Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien: Entschädigungsansprüche von EEG-Anlagenbetreibern für Einnahmeverluste infolge netzausbaubedingter Netztrennungen Orientierungssatz Eine Netztrennung wegen
§ 15Abs.
1 EEG 2014 dar, geht fehl. Dabei bedarf es keiner Differenzierung zwischen Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich werden und Netztrennungen, die durch Netzausbaumaßnahmen erforderlich werden. Denn maßgeblich für den Entschädigungsanspruch ist vielmehr, ob die Einspeisereduzierung - ggf. durchaus auch eine solche auf "Null" - erfolgt ist, weil aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien die Netzkapazität erschöpft ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8148, Seite 46; BGH, Urteil vom
- Mai 2016 – Az: VIII ZR 123/15 – zitiert nach juris, Rn 33). Randnummer 38 2.1.
- Für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist (BGH, Urteil vom
- Mai 2016, a.a.O.). Randnummer 39 2.1.
- Auch bei Netztrennungen zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen liegt kein Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 1 EEG 2014 vor. In diesen Fällen wird die Einspeisung von Strom nicht reduziert, weil anderenfalls im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge eine Netzüberlastung entstünde, sondern weil die Baumaßnahmen eine Abschaltung erfordern. Randnummer 40 Die Beklagte als Netzbetreiberin musste nach § 9 Abs. 1 S.
§ 12Abs.
1 S. 1 EEG 2014 auf Verlangen der einspeisewilligen Klägerin unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen. Sie ist aber, anders als die Klägerin meint, deshalb nicht verpflichtet, die Klägerin für Einnahmeverluste infolge von netzausbaubedingten Netztrennungen gemäß § 12 Abs.
§ 15Abs.
1 EEG 2014 zu entschädigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Netzbetreiber nach § 11 Abs. 1 S.
§ 14Abs.
1 S. 1 EEG 2014 die Maßnahme des Einspeisemanagements unbeschadet ihrer Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität vornehmen dürfen. Hiermit hebt der Gesetzgeber nur hervor, dass der gesetzliche Netzerweiterungsanspruch durch das Einspeisemanagement nicht eingeschränkt wird und die Netzbetreiber in erster Linie ihre Netze in einem bedarfsgerechten Zustand erhalten und nur ausnahmsweise Einspeisereduzierungen vornehmen sollen; Netzerweiterungen sind dem Engpassmanagement vorzuziehen (BerlKommEnR/ König ,
- Aufl., § 11 EEG, Rn 62). Würde jede Investition des Netzbetreibers in den Netzausbau, die eine vorübergehende Netztrennung erforderlich macht, mit der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung an den Anlagenbetreiber in Höhe von 95 Prozent dessen entgangener Einnahmen für nicht abgenommenen Strom zuzüglich eines Aufwendungsersatzes verbunden sein, würde das dem gesetzgeberischen Interesse, den Netzausbau voranzutreiben, eher zuwiderlaufen. Randnummer 41 Auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, seit dem Inkrafttreten des EEG 2012 sei jede Abregelung von § 12 Abs. 1 EEG 2012 erfasst, trifft nicht zu. Die im Verhältnis zu § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 geänderte Verweisung in § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 auf einen "Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012" statt auf eine "Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009" sollte vielmehr deutlich machen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann besteht, wenn der Netzbetreiber die Anlagenregelung zu Unrecht auf §§ 13, 14 EnWG gestützt hat oder die Voraussetzungen für eine Maßnahme des Einspeisemanagements tatsächlich nicht gegeben waren. Denn nach herrschender Meinung bestand kein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 EEG 2009, wenn die Reduzierung der Einspeisung rechtswidrig vom Netzbetreiber auf §§ 13, 14 EnWG gestützt worden war (Altrock/Oschmann/Theobald- Hoppenbrock , EEG,
- Aufl., § 12, Rn. 35). Auch war umstritten, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG 2009 bestand, wenn nicht alle Voraussetzungen gemäß § 11 EEG 2009 erfüllt und aus diesem Grund die Maßnahmen des Einspeisungsmanagements rechtswidrig waren (ebenda). Nach wie vor aber setzt der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 bzw. nach § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 das Vorliegen oder die Gefahr einer Überlastung der Netzkapazität voraus, an der es fehlt, wenn die Anlage deshalb reguliert wird, um an dem Netz gefahrlos Ausbaumaßnahmen vornehmen zu können. Randnummer 42 Anders als die Klägerin meint, wird dies auch von Salje nicht anders gesehen, der als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht nach § 15 Abs. 1 EEG 2017 (nicht anders für § 15 Abs. 1 EEG 2014) neben dem Vorliegen eines Netzengpasses und der Nichtabnahme von EE-Strom trotz betriebsbereiter Anlage auch das Vorliegen einer Maßnahme des Einspeisemanagements nach § 14 Abs. 1 EEG bzw. §§ 13, 14 EnWG sieht (Salje, EEG 2017,
