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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 AY 8/18 B ER Beschluss Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussu

Obsah (15)§ 3§ 2§ 1a§ 6§ 44§ 86b§ 9§ 84§ 172§ 60a§ 1§ 4§ 60§ 117§ 1626a

Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer - Anspruchseinschränkung - Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges - selbst zu vertretende Nichtv

weisbar falschen Angaben zur Identität. (Rn.45)

  1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges im Sinne von § 1a Abs 1 AsylbLG geht nur dann zu Lasten der Behörde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer näheren Aufklärung bedürfen, nicht indes, wenn der Hilfebedürftige sich selbst eindeutig auf die erstrebte Inanspruchnahme von Sozialleistungen beruft. (Rn.49)
  2. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a Abs 3 AsylbLG. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
  3. Kammer,
  4. November 2018, S 17 AY 42/18 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  5. November 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom
  6. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Verpflichtung des Antragsgegners (im Folgenden: Ag.) zur vorläufigen Zahlung von höheren Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streitig. Randnummer 2 Die Antragsteller (im Folgenden: Ast.) zu 1. und zu 2. sind

ihren Angaben nicht im Besitz von Passdokumenten ihres Herkunftslandes. Sie gaben gegenüber der Ausländerbehörde an, der Ast. zu

  1. sei am
  2. Mai 1993 in Burkina Faso in "unbekannt" oder in Komteoga, die Ast. zu
  3. am
  4. Januar 1994 in Nigeria in Ekwe, in "unbekannt" oder in "Imostate" (gemeint sein dürfte Imo State, d.h. der Bundesstaat Imo im Süden von Nigeria) geboren. Die Ast. zu 2., die zunächst angegeben hatte, ihre Geburtsurkunde sei auf der Flucht verloren gegangen, legte der Ausländerbehörde am
  5. Mai 2018 die Kopie einer am
  6. Oktober 2010 ausgestellten Geburtsurkunde ("Certificate of Birth") über eine an diesem Tag erfolgte Erstregistrierung im Geburtenregister in Port Harcourt (circa 120 km südlich von Ekwe im Bundesstaat Rivers von Nigeria gelegen) vor. Randnummer 3 Der Ast. zu
  7. ist der französischen Sprache mächtig und bestritt seinen Lebensunterhalt vor der Flucht

seinen Angaben damit, Frauen bei der von seinem Bruder durchgeführten Genitalverstümmelung festzuhalten bzw. diesem hierbei zu helfen und diesen zu fahren. Er gab bei seiner Anhörung zu seinem Asylantrag an, über eine Geburtsurkunde und ein Identitätsdokument verfügt zu haben und über Libyen

Italien ausgereist zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine strafrechtliche Verfolgung. In Bezug auf die Beschaffung von Passdokumenten verwies er auf ein Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten an die Botschaft von Burkina Faso in Berlin, in dem dieser sich

den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes erkundigte. Der Ast. zu 1. ist

Aktenlage an Hepatitis B und HIV erkrankt. Randnummer 4 Die Ast. zu 2., welche die Sprachen IBO (veraltet für die gleichnamige Sprache der Igbo in Nigeria) und Englisch spricht, gab gegenüber der Ausländerbehörde an, in Nigeria elf Jahre eine Schule besucht und den Beruf der Schneiderin (ohne Abschluss) erlernt zu haben. Über ein Identitätspapier habe sie zu keinem Zeitpunkt verfügt. Sie habe auf Grund des Verlaufs einer vor der Flucht beendeten Schwangerschaft in Deutschland medizinische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Bei der Ast. zu 2. besteht

Aktenlage eine asymptomatische HIV-Infektion. Randnummer 5 Im Rahmen des Asylverfahrens verwies der Ast. zu 1. darauf, die Ast. zu 2. "traditionell"

islamischem Ritus in Nigeria vor seiner Ausreise geheiratet zu haben. Die Ast. zu

  1. gab an, längere Zeit gemeinsam mit dem Ast. zu
  2. in Kaduna City (im Norden von Nigeria) bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Zu der gerichtlichen Anfrage des Senats zu der als Ehe bezeichneten Verbindung ist von den Ast. auf eine Heirat (zu einem nicht angegebenen Zeitpunkt, an einem nicht angegeben Ort in Anwesenheit einer namentlich bezeichneten Zeugin ohne ladungsfähige Angaben) verwiesen worden. Es habe sich um eine Heirat weder in einer Kirche noch vor einem Gericht im Sinne des "Marriage Act" (Chapter 218 Laws of Nigeria 1990) gehandelt. Randnummer 6 Die Ast. zu
  3. wurde in Deutschland am
  4. Dezember 2015 Mutter des Ast. zu
  5. und am
  6. Mai 2017 des Ast. zu
  7. Ob eines der beiden Kinder mit HIV infiziert wurde, lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen (Hinweis auf Kontakt mit bzw. "Schädigung" durch HIV der Mutter). Der Ast. zu
  8. hat am
  9. Juni 2017 die Vaterschaft für die Ast. zu
  10. und
  11. anerkannt. Randnummer 7 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Asylanträge der Ast. mit Bescheiden vom
  12. September 2016 (betreffend die Ast. zu
  13. und 3.) und vom
  14. August 2017 (betreffend die Ast. zu
  15. und 4.) als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. In dem die Ast. zu
  16. und
  17. betreffenden Bescheid wird ausgeführt, die entsprechenden Behandlungsmethoden bei HIV seien auch in Nigeria möglich. Der Bescheid vom
  18. September 2016 ist bestandskräftig. Über die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Halle gegen den Bescheid vom
  19. August 2017 ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Seit dem
  20. März 2017 (Ast. zu 1.) bzw. dem
  21. September 2017 (Ast. zu 2.) erfolgte ihre Duldung (§§ 60a Abs. 2, 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), die aus der Verwaltungsakte für den Ast. zu
  22. (unter Einbeziehung des Ast. zu 3.) bis zum
  23. Februar 2019 und für die Ast. zu
  24. (unter Einbeziehung der Ast. zu 4.) bis zum
  25. Februar 2019 zu entnehmen ist. Randnummer 8 Die Ast. wurden mit Bescheiden vom
  26. Dezember 2015 der Gemeinschaftsunterkunft in M. zugewiesen. Zum
  27. Januar 2017 bezog die Familie eine Mietwohnung in diesem Ort. Randnummer 9 Die Ast. (ab Dezember 2015 mit dem Ast. zu 3.) bezogen ab dem
  28. Dezember 2015 Grund- und Zusatzleistungen

