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SG Dessau-Roßlau 23. Kammer S 23 U 68/16 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Voraussetzung für Abrechnung nach GOÄ 1

Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Voraussetzung für Abrechnung nach GOÄ 1982 - Gutachten nach § 109 SGG - Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses - Hinweispflich

§ 10JVEG erfasst.

Danach umfasst das Honorar (Nr. 305, 306) eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand. Zum einen hat Dr. med. B. eine nicht nur kurze gutachterlicher Stellungnahme abgegeben, sondern eine umfangreichere. Aus Sicht des Gerichts war dies für die Begutachtung durch Dr. med. P. auch erforderlich. Das Honorar für die einstündige Untersuchung wäre grundsätzlich der Nummer 305,

§ 10JVEG zuzuordnen.

Dieser Betrag ist von dem Rahmen von bis zu 355,00 Euro ebenfalls noch erfasst. Daher kann eine Zuordnung der Vergütung für die einstündige Untersuchung entweder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 JVEG oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2 JVEG dahinstehen. Dies war zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

  1. d)Randnummer 27 Der Vergütung steht § 8a JVEG nicht entgegen. Randnummer 28 Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen, wenn die Vergütung des Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte dies nicht rechtzeitig nach § 407 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das Gericht folgt der Auffassung des Antragsgegners nicht. Eine Begrenzung auf den Auslagenvorschuss in Höhe von insgesamt 4.000,00 Euro ist hier nicht gerechtfertigt. Hierbei gilt eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent als erheblich (vgl. Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, Seite 136, § 8a; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. April 2019 - L 1 SF 576/18 E; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. August 2016 - L 15 RF 21/16; BT-Drucks. 17/11471). Mit einer höheren Vergütung von 1.314,40 Euro hat die Antragstellerin den Auslagenvorschuss zwar um mehr als 20 Prozent überschritten. Eine prognostizierte Überschreitung hat die Antragstellerin jedoch mit Schreiben vom 26. November 2017 dem Gericht rechtzeitig im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG die Überschreitung des Vorschusses (1.600,00 Euro) angezeigt. Sodann ist ein weiterer Vorschuss in Höhe von 2.400,00 Euro von der Landeskasse angewiesen worden, sodass der Vorschuss insgesamt 4.000,00 Euro betrug. Randnummer 29 Danach hat die Antragstellerin eine weitere mögliche Erhöhung der Vergütung über 4.000,00 Euro hinaus indes nicht angezeigt. Randnummer 30 Dies war aber auch nicht erforderlich. § 8a Abs. 4 JVEG verlangt nur dann eine Anzeige, wenn die Überschreitung mehr erheblich, mithin mehr als 20 Prozent beträgt. Das Gericht stellt hier auf den Entscheidungshorizont der Antragstellerin. Da diese davon ausging, der Zusatzgutachter Dr. med. B. hätte einen eigenen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse, beträgt die Überschreitung des Vorschusses von 4.000,00 Euro unter diesem Maßstab insgesamt 776,16 EUR, mithin unter 20 Prozent. Die Antragstellerin musste nicht damit rechnen, dass der Kostenbeamte und das Gericht die Vergütung von ihr und dem Zusatzgutachter gemeinsam festsetzen werden. Dies war auch aus dem gerichtlich Schreiben vom 24. April 2018 nicht erkennbar. Die Antragstellerin wurde allenfalls gebeten, soweit möglich eine einheitliche Abrechnung zu erstellen und im Übrigen eine "interne Verrechnung" vorzunehmen.
  2. e)Randnummer 31 Die Vergütung der Sachverständigen berechnet sich im Ergebnis wie folgt: Randnummer 32 Entschädigung für Zeitaufwand von 52 Stunden: 3.900,00 EUR davon: Aktenstudium 10 Stunden, Untersuchung 7 Stunden, Beurteilung / Beantwortung der Beweisfragen 30 Stunden, Diktat, Durchsicht, Korrektur 5 Stunden, Kopien 25,00 EUR 7,80 Euro Portokosten 10,00 Euro Schreibauslagen 70,78 EUR 19% Umsatzsteuer 762,58 EUR Zwischensumme 4.776,16 EUR Zuzüglich der Vergütung der Zusatzbegutachtung durch Dr. med. B. Entschädigung für Zeitaufwand von 5 Stunden: 400,00 EUR Untersuchung und Ausarbeitung (à 75,00 Euro) Elektrophysiologische oder raster-elektronische Untersuchung, Nr. 305,

§ 10Abs.

1 JVEG 120,24 Euro Auslagen (2,00 Euro/Seite), § 12 JVEG 8,00 Euro. Zwischensumme 538,24 EUR Gesamtsumme 5.314,40 EUR f) Randnummer 33 Der gegebenenfalls bereits durch den Kostenbeamten unter dem

  1. Dezember 2018 festgesetzten Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro ist der hier mit Beschluss festgesetzten Vergütung anzurechnen.
  2. Randnummer 34 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.
  3. Randnummer 35 Für die Staatskasse ist die Beschwer höher als 200,00 Euro. Daher ist für sie die Entscheidung anfechtbar, § 4 Abs. 3 JVEG.

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