Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Dessau-Roßlau in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - Vorliegen eines schlüssigen Konzepts - Rückgriff auf qualifizierten Mietspiegel - Anmietbarkeit angemessener Unterkünfte Leitsatz
- Zur Schlüssigkeit des Konzepts über die Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Stadt Dessau-Roßlau. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Richtlinie ist auf deren Schlüssigkeit und Plausibilität beschränkt. (Rn.43)
- Durch den Rückgriff auf die Daten aus dem konkreten Mietspiegel wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 70). (Rn.42) (Rn.50)
- Die Erweiterung des Datenbestandes auf Bestandsmieten, die über einen Vier-Jahres-Zeitraum hinausreichen, ist im Hinblick auf die Methodenfreiheit im Rahmen der Datenauswertung nur dann ohne Auswirkung, wenn ein angespannter Wohnungsmarkt verneint werden kann und im Wege einer Korrekturrechnung das (abstrakte) Vorhandensein ausreichend anmietbarer Wohnungen nachgewiesen wird. (Rn.57) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Senat,
- Februar 2023, L 4 AS 99/19, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) für den Zeitraum Juni 2015 bis Mai 2016 unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Randnummer 2 Die Klägerinnen beiziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die 1985 geborene Klägerin zu 1) lebte gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der 2009 geborenen Klägerin zu 2), bis Mai 2015 in einer Mietwohnung in der W. Straße in Dessau-Roßlau, ... Die Bruttowarmmiete betrug monatlich insgesamt 435,00 Euro. Randnummer 3 Unter dem
- Dezember 2014 beantragten sie bei dem Beklagten die Zusicherung zum Umzug. Sie legte ein Wohnungsangebot für die sodann im streitigen Zeitraum bewohnte Wohnung vor. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Dezember 2014 unter anderem mit der Begründung ab, die Kosten dieser Unterkunft seien unangemessen hoch. Zugleich wies der Beklagte auf die für ihn maßgeblichen Angemessenheitswerte für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hin. Die Klägerinnen zogen ohne Zusicherung zum
- Juni 2015 in die streitgegenständliche Wohnung um. Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerinnen für diese 76,32 Quadratmeter große Wohnung betragen monatlich insgesamt 597,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 397,00 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 105,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1) ist erwerbstätig in wechselnden Arbeitsverhältnissen. Ein Arbeitsverhältnis endete zum
- Juni
- Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin zu 1) mit Bescheiden vom
- April 2015 Arbeitslosengeld I ab dem
- September 2014 bis zum
- Oktober 2015 in Höhe von monatlich 272,70 Euro. Mit Bescheid vom
- August 2015 bewilligte sie Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom
- August 2015 bis zum
- Januar 2016 in Höhe von monatlich 272,70 Euro. Für die Klägerin zu 2) bezieht die Klägerin zu 1) Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 Euro und ab dem
- Januar 2016 in Höhe von monatlich 190,00 Euro. Randnummer 5 Die Firma "F+B - F. u. B. f. W., I. u. U. GmbH" (nachfolgend: F+B) hatte für die Stadt Dessau-Roßlau im Jahr 2014 zunächst einen qualifizierten Mietspiegel erstellt. Sodann erstellte sie im März 2014 einen "Methoden- und Ergebnisbericht zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten Mietspiegels Dessau-Roßlau 2014" (nachfolgend: Methodenbericht). Dieser war Grundlage für die Erarbeitung eines "schlüssigen Konzepts" für die Festlegung von Angemessenheitsgrenzen, welches der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau am
- April 2014 beschloss (nachfolgend: Richtlinie). Randnummer 6 Bei der Konzepterstellung hat die Firma "F+B" auf alle bereits für die Erstellung des qualifizierten Mietspiegels erhobenen 4.515 Mieterdaten zurückgegriffen. Für den qualifizierten Mietspiegel sind dann nur 2.387 Daten berücksichtigt worden, da in dieser Anzahl eine Neuvertragsmiete oder eine veränderte Bestandsmiete innerhalb der letzten vier Jahre vorlag. Für die Erstellung des Methodenberichts wurden auch die Daten ausgewertet, bei denen die Bestandsmieten älter als vier Jahre waren. Hinzugenommen wurden weitere 406 Daten an Sozialwohnungen. Im Ergebnis lagen Daten in einer Größenordnung von 4.921 vor. Die Daten wurden bei vier Großvermietern der Stadt und mehreren Kleinvermietern erfragt. Dabei verwendete die Firma eine Ziehung einer repräsentativen Befragungsstichprobe nach dem Zufallsprinzip. Sodann ermittelte die Firma "F+B" den Bedarf an preisgünstigem Wohnraum durch Festlegung eines Quantils. Dabei berechnete sie zwei Möglichkeiten: das 33-Prozent- und das 40-Prozent-Quantil. Bei der Datenauswertung wurde anhand dieser Quantile die prozentuale Anzahl an Neuvermietungen nach Wohnungsgrößen aus den für den Zeitraum vom August 2012 bis Juli 2013 erhobenen 2.597 Datensätzen ausgewertet. Der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau beschloss am
- April 2014 die Anwendung des 40-Prozent-Quantils. Randnummer 7 Danach gelten seit