§ 3Abs. 1 und 2 Asylb

LG (Bescheide vom

  1. und
  2. Dezember 2015 sowie
  3. April 2016). Ab dem
  4. März 2017 gewährte der Ag. den Ast. zu
  5. bis
  6. (ab Mai 2017 mit dem Ast. zu 4.) Leistungen

§ 2Asylb

LG und zahlte die Kosten für Unterkunft, Betriebskosten und Strom an den Vermieter bzw. die Stadtwerke (Bescheide vom

  1. März 2017 und
  2. Juni 2017). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  3. Mai 2017 forderte der Ag. den Ast. zu
  4. mit Fristsetzung bis zum
  5. Juli 2017 auf, einen Pass oder Passersatzpapiere vorzulegen bzw. an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und hörte diesen mit Schreiben vom
  6. September 2017 zu einer Leistungskürzung

§ 1aAbs. 3 Asylb

LG ab dem 1. Oktober 2017 an. Die Kürzung ergebe sich auf Grund der fehlenden Mitwirkung

dem Asylgesetz (AsylG). Mit Bescheid über die Änderung von Leistungen

dem AsylbLG vom

  1. September 2017 teilte der Ag. den Ast. zu
  2. und
  3. (gemeint ist nur der Ast. zu 1.) die Neuberechnung der Leistungen mit. Vom "
  4. Oktober 2017 bis zum
  5. März 2017" (gemeint ist bis zum
  6. März 2018) bestehe ein Anspruch auf Leistungen für Nahrung, alkoholfreie Getränke, Gesundheitspflege und Energie in Höhe von 165,54 EUR in Form von Wertgutscheinen und in Höhe von 103,75 EUR für Miete, Nebenkosten und Heizung. Der Ast. zu
  7. erfülle weder die Passpflicht (§ 3 AufenthG) noch habe er ausreichende Passbeschaffungsbemühungen gezeigt. Trotz der Aufforderung der Ausländerbehörde habe er bislang keinen Pass oder Passersatz erlangt, obwohl dies sowohl zumutbar als auch möglich gewesen sei. Aus diesem Grund seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen bisher gescheitert. Der Ast. zu
  8. habe dieses Scheitern auch zu vertreten. Die Leistungskürzung werde unverzüglich aufgehoben, wenn Gründe, die hierzu geführt hätten, beseitigt seien. Der Bescheid ist mit der Rechtsbehelfsbelehrung über den innerhalb eine Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Ag. einzulegenden Widerspruch versehen. Randnummer 11 Am
  9. September 2017 ging ein Widerspruchsschreiben eines Rechtsanwaltes bei dem Jobcenter Saalekreis zum Anhörungsschreiben vom
  10. September 2017 ein, das diese Behörde taggleich an den Ag. weiterleitete. Beigefügt gewesen sind Kopien von gleichlautenden anwaltlichen Schreiben desselben Datums an die Botschaften von Burkina Faso bzw. Nigeria in Berlin, in denen um Hinweise zum Beschaffungsweg für Identitätsnachweise gebeten wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 218 und 219 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Auf die Anforderung von Vertretungsvollmachten durch den Ag. reichte dieser Rechtsanwalt am
  11. Oktober 2017 eine Vollmacht der Ast. zu
  12. für eine anwaltliche Vertretung des Ast. zu
  13. und eine Vollmacht des Ast. zu
  14. für eine anwaltliche Vertretung der Ast. zu
  15. ein. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 242 bis 244 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

folgend ging am

  1. November 2017 ein Widerspruchsschreiben dieses Rechtsanwalts zu dem Bescheid vom
  2. September 2017 bei dem Ag. ein. Er verwies auf die Rücksendung sämtlicher Unterlagen durch das Jobcenter an ihn am
  3. September 2017 unter dem Hinweis dieser Behörde, den Vorgang nicht zuordnen zu können. Randnummer 12 Mit Bescheiden vom
  4. Dezember 2017 erfolgte die Neuberechnung der nun höheren Leistungen für Januar bis September 2017 für die Ast. zu
  5. bis
  6. ab März 2017 unter Ergänzung von Leistungen für den Ast. zu
  7. für die Monate ab Oktober
  8. Für den Ast. zu
  9. ergab die Neuberechnung für den Zeitraum ab Oktober 2017 Leistungen in Höhe von insgesamt 277,66 EUR monatlich, in die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

§ 6Asylb

LG in Höhe von 30,30 EUR, ein Mehrbedarf für Warmwasserbereitung

§ 6Asylb

LG i.V.m. § 30 Abs. 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von 8,37 EUR, Leistungen

§ 1aAsylb

LG in Höhe von 135,24 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von in der Summe 103,75 EUR einflossen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom

  1. März 2018 hörte der Ag. den Ast. zu
  2. zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Leistungskürzung

§ 1aAsylb

LG an. Ab dem

  1. April 2018 erhalte er für weitere sechs Monate gemäß § 1a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AsylbLG nur noch Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf für Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Da die Gewährung als Sachleistung durch den Ag. derzeit nicht möglich sei, würden zweimal im Monat Wertgutscheine ausgegeben. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  2. März 2018 erfolgte

dem Verfügungssatz für den Ast. zu 4.,

dem beigefügten Berechnungsbogen aber für den Ast. zu 1., die Bewilligung von Leistungen vom

