gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
GB für das Gebiet "Altstadt F." (bekannt gemacht im Elbe-Flemming-Kurier vom
dem 30-jährigen Krieg errichtet und später mehrfach umgebaut und erweitert worden. Der Komplex dokumentiert eindrucksvoll den Übergang vom Renaissance- zum Barock- Stil. Er ist sowohl in seiner Wirkung auf den Stadtraum als auch innerhalb des südlich an F. grenzenden H.-Gartenreichs von enormer Bedeutung." Randnummer 4 Ab dem Jahr 2008 stellte die Klägerin der Beklagten für die Sanierung am Schloss F. Fördermittel zur Verfügung. Hierzu schlossen die Beteiligten zwei (öffentlich-rechtliche) Förderverträge ab. Randnummer 5 Mit drittem Fördervertrag vom
der Bereitstellung der Fördermittel durch Bund, Land und Stadt und zielt andererseits auf eine Bildung von sinnvollen und eingeschränkt funktionsfähigen Realisierungs- und Nutzungseinheiten ab. Aktuelle Grundlage ist der Bauablaufplan vom 20.10.2011 (Anlage 2).
dieser Anlage sollten die Arbeiten am Südflügel bis zur
1, 4. Unterabsatz umfasst der Realisierungszeitraum das Jahr 2011 mit den Baumaßnahmen Fertigstellung des Bauteiles Südflügel ohne Außenputz, TGA nur für Sommerbetrieb; Teilsanierung der Schlossmauer (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 enthält eine Experimentierklausel, wonach sich die Beteiligten den Eigenanteil teilen. Randnummer 8 § 2 Abs. 6 lautet wie folgt: Randnummer 9 "Werden durch das Land gegenüber der "Stadt" Zinsforderungen wegen nicht fristgerecht eingesetzter Fördermittel geltend gemacht, so kann die "Stadt" diese Forderungen gegenüber der "K." geltend machen bzw. auf die Zuschüsse anrechnen, soweit der nicht fristgerechte Einsatz der Fördermittel durch die "K." verschuldet wurde." Randnummer 10
1 des Vertrages ist die Stadt berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die K. den ihr auf Grund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung nicht
kommt.
Satz 2 "soll" die Stadt, soweit es möglich ist, vorher eine angemessene
frist zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes setzen. Die Rechtsfolgen der Kündigung richten sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages
1 des Vertrages regelt einen Rücktritt auf Grund von Umständen, die die K. nicht zu vertreten hat.
2 des Vertrages sind die ausgezahlten Förderbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tag ihrer Auszahlung an mit 3 von 100 über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, wenn der Rücktritt
3 oder die Kündigung
zu vertreten hat. Randnummer 11 Unter dem
dem seinerzeit durch Herrn I. konzipierten Bauablauf das gesamte Schloss mit einem Investitionsvolumen von ca. 10,8 Mio. € bereits 2011 vollständig fertiggestellt sein sollte. Später sei als Beendigung des Projekts 2014 vorgesehen gewesen. Dies habe die Grundlage für die Planung des Fördermitteleinsatzes der Stadt gebildet.
erheblichen Verzögerungen im Bauablauf sei mit dem dritten Vertrag von September/Oktober 2011 ein Neubeginn eingeleitet worden. Leider seien trotz der Verlängerung des Durchführungszeitraums bis Ende April 2012 die vereinbarten Ziele bei weitem nicht erreicht worden. Inzwischen ruhe die Bautätigkeit offensichtlich seit über einem Jahr. Die Stadt F. habe stets die vertraglich vereinbarten Fördermittel bereitgestellt und die Förderbeträge
Baufortschritt und Vorlage der Rechnungen zeitnah ausgezahlt. Die wiederholt aufgetretenen Verzögerungen im Bauabschnitt hätten mehrfach dazu geführt, dass Fördermittel über längere Zeiträume vorgehalten und damit blockiert worden seien. Zudem sei damit zu rechnen, dass das Land gegenüber der Stadt Zinsforderungen wegen nicht zeitgerecht eingesetzter Fördermittel geltend mache. Sie, die Klägerin, benötige verbindliche Informationen für die kommende Hauptausschusssitzung am
1 des Vertrages vor, die zur Kündigung berechtige. Mit mehrfachen Schreiben sei die Beklagte aufgefordert worden, den vertraglichen Verpflichtungen
zukommen. Die Klägerin forderte die Beklagte "hiermit letztmalig" auf, die noch ausstehenden Maßnahmen durchzuführen und bis zum
gekommen sei. Verschiedene Abmahnungen mit Fristsetzungen seien unbeachtet geblieben. Da die Kündigung auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe, seien die erhaltenen Förderbeträge (12.942,61 EUR) zu erstatten. Weiter führte die Klägerin aus, dass ein Abschluss der Maßnahmen auch
dem 30. April 2012 nicht feststellbar gewesen sei. Die beauftragten Architekten hätten in Aussicht gestellt, Maßnahmen bis Ende 2012 abzuschließen, was ebenfalls nicht erfolgt sei. Bis zum heutigen Tage sei lediglich eine Teilmaßnahme umgesetzt worden, die auf Grund der fehlenden Fertigstellung den Bauzustand akut gefährde und eine Neusanierung erforderlich mache.