- Mai 2014 für eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern die Aufwendungen für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) eines Zwei-Personen-Haushalts eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 326,40 Euro als angemessen. Die Werte sind im Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau im September 2014 veröffentlicht worden. Randnummer 8 Rückwirkend zum
- Mai 2016 hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau mit Beschluss vom
- Mai 2016 neue Mietobergrenzen festgelegt. Dem lag eine Anpassung an den Verbraucherpreisindex zugrunde. Danach gilt für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 336,84 Euro als angemessen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
- Juni 2015 bis zum
- Mai
- Einen Grund für die vorläufige Leistungsbewilligung benannte der Beklagte nicht. Bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte der Beklagte die monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 421,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich der Nebenkosten) in Höhe von 326,40 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen beträgt monatlich 175,60 Euro. Randnummer 10 Gegen den Bescheid vom
- Mai 2015 erhoben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen Widerspruch. Dieses Verfahren registrierte der Beklagte unter seinem Zeichen W 1070/
- Die Klägerinnen tragen vor, die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung sei rechtswidrig. Gründe für die Vorläufigkeit seien weder benannt noch ersichtlich. Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei ebenfalls rechtswidrig. Bereits die Belehrung verweise auf die Richtlinie bzw. das Konzept der Stadt Dessau-Roßlau aus dem Jahre
- Diese Werte würden erheblich von denen in der Belehrung genannten Beträgen abweichen. Es liege kein schlüssiges Konzept vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung seien die Kosten der Unterkunft (insbesondere die Nebenkosten) deutlich gestiegen. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb die Kosten im Stadtgebiet gesunken sein sollen. Randnummer 11 Mit Änderungsbescheid vom
- Juni 2015 änderte der Beklagte seine Leistungen ab und rechnete auf den Bedarf ein höheres Einkommen für den Monat Juni 2015 an. Zugleich forderte er von der Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 58,71 Euro und von der Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 22,89 zur Erstattung. Die Höhe der anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieb unverändert. Einen Vorläufigkeitsvermerk enthielt der Bescheid nicht. Randnummer 12 Gegen den Bescheid vom
- Juni 2015 erhoben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen Widerspruch. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft. Der Bescheid sei Gegenstand des bereits geführten Widerspruchsverfahrens W 1070/
- Randnummer 13 Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit Bescheid vom
- Juli 2015 für den Zeitraum vom
- August 2015 bis zum
- Mai 2016 ab. Hierbei berücksichtigte er den Wegfall des Erwerbseinkommens. Randnummer 14 Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit einem weiteren Bescheid vom
- Juli 2015 für den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis zum
- Mai 2016 erneut ab. Hierbei berücksichtigte er die Beendigung des Bezuges von Arbeitslosengeld I. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er weiterhin einen Betrag in Höhe von insgesamt 421,40 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolge weiterhin vorläufig. Randnummer 15 Der Beklagte änderte seine Leistungsentscheidung mit einem weiteren Bescheid vom
- Juli 2015 für den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis zum
- Mai 2016 erneut ab. Auf diesem in dem Verwaltungsvorgang auf Blatt 203 befindlichen Bescheid ist ein Vermerk enthalten: " persönlich ausgehändigt am 14.07.2015 ". Darunter befindet sich die Unterschrift der Klägerin zu 1). Randnummer 16 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2015 (W 1070/15) zurück. Hiermit hob er die Vorläufigkeit des Bescheides vom
- Mai 2015 auf. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung führte der Beklagte aus, die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerinnen für Unterkunft und Heizung seien ausweislich der geltenden Richtlinie unangemessen hoch. Der Beklagte erkannte die Hälfte der notwendigen Aufwendungen der Klägerinnen für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach an. Randnummer 17 Mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom
- Juli 2015 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom
- Juni 2015 (W 1308/15) und vom
- Juli 2015 (W 1309; W 1310/15; W 1311/15) jeweils als unzulässig zurück. Die notwendigen Aufwendungen für die Widerspruchsverfahren seien nicht zu erstatten. Randnummer 18 Dagegen haben die Klägerinnen am
- August 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben. Randnummer 19 Ihre Unterkunftskosten seien in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die Kürzung sei rechtswidrig. Die Angemessenheitswerte seien fehlerhaft ermittelt. Es seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Im Übrigen seien die Kosten der unzulässigen Widerspruchsverfahren wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung mit zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 20 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 21 den Bescheid vom
- Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom
- Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2015 (W 1308/15, W 1309/15, W 1310/15 und W 1311/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- November 2015 und
- April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Oktober 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen für den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis zum
- Mai 2016 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte hält an seiner Verwaltungsentscheidung und an der Richtlinie fest. Ferner seien neue rechtserhebliche Gesichtspunkte nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 25 Der Beklagte hat seine Leistungsentscheidung mit Änderungsbescheid vom
- September 2015 für den Monat Juli 2015 erneut abgeändert. Dabei hat er den Nachweis über das tatsächliche Einkommen berücksichtigt. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist unverändert geblieben. Randnummer 26 Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom
- September 2015 hat der Beklagte für den Zeitraum vom
- Oktober 2015 bis zum
- Mai 2016 höhere Leistungen gewährt. Dabei hat er das bis Januar 2016 gezahlte Arbeitslosengeld I berücksichtigt. Die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind ihrer Höhe nach unverändert geblieben. Randnummer 27 Mit Änderungsbescheid vom
- Oktober 2015 und Festsetzungsbescheid vom
- Oktober 2015 hat der Beklagte die Leistungen für die Monate August und September 2015 endgültig festgesetzt. Zugleich hat er gegenüber der Klägerin zu 1) einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 198,63 Euro und gegenüber der Klägerin zu 2) einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 77,44 Euro geltend gemacht (Gesamterstattungsbetrag: 276,07 Euro). Randnummer 28 Mit Bescheid vom
- November 2015 hat der Beklagte die Leistungen hinsichtlich der gesetzlichen Erhöhung des Regelbedarfs angepasst. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind unverändert geblieben. Randnummer 29 Der Beklagte hat mit Bescheid vom
- April 2016 (vorläufig) für Mai 2016 die Leistungen an das Einkommen der Klägerin zu 1) für die Tätigkeit bei der Firma "R." abgeändert. Die Höhe der berücksichtigten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung blieb unverändert. Randnummer 30 Mit Bescheid vom
- Mai 2016 hat der Beklagte die Leistungen für den gesamten streitigen Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 endgültig festgesetzt. Eine Änderung hinsichtlich der zu Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Randnummer 31 Mit Änderungsbescheid vom
- Oktober 2016 hat der Beklagte weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Mai 2016 unter Berücksichtigung der seit dem
- Mai 2016 geltenden neuen Angemessenheitswerte gewährt. Dabei berücksichtigte er die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 431,84 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 231,84 Euro, dem Betriebskosten in Höhe von 105,00 Euro sowie den Heizkosten in Höhe von 95,00 Euro. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung beträgt im Mai 2016 insgesamt 165,16 Euro. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, sowie die weiteren Unterlagen zum schlüssigen Konzept (Beschlussvorlage Stadtrat 097/2016/V-50; Informationsvorlage IV/037/2014/V-50; Beschlussvorlage Stadtrat BV/073/2014/V-50; Methoden- und Ergebnisbericht über die Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Stadt Dessau-Roßlau auf Basis des qualifizierten MietspiegelsDessau-Roßlau 2014 der Firma "F+B"; Methodenbericht zum qualifizierten Mietsiegel 2014; qualifizierter Mietsspiegel Dessau-Roßlau 2014; Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom
- April 2014), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
- Randnummer 34 Streitgegenständlich ist der Bescheid vom
- Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom
- Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2015 (W 1308/15; W 1310/15; W 1311/15 und W 1309/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- November 2015 und
- April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Oktober
- Dabei sind die Bescheide vom
- September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2015 in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2016 und die Änderungsbescheide vom
- November 2015 und
- April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Oktober 2016 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da diese den Ausgangsbescheid ebenso abändern. Die Klägerinnen haben ihre Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das Klageverfahren erfasst den Zeitraum vom
- Juni 2015 bis zum
- Mai
- Randnummer 35 Der Ausgangsbescheid vom
- Mai 2015 wird nicht durch einen Bescheid vom
- Juli 2015 abgeändert. Ein solcher Bescheid ist den Klägern nicht bekannt gegeben worden. Zwar enthält Blatt 203 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs einen Vermerk über die persönliche Entgegennahme eines Bescheides vom
- Juni
- Dennoch hat der Bevollmächtigte der Klägerinnen in der Gesamtschau des Verwaltungsvorgangs dem Beklagten für die Kammer überzeugend mitgeteilt, einen Bescheid vom
- Juni 2015 nicht, aber den Bescheid vom
- Juni 2015 erhalten zu haben.
