Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Handwerker, der unter identischer Firmenbezeichnung einen Baubetrieb und einen Hausmeisterservice führt - Nachweis des laufenden Arbeitseinkommens im Rahmen der Sozialklausel nach § 165 Abs 1a SGB 6 Leitsatz 1. Ein Handwerker, der unter derselben Firmenbezeichnung neben einen Baubetrieb auch Hausmeisterservice leistet, übt nicht voneinander trennbare selbstständige Tätigkeiten aus, wenn es sich um eine technisch-organisatorische Einheit des Betriebs handelt. (Rn.35) 2. Zu den Anforderungen an den Nachweis des laufenden Arbeitseinkommens im Rahmen der Sozialklausel nach § 165 Abs 1a SGB VI. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 22. September 2016, S 13 R 879/14, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016 und 15. März 2017 werden aufgehoben, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August 2016 einen höheren Beitrag als auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von 7.576,16 Euro festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu 1/10 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2016 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 2 Der 1982 geborene Kläger war vom 15. Dezember 2003 bis zum 28. Februar 2009 in die Handwerksrolle unter der Firma C. S. und U. S. GbR (S & S GbR) mit den Gewerken Maurer und Betonbauer für die Tätigkeiten Dämmen und Verputzen von Gebäuden eingetragen. Bis zum 31. Dezember 2008 hatte er unter der Firma S & S Dienstleistungs- und Service GbR ein Gewerbe für Hausmeisterservice, Dienstleistung rund ums Haus, Dämmen und Verputzen von Gebäuden angemeldet. Ab dem 1. Januar 2009 hat er ein Gewerbe unter der Firma S & S Bau für Hausmeisterservice, Dienstleistung rund ums Haus, Dämmen und Verputzen von Gebäuden und Maurerarbeiten angemeldet. Seit dem 2. Februar 2009 ist er als Einzelunternehmer in der Handwerksrolle unter der Firma C. S. mit den Gewerken Maurer und Betonbauer für die Tätigkeiten Dämmen und Verputzen von Gebäuden eingetragen. Randnummer 3 Im Kalenderjahr 2010 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 26.859 Euro (Einkommensteuerbescheid des Finanzamts N. vom 24. September 2012), im Jahr 2011 in Höhe von 39.846 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 23. Mai 2013), im Jahr 2012 in Höhe von 46.749 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 15. Juli 2014), im Jahr 2013 in Höhe von 25.738 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2015), im Jahr 2014 in Höhe von 46.793 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 22. April 2016) und im Jahr 2015 in Höhe von -803 Euro (Einkommensteuerbescheid vom 2. Juni 2016). Randnummer 4 Im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit als Handwerker ist der Kläger seit dem 15. Dezember 2003 bei der Beklagten pflichtversichert (bestandskräftiger Bescheid vom 26. März 2004). Diese hatte auf Antrag des Klägers vom 6. April 2004 einkommensgerechte Rentenversicherungsbeiträge, zuletzt in Höhe des Mindestbeitrags von monatlich 79,60 Euro, festgesetzt (Bescheid vom 17. Februar 2012). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12. März 2013 wandte sich die Beklagte an den Kläger und forderte ihn zur Übersendung der Einkommensteuerbescheide ab 2010 spätestens zwei Monate nach deren Ausfertigung auf. Unter dem 3. April 2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die erforderliche Mitwirkung erneut zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und ggf. 2012 auf. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht gefolgt war, wandte sich die Beklagte an das Finanzamt N., welches ihr am 30. April 2014 unter Hinweis auf die ergangenen Einkommensteuerbescheide die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer für die Jahre 2010 und 2011 mitteilte. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 13. Mai 2014 setzte die Beklagte eine Änderung der Beitragszahlung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 fest. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, dass der monatliche Beitrag aus dem nachgewiesenen Einkommen über dem Regelbeitrag liege, so dass er auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft den günstigeren Regelbeitrag zahlen könne. In der dem Bescheid angefügten Beitragsrechnung regelte die Beklagte, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2012 einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von 457,03 Euro, ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 462,79 Euro, ab dem 1. August 2013 in Höhe von 666,11 Euro und ab dem 1. Januar 2014 in Höhe von 681,48 Euro monatlich zu zahlen habe. Grundlage des für die Berechnung maßgebenden Beitrags sei das zuletzt für das Jahr 2011 nachgewiesene Arbeitseinkommen von 39.846 Euro. Dieses sei mit dem Vomhundertsatz aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das nachzuweisende Kalenderjahr zum Durchschnittsentgelt für das Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheids zu dynamisieren. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger am 2. Juni 2013 Widerspruch ein. Eine aktuelle Einkommensbescheinigung liege aufgrund von Einsprüchen noch nicht vor. Er sei bereit, eine Anwartschaftsversicherung in Höhe von 80 Euro zu zahlen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 8. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger zum Zwecke der Prüfung der Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) zur Übersendung Betriebswirtschaftlicher Auswertungen (BWA) für die Jahre ab 2012 auf. Die von diesem daraufhin am 18. Juli 2014 übersandte Einnahmen-Überschussrechnung zum 31. Dezember 2012 wies einen Jahresüberschuss von 10.556,73 Euro auf. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 forderte die Beklagten den Kläger zur Klärung der Frage, ob eine betriebliche und organisatorische Einheit der handwerklichen Tätigkeit in den Bereichen Maurer und Betonbau sowie im Rahmen des Hausmeisterservices bestehe, zur Mitwirkung auf. Mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beklagten am 13. Oktober 2014) "kündigte" der Kläger seine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Begründung, dass er hauptsächlich im Bereich Hausmeisterservice tätig sei. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Festlegung der Beitragshöhe seien die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte des Klägers maßgeblich. Da er die Fragen zur Beurteilung, ob eine organisatorische Einheit der Handwerkstätigkeit und des Hausmeisterservice vorliege, nicht beantwortet und lediglich eine BWA für 2012 eingereicht habe, könne keine weitere Prüfung erfolgen. Randnummer 11 Dagegen hat der Kläger am 5. Dezember 2014 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Er unterliege nicht der Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. Zwar führe er sämtliche gewerbliche Tätigkeiten unter der Bezeichnung S & S Bau aus. Seine berufliche Tätigkeit bestehe jedoch überwiegend im Bereich des Hausmeisterservice und nicht des Baubetriebs. Zum Nachweis habe er die von ihm gestellten Rechnungen im Zeitraum 2011 bis 2013 vorgelegt. Die geforderten Beiträge unter Berücksichtigung eines statistischen Einkommens seien nicht korrekt. Gegen sämtliche Einkommensteuerbescheide habe er Einspruch eingelegt. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 hat die Beklagte eine Änderung der Beitragszahlung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von 777,68 Euro und ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 772,58 Euro monatlich zu zahlen. Grundlage des für die Berechnung maßgebenden Beitrags sei das zuletzt für das Veranlagungsjahr 2012 nachgewiesene Arbeitseinkommen von 46.749 Euro. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 hat die Beklagte dem Kläger den ab dem 1. Januar 2016 zu zahlenden Beitrag in Höhe von 800,55 Euro bekannt gegeben. Gleichzeitig hat sie diesen erneut darauf hingewiesen, dass auf Antrag bei Nachweis eines wenigstens 30 Prozent geringeren laufenden Arbeitseinkommens und gewissenhafter Schätzung (Prognose) für die nächsten Monate zukünftig geringere Beiträge von diesem Arbeitseinkommen berechnet werden können. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 hat der Kläger dagegen Widerspruch erhoben und unter Hinweis auf die dem Schreiben beigefügte vorläufige Einnahmen-Überschussrechnung des Jahres 2015, welche einen Jahresüberschuss von 7.576,16 Euro auswies, um Korrektur der Beiträge gebeten. Es seien so gut wie keine Einnahmen zu verzeichnen, die den festgesetzten Rentenbeitrag rechtfertigten. Randnummer 14 Mit Bescheid 25. Januar 2016 hat die Beklagte eine Änderung der Beitragszahlung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt habe der Kläger einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von monatlich 432,17 Euro zu zahlen. Grundlage des für die Berechnung maßgebenden Beitrags sei das zuletzt für das Veranlagungsjahr 2013 nachgewiesene Arbeitseinkommen von 25.738 Euro. Randnummer 15 Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund der Versicherungspflicht des Klägers berechtigt sei, für die Zeit ab Dezember 2012 einkommensgerechte Beiträge im Sinne von § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu fordern. Eine Aufteilung des Arbeitseinkommens des Handwerksbetriebs getrennt von dem des Hausmeisterservice könne nicht erfolgen. Eine vom Handwerksbetrieb unabhängige selbstständige Tätigkeit könne erst angenommen werden, wenn zwischen den Tätigkeiten des Handwerkers keine technisch-organisatorische Einheit bestehe. Dies habe aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden können. Randnummer 16 Der Kläger hat gegen das ihm am 27. September 2016 zugestellte Urteil am 21. Oktober 2016 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und vorgetragen, dass er der Aufforderung im Erörterungstermin des SG zum Nachweis der Trennung zwischen seiner Bau- und Hausmeistertätigkeit durch Vorlage von Rechnungen nachgekommen sei. Seine Gewerbezulassung umfasse alle angegebenen Tätigkeiten. Eine Trennung entspreche nicht den Vorschriften der Gewerbeerteilung. Durch die konkrete Rechnungslegung sei der Umfang der jeweiligen Tätigkeiten ersichtlich. Der Anteil der Hausmeistertätigkeit sei nicht lediglich gering. Trotz der von ihm gestellten Anträge auf Beitragsänderung habe die Beklagte immer höhere Beiträge ohne Berücksichtigung seiner Lebensumstände erhoben. Seit 2003 habe er ohne Beanstandung der Beklagten regelmäßig den Anwartschaftsbeitrag gezahlt. Er beantrage die Anerkennung des hälftigen Regelbeitrags. Ihm sei dieses Wahlrecht genommen worden. Die Nachforderung habe seinen wirtschaftlichen und persönlichen Ruin zur Folge. Randnummer 