haltige und konzentrierte Planungsund Realisierungsarbeiten seien zu keinem Zeitpunkt festzustellen gewesen. Eine schriftliche Mahnung vom 13. Juli 2015 verbunden mit der Aufforderung, zu vertragstreuem Verhalten zurückzukehren, sei unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte habe die Vertragsverletzungen zu vertreten. Daher seien die Kündigung und die Rückforderung der ausgezahlten Förderbeträge geboten. Weiterhin seien die zu erstattenden Beträge zu verzinsen. Neben diesen Zinsansprüchen habe die Beklagte der Klägerin auch
6 des Vertrages Zinsansprüche zu erstatten, die vom Land Sachsen-Anhalt wegen des verspäteten Abrufs der Fördermittel geltend gemacht würden. Der Zinssatz betrage dabei 5 % über dem Basiszinssatz der EZB. Zinsen seien an das Land Sachsen-Anhalt für den Zeitraum vom Ablauf des Investitionszeitraums am
Nr. 1.4 der dem Förderbescheid zugrundeliegenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), MBl. LSA Nr. 51/2006 vom 27. Dezember 2004. Danach dürften Mittel erst abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten
der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt würden. Randnummer 18 Da die Beklagte die ordnungsgemäße Abforderung bis zum
8.5 der ANBest-P an das Land Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz entrichten. Randnummer 19 Hierzu legt die Klägerin im Einzelnen Berechnungstabellen vor (vgl. nur Blatt 7 der Gerichtsakte). Randnummer 20 Zum Rückzahlungsanspruch der ausgereichten Fördermittelmittel trägt die Klägerin weiter vor, die Beklagte sei zur Rückzahlung der gewährten Fördermittel
2 des Vertrages verpflichtet, weil sie den Vertrag gekündigt habe. Da ihr, der Klägerin, aber im Rahmen der Experimentierklausel Geldmittel der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien, seien diese in Abzug zu bringen. Von der geleisteten Zahlung der Fördermittel vom
2 des Vertrages mit 3 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Auszahlung der Förderbeträge zu verzinsen sein: Also mit der Auszahlung des Betrages in Höhe von 8.000,00 € am
der Kündigung vom 01. September 2015 sei der Rückzahlungsbetrag für geleistete Fördermittel nur auf 1.330,00 € zu berechnen, weil für die Rückabwicklung auch die im Rahmen der Experimentierklausel von der Beklagten an die Klägerin geleisteten 15.000,00 € gegengerechnet werden müssten. Randnummer 22 Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs bzw. des Zinsanspruchs - Klageanträge zu 2) und 3) - führt die Klägerin aus, dass sie die Mittel für den Vertrag mit der Beklagten im Jahr 2011 vom Land Sachsen-Anhalt abgerufen habe. Daher seien zwischen ihr und dem Land die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften anwendbar. Sie schulde mithin dem Land
Ziffer 8.5 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
BGB, weil Zuwendungen nicht alsbald
der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet worden seien und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde. Das Land könne also von ihr, der Klägerin, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen
VfG fordern. Soweit das Land Sachsen-Anhalt einen entsprechenden Zinsbescheid noch nicht erlassen habe, stehe ihr ein Freistellungsanspruch für den Zinsschaden
1 BGB zu. Der Anspruch des Landes gegen die Klägerin auf Zahlung der sogenannten isolierten Zinsen sei bereits entstanden und erfüllbar. Auf die Bescheidung durch das Land käme es für die Entstehung dieses Anspruches nicht an (OVG LSA, Urteil vom
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet worden seien und sich daraus Zinsansprüche des Landes ergäben. Rechtsgrundlage für die Zinserhebung sei § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG.