- Randnummer 36 Der Bescheid vom
- Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Juni 2015 und der Änderungsbescheide vom
- Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2015 (W 1070/15) und der Widerspruchsbescheide vom
- Juli 2015 (W 1308/15; W 1310/15; W 1311/15 und W 1309/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2015 (W 1827/15 und W 1828/15) in der Fassung der Änderungs- und Festsetzungsbescheide vom
- Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2016 (W 2104/15) in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- November 2015 und
- April 2016 sowie in der Fassung des Bescheides vom
- Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Randnummer 37 Die Klägerinnen haben im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Randnummer 38 Die Grundvoraussetzungen nach § 7 SGB II für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II sind erfüllt. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind unangemessen im Sinne der für den Beklagten geltenden Richtlinie. Randnummer 39 Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum
- Juli 2016 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff "angemessen" ist unbestimmt und bedarf der Auslegung. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Zu differenzieren ist dabei zwischen dem, was im Allgemeinen angemessen (abstrakte Angemessenheit) und was im konkreten Einzelfall zumutbar (konkrete Angemessenheit) ist. a) Randnummer 40 Nach der hier anzuwendenden Produkttheorie des Bundessozialgerichts ist eine Unterkunft abstrakt angemessen, solange jedenfalls das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Mai 2012 - L 5 AS 2/09 ). Für den Faktor der Wohnungsgröße ist auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Mai 2012 - L 5 AS 2/09 ; Urteil vom
- Juni 2018 - L 4 AS 512/16 ). Für den hier vorliegenden Wohnraum eines Zwei-Personen-Haushalts sind 60 Quadratmeter maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2018 - B 14 AS 14/17 R). So sieht es auch die hier zur Überprüfung gestellte Richtlinie vor. Hinsichtlich der Abweichung der Wohnungsgröße für einen Drei-Personen-Haushalt von den Vorgaben im Wohnraumförderungsgesetz (75 statt 70 Quadratmeter) bestehen keine Bedenken. Die Abweichung erfolgt zugunsten der Leistungsbezieher. Randnummer 41 Die Wohnfläche der klägerischen Unterkunft von 76,32 Quadratmetern übersteigt diese Grenze. Dies führt im Sinne der Produkttheorie nicht zwingend zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten. Entscheidend ist das Produkt aus der Wohnfläche und dem Wohnungsstandard. Dieses darf die Referenzmiete nicht übersteigen. b) Randnummer 42 Zu der Frage, wie der Leistungsträger den Faktor der Referenzmiete bestimmt, hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 Kriterien aufgestellt. Da die Bedingungen für die Höhe der Unterkunftskosten regional unterschiedlich sind, muss die Ermittlung regional und auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen (u.a. BSG, Urteil vom
- September 2009 - B 4 AS 18/09 R). Wegen der regionalen Unterschiede kann der Leistungsträger zwischen methodisch unterschiedlichen Ansätze wählen (z. B. qualifizierter Mietspiegel, grundsicherungsrelevanter Mietspiegel, schlüssiges Konzept, Bildung von Referenzgruppen, Festlegung einer Perzentile, Ermittlung einer Spannobergrenze bei Berücksichtigung des unteren Marktsegmentes). Die Erstellung des schlüssigen Konzepts, sei es durch Satzung, Richtlinie oder in anderer Form, obliegt den Kommunen als Leistungsträger, weil sie mit dem örtlichen Wohnungsmarkt und dessen Besonderheiten vertraut sind (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404 zu § 22a SGB II; BSG, Urteil vom
- September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Dezember 2014 - L 4 AS 479/14 B ER). Das Konzept muss transparent und nachvollziehbar sein. Es soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom
- Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2013 - B 4 AS 77/13 R - "München II"; Knickrehm in Sozialrecht, Tradition und Zukunft, Deutscher Sozialgerichtstag (Hrsg.) 2013, 79
(85)).
