Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Grundstückseigentümers: Antragsberechtigung eines Mitbesitzers Leitsatz Mitbesitzern steht das Antragsrecht auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach §§
§ 443Fam
FG; Zöller/Geimer, Rdn.
§ 443Fam
FG; Schick, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, Rdn. 2 zu § 443 FamFG; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, Rdn. 5 zu § 434 FamFG, Rdn.
§ 443Fam
FG; Kanzleiter, in: Münchener Kommentar, BGB, Rdn. 5 zu § 927 BGB; Pfeifer/Diehn, in Staudinger, BGB, Rdn. 8 zu § 927 BGB; Schemmann, in: Haußleiter, FamFG, Rdn. 2 zu § 443 FamFG). Hiervon ist auch nicht deshalb eine Ausnahme gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall die Erbin des weiteren behaupteten Eigenbesitzers erklärt hat, dass sie keine Ansprüche auf das Miteigentum an den verfahrensgegenständlichen Flurstücken stellt. Denn wegen der einschneidenden klärenden Bedeutung der mit dem Aufgebotsverfahren und dem nachfolgenden Aneignungsverfahren verbundenen sachenrechtlichen Änderung für das Grundstück ist es erforderlich, dass sich alle denkbaren Anwärter für eine spätere Aneignung an dem Aufgebotsverfahren beteiligen. Randnummer 7 Dem Beteiligten fehlt im Übrigen die Antragsberechtigung nach § 443 FamFG auch deshalb, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die fraglichen Grundstücke seit 30 Jahren in Eigenbesitz hat. Dabei sind zwar sämtliche Beweismittel zulässig, auch die Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO, § 31 FamFG), allerdings sind an die Glaubhaftmachung im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes genügt hierfür nicht. Es ist vielmehr substantiierter Vortrag dahin erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist (z. B. Senatsbeschluss vom
- März 2015, Gesch. Nr.: 12 Wx 74/14 , veröffentlicht in Juris). Denn Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. Senatsbeschluss a.a.O. ; Münchener Kommentar/Jost, Rdn. 3 zu § 872 BGB). Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH, Beschluss vom
- Juni 2012, V ZB 38/12, zitiert nach Juris; BGH, NJW 1996, 1890). Randnummer 8 Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Beteiligten nicht, wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Bewertung. Es beschränkt sich auf die Wiederholung seines Vortrages, dass er die Grundsteuer für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seit vielen Jahren gezahlt habe. Die dargestellte Zahlung der Grundsteuer reicht aber für die Glaubhaftmachung allein nicht aus, dass der Antragsteller dreißig Jahre lang die tatsächliche Sachherrschaft über die Grundstücke inne gehabt hat. Es wäre vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar und konkret sowie mit den zulässigen Mitteln der Glaubhaftmachung belegt darzulegen gewesen, dass der Beteiligte die Grundstücke und die gegebenenfalls aufstehenden Bauten durchgehend genutzt, verwaltet, kostenmäßig getragen, gesichert, gepflegt, instand gehalten, saniert und in diese investiert hat, wie dies ein Eigentümer getan hätte. Randnummer 9 Soweit sich der Beteiligte wiederholt auf eidesstattliche Versicherungen von Familienangehören zum Beleg des Eigenbesitzes bezogen hat, kann dies eine Glaubhaftmachung des erforderlichen Vortrages nicht ersetzen. Zum einen beziehen sich die angeführten Erklärungen nur auf die substanzlose allgemeine Behauptung von Eigenbesitz. Zum anderen sind eidesstattliche Versicherungen auch nicht vorgelegt worden. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG. Randnummer 11 gez. Trojan gez. Krogull gez. Dr. Fichtner