Nr. 8.2.5 VV-GK zu § 44 LHO vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35) in der jeweils geltenden Fassung werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten
Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werde. Von der Möglichkeit des Widerrufs
VfG LSA i.V.m. § 49 VfVfG sehe das Landesverwaltungsamt ab, weil es derzeit von einer zwar verspäteten, gleichwohl im Ergebnis zweckentsprechenden Verwendung der Mittel ausgehe. Die Verzinsung beginne jeweils am Tag
Zahlungseingang der nicht fristgerecht verwendeten Zuwendung bei dem Zuwendungsempfänger. Sie ende mit der Verwendung durch den Zuwendungsempfänger. Die Zinserhebung liege im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Nr. 8.6 VV-GK schränke allerdings das Ermessen dahin ein, als dass für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu veranlagen seien, wenn der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde. Ein Widerruf sei vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Die Zinsansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für Zinsansprüche
VfG betrage drei Jahre (§ 195 BGB analog) und beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei und das Landesverwaltungsamt von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass für die im November und Dezember eines Jahres ausgezahlten Fördermittel die tatbestandlichen Voraussetzungen erst im Folgejahr erfüllt sein könnten. Insoweit könnten Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung auch erst im Folgejahr ab dem Tag
der Wertstellung berechnet werden. Randnummer 31 Diese führe dazu, dass jeweils für die Monate November und Dezember auch Zinsforderungen aus Auszahlungen in 2011 erhoben werden könnten, weil sie nicht verjährt seien. Auf Grund der Rechnungen für die Maßnahme "Rathaus" sei der Zinsanspruch für das Haushaltsjahr 2012 neu berechnet worden. Randnummer 32 Durch diesen Zinsbescheid des beigeladenen Landesverwaltungsamtes vom
vollziehbare Methodik dar, den in der Höhe zu benennenden Zinsanspruch aus seiner komplexen Zinsberechnung hierzu zu ermitteln. Der danach berechnete fiktive Zinsbetrag von 5.300,54 EUR entspreche exakt den vom ihm ermittelten Wert. Der Differenzbetrag in Höhe von 83.596,28 EUR ergebe sich aus der Tatsache, dass die Fördermittel erst am
2 des Vertrages sind die ausgezahlten Förderbeträge sofort zurückzuzahlen und vom Tag ihrer Auszahlung an mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen, wenn der Rücktritt
3 oder die Kündigung
zu vertreten hat. Randnummer 49 Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nicht
VfG nichtig. Insbesondere hält sich der Vertrag an den durch die von der Städtebauförderung vorgegebenen Rahmen. Einen Verstoß gegen die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
b GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen – VV-Städtebauförderung 2008 - hat das Gericht ebenfalls nicht erkennen können. So enthält das Landesprogramm
"Landesprogramm" der VV die angemeldeten städtebaulichen Maßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land vereinbarten Finanzhilfen.
"Einsatz von Städtebauförderungsmitteln" können Städtebauförderungsmittel dem Letztempfänger als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen, gewährt werden.
"Kosten der Modernisierung- und Instandsetzungsmaßnahmen" gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist - die Vorschriften des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB entsprechend, wenn der Eigentümer sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen in Sinne des § 177 BauGB durchzuführen.