  1. April bis zum
  2. September 2018 weiterhin in Form von Wertgutscheinen sowie die Übernahme der Kosten für Miete, Nebenkosten, Heizung und Energie. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
  3. April 2018 bewilligte der Landkreis den Ast. für den Monat April 2018 insgesamt Leistungen in Höhe von 2.038,79 EUR, darin für die Ast. zu
  4. bis
  5. Leistungen

§ 2Asylb

LG in Höhe von einmal 632,21 EUR (Ast. zu 2.) und zweimal 491,53 EUR (Ast. zu

  1. und 4). Die Bewilligung erfolgte für den Ast. zu
  2. in Höhe von 423,52 EUR auf Grund einer Anspruchskürzung

§ 1aAsylb

LG. Ab dem Monat Mai 2018 erfolgte die Bewilligung in Höhe von insgesamt 1.520,60 EUR, darin für die Ast. zu 2. bis 4. für den Monat April 2018 Leistungen

§ 2Asylb

LG in Höhe von 502,67 EUR (Ast. zu 2.) und zweimal 361,98 EUR (Ast. zu

  1. und 4). Dem Ast. zu
  2. wurden Leistungen in Höhe von 293,97 EUR auf Grund einer Anspruchskürzung

§ 1aAsylb

LG bewilligt. Dieser erhalte nur noch Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf, also Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 17. April 2018 forderte die Ausländerbehörde die Ast. zu 2. mit Fristsetzung bis zum 17. Mai 2018 zur Beantragung eines Reisepasses bzw. Passersatzdokumentes bzw. zum

weis ihrer Identität bzw. Staatsangehörigkeit auf. Mit Schreiben vom

  1. Mai 2018 hörte der Ag. sowohl den Ast. zu
  2. als auch die Ast. zu
  3. zu einer Leistungskürzung

§ 1aAsylb

LG ab dem

  1. Juli 2018 an. Die Ast. zu
  2. wurde mit Schreiben der Ausländerbehörde vom
  3. Mai 2018 zu einer Anhörung vor einer Expertenkommission der Bundesrepublik Nigeria am
  4. Mai 2018 geladen, zu der die Ast. zu
  5. unter Hinweis auf ihre Arbeitsunfähigkeit und die am
  6. Mai 2018 vorgelegte Geburtsurkunde nicht erschien. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  7. Juni 2018, dem Ast. zu
  8. oder der Ast. zu
  9. persönlich ausgehändigt am diesem Tag, bewilligte der Landkreis den Ast. vom
  10. Juli bis zum
  11. Dezember 2018 Leistungen auf Grund einer Anspruchskürzung

§ 1aAsylb

LG für Nahrung, alkoholfreie Getränke und Gesundheitspflege in Höhe von 660,62 EUR in Form von Wertgutscheinen sowie für Miete, Nebenkosten, Heizung und Energie in Höhe von 540,85 EUR monatlich, mit einer Überweisung an die Stadtwerke in Höhe von 119,00 EUR und an die Vermieterin in Höhe von 480,25 EUR. Die Ast. zu 1. und 2.,

deren Leistungsanspruch sich gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG auch die Bewilligungen für die Ast. zu

  1. und zu
  2. richteten, hätten weder die Passpflicht (§ 3 AufenthG) erfüllt noch ausreichende Passbeschaffungsbemühungen gezeigt. Trotz der Aufforderung der Ausländerbehörde hätten die Ast. bislang keinen Pass oder Passersatz erlangt, obwohl ihnen dies sowohl zumutbar als auch möglich sei. Aus diesem Grund seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen bislang gescheitert. Die Ast. hätten dieses Scheitern auch zu vertreten. Randnummer 18 Am
  3. August 2018 beantragten die Ast., nun anwaltlich durch den Verfahrensbevollmächtigten unter Vorlage von zwei Vollmachten für "S., W. u.a .../. Landkreis Saalekreis", die Abänderung bzw. Überprüfung des Bescheides vom
  4. April 2018

§ 44

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Randnummer 19 Die Ast. zu

  1. bis
  2. haben am
  3. September 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom
  4. April 2018 sofort Leistungen

dem AsylbLG in Gestalt von Geldleistungen für die Zeit ab dem Antragseingang bei dem Sozialgericht vorläufig zu gewähren, für den Monat September 2018 mit einer sofortigen Zahlung von 1.210,51 EUR und im Übrigen monatlich 1.729,30 EUR am ersten Tag des jeweiligen Monats. Da der Ag. ausschließlich Gutscheine ausstelle, seien sie nicht in der Lage, die Fahrkarten für ärztlichen Behandlungen selbst zu erwerben und könnten deshalb ärztliche Termine nicht wahrnehmen. Der Leistungsanspruch bestimme sich für die Ast. zu 1. bis 4.

§ 2Asylb

LG. Für die Anspruchseinschränkung

§ 1aAsylb

LG für den Ast. zu

  1. sei eine Tatsachengrundlage von dem Ag. nicht erkennbar. Sein Lebensunterhalt sei mit den ihm gewährten Leistungen gefährdet. Ihm werde ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben verwehrt. Insbesondere sei von der fortbestehenden Notwendigkeit von Fahrten zur Überprüfung und ggfs. Weiterbehandlung im Universitätsklinikum H. (UKH) auszugehen. Die Ast. haben mit der Antragsschrift auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht beantragt und Vordrucke über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, die sämtlich ausschließlich von dem Ast. zu
  2. unterzeichnet sind. Randnummer 20 Während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes beantragten die Ast. im Übrigen am
  3. September 2018 bei dem Ag. die Überprüfung des Bescheides vom
  4. Juni
  5. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat den Antrag der Ast. mit Beschluss vom
  6. November 2018 sowohl in der Sache als auch in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, insbesondere seien die Ast. hinreichend bezeichnet. Die Identitäten, insbesondere die Herkunft, der Ast. stünden zwar nicht fest. Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien die Behauptungen der Ast. bezüglich ihrer Identität im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausnahmsweise ausreichend, wenn sich, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für unwahre Angaben der Ast. fänden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet. Eine vorläufige Regelung des umstrittenen Anspruchs auf Leistungen