- c)Randnummer 43 Der Beklagte hat ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für die Stadt Dessau-Roßlau vorgelegt. Die oben genannten Kriterien werden eingehalten. Die zugrunde liegenden Daten sind ausreichend transparent und prüfbar, da der Beklagte diese (anonymisiert) dem Gericht und den Klägern zur Verfügung gestellt hat. Auch hat die Firma "F+B" Angaben über den Beobachtungszeitraum getätigt, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt und anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten sowie Schlüsse aus den ausgewerteten Daten gezogen und begründet.
- aa)Randnummer 44 Das Gericht folgt der Auffassung des Beklagten, dass das gesamte Stadtgebiet der Stadt Dessau-Roßlau einen Vergleichsraum bildet.
- bb)Randnummer 45 Die Datenerhebung erfolgte für das gesamte Stadtgebiet Dessau-Roßlau - im Vergleichsraum - in ausreichendem Umfang. Mit dem hier maßgeblichen Mietspiegel von 2014 lag eine hinreichende Datengrundlage zur Ermittlung der Miete in der Stadt Dessau-Roßlau für maßgeblich einfache Wohnungen durch eine repräsentative Datenerhebung zugrunde. Zunächst gewährleistet der Rückgriff auf die Daten des qualifizierten Mietspiegels, dass nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Der Beklagte hat aber auch eine Übersicht vorgelegt, wonach Daten aus allen Innenstadtteilen (Nord, Mitte, Süd sowie Roßlau) erhoben worden sind. Daten sind auch aus den Randbezirken mit eher dörflichem Charakter, in denen die Anzahl der Eigenheime überwiegt, herangezogen worden. Für den Stadtteil Rodleben mit 1.407 Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2013) konnten keine Wohnungen nachgewiesen werden. Dies fällt jedoch bezogen auf den gesamten Vergleichsraum nicht ins Gewicht. Laut des Methodenberichts für den qualifizierten Mietspiegel hat die Stadt Dessau lag die Anzahl an Mietwohnungen (ohne Eigenheime und sonstige Gebäude) im Jahr 2011 bei ca. 30.000. Randnummer 46 Die Firma "F+B" hat im Rahmen der Datenerhebung für den qualifizierten Mietspiegel einen Datenbestand von 2.387 Mieten ermittelt, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert wurde. Diese Daten liegen auch der Richtlinie zugrunde. Durch den Rückgriff auf die Daten aus dem Mietspiegel wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12). Darüber hinaus hat die Firma "F+B" weitere Daten mit einbezogen, die über den Zeitraum von vier Jahren hinausreichen. Hier ist der Datenbestand auf insgesamt 4.515 Mietdaten erweitert worden. Hinzugenommen wurden weitere 406 Daten für Sozialwohnungen. Durch diese Datenerweiterung steht zunächst ein größerer Datenbestand zur Verfügung. Zudem fließen Bestandsmieten in die Berechnung zulässig ein (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 14. September - L 7 AS 1167/15). Der Datenbestand entspricht bezogen auf die Gesamtanzahl der Mietwohnungen dem empfohlenen repräsentativen Anteil von mindestens 10 Prozent (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R). Randnummer 47 Es sind Daten der vier großen Vermieter der Stadt Dessau-Roßlau (D. W. mbh, W. D. eG, W. D. eG und W. R.) ermittelt worden. Randnummer 48 Die kleinen Vermieter sind ebenfalls angefragt worden. Bei einer Stichprobe und einer schriftlichen Befragung in 5.274 Fällen erfolgte ein Rücklauf für 623 Fälle. Die Kammer hatte keine Bedenken, dass von den kleineren Vermietern nur ein kleiner Rücklauf erfolgte. Einerseits stehen für das gesamte Stadtgebiet mit einem Datensatz von ca. 4.900 Mieten ausreichend Daten zur Verfügung. Zum anderen haben diese Daten auch im Rahmen der Erhebung für den qualifizierten Mietspiegel Berücksichtigung gefunden, womit allein deshalb von einer ausreichenden Datenbasis ausgegangen werden kann (siehe unter cc)). Auch lässt der geringe aber ausreichende Datenbestand von Kleinstvermietern keine Rückschlüsse auf eine mögliche Ghettoisierung zu. Randnummer 49 Inwieweit die Einbeziehung von Mietdaten aus einem über vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu einer geringeren Verfügbarkeit von Wohnraum führt, hängt von der Auswertung des Datenmaterial, mithin der Ermittlung der Referenzmiete, ab (sogleich unter
- cc)und dd)).
- cc)Randnummer 50 Die Datenauswertung ist im Ergebnis schlüssig und folgt dem Prinzip der Methodenfreiheit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R). Das BSG hat mehrfach bestätigt, dass ein schlüssiges Konzept auf der Basis eines qualifizierten Mietspiegels erstellt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R). Der Bundesgesetzgeber hat dies mit der Vorschrift des § 22a bis c SGB II im Gesetz festgeschrieben. Insbesondere nach § 22c Abs. 1 Satz 1 SGB II wird auf die Möglichkeit Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung von Richtlinien im Sinne schlüssiger Konzepte heranzuziehen. Randnummer 51 Liegt ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben, § 558d Abs. 3 BGB. Es kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - L 20 AS 2478/15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17 ). Randnummer 52 Die Festlegung der Referenzmiete ist im Rahmen der Methodenfreiheit (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. April 2018 - L 5 AS 408/17 ) schlüssig. Randnummer 53 Die Firma "F+B" hat im Rahmen einer Bedarfsabschätzung ermittelt, dass ca. 5.200 Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und ca. 900 Haushalte, die Sozialhilfe beziehen, existieren. Weiterhin gebe es ca. 1.400 Wohngeldbezieher. Die Firma "F+B" ist davon ausgegangen, dass jeder Fall auch ein Haushalt ist, der eine Wohnung nachfragt. Dem wurden ein Sicherheitszuschlag von zehn Prozent für die Haushalte mit Niedrigeinkommensempfänger und ein Sicherheitsaufschlag von fünf Prozent aller Haushalte hinzugerechnet. Mithin liege der Anteil an Haushalten, die auf einen preiswerten Wohnraum angewiesen sind, bei 31,6 Prozent. Randnummer 54 Für die Festlegung der abstrakt angemessenen Referenzmiete wird ein Schwellenwert festgelegt. Es wurden zwei Varianten berechnet: zum einen das 33-Prozent-Quantil (33 Prozent aller erhobenen Daten liegen unterhalb des Grenzwertes) und zum anderen das 40-Prozent-Quantil (40 Prozent aller erhobenen Mieten liegen unterhalb des Grenzwertes). Randnummer 55 Zu der so ermittelten Nettokaltmiete wird der durchschnittliche Wert für die kalten Betriebskosten hinzugerechnet. Dieser Wert liegt entsprechend der Ermittlung und Auswertung durch die Firma "F+B" bei 1,23 Euro pro Quadratmeter. Wobei in der Berechnung zwischen den einzelnen Größen der Bedarfsgemeinschaft differenziert und nicht von dem Mittelwert ausgegangen wird. Für den hier maßgeblichen Zwei-Personen-Haushalt ist ein Wert von 1,30 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Randnummer 56 Die so ermittelte abstrakte Mietobergrenze liegt für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einem 33-Prozent-Quantil bei 320,40 Euro ([5,34 Euro + 1,30 Euro] x 60 Quadratmeter) und bei einem 40 Prozent-Quantil bei 326,40 Euro ([5,44 Euro + 1,30 Euro] x 60 Quadratmeter).
- dd)Randnummer 57 Im Ergebnis steht der hier eingeschätzten Schlüssigkeit der Richtlinie der Stadt Dessau-Roßlau nicht entgegen, dass die Firma "F+B" bei der Erstellung des Konzepts Daten erhoben hat, die den Vier-Jahres-Zeitraum überschreiten. Zwar ist zu befürchten, dass bei älteren Mietverhältnissen diese nicht immer den üblichen Kostensteigerungen angepasst worden sind und damit vergleichsweise günstiger sind als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Daher liegen jüngere Mietverträge im Niveau häufig näher an den Wiedervermietungsmieten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 10/16). Randnummer 58 Entgegen der Auffassung des LSG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 10/16) kann die Nichtanwendung der Vier-Jahres-Regel von der Methodenfreiheit gedeckt sein. Die Besonderheit der hier inzident zur Überprüfung gestellten Richtlinie liegt darin, dass die Datenauswertung so erfolgt ist, dass zu den festgelegten Mietobergrenzen ausreichend Wohnraum anmietbar ist. Zum einen haben sich keine Anhaltspunkte für eine extreme Mietpreissteigerung in der Zeit von 2008 bis 2014 aufgedrängt. Zu anderen sind im Rahmen Datenauswertung und der Festlegung der Mietobergrenzen (MOG; Referenzmieten) für die Stadt Dessau-Roßlau zwei Korrektive erfolgt. Randnummer 59 Einerseits besteht gemessen an den Hauhalten in der Stadt Dessau-Roßlau eine Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum in Höhe von 31,6 Prozent. Hierbei hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau zwischen einem 33-Prozent- und einem 40-Prozent-Quantil zu wählen gehabt und sich schließlich mit Beschluss vom 29. April 2014 für das 40-Prozent-Quantil entschieden. Dies führt zu einer höheren Referenzmiete als bei der Anwendung des 33-Prozent-Quantils und liegt weit über der prozentualen Nachfrage an preisgünstigem Wohnraum. Die kommunalpolitische Entscheidung für das 40-Prozent-Quantil ist durch die gerichtliche Überprüfung, welche auf die Frage der bloßen Schlüssigkeit beschränkt ist, nicht zu beanstanden Randnummer 60 Dass ausreichend Wohnraum zu den Mietobergrenzen anmietbar ist zeigt zudem die Berechnung auf Seite 17 des Methodenberichts. Hiernach hat die Firma "F+B" aufgezeigt, dass die berechnete Referenzmiete (MOG) ausreichend Wohnraum vorhält. Dabei sind nur die 2.597 Datensätze an Neuvermietungen aus dem Zeitraum von August 2012 bis Juli 2013 berücksichtigt worden. Selbst wenn man mithin die Datensätze aus einem der Erstellung der Richtlinie zeitnahen Intervall betrachtet, zeigt sich, dass auch innerhalb des maßgeblichen Vier-Jahres-Zeitraums ausreichend Wohnungen anmietbar waren. Für einen Zwei-Personen-Haushalt sind dies für das 40-Prozent-Quantil 303 Wohnungen, mithin 55,5 Prozent aller Neuverträge.
- ee)Randnummer 61 Zweifel hat die Kammer, dass Bedarfsgemeinschaften, die aus sieben und mehr Mitgliedern bestehen, noch ausreichend Wohnraum zu der ermittelten Referenzmiete bzw. Mietobergrenze auf dem Wohnungsmarkt anmieten können. Aus der im Methodenbericht enthaltenen Berechnung (dort Seite 17) stehen bei einem 40 Prozent-Quantil nur sieben und für Bedarfsgemeinschaften ab acht Mitgliedern kein neuer anmietbarer Wohnraum zur Verfügung. Da die Klägerinnen eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Mitgliedern bilden, konnte offen bleiben, ob bei den großen Bedarfsgemeinschaften die Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann und insoweit auf die Tabellenwerte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden muss (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2018 - L 4 AS 512/16 ).
- ff)Randnummer 62 Eventuell nicht berücksichtigte Energiepässe haben zur Überzeugung der Kammer keine Auswirkung auf die Schlüssigkeit des Konzepts. Auch der Abriss von Bestandswohnungen ist für das schlüssige Konzept aus dem Jahr 2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung. Auch hat die Kammer einen angespannten Wohnungsmarkt, wie er beispielsweise in Berlin vorherrschend ist, nicht feststellen können (vgl. hierzu SG Berlin, Urteil vom 10. August 2018 - S 37 AS 2967/16).