gelten für die Programmbereiche die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder, sofern im zweiten Teil dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Eine Experimentierklausel ist ebenfalls durch diese Vereinbarung umfasst (vgl. Protokollnotiz Nr. 13 zu Art. 13 Abs. 2 der VV). Randnummer 50 Es ist rechtlich zulässig, dass eine Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsieht, dass ein Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleitet; eine solche Weiterleitung kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich geschehen (OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 A 246/11 –, juris). Randnummer 51 Die Klägerin kündigte den danach wirksam zustande gekommenen Vertrag zu Recht
dessen § 7 Abs. 1. Denn die Beklagte ist ihren Pflichten – die Baumaßnahmen
dem Bauablaufplan (Maurer- und Putzarbeiten, Natursteinarbeiten und Haustechnikinstallationen am Südflügel) durchzuführen - nicht
gekommen. Sie hat lediglich mit Bauarbeiten im Südflügel begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Dass die Arbeiten im Jahr 2011 nicht abgeschlossen wurden, dürfte unstreitig sein, denn die Beklagte beantragte unter dem
Vertragsschluss nur noch wenig Zeit zur Durchführung der Arbeiten bestanden und es Verzögerungen wegen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen dem Land und der Klägerin sowie zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeben habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag einen Monat später unterschrieb und auch das Vorbringen zu unsubstantiierten Abstimmungsschwierigkeiten erklären nicht die (jahrelangen) Verzögerungen. Unabhängig davon hat sie selbst
beantragter Fristverlängerung die Arbeiten nicht vollständig erbracht. Dass die Gespräche im Jahr 2014 zu einer von der Beklagten zu leistenden Bankbürgschaft nicht zum Abschluss weiterer Fördermittelverträge geführt hat, stellt keinen Umstand dar, der in diesem rechtlichen Zusammenhang relevant ist. Randnummer 53 Die Beklagte hat demnach die ausgezahlten Förderungsbeträge
2 des Vertrages, mithin 8.000,00 Euro und 8.330,00 Euro zurückzuzahlen. Dieser Betrag ist
dieser Vorschrift auch mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz
Die diesbezüglichen Berechnungen der Klägerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin rechnete ihren Rückforderungsanspruch in Höhe von 16.330,00 Euro mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung ihres Eigenanteils in Höhe von 15.000,00 Euro auf, so dass der Rückforderungsanspruch gemäß §§ 387, 389 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 VwVfG in dieser Höhe erloschen ist und nur noch ein Restbetrag in Höhe von 1.330,00 Euro verbleibt. Hinsichtlich der Verzinsung wird auf die Tabelle auf Seite 8 der Klageschrift verwiesen (Blatt 8 der Gerichtakte). Die Zinsen bis zur Kündigung des Vertrages, also bis zum 31. August 2015, auf den Betrag von 16.330,00 Euro hat die Klägerin
vollziehbar kapitalisiert (1.424,28 Euro) und einen Zahlbetrag in Höhe des Klageantrags zu 1) ermittelt. Die weitere Verzinsung ist auf Grundlage von 1.330,00 Euro ab Kündigung zu berechnen. Randnummer 54 Dass die Berechnung hinsichtlich der Höhe unrichtig wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 55 Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Im Subventionsrecht gelten hinsichtlich der Verjährung folgende Grundsätze: Randnummer 56 Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginnt erst mit Kündigung des Vertrages, weil vorher noch kein Rückzahlungsanspruch entstanden ist (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris). Hier entsteht der Anspruch also erst mit der Kündigung
Randnummer 57 Die Verpflichtung zur Erstattung der widerrufenen Zuwendung verjährt in drei Jahren (vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom
1 BGB n. F. beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. vgl. nur OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2016 – 1 A 515/14 –, juris unter Bezugnahme auf BVerwG [2. Senat], Urteil vom 26. April 2012, NVwZ-RR 2012, 930, 932 m. w. N.). Randnummer 59 In Anwendung dieser Grundsätze auf den geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch ist Verjährung nicht eingetreten. Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist des Rückzahlungsspruchs im Jahr
dem Ausspruch der Kündigung vom
VfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG. Der Zahlungsanspruch ist entstanden und nicht verjährt (Klageantrag zu 2) und im Übrigen besteht ein Freistellungsanspruch (Klageantrag zu 3). Randnummer 61 Die Klageänderung hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und 3) ist gemäß § 91 VwGO zulässig, weil sie aufgrund des ergangenen Zinsbescheids des Landesverwaltungsamts, der
Klageerhebung erging, sachdienlich ist. Denn der zunächst geltend gemachte Freistellungsanspruch wandelt sich dadurch in einen Zahlungsanspruch um. Randnummer 62 Bei der Fördermittelgewährung aus dem Bund-Länder-Programm "Städtebaulicher Denkmalschutz" geht es