- Aufl., § 15, Rn. 3 und Salje, EEG 2014,
- Aufl., § 15, Rn. 3). Auch Salje geht zudem davon aus, dass, wenn die Netztrennung der Anlage mit dem Ziel einer Netzwartung erfolgt, es schon nach Sinn und Zweck des Entschädigungsanspruchs als Ausgleich für Einspeiseverluste wegen eines sich verzögernden Netzausbaus an einer Entschädigungsgrundlage fehlen würde (Salje, EEG 2017,
- Aufl., § 15, Rn. 4). Ebenso verneinen Ehricke und Frenz einen Entschädigungsanspruch bei Reparatur- und Wartungsarbeiten (Frenz/Müggenborg- Ehricke/Frenz , EEG,
- Aufl., § 12, Rn 16). Auch König vertritt die Auffassung, dass Abregelungen aus andere Gründen als einem Netzengpass nicht entschädigungspflichtig sind (BerlKommEnR/ König ,
- Aufl., § 12, Rn. 21). Randnummer 43 Soweit es dagegen in dem Votum der Clearingstelle EEG vom
- Februar 2016 heißt, dass Reduzierungen der Einspeiseleistung zur Durchführung von Netzerweiterungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 EEG 2009 (Netzausbau) grundsätzlich entschädigungspflichtige Maßnahmen des Einspeisemanagements gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 EEG 2009 seien, kann dem nicht gefolgt werden (Votum der Clearingstelle EEG vom
- Februar 2016, Anlage K 34). In dem dort zu beurteilenden Fall war zwischen den Parteien im Streit, ob eine zeitweise Reduzierung der Einspeiseleistung bis zum Abschluss von EEG-Kapazitätserweiterungsmaßnahmen eine Anlagenregelung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 darstellte, wenn die ursprüngliche Netzkapazität aufgrund der EEG-Kapazitätserweiterungsmaßnahmen wegen einer netzausbaubedingten Abschaltung vorübergehend beeinträchtigt war. Die Clearingstelle EEG räumt ein, dass sich dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 nicht eindeutig entnehmen lasse, ob eine Überlastung der Netzkapazität im Sinne § 11 EEG 2009 auch gegeben sein konnte, wenn der Netzausbau vorübergehend zu einem Eingriff in das Netz geführt und dieser den Netzbetrieb eingeschränkt hat (Votum der Clearingstelle EEG vom
- Februar 2016, Rn. 23). Der Wortlaut von § 11 EEG 2009 lasse auch das Verständnis zu, dass eine netzausbaubedingte Abregelung, die in das Netz eingreife, keine entschädigungspflichtige Einspeisemanagementmaßnahme sei. Randnummer 44 Die Auffassung der Clearingstelle EEG, die wechselseitigen Bezugnahmen in § 9 und § 11 EEG 2009 sprächen dafür, dass eine Regelung im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2009 und damit eine Überlastung der Netzkapazität und entschädigungspflichtige Maßnahme des Einspeisemanagement anzunehmen sei, wenn die Überlastung auch durch die konkrete Netzausbaumaßnahme mitverursacht werde, überzeugt nicht. Ebenso wenig wird dieses Ergebnis, wie die Clearingstelle EEG meint, durch den Vergleich mit weiteren Regelungen des EEG in §§ 6, 9 Abs. 1 S. 2 und 11 Abs. 1 S. 2 EEG 2009 bestätigt. Auch aus der gesetzgeberischen Zusammenfassung der Kapazitätserweiterungsmaßnahmen und des Einspeisemanagements im zweiten Abschnitt des EEG 2009 folgt nicht die Übertragbarkeit der Härtefallregelung auf Abregelungen im Zusammenhang mit Netzausbaumaßnahmen. Randnummer 45 Die Clearingstelle EEG hat zur Begründung ihrer Auffassung ferner auf die nur vorübergehende Brückenfunktion des Einspeisemanagements bis zur Beseitigung des Netzengpasses durch den EEG-Netzausbau abgestellt (Votum der Clearingstelle EEG vom
- Februar 2016, Rn. 43). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2012 die noch im EEG 2009 enthaltene zeitliche Beschränkung der Maßnahmen des Einspeisemanagements bis zum Abschluss der Netzkapazitätserweiterungsmaßnahmen aufgegeben, so dass seither Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht mehr bis zum Abschluss der Netzkapazitätserweiterungsmaßnahmen beschränkt sind. Randnummer 46 Der Bundesgerichtshof ist im Unterschied dazu mit Recht von einem engen Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 EEG 2009 ausgegangen und hat es abgelehnt, die Entschädigungsregelung auch auf Abregelungen wegen Wartungs- und Reparaturmaßnahmen anzuwenden (BGH, Urteil vom
