. Die Bescheinigung wurde mutmaßlich aufgrund der von der Vergabekammer durchgeführten Anhörung der Antragstellerin vom Hersteller erstellt und ihr erst am
- November 2018 vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Sie steht auch im Widerspruch zu der mit Schreiben vom
- Oktober 2018 von der Antragstellerin getroffenen Aussage: „Die im LV-Text angegebene Lebensdauer von durchschnittlich 100.000 h des Herstellers ist eine sogenannte Leistungszulage auf gut Glück . Eine Lebensdauer von 100.000 h oder auch 50.000 h ist gegenüber Hersteller oder Lieferant rechtlich nicht durchsetzbar.“. Auch traf die Antragstellerin selbst während der Angebotsaufklärung anderweitige Aussagen, nämlich, dass die Lebensdauer der angebotenen Leuchte 50.000 h oder auch 100.000 h betragen würde. Randnummer 66 Für die Vergabekammer ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens eine Herstellerbescheinigung, datiert auf den
- November 2018, vorlegt, mit welcher der Hersteller nun garantiere, dass die im Vergabeverfahren von der Antragstellerin angebotene Leuchte genau den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspreche. Im Rahmen der Angebotsaufklärung war die Antragstellerin somit offensichtlich nicht in der Lage, geeignete Mittel nachzuweisen, welche den technischen Vorgaben des Antragsgegners entsprechen. Randnummer 67 Der Auftraggeber ist aufgrund seines Beurteilungsspielraumes nicht verpflichtet, allen technischen Gesichtspunkten bis ins Einzelne nachzugehen bzw. diese bis ins Letzte zu klären. Entscheidend ist vielmehr, ob der Auftraggeber bei der Angebotswertung unsachliche und nicht nachvollziehbare Erwägungen herangezogen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 68 Dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, eine Angebotsaufklärung immer weiter fortzuführen, bis der Bieter den entsprechenden Nachweis vorlegt. Es ist erforderlich, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung über Nachweise verfügt, die ihm eine Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit die vom Bieter gemachten Angaben den Anforderungen der technischen Parameter des Leistungsverzeichnisses entsprechen. Randnummer 69 Der Antragsgegner konnte hier von der Antragstellerin erwarten, dass diese über den entsprechenden Nachweis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe am
- September 2018 bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsaufklärung am
- September 2018 verfügt. Dies ist jedoch im streitbefangenen Verfahren - wie festgestellt - nicht der Fall gewesen. Randnummer 70 Die Vergabekammer prüft die Bewertung der Vergabestelle nur daraufhin, ob diese ihren Beurteilungsspielraum verletzt hat. Sie ersetzt insbesondere nicht die Wertung der Vergabestelle durch eine eigene Wertung. Die Wertungsentscheidung muss den an sie zu stellenden vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Bewertung eingehalten und der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird sowie die von der Vergabestelle selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen und gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt werden (VK Nordbayern, Beschluss vom 11.10.2017 - RMF-SG21- 3194-2-8). Randnummer 71 Der Antragsgegner hat die Angebotswertung beurteilungsfehlerfrei und ebenso ermessensfehlerfrei vorgenommen. Randnummer 72 Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist das Ergebnis des ihm als öffentlichen Auftraggeber zustehenden ureigenen fachlichen Beurteilungsspielraums, den zu hinterfragen bzw. zu überprüfen der Vergabekammer nicht zusteht (VK Bund, Beschluss vom 03.08.2018 - VK 2-64/18). Randnummer 73 Die Wertung des Antragsgegners ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Das Angebot war gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A auszuschließen. Randnummer 74 Aufgrund der genannten Ausführungen ist der Antrag insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. III. Randnummer 75 Kosten Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Erfolg i. S. v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA hatte und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA ). Randnummer 77 Kostenfestsetzung Randnummer 78 Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der
- Vergabekammer i.V.m. § 19 Abs. 5 Satz 2 LVG LSA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA ).