Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kosten für Schulbücher - kein persönlicher Schulbedarf - Regelbedarfsanteil übersteigende Kosten - analoge Anwendung des Mehrbedarfs bei einem unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf - verfassungskonforme Auslegung - Konflikte bei der Finanzierung - Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Kultushoheit der Länder Leitsatz 1. Der SGB II Leistungsträger hat die Kosten für nicht ausleihbare Schulbücher nach § 21 Abs 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung zu tragen. (Rn.34) 2. Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung auch für Schüler, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, dürfen nicht auf dem Rücken der im SGB II-Leistungsbezug stehenden Schüler ausgetragen werden (vgl BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 31; entgegen BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R = SozR 4-4200 § 28 Nr 8). (Rn.39) 3. Der Bundesgesetzgeber hat in seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 7 GG (öffentliche Fürsorge) die Verantwortung zur Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums zu tragen. Diese Verantwortung ist über die der Kultushoheit der Länder einzuschätzen. (Rn.39) Tenor Der Bescheid vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2018 (W 504/18) wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von insgesamt 76,39 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Randnummer 2 Die 2003 geborene Klägerin lebt mit ihrer unter Betreuung stehende Mutter gemeinsam in der Gemeinde M ... Sie beziehen als Bedarfsgemeinschaft fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Mutter der Klägerin erhält Leistungen zur Eingliederung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 3 Die Klägerin ist Schülerin am W.-R. Gymnasium in B ... Dort besuchte sie die 9. Klasse. Hierfür benötigte sie Schulbücher. Laut einer Schulbuchliste der Schule waren einige Bücher weder als Leih- noch als Schulexemplar zu nutzen. Diese Kaufexemplare beliefen sich auf insgesamt 76,39 Euro. Folgende Bücher waren von der Klägerin selbständig im Handel zu bestellen: Randnummer 4 Duden 26,00 Euro, Englisch, Workbook, Band 5, 8,75 Euro, Geografie, Arbeitsheft, Klasse 9 3,95 Euro, Französisch, Grammatisches Beiheft 7,95 Euro, Französisch, Cahier d’activités 9,75 Euro, Französisch, Wörterbuch 19,99 Euro. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrer Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Zusätzlich gewährte der Beklagte der Klägerin einen persönlichen Schulbedarf für den Monat August 2017 in Höhe von 70,00 Euro. Der Beklagte hatte für den Monat Februar 2017 bereits einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro gewährt. Randnummer 6 Unter dem 13. Juni 2018 beantragte die Betreuerin der Mutter per E-Mail die Übernahme der Schulbuchkosten für die Klägerin. Randnummer 7 Mit "Schreiben" vom 14. Juni 2018 teilte der Beklagte der Betreuerin der Mutter der Klägerin mit, es müsse kein gesonderter Antrag auf Übernahme der Schulbuchkosten gestellt werden. Der Beklagte habe bereits mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 über die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf entschieden. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte die Betreuerin der Mutter die Übernahme der Schulbuchkosten für die Klägerin. Aus dem Regelbedarf könnten die Kosten nicht bestritten werden, da der Regelsatz hierfür nur drei Euro monatlich vorsehe. Randnummer 9 Der Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs (Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Schulbüchern) mit Bescheid vom 10. Juli 2018 ab. Er habe der Klägerin bereits Leistungen für die Beschaffung von Schulbedarf gewährt. Weitere Schulmaterialen seien aus den Leistungen für den Regelbedarf zu finanzieren. Ein Mehrbedarf liege nicht vor. Randnummer 10 Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 23. Juli 2018 begründete die Klägerin dahingehend, dass die Kosten für die Schulbücher kein unabweisbarer Bedarf seien. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2010 entschieden, dass die notwendigen Ausgaben zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existenziellen Bedarf von Kindern und Jugendlichen gehöre. Randnummer 11 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2018 zurück. Die Schulbücher seien aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Dabei wären die Kosten bereits nach drei Monaten bei einer Rücklage von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gedeckt. Der Regelbedarf sei eine Pauschale, die die Selbstverantwortung der Leistungsbezieher stärken solle. Eine darlehensweise Gewährung komme nicht in Betracht, da der Bedarf nicht unabweisbar sei. Es liege weder ein einmaliger noch ein Mehrbedarf vor. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, mit welcher die Leistungen zugesprochen wurden, entfalte keine rechtliche Wirkung für den Fall der Klägerin. Randnummer 12 Dagegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2018 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Randnummer 13 Der Beklagte habe die Kosten für die Beschaffung der Schulbücher zu tragen. Aus dem Regelbedarf könnten die Kosten nicht bestritten werden, da er der Höhe nach hierfür nicht ausgelegt sei. Bei den Schulbuchkosten handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf. Randnummer 14 Die Rechnung der Buchhandlung K. GmbH vom 9. August 2018 in Höhe von 76,39 Euro hat die Klägerin im Klageverfahren vorgelegt. Die Mutter der Klägerin hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22. Februar 2019 zu Protokoll erklärt, dass sie den Betrag von 70,00 Euro für die Beschaffung von Schulmaterial (nicht aber für den Kauf von Schulbüchern) ausgegeben habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2018 (W 504/18) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von insgesamt 76,39 Euro zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte beruft sich auf seine Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Verwaltungsvorgang und dabei insbesondere auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgang (Bl. 313 - 445), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. 1. Randnummer 22 Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2018 (W 504/18). Der Bescheid vom 25. Oktober 2017, mit welchem der Beklagte der Klägerin Leistungen für den persönlichen Schulbedarf gewährte, ist bestandskräftig geworden. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte nicht (konkludent) die Gewährung weiterer Leistungen (Übernahme der Kosten für Schulbücher) abgelehnt. Denn dieser Bedarf war dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bekannt gewesen. Vielmehr ist der Beklagte zunächst davon ausgegangen, mit der Gewährung von Leistungen für den persönlichen Schulbedarf den Bedarf der Klägerin gesichert zu haben. Allerdings ist der Antrag auf Gewährung weiteren Schulbedarfs in Form der Übernahme von Kosten für die Beschaffung der Schulbücher als Änderungs- bzw. Überprüfungsantrag zum Bewilligungsbescheid zu verstehen. Eine isolierte Leistungsgewährung ist im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorgesehen, weswegen auch der Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2017 streitgegenständlich ist. Randnummer 23 Das Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2018 ist nach Auslegung ein Verwaltungsakt. Ein Regelungscharakter ist insoweit enthalten, als dass der Beklagte im Ergebnis die Übernahme der Kosten für die Schulbücher ablehnt, insbesondere indem er auf seine Leistungsentscheidung mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 verweist. Dieser Bescheid steht aber einer Gewährung weiterer Leistungen (Übernahme der Kosten für die Schulbücher) nicht entgegen. Die Klägerin hat einen erneuten Antrag mit Schreiben vom 3. Juli 2018 gestellt. Hierüber hat der Beklagte erneut, und zwar mit Bescheid vom 10. Juli 2018 entschieden. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Zweitbescheid, der den Bescheid vom 14. Juni 2018 ersetzt. Der Beklagte hat das Begehren der Klägerin erneut geprüft und nicht nur auf eine vorhergehende Entscheidung verwiesen, sondern sämtliche in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen erörtert. 2. Randnummer 24 Der Bescheid vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schulbücher in Höhe von 76,39 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.