- Mai 2016, a.a.O., Rn. 18). Bei der Frage der Entschädigungspflicht danach zu differenzieren, ob eine Abregelung erfolgt, weil ein noch funktionstüchtiger Transformator zum Netzausbau oder zur Netzinstandhaltung ausgetauscht werden soll, erscheint gesetzgeberisch nicht gewollt. Es drängt sich auch nicht auf, dass der Netzbetreiber, der seiner Verpflichtung zur Netzkapazitätserweiterung nachkommt, im Falle von hierbei technisch erforderlich werdenden Netztrennungen eine verschuldensunabhängige Einnahmeentschädigung an den EE-Anlagenbetreiber zu leisten haben soll, die demselben bei Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen dagegen nicht zustünde. Randnummer 47 Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die Härtefallentschädigung wegen Reduzierungen der Einspeisung infolge eines Netzengpasses gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 auf Fälle einer technisch bedingten Abschaltung kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (BGH, Urteil vom
- Mai 2016, a.a.O., Rn. 34). Randnummer 48 Danach kann dahinstehen, ob die hier streitgegenständlichen Netztrennungen tatsächlich, wie die Klägerin ohne Beweisantritt behauptet, im Zusammenhang mit Netzausbaumaßnahmen standen oder, wie die Beklagte vorträgt, unabhängig von der Netzkapazität waren und der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit nach § 11 Abs. 1 EnWG 2005 gedient haben. Randnummer 49 2.
- Der Klägerin steht aus den o.g. Gründen – über den anerkannten Betrag hinaus – auch kein weiterer Aufwendungsersatzanspruch zu. Randnummer 50 2.
- Der Klägerin steht auch kein weitergehender Zinsanspruch zu. Randnummer 51 Das Landgericht hat zu Recht nur Prozesszinsen zuerkannt. Die Klage wurde der Beklagten am
- Dezember 2016 zugestellt. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zinsen. Insbesondere stehen ihr keine Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 BGB zu. Die Klägerin trägt nicht vor, die Beklagte in Zahlungsverzug gesetzt zu haben. Randnummer 52 Sie hat die Entschädigungsansprüche für die Einnahmeverluste gegenüber der Beklagten mit den Rechnungen vom
- Juni 2014 (mit dem Zahlungsziel
- Juli 2014) sowie vom
- April 2015 (mit dem Zahlungsziel
- April 2015) und vom
- Oktober 2015 (mit dem Zahlungsziel
- Oktober 2015) geltend gemacht. Sie behauptet nicht, die Beklagte gemahnt zu haben (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Randnummer 53 Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich. Die Leistungszeit war insbesondere nicht nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Angabe der Zahlungsziele in den Rechnungen genügte hierfür nicht. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß §§ 315, 316 BGB bestand nicht. Eine einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger aber genügt zur Inverzugsetzung des Schuldners nicht, wenn ihm kein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2016 - VIII ZR 215/15, zitiert nach juris; Palandt/ Grüneberg ,
- Aufl., § 286, Rn 22). Eine Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB entbehrlich. Die Beklagte hat den Verzugszinsenanspruch auch nicht anerkannt. III. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die von der Beklagten anerkannte Forderung in Höhe von 614,25 € war gegenüber der klägerischen Gesamtforderung im Berufungsverfahren in Höhe von 90.084,79 € verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Randnummer 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 56 Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob eine netzausbaubedingte Einspeisereduzierung von Strom aus einer EEG-Anlage eine Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses i.S. § 14 Abs. 1 EEG darstellt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das Auftreten dieser klärungsbedürftigen Frage ist im Hinblick auf die hohe Anzahl von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und das dringende Erfordernis des weiteren EEG-Netzausbaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten, weshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts insoweit berührt ist (Zöller/ Heßler , ZPO,
- Aufl., § 543, Rn. 11 m.w.N.). Die Rechtsfrage wird unterschiedlich beantwortet. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu, soweit ersichtlich, bisher nicht vor. IV. Randnummer 57 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreter vom
- Oktober 2018 hat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen und ist berücksichtigt worden.