§ 2Asylb

LG durch gerichtliche Anordnung habe sich als nicht notwendig erwiesen. Der Ag. habe hier bereits bestandskräftig über Anspruchseinschränkungen

§ 1aAbs. 3 Asylb

LG entschieden. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) sei

dem Inhalt des Antrags vom 10. September 2018 und der Antragsbegründung auf die vorläufige Gewährung von Leistungen

§ 2Asylb

LG vom

  1. September bis zum
  2. Dezember 2018 gerichtet. Das Rechtsschutzbegehren sei im Kern veranlasst durch die bis zum
  3. Dezember 2018 befristete Anspruchseinschränkung

§ 1aAbs. 3 Asylb

LG, über die der Ag. bereits mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2018 bestandskräftig entschieden habe. Soweit die Ast. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 SGB X die Überprüfung des vorgenannten Bescheides beantragt hätten, beurteile sich der einstweilige Rechtsschutz

§ 86bAbs.

2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bescheide vom

  1. März,
  2. April und
  3. Juni 2018 seien bestandskräftig. Die Ast. hätten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei könne offen bleiben, ob die Ast. im streitgegenständlichen Zeitraum noch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Analogleistungen

§ 2Abs. 1 Asylb

LG erfüllen würden. Zwar würde die Rücknahme des Bescheides vom

  1. Juni 2018 mit der befristeten Anspruchseinschränkung die auf § 2 AsylbLG beruhende Leistungsbewilligung vor der ersten Anspruchseinschränkung (Änderungsbescheid vom
  2. September 2017 für den Ast. zu
  3. und Änderungsbescheid vom
  4. Dezember 2017 für die Ast. zu
  5. bis 4.) wieder aufleben lassen. Allerdings ergebe sich schon

der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch der Ast.

§ 9Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Asylb

LG i.V.m. § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom

  1. Juni
  2. Im Rahmen der Prüfung des § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG sei der Leistungsberechtigte für in seiner Person liegende Gründe, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen entgegenstünden, beweispflichtig, dass er diese Gründe nicht zu vertreten habe. Zu den Tatsachen, die Voraussetzungen für die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen seien, gehörten insbesondere die die Identität des Leistungsberechtigten kennzeichnenden Merkmale und deren

weis als Bedingung für die Beschaffung von Passdokumenten des Herkunftslandes. Mit der Einreise ohne Passdokumente habe der Leistungsberechtigte die Grundbedingung dafür gesetzt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, solange über die Identität keine

weise vorlägen und keine Reisedokumente beschafft werden könnten. Die Ast. seien vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Versagung des Aufenthaltstitels durch die Bescheide des BAMF vom 28. September 2016 und 3. August 2017 vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG seien. Das gelte

§ 84Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenth

G auch, soweit über die Klage der Ast. zu

  1. und
  2. gegen den Bescheid des BAMF vom
  3. August 2017 noch nicht entschieden worden sei. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten nicht vollzogen werden, weil die Ast.

ihren Angaben zuletzt im Schriftsatz vom

  1. Oktober 2018 nicht im Besitz von Identitätsdokumenten seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gründe dafür nicht von den Ast. zu
  2. und
  3. zu vertreten seien. Bereits die Angaben zu den Herkunftsländern seien nicht

gewiesen. Dasselbe gelte für die Behauptung, sie verfügten im jeweiligen Herkunftsland nicht über Angehörige oder Bekannte, die bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten, wie auch immer dies überhaupt vonstattengehen solle, behilflich sein könnten. Ob die Ast. zu

  1. und
  2. unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eingereist seien oder die Passpflicht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylG entfallen gewesen sei, könne dabei offen bleiben. Sofern sich die Ast. darauf beriefen, dass die Herstellung der Familieneinheit in einem der Herkunftsländer nicht möglich sei und sich daraus aus Gründen des höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 Grundgesetz (GG) oder Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK), inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben sollten (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
  3. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris, RdNr. 13), könnten sie damit nicht gehört werden, weil mangels Identitätsnachweisen überhaupt nicht gesichert sei, dass die Ast. aus unterschiedlichen Herkunftsländern stammten. Es bestünden

den von der Ast. zu

  1. geschilderten gewaltsamen Übergriffen durch den Ast. zu
  2. im Übrigen Zweifel, ob die Fortsetzung der Familieneinheit mit dem Ast. zu
  3. von dieser tatsächlich gewollt sei. Für die Ast. zu
  4. und
  5. ergäben sich die Voraussetzungen für die Anspruchseinschränkung aus § 1a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG. Die Regelungen in § 1a AsylbLG seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
  6. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris, RdNr. 27ff.). Unter Berücksichtigung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 22 Die Ast. haben am
  7. Dezember 2018 Beschwerde bei dem Sozialgericht Halle gegen den ihnen am
  8. November 2018 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führen die Ast. im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Ast. zu
  9. und zu
  10. sei das Asylklageverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Ausreise der Ast. stehe nicht deren Passlosigkeit, sondern der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK entgegen. Sie hätten im Übrigen alles Zumutbare unternommen, um Passdokumente zu erhalten. Diese würden von Seiten der Botschaften ohne Identitätsdokumente nicht ausgestellt. Die aktuelle Regelung in § 1a Abs. 2 und 3 AsylbLG sei verfassungswidrig, da die Regelung als genereller Leistungsausschluss konzipiert sei. Im Übrigen bezögen sich die als Anknüpfungspunkt für die Leistungseinschränkung dienenden persönlichen Verstöße auf eine gesetzlich auferlegte Pflicht, die zweifelslos einen klaren migrationspolitischen Hintergrund aufweise, da sie dem Zweck diene, Anreize für Migrationsbewegungen zu vermeiden. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der akuten Gefährdung ihres Lebensunterhaltes. Im Übrigen sei ihnen ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben verwehrt. Insbesondere könnten sie auch die Kosten für Fahrten zu erforderlichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen nicht aufbringen, sodass eine akute Gefahr für ihre Gesundheit gegeben sei. Sie haben eine Bescheinigung ohne Adressaten der Assistenzärztin G. der Universitätsklinik und Poliklinik für Innere Medizin IV des UKH vom
  11. Februar 2019 zur Gerichtsakte gereicht, in der bezogen auf die Ast. zu
  12. im Wesentlichen mitgeteilt wird, deren HIV-Infektion werde aktuell mit antiretroviraler Therapie behandelt. Diese befinde sich in einem guten Gesundheitszustand bei maximal supprimierter Viruslast. Da eine medizinische Versorgung im Heimatland der Ast. zu
  13. "nicht in dieser Form gewährleistet" sei "(insbesondere die Fortführung der regelmäßigen medikamentösen sowie die regelmäßigen laborchemischen Kontrollen)", könne "es nur sinnvoll sein [,] die Behandlung bei uns fortzuführen und dies bei der Bearbeitung des Asylverfahrens zu berücksichtigen". Randnummer 23 Die Ast. beantragen ausdrücklich, Randnummer 24 die Antrags- und Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern und Beschwerdeführern unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2018 sofort Leistungen