Überzeugung der Kammer um die jährlichen Verwendungsnachweise der Verwendung der Mittel, hier also zunächst um das geltend gemachte Jahr 2012. Es ist mithin nicht projektbezogen auf die jeweilige Einzelmaßnahme abzustellen, für die die Stadt die Mittel verwenden wollte, sondern darauf, ob die Stadt die Mittel
Auszahlung rechtzeitig für (irgendeine) förderfähige Maßnahme verwendet hat (vgl. zu alledem auch das von der Klägerin unter dem
VfG, die die Beklagte der Klägerin zu erstatten hat. Einen Anspruch für einen "Zinsschaden", der auf das Jahr 2011 entfällt, ist hier nicht geltend gemacht. Streitgegenständlich sind nur die auf das Jahr 2012 entfallenden Zinsen. Da die Klägerin die Mittel für die Maßnahme am Schloss freigehalten und erst im August 2013 eine andere Maßnahme damit gefördert hat, sind dem Grunde
Zinsen
VfG bis zu diesem Zeitpunkt entstanden, die die Beklagte gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages der Klägerin zu erstatten hat. Randnummer 64 Maßgeblich ist damit die Fälligkeit des Anspruchs für das Haushaltsjahr 2012, die also frühestens mit der Kenntnis des Beigeladenen von dem Zwischenverwendungsnachweis für das Jahr 2012 entstanden sein kann. Randnummer 65 In dem Verhältnis der Stadt F. zum Land gilt in diesem rechtlichen Zusammenhang der § 49 a Abs. 4 VwVfG LSA. Durch den "3. Fördervertrag" zwischen der Klägerin und der Beklagten aus dem Jahr 2011 ist gemäß § 2 Abs. 6 des Vertrages hierauf Bezug genommen worden. Die Beklagte haftet also (nur) für die Zinsen, zu denen die Klägerin vom Land herangezogen wird. Der Verzögerungszinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald"
Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Bescheiderteilung verschiebt nur die Fälligkeit des Anspruches auf diesen Zeitpunkt (OVG LSA, Urteil vom 28. November 2013, 2 L 140/12 , unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
der Zivilrechtsdogmatik, die auch für die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht gilt, beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Entstehung eines Anspruchs. Eine Forderung ist danach im Allgemeinen dann "entstanden", wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die "Fälligkeit" der Forderung hinausgeschoben ist (OVG LSA, a.a.O.). Randnummer 66 Zinsen können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald
der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. Eine Zuwendung wird nicht alsbald verwendet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird ( VG Halle, Urteil vom 20. Mai 2015, 7 A 3/15 ). Der Zinsanspruch
dieser Regelung entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht alsbald
Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des ihn festsetzenden Zahlungsbescheides (oder des darin genannten Zeitpunkts) fällig ( VG Halle, Urteil vom
juris). Nicht alsbald verwendet wird eine Zuwendung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet wird (vgl. Ziffer 7.2 und 8.2.5 VVGk). Randnummer 67 Von der Beklagten ist mithin das zu erstatten, was die Klägerin dem beigeladenen Landesverwaltungsamt zu erstatten hat. Insoweit hat die Beklagte den auf "ihren" Fördermittelanteil entfallenen "Strafzins" zu erstatten. Dieser ist als Anteil in dem von dem Beigeladenen mit Bescheid vom
der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen
VfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Randnummer 73 Im Rahmen der Kenntnis der tatsächlichen Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB reicht es aus, wenn der Verwendungsnachweis die Behörde in die Lage versetzt hat, eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vorzunehmen und anhand dieser entschieden werden kann, ob eine Rückforderung in Betracht kommt, wogegen es nicht darauf ankommt, dass sich der exakt bezifferte Erstattungsbetrag dem Verwendungsnachweis bereits entnehmen lässt (OVG Bautzen, Urteil vom
Ablauf der Zweimonatsfrist erst im Jahr 2013 zu verzinsen ist. Randnummer 76 Es bedarf mithin keiner Aufklärung darüber, wann das beigeladene Landesverwaltungsamt von dem Mittelnachweis Kenntnis erlangt hat. Denn der Bescheid des Beigeladenen vom
etwa OVG Koblenz, Urteil vom 02. Juli 2013 – 6 A 10310/13 –, juris). Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist eines Befreiungsanspruchs gemäß § 257 Satz 1 BGB ist auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem die Drittforderung fällig wird, von der zu befreien ist, nicht aber auf den Schluss des Jahres, in dem diese Forderung erfüllt worden ist (OVG Koblenz, a.a.O.). Maßgeblich ist danach die Fälligkeit des Anspruchs des Landes gegen die Klägerin aus § 49 a Abs. 4 VwVfG. Randnummer 80 Zur Entstehung des Anspruchs wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Randnummer 81
allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen ist der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, an sich auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss" (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08 -, Rn. 23, juris). Der gesetzliche Befreiungsanspruch
Satz 1 BGB wird zwar
allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders
Satz 1 BGB beginnt
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.