17 Nach Einreichung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2017 eine Änderung der Beitragszahlung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 festgesetzt. Da der Kläger seit dem 15. Dezember 2003 selbstständig tätig sei, ende die Zahlung des halben Regelbeitrags bereits zum 31. Dezember 2006. Nach der beigefügten Beitragsrechnung habe der Kläger ab dem 1. Juli 2016 einen einkommensgerechten Beitrag in Höhe von 766,23 Euro und ab dem 1. September 2016 in Höhe von 84,15 Euro monatlich zu zahlen. Randnummer 18 Im Erörterungstermin vom 9. Februar 2018 hat der Kläger angegeben, dass er im Winter ca. 80 Prozent und im Sommer ca. 30 Prozent Hausmeistertätigkeiten erbringe. Die Betriebseinnahmen- und Ausgabenrechnung erfolge für die gesamte Fima. Seinen betrieblichen Multicar nutze er für beide Tätigkeiten. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 21. September 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 und die Bescheide vom 15. Mai 2015, 25. Januar 2016 und 15. März 2017 aufzuheben, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. August 2016 einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag festgesetzt hat. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe keinen Anwartschaftsbeitrag gewählt, sondern sich für die einkommensgerechte Beitragszahlung entschieden. Sein anfänglich geringer Beitrag habe seinem damaligen Einkommen entsprochen. Mit Erhöhung des Einkommens habe er auch mit der Erhöhung der Beiträge rechnen müssen. Die Zahlung des hälftigen Regelbeitrags sei nur in den ersten drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit möglich. Randnummer 24 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG) erhoben. Sie ist auch statthaft gemäß § 143 SGG. Randnummer 26 Die Berufung ist teilweise begründet, weil der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August 2016 Anspruch auf die Festsetzung eines geringeren Rentenversicherungsbeitrags hat. Insoweit sind die Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016 und 15. März 2017 rechtswidrig und beschweren den Kläger im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Im Übrigen ist die Berufung erfolglos, da die Beklagte die Beitragshöhe mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 und dem Folgebescheid vom 15. Mai 2015 für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2016 rechtmäßig festgesetzt hat. 1. Randnummer 27 Nach dem Wortlaut des vor dem SG gestellten Klageantrags fordert der Kläger zwar die Aufhebung der angegriffenen Bescheide. Aufgrund seines bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden Vorbringens (vgl. § 123 SGG) war die Klage jedoch lediglich darauf gerichtet, die Beitragsfestsetzung teilweise aufzuheben, soweit die Beklagte Einkünfte von mehr als dem Mindesteinkommen (bis zum 31. Dezember 2012 monatlich 400 Euro, ab dem 1. Januar 2013 450 Euro) zugrunde gelegt hat. Derartige Teilanfechtungen sind schon nach dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, der ausdrücklich auch die Abänderung eines Verwaltungsakts als mit der Gestaltungsklage verfolgbares Begehren benennt, statthaft und erlauben es dem Kläger, den Prüfungsumfang des Gerichts von sich aus zu begrenzen (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 4. Dezember 2014, B 5 RE 12/14 R, juris Rn. 10). Eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wird seinem Begehren nicht gerecht, denn mit Erlass der jeweiligen Einkommensteuerbescheide trat nach § 165 Abs. 1 Satz 3, Satz 8 SGB VI kraft Gesetzes eine zeitliche Zäsur ein, so dass er sich nicht mehr auf die zuletzt von der Beklagten mit Bescheid vom 17. Februar 2012 festgesetzte Mindestbeitragshöhe berufen kann. 2. Randnummer 28 Die Feststellung, dass der Kläger seit dem 15. Dezember 2003 (Bescheid vom 26. März 2004) nach § 2 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig ist, ist nicht angefochten und daher für die Beteiligten bindend. Er ist selbständig tätiger, in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker. Sofern man sein "Kündigungsschreiben" von Oktober 2014 als Überprüfungsantrag hinsichtlich der Versicherungspflicht auslegt, so hat die Beklagte hierüber bislang nicht entschieden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt derzeit auch nicht in Betracht, da der Kläger nicht mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Randnummer 29 Die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte ist für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Januar 2016 rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht auf der Basis des dynamisierten jährlichen Arbeitseinkommens Beiträge in Höhe von monatlich 457,03 Euro ab dem 1. Dezember 2012, 462,79 Euro ab dem 1. Januar 2013, 666,11 Euro ab dem 1. August 2013, 681,48 Euro ab dem 1. Januar 2014, 777,68 Euro ab dem 1. Oktober 2014, 772,58 Euro ab dem 1. Januar 2015 sowie 800,55 Euro ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt (dazu unter a-d). Randnummer 30 Für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 31. August 2016 sind Beiträge auf der Grundlage eines geringeren Jahreseinkommens in Höhe von 7.576,16 Euro festzusetzen (dazu unter e). Die Bescheide vom 25. Januar 2016 und 15. März 2017 und das Urteil des SG waren daher teilweise aufzuheben.
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