§ 2Asylb

LG für die Zeit ab 10.09.2018 vorläufig zu gewähren, für den Monat September in Höhe von 1.210,51 EUR, zu zahlen sofort, im Übrigen in Höhe von monatlich 1.729,30 EUR, zu zahlen jeweils zum ersten Tag des Monats, Randnummer 25 den Antragstellern und Beschwerdeführern unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu gewähren, Randnummer 26 den Antragstellern und Beschwerdeführern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter meiner Beiordnung zu bewilligen. Randnummer 27 Der Ag. beantragt, Randnummer 28 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 29 Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Sämtliche Ast. seien vollziehbar ausreisepflichtig, weil die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gestellt worden seien. Das geltend gemachte Abschiebehindernis der verschiedenen Nationalitäten beruhe allein auf den Angaben der Ast. Auf Art. 6 GG lasse sich ein Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland nicht stützen; die Regelung schütze lediglich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben als solches (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris). Ein Abschiebeverbot lasse sich nur aus äußerst gravierenden, insbesondere lebensbedrohlichen Erkrankungen ableiten. Zudem sei es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig sei (Hinweis auf die

weise bei: Thym, Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409

(412)). Die Angaben der Ast. zu hinreichenden Bemühungen einer Passbeschaffung seien bereits nicht glaubhaft. Insbesondere sei die Vorsprache bei einer Botschaft nicht dargelegt worden. Aus den Angaben der Ast. zu
  1. und
  2. während ihrer Anhörungen im Asylverfahren lasse sich entnehmen, dass diese vorausgehend im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen seien. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 1a AsylbLG bestünden weder allgemein noch in Bezug auf den Einzelfall. Insbesondere sei eine Gefährdung der Gesundheit der Ast. nicht erkennbar. Leistungen bei Krankheit würden den Ast. im Rahmen des § 4 AsylbLG gewährt. Eine Behandlung der HIV-Infektion sei damit möglich. Die Kosten für Fahrten erhielten die Ast. als Sachleistungen in Form von Fahrkarten. Randnummer 30 Die Ast. sind mit richterlichem Schreiben vom
  3. Dezember 2018 darauf hingewiesen worden, dass Leistungsberechtigte

dem AsylbLG nur für sich selbst im Rahmen einer Aktivlegitimation Ansprüche verfolgen können. Randnummer 31 Auf die Anfrage bei den Ast. mit richterlichem Schreiben vom

  1. Januar 2019, die seit dem
  2. September 2018 entstandenen Fahrkosten zu Behandlungsmaßnahmen aufzulisten und zu belegen, sind unter dem
  3. Januar 2019 zwei Behandlungstermine (am
  4. September und am
  5. Dezember 2018 für die Ast. zu
  6. und zu 4.) in der Klinik und Poliklinik für Pädiatrie I des UKH mitgeteilt worden. Randnummer 32 Zu den Antwortschreiben der Beteiligten auf das richterliche Anschreiben zum Stand des Asylverfahrens der Ast. zu
  7. und
  8. und den Umständen der behaupteten Eheschließung zwischen den Ast. zu
  9. und
  10. vom
  11. Februar 2019 wird auf Blatt 206 bis 207 und 209 bis 210 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 33 Auf

frage des Senats hat das UKH, nun durch die Direktorin der Klinik Prof. Dr. med. habil. B., unter dem

  1. Februar 2019 die Bescheinigung vom
  2. Februar 2019 dahingehend ergänzt, dass das Land Nigeria als Heimatland der Ast. zu
  3. gemeint gewesen sei. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag. (einschließlich der Unterlagen der Ausländerbehörde), die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 35 Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle hat keinen Erfolg. Randnummer 36 Die Beschwerde ist

§ 172Abs.

1 SGG statthaft, da sie nicht

§ 172Abs.

3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Schwellenwert von 750,00 EUR im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 37 Die Beschwerde der Ast. ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 SGG). Auf der Grundlage der seit dem

  1. Juli 2008 geltenden Fassung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG wird von dem Senat unterstellt, dass der Antrag vor dem Sozialgericht auch für die Ast. zu
  2. bis
  3. im Rahmen der anwaltlichen Vertretung wirksam erhoben worden ist, weil der Ag. einen Mangel der Vollmacht nicht gerügt hat (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG). Randnummer 38 Das Rechtsmittel der Ast. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 39

§ 86bAbs.

2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile nötig erscheint.

Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die 930 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG in der seit dem

  1. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom
  2. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939), die Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind, sind hier nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Fall sind die Bewilligungsbescheide sämtlich bestandskräftig geworden. Randnummer 40 Es fehlt an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung. Randnummer 41 Die Ast. haben keinen Anspruch auf vorläufige Zahlungen in der den Leistungen in § 2 oder § 3 AsylbLG entsprechender Höhe in Durchbrechung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide. Randnummer 42 Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats insoweit zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein (vgl. die Beschlüsse des Senats vom
  3. August 2013 - L 8 AY 3/13 B ER - und vom
  4. September 2013 - L 8 AY 5/13 B ER -, jeweils juris). Randnummer 43 Der Ag. ist als Landkreis zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen

dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom

  1. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 28)). Randnummer 44 Die Ast. gehören, solange sie eine Duldung

§ 60aAufenth

G besitzen,

§ 1Abs. 1 Nr. 4 Asylb

LG zu dem

dem AsylbLG berechtigten Personenkreis. Randnummer 45 Den Ast. zu 1. und zu 2. stehen keine Leistungen

§ 2Asylb

LG in analoger Anwendung der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu. Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Ast. zu 1. und 2. erfüllen seit ihrer Einreise nicht diese Kriterien, weil sie inkonsistente und teilweise

weisbar falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht haben. In Bezug auf den Ast. zu 1. sind dessen Angaben zu einer Herkunft aus Burkina Faso, der Ausreise, der Einreise

Nigeria, einer Heirat mit der Ast. zu 2. und seiner Reise

Europa derart unbestimmt, dass von vornherein weitere Ermittlungen scheitern müssen. Da seine Angaben auch auf

frage nicht konkretisiert werden, sind diese erkennbar so angelegt, dass sie nicht verifizierbar sind. Gegen seine Angaben sprechen insbesondere seine Bildung, die ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache beinhaltet, die vorgetragene Benutzung von Fahrzeugen in Burkina Faso als Fahrer des Bruders sowie die behauptete Einreise

und ein längerer Aufenthalt in Nigeria ohne Papiere. Die Ausführungen zum Kennenlernen und der Heirat mit der Ast. zu

  1. sind nicht plausibel. Die Angabe eines Bundeslandes, eines Bezirks oder einer Großstadt eines ausländischen Staates genügt offenkundig nicht, um nähere Feststellungen zur Herkunft zu treffen, die Grundlage der Prüfung weiterer Maßnahmen sind. Da die Ast. zu
  2. und
  3. nicht geistig behindert sind und über eine Schulbildung verfügen, ist die Nichtangabe des Ortes der jeweiligen Geburt, des Schulbesuchs und der Eheschließung dem Zweck geschuldet, weitere Feststellungen zu vereiteln. Es kann offen bleiben, ob die von der Ast. zu
  4. vorgelegte Geburtsurkunde zur Aufklärung ihrer Identität beitragen kann, da es sich - die Echtheit des Originals der nur in Fotokopie vorgelegten Urkunde unterstellt - offensichtlich um eine

registrierung ihrer Geburt handelt, die in einem anderen Bezirk als dem von ihr angegebenen Geburtsort durchgeführt wurde. Die Ast. zu

  1. hat im Übrigen gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zum angeblichen Verlust ihrer Geburtsurkunde gemacht. Randnummer 46 Den Ast. zu
  2. und
  3. ist jeweils

§ 2Abs. 3 Asylb

LG in der seit dem

  1. März 2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom
  2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 2187) eine rechtsmissbräuchliche Aufenthaltsverlängerung der Eltern nicht mehr ohne Weiteres zuzurechnen. Darlegungen des Ag. zu diesem Gesichtspunkt sind den Akten nicht zu entnehmen. Randnummer 47 Die Ast. zu
  3. und
  4. gehören zu den Leistungsberechtigten

§ 1Abs. 1 Nr. 4 Asylb

LG und unterfallen damit dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Sie erfüllen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung

dieser Vorschrift. Insoweit steht der zuständigen Behörde ein Ermessen nicht zu (vgl. Oppermann in: JurisPraxiskommentar-SGB XII,

  1. Aufl. 2014, Überarbeitung Stand
  2. Februar 2019, § 1a AsylbLG, RdNr. 99). Randnummer 48 Für die Ast. zu
  3. ergibt sich eine rechtmäßige Anspruchseinschränkung bereits unter dem Gesichtspunkt des § 1a Abs. 1 AsylbLG. Randnummer 49

§ 1aAbs. 1 Asylb

LG erhalten Leistungsberechtigte

§ 1Abs. 1 Nr. 4 Asylb

G, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen

diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen

diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall

den Umständen unabweisbar geboten ist. Diese Regelung ist bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris). Die Angaben der Ast., sich für die Inanspruchnahme einer besseren medizinischen Versorgung

Deutschland begeben zu haben, lassen hinreichend erkennen, dass die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG erfüllt sind. Denn sie beruft sich darauf, nicht über eine Ausbildung und keine finanziellen Mittel zu verfügen, aber sich über die besseren medizinischen Leistungen in Deutschland und ihre zur Finanzierung nicht ausreichenden Mittel vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Klaren gewesen zu sein und diese Leistungen konkret gesucht zu haben. Die angestrebte Sicherstellung einer medizinischen Versorgung zielt damit auf die Inanspruchnahme von Leistungen

§ 4Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Asylb

LG (bzw. ggfs. bei einem gefestigten Aufenthalt

den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) ab. Eine Darlegungs- und Beweislast geht insoweit nur zu Lasten der Behörde, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer näheren Aufklärung bedürfen, nicht indes, wenn der Hilfebedürftige sich selbst eindeutig auf die erstrebte Inanspruchnahme von Sozialleistungen beruft. Randnummer 50 Für den Ast. zu 1. sind zumindest die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung

§ 1aAbs. 3 Asylb

LG erfüllt. Randnummer 51

§ 1aAbs. 2 Asylb

LG haben Leistungsberechtigte

§ 1Abs. 1 Nr. 5 Asylb

LG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen

den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden (Satz 1). Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (Satz 2). Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden (Satz 3). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (Satz 4). § 1a Abs. 2 AsylbLG gilt

Absatz 3 der Vorschrift entsprechend für Leistungsberechtigte

§ 1Abs. 1 Nr. 4 und 5 Asylb

LG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Satz 1). Für sie endet der Anspruch auf Leistungen

den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag (Satz 2). Randnummer 52 Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG in der seit dem

  1. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom
  2. Juli 2016 (BGBl. I, S. 1939) entschieden. Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG in der aktuell geltenden Fassung überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der den Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 Grundgesetz und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Auch bei der Regelung in § 1a AsylbLG in dieser Fassung stehen keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen. Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall. Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zu der bis zum
  4. August 2016 geltenden Fassung des § 1a AsylbLG, die das BSG nicht für verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, juris). Randnummer 53 Seit dem Zeitpunkt der Anhörung zur Anspruchseinschränkung können aufenthaltsbeendende Maßnahmen allein aus Gründen, die der Ast. zu
  6. zu vertreten hat, bei diesem nicht vollzogen werden. Unter aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind alle tatsächlichen oder rechtlichen Handlungen zu verstehen, die notwendig sind, um eine Ausreise herbeizuführen. Nicht vollzogen werden können diese Maßnahmen, wenn die von der zuständigen Ausländerbehörde beabsichtigten oder schon eingeleiteten Maßnahmen nicht vollstreckt werden können (vgl. z.B. Fasselt in Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII - Sozialhilfe - AsylbLG, § 1a RdNr. 11). Hier hat bisher aufgrund der unterlassenen Mitwirkung des Ast. zu 1., zur Klärung seiner Identität als Voraussetzung für die Ausstellung von Passersatzdokumenten beizutragen, keine Rückführung in dessen Heimatstaat erfolgen können. Diese unterlassene Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Passersatzpapieren hat der Ast. zu
  7. auch zu vertreten. Mit den Angaben des Ast. zu
  8. lässt sich eine konkrete Identitätsfeststellung nicht vornehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verlängerung seines Aufenthaltes im Sinne von § 2 AsylbLG verwiesen. Randnummer 54 Für die Ast. zu
  9. und
  10. ergibt sich kein Verbot der Abschiebung aus § 60 AufenthG in der seit dem
  11. November 2016 geltenden Fassung des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom
  12. November 2016 (BGBl. I, S. 2460). Insoweit fehlt es bereits an ausreichenden Hinweisen, für welches Zielland diese Voraussetzungen zu prüfen sind. Allein die Verschleierung der Herkunft führt nicht dazu, dass der Senat für fiktive Herkunftsländer die Voraussetzungen im Einzelnen prüft. Insoweit ergeben sich indes auch weder für Burkina Faso noch für Nigeria Anhaltspunkte, dass dem Ast. zu
  13. dort ein ernsthafter Schaden, insbesondere in Form einer erniedrigenden Strafe für die von ihm

seinen Angaben in Mittäterschaft verübten Genitalverstümmelungen im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG droht. Die allgemeine Gefahr einer Strafverfolgung genügt insoweit

§ 60Abs. 6 Aufenth

G nicht. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob ein subsidiärer Schutz für den Ast. zu

  1. auch deshalb ausscheidet, weil er selbst schwere Straftaten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG verübt hat. Randnummer 55 Soweit sich die Ast. auf einen Schutz von Ehe und Familie berufen, kommt nur der Schutzbereich der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nimmt an dem Schutz aus dieser Verfassungsnorm nicht teil (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom
  2. April 2018 - III R 24/17 -, juris, RdNr. 28). Eine wirksame Eheschließung zwischen den Ast. zu
  3. und
  4. ist auch bezogen auf das in Nigeria geltende Recht nicht anzunehmen. In Bezug auf eine Fortführung der familiären Gemeinschaft der Ast. zu
  5. und
  6. mit den Ast. zu
  7. und
  8. ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung zu befürchten sein könnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in Bezug auf das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern ein Aufenthaltsrecht mit näher konkretisierten Voraussetzungen eines behördlichen Eingriffs in dieses Recht hergeleitet (vgl. EGMR, Urteil vom
  9. Juli 2000 - 29192/95 -, juris). Dem stünde aber insbesondere ein gemeinsamer Aufenthalt der Familie in einem Herkunftsland der Ast. zu
  10. und/oder zu
  11. nicht

weisbar entgegen. Die konkreten Aufenthaltsbedingungen könnten nur bei dem

weis des Herkunftsstaates der Ast. zu

  1. und
  2. einer abschließenden Prüfung unterzogen werden.

ihren Angaben gegenüber der Ausländerbehörde lebte die Ast. zu

  1. bereits über einen längeren Zeitraum mit dem Ast. zu
  2. in Nigeria in einer Partnerschaft zusammen. Aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten sind insoweit nicht mitgeteilt worden. Randnummer 56 Ferner ergeben sich aus der HIV-Erkrankung zumindest der Ast. zu
  3. und
  4. keine anderen Gesichtspunkte. Auch insoweit kann der Senat mangels einer gesicherten Identität der Ast. zu
  5. und
  6. keine abschließende Prüfung vornehmen. Mitgeteilt worden ist dem Senat eine antivirale Therapie der Ast. zu
  7. bei einer

Aktenlage asymptomatischen HIV-Infektion. Bezüglich einer Abschiebung lässt sich der "Soll-Regelung" in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ein Schutz nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, entnehmen. Nicht erforderlich ist insoweit,