- d)Randnummer 63 Die Klägerinnen sind von dem Beklagten nicht zur Kostensenkung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgefordert worden. Eine solche Kostensenkungsaufforderung war hier jedoch entbehrlich. Die Klägerinnen waren ohne Zusicherung des Beklagten umgezogen. Der Schutzgedanke des § 22 Abs. 4 SGB II (Einholung einer Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages) kann nicht mehr zum Tragen kommen.
- e)Randnummer 64 Das Konzept der Stadt Dessau-Roßlau bietet auch in seiner Variation in Abweichung vom qualifizierten Mietspiegel Gewähr dafür, dass ausreichend Wohnungen anmietbar sind. Randnummer 65 Zur Überzeugung der Kammer ist es den Klägerinnen nicht objektiv unmöglich gewesen, im örtlichen Vergleichsraum eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 qm Wohnfläche zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete tatsächlich anzumieten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zur abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen Vergleichsraum gibt, wenn dies zutreffend auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 - L 19 AS 2334/17). Die Wahrscheinlichkeit, Wohnungen zu den ermittelten Referenzmieten zu finden, ergibt sich aus dem festgelegten Perzentil. Den Anscheinsbeweis über ausreichend vorhandenen, anmietbaren Wohnraum haben die Klägerinnen nicht erschüttert. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerinnen ergeben sich Anhaltspunkte, dass sie nach Kenntnis der Unangemessenheit der Kosten ihrer Wohnung intensiv und kontinuierlich, jedoch vergeblich nach einer günstigeren Wohnung gesucht haben. Auch haben sie keine ausreichenden Gründe benannt, warum sie nicht innerhalb des gesamten Stadtgebietes Dessau-Roßlau verwiesen werden können. Sie haben sich nicht ausreichend um neuen (angemessenen) Wohnraum bemüht. Die Alleinerziehung steht für sich genommen der konkreten Angemessenheit jedenfalls nicht entgegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17 ).
- f)Randnummer 66 Die Kostensenkung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein Umzug unwirtschaftlich wäre. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den als angemessen berücksichtigten Aufwendungen beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 175,60 Euro (im Monat Mai 2016: 165,16 Euro). Angesichts dieser hohen Differenz drängt sich eine Gesamtwirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten für Unterkunft und Heizung im Vergleich zu den mit einem Umzug verursachten Kosten eines Umzuges) nicht auf. 3. Randnummer 67 Wegen der Beschränkung des Klagebegehrens auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war ein höherer Leistungsanspruch im Übrigen nicht zu prüfen. Im Hinblick auf den Anspruch nach § 22 SGB II hat der Beklagte die Bedarfs- und Leistungsanspruchsberechnung für die Klägerinnen in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Wegen der Beschränkung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung war auch die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht zu prüfen, dass der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 18. Mai 2016 (erneut) endgültig festsetzte, gleichwohl die Vorläufigkeit des Bescheides vom 15. Mai 2015 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2015 bereits aufgehoben worden war. Die erneute vorläufige Regelung mit Änderungsbescheid vom 12. April 2016 bezog sich nur auf den Monat Mai 2016. Im Übrigen erfolgte die Leistungsgewährung für den Leistungsbestandteil bzw. den Verfügungsteil der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu keiner Zeit vorläufig. Die Vorläufigkeit war durch den Beklagten jeweils nur hinsichtlich des Einkommens begründet worden. II. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Auch die fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen unter den Änderungsbescheiden führen nicht zu einer Übernahme der Kosten der Widerspruchsverfahren W 1308/15, W 1309/15, W 1310/15, W 1311/15, W 1827/15, W 1828/15 und W 2104/15. Da bereits in der hiesigen "führenden" Hauptsache keine Kostentragung des Beklagten nach § 193 SGG festgestellt werden kann, bleibt auch das Kostenübernahmebegehren für die unzulässigen Widerspruchsverfahren ohne Erfolg (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R). III. Randnummer 69 Die Berufung ist zulässig, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert der Klägerinnen liegt bei insgesamt 2.096,76 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus der monatlichen Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 175,60 Euro für den Zeitraum von 11 Monaten sowie in Höhe von 165,16 Euro für den Monat Mai 2016.