RZ 2005, 1540: Neuer Daseinsmittelpunkt in Entführungsfällen jedenfalls nach einem Aufenthalt von 15 Monaten). Bei der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts handelt es sich im Übrigen um einen rein faktisch geprägten Vorgang (BVerfG FamRZ 1999, 85; BGH FamRZ 2005, 1540; s. auch OLG Hamm aaO: "...ist darunter im Sinne eines international einheitlichen Verständnisses des HKÜ der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung, der Daseinsschwerpunkt des Kindes zu verstehen..."). Randnummer 21 Im April 2018 hielt sich Eli erst seit ca. vier Monaten in Deutschland auf, sodass nicht angenommen werden kann, unmittelbar vor dem Zurückhalten des Kindes durch den Kindesvater gegenüber der Kindesmutter habe das betroffene Kind bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Die Kindeseltern hatten sich nämlich erst im Dezember 2017 - vor den Weihnachtsfeiertagen - gemeinsam mit dem Kind Eli nach Deutschland begeben. Randnummer 22 Dass die Kindeseltern bereits im Dezember 2017 - sogleich mit der Einreise nach Deutschland - oder aber in der Zeit bis April 2018 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt für Eli begründet haben (vgl. hierzu NK-BGB/Benicke, 2. Aufl.,
3 HKÜ Rn 32), vermag der Senat weder nach der Aktenlage noch im Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten vom 11.07.2019 festzustellen. Die Angaben der Kindeseltern hierzu widersprechen einander. Gegen einen auf unbestimmte oder zumindest auf längere Zeit angelegten Aufenthalt der Familie in Deutschland spricht jedenfalls der objektive Umstand, dass die Kindeseltern vor ihrer Reise nach Wolmirstedt Ende des Jahres 2017 Hin- und Rückflugtickets für sich und das betroffene Kind, die eine Rückreise aller drei Personen für den 05.01.2018 vorsahen, erworben hatten. Darüber hinaus hat der Kindesvater, was ebenfalls nicht für die sofortige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts Elis in Deutschland im Zeitraum zwischen der Einreise der Familie im Dezember 2017 und April 2018 spricht, im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat am 11.07.2019 bekundet, die Kindesmutter und er hätten, nachdem er mangels "Greencard" nicht mehr in den USA habe arbeiten können, unter anderem erwogen, nach Deutschland zu kommen, hier die Ehe miteinander zu schließen, anschließend die für eine Einreise in die USA erforderlichen Dokumente von Deutschland aus zu beschaffen und sodann in die USA zurückzukehren, wo er, der Kindesvater, noch ein Studium habe absolvieren wollen. Randnummer 23 Im Ergebnis kann der Senat unter diesen Voraussetzungen nicht feststellen, die Kindeseltern hätten übereinstimmend bei ihrer Einreise nach Deutschland mit Eli im Dezember 2017 oder aber nachfolgend in der Zeit bis April 2018 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt ihres Sohnes in Deutschland begründet. b) Randnummer 24 Ein Grund für die Versagung der Rückführung des betroffenen Kindes in die USA nach Art. 13 Abs. 1 lit. b. HKÜ liegt entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht vor. Gemäß dieser - restriktiv anzuwendenden - Vorschrift kann die Rückführung eines Kindes unterbleiben, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Dies setzt die Gefahr einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls voraus. Die mit jeder Rückführung des Kindes verbundenen Belastungen, die etwa durch den Wechsel der Wohnung, des Kindergartens und von Bezugspersonen eintreten, sind nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 1996, 405; BVerfG FamRZ 1999, 85; OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 UF 177/18 — zitiert nach "juris"; NK-BGB/Benicke, 2. Auf!.,
13 HKÜ Rn 16). Über derartige und regelmäßig im Zusammenhang mit der Rückführung von Kindern nach dem HKÜ auftretende Unzuträglichkeiten hinausgehende Beeinträchtigungen des Kindeswohls werden weder von den Verfahrensbeteiligten noch vom Familiengericht umschrieben. Sie sind auch im Ergebnis der Anhörung der Beteiligten durch den Senat am 11.07.2019 nicht festzustellen. Randnummer 25 Soweit mit Blick auf das noch recht junge Lebensalter Elis die Trennung vom Kindesvater eine Härte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit b HKÜ darstellen sollte, kann diese dadurch vermieden werden, dass der Kindesvater Eli bei der Rückführung in die USA begleitet (vgl. OLG Stuttgart NZFam 2019,121). Randnummer 26 Nach alledem muss auf den fristgerechten Antrag der Kindesmutter vom 28.12.2018 (Art. 12 Abs. 1 HKÜ) die Rückführung des Kindes Eli Gerard Heinrich in die USA angeordnet werden. Randnummer 27 Die Anordnungen zur amtswegigen Vollstreckung folgen aus § 44 IntFamRVG, 88 ff. FamFG. Randnummer 28 Weil der Kindesvater zur Rückführung des Kindes Eli Gerard Heinrich verpflichtet ist, trägt er gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 HKÜ die durch die Rückführung veranlassten Kosten. Die Entscheidung über die Kosten der Vollstreckung beruht auf § 92 Abs. 2 FamFG. Randnummer 29 Die Verpflichtung des Jugendamts des Landkreises Börde bei der Vollstreckung folgt aus §9 Abs. 1 Nr. 4 IntFamRVG. 3. Randnummer 30 Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten für das Verfahren in beiden Rechtszügen folgt aus §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG, denn nur der Kindesvater hat das Verfahren veranlasst. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat ab, weil dies bei einer rechtlichen Auseinandersetzung unter Kindeseltern in einer Kindschaftssache regelmäßig angemessen ist. Randnummer 31 Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.