Satz 3 dieser Vorschrift, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Bei einer HIV-Infektion ohne Symptome lässt sich zwar eine sicherlich in Ländern auf dem afrikanischen Kontinent nicht grundsätzlich der Behandlung in Deutschland gleichwertige Behandlung annehmen. Die hier bei der Ast. zu 2. im Wesentlichen erforderliche Weiterführung der Therapie

einem festgelegten Therapieplan wäre im Wesentlichen von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente abhängig. Die Rechtsprechung hat insoweit die Gefahrenlage einer lebensbedrohlichen Verschlechterung bei einer Abschiebung

Nigeria nur in einem fortgeschrittenen Stadium der HIV-Erkrankung bejaht, das für die Ast. nicht beschrieben worden ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2005 - A 5 B 281/04 -, juris für das Stadium B III

der CDC-Klassifikation; VG Aachen, Urteil vom

  1. November 2008 - 2 K 77/
  2. A -, juris, für das Stadium B II; VG Augsburg, Urteil vom
  3. August 2018 - Au 7 K 17.31722 -, juris, für das Stadium A II nur auf Grund der Unterhaltspflicht für Angehörige, die an HIV erkrankt sind). Insbesondere in Nigeria lassen sich positive Entwicklungen zu einer teilweise kostenfreien Versorgung mit antiretroviralen Medikamenten feststellen, zu der örtlich flexible Personen, wie die Ast. zu
  4. und zu 2., Zugang finden dürften (Veröffentlichung in der Premium Times, Abuja, vom
  5. Januar 2019 "We have only benefited from AIDS Prevention Initiative in Nigeria - APN - programme which allows us free access to drugs [ ]" = Wir haben bisher nur im Rahmen der AIDS-Vorsorge-Initiative in Nigeria - APN - von der Möglichkeit eines kostenfreien Zugangs zu Medikamenten profitieren können [ ]). Randnummer 57 Der Zeitraum der fortgeführten Anspruchseinschränkung mit einer Befristung von sechs Monaten entspricht der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 und 2 AsylbLG in der seit dem
  6. Oktober 2015 geltenden Fassung des Asylbeschleunigungsgesetzes vom
  7. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722). Randnummer 58 Für die Ast. zu
  8. und zu
  9. sind die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung

§ 1aAsylb

LG jeweils nicht von dem Ag. dargelegt worden, sodass es offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die Regelung in § 1a AsylbLG zu derjenigen in § 2 Abs. 3 AsylbLG steht (vgl. Oppermann in JurisPK, a.a.O., RdNr. 20). Randnummer 59 Für Leistungsberechtigte

§ 1Abs. 1 Nr. 6 Asylb

LG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG genannten Personen handelt, gilt § 1a Abs. 1 AsylbLG unmittelbar bzw.

§ 1aAbs. 3 Satz 3 Asylb

LG entsprechend. Dabei müssen sowohl im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG als auch des § 1a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG

der seit dem

  1. März 2015 geltenden Fassung jeweils in der Person des Minderjährigen selbst die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sein (vgl. Oppermann in JurisPK, a.a.O., RdNr. 19). Das ist für die Ast. zu
  2. und
  3. hier für den Senat nicht hinreichend von der Ag. geprüft worden. Randnummer 60 Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG

Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast. zu 1. und 2., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten, und den ordnungsrechtlichen Interessen. Die Ast. haben sich auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Neben den vollständig von dem Ag. getragenen Kosten für die Unterkunft ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung sein. Die Summe der Bedarfe zur Deckung des physischen Existenzminimums - Unterkunft einschließlich Heizung, Wohnen, Wohnungsinstandhaltung sowie Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränken (Abt. 1), Bekleidung und Schuhe (Abt. 3), Strom, Gesundheits- sowie Körperpflege,

richtenübermittlung und Verkehr (ÖPNV) (Abt. 4, 6, 7, 8 und 9) - werden durch die den Ast. zu

  1. und
  2. von dem Ag. bewilligten Leistungen abgedeckt. Die von den Ast. als besonderer Bedarf vorgetragenen Fahrtkosten zu medizinischen Untersuchungen werden von dem Ag. durch Fahrkarten abgedeckt. Randnummer 61 Im Ergebnis sind der Umfang der Anspruchseinschränkung für die Ast. zu
  3. und
  4. dem Gesichtspunkt der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide gegenüberzustellen. Dabei wiegt der Umfang, in dem die Leistungen für die Kinder im Vergleich des Bescheides vom
  5. April 2018 zum Bescheid vom
  6. Juni 2018 eingeschränkt worden sind, nicht derart schwer, dass eine vorläufige Durchbrechung der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide durch den Senat zu rechtfertigen wäre. Dem Ag. ist insoweit Gelegenheit zur Überprüfung im Zugunstenverfahren zu geben. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 63 Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist nicht zu beanstanden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht. Randnummer 64 Die Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO sind für die Ast. zu
  7. und
  8. jeweils nicht erfüllt, da die erforderliche Erfolgsaussicht weder bestanden hat noch besteht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 65 Für die Ast. zu 2.,
  9. und
  10. ist ein ordnungsgemäßer Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dessen sich ein Antragsteller für Prozesskostenhilfe

§ 117Abs.

4 ZPO bedienen muss, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu den Gerichtsakten gereicht worden. Der Ast. zu

  1. hat weder für die Ast. zu
  2. noch für die Ast. zu
  3. und
  4. eine Vertretungsbefugnis glaubhaft gemacht. Er ist

Aktenlage nicht Ehemann der Ast. zu

  1. Die Vertretung der minderjährigen Ast. zu
  2. und
  3. setzt

§ 1626aAbs.

1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der seit dem

  1. Mai 2013 geltenden Fassung eine Entscheidung des Familiengerichts oder eine öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung voraus (vgl. zum Formzwang der Sorgerechtserklärung § 1626d Abs. 1 BGB), die dem Senat nicht vorliegt. Diesbezüglich hat auch bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilhabe der Ast. zu
  2. an den die Familie betreffenden Entscheidungen und den gewährten Sozialleistungen

Aktenlage fraglich ist. Randnummer 66 Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.