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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 158/14 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung wegen Fristversäumnis - Zustellun

Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung wegen Fristversäumnis - Zustellung eines Gerichtsbescheids durch Empfangsbekenntnis - tatsächliches Zustellungsdatum: tatsächliche Kenntnisnahme des Zugangs - Unterzeichnung und Übersendung per Fax an das SG durch bevollmächtigten Rechtsanwalt - keine inhaltliche Kenntnisnahme - Vordatierung des Eingangsdatums auf den nächsten Werktag Orientierungssatz

  1. Bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist Zustellungsdatum der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt, auf die inhaltliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an. Der Empfangswille ist durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zu beurkunden.
  2. Hat ein bevollmächtigter Anwalt sonntags die Post vom Postamt geholt, das Empfangsbekenntnis des betreffenden Gerichtsbescheids unterschrieben und noch an demselben Tag an das SG weitergefaxt, aber das Eingangsdatum auf den kommenden Werktag vordatiert (hier: Montag), so ist das für das tatsächliche Zustellungsdatum (hier: am Sonntag) unerheblich, wenn dafür der Gegenbeweis iS des § 418 ZPO iVm § 118 SSG erbracht worden ist (hier: Eingangsstempel des SG als öffentliche Urkunde, Faxzeile auf dem Empfangsbekenntnis sowie die eidesstattliche Versicherung des bevollmächtigten Anwalts). Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  3. September 2014, S 8 U 65/13, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. Juli 2019, B 2 U 239/18 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Ereignisses vom
  5. Juli 2012 als Arbeitsunfall. Randnummer 2 Der ... geborene Kläger gab an, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Lokführer am
  6. Juli 2012 beim Leisten von Umstiegshilfe von Reisenden und Gepäckstücken einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt. Er stellte sich dazu am
  7. August 2012 bei der Durchgangsärztin Dr. K. vor. Diese befundete einen Druckschmerz am inneren Schulterblattrand und keine Bewegungseinschränkung der linken Schulter. Die Röntgenaufnahme ergab keine Fraktur. Sie diagnostizierte eine Schulterdistorsion. Am
  8. August 2012 suchte der Kläger Dr. K. erneut auf. Dort gab er an, die Schulterbeschwerden hätten sich zurück gebildet. Er klagte stattdessen über Schmerzen im linken Bein, sei aber nach eigener Angabe nicht auf das Bein gefallen. Am
  9. September 2012 befand sich der Kläger wieder in durchgangsärztlicher Behandlung, wobei er ein MRT der Halswirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen in den Segmenten C 5/6 und C 6/7 vorlegte. Am
  10. September 2012 wurde der Kläger an der Halswirbelsäule im Bereich C 5/6/7 operiert. Randnummer 3 Der Kläger schilderte unter dem
  11. Oktober 2012 den genauen Unfallhergang. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  12. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom
  13. Juli 2012 als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies sinngemäß damit, der willentlich ausgeübte Arbeitsvorgang sei kein Unfallereignis und, selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden hätte, habe dieses nicht rechtlich wesentlich den Gesundheitsschaden verursacht. Den dagegen eingelegten Widerspruch unter Hinweis auf eine Bescheinigung des behandelnden Neurochirurgen Herrn W. vom
  14. Dezember 2012 wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. C. vom
  15. Januar 2013 mit Widerspruchsbescheid vom
  16. März 2013 zurück. Randnummer 5 Der Kläger hat am
  17. März 2013 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und sein Begehren, das Ereignis vom
  18. Juli 2012 als Arbeitsunfall mit der Folge der Bandscheibenschäden im Bereich C5/6 und C6/7 anzuerkennen, weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  19. September 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen dem geschilderten Ereignis am
  20. Juli 2012 und den als Unfallfolgen geltend gemachten Bandscheibenschäden bestehe kein wesentlicher Zusammenhang. Randnummer 6 Der Gerichtsbescheid des SG vom
  21. September 2014 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dieses ist mit einem Eingangsstempel vom
  22. Oktober 2014 und der Unterschrift von Rechtsanwalt H. beim SG per Fax am
  23. Oktober 2014 wieder eingegangen. Der Absende- und der Eingangsvermerk des Faxes tragen jeweils das Datum vom
  24. Oktober 2014, 16:07 Uhr. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  25. November 2014, einem Donnerstag, wiederum per Fax Berufung gegen den Gerichtsbescheid bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  26. Dezember 2014 hat der Berichterstatter den Kläger darauf hingewiesen, der Gerichtsbescheid sei ausweislich des Empfangsbekenntnisses am
  27. Oktober 2014 zugestellt worden und die Berufung folglich nicht fristgerecht. Zugleich hat der Berichterstatter auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG hingewiesen. Randnummer 9 Der Kläger hat – vertreten durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt G. – darauf verwiesen, der
  28. Oktober 2014 sei ein Sonntag gewesen, an dem eine Zustellung nicht möglich sei. Rechtsanwalt H. habe am
  29. Oktober 2014 den Briefkasten geleert, das Empfangsbekenntnis mit dem auf den
  30. Oktober 2014 datierten Stempel versehen und dann aus praktischen Gesichtspunkten an das Sozialgericht gefaxt. Die förmliche Zustellung sei entsprechend der Datierung auf dem Empfangsbekenntnis erst am
  31. Oktober 2014 erfolgt. Randnummer 10 Der Berichterstatter hat den Hinweis erteilt, diese Rechtsansicht erscheine mit § 5 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vereinbar. Die tatsächliche Kenntnisnahme sei maßgeblich. Randnummer 11 Der Kläger hat erwidert, die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt des Gerichtsbescheides sei erst am
  32. Oktober 2014 erfolgt. Dies gelte umso mehr für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt G. Aber auch Rechtsanwalt H. habe den Gerichtsbescheid am
  33. Oktober 2014 nicht gelesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil des BGH vom
  34. Juni 1990 – III ZR 216/89) werde in einem vergleichbaren Fall auf die Beweiskraft der im Empfangsbekenntnis eingetragenen Datierung abgestellt, da allein durch den Eingangsstempel des Gerichtes, der auf einen Tag vor dem Datum auf dem Empfangsbekenntnis lautete, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnis nicht erbracht sei bzw. die Beweiskraft des Empfangsbekenntnis nicht vollständig entkräftet sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt H. versicherte an Eides statt: "Ich habe am Sonntag, den 26.10.2014 die an mich bzw. meine Kanzlei gerichtete Post vom hiesigen Postamt abgeholt. Dort habe ich für die Post ein eigenes Fach. Ich habe dann die Briefumschläge geöffnet. In der vorliegenden Sache habe ich lediglich das Empfangsbekenntnis mit dem Eingangsstempel der Kanzlei mit Datum vom
  35. Oktober 2014 versehen, unterschrieben und am Nachmittag kurz nach 16:00 Uhr an das Sozialgericht Magdeburg gefaxt. Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 25.09.2014 habe ich an diesem Tag nicht gelesen, sondern diesen in das kanzleiinterne Posteingangsfach gelegt, damit der Gerichtsbescheid zusammen mit der Handakte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. G. am nächsten Werktag vorgelegt wird, was dann auch so erfolgt ist." Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  36. September 2014, zugestellt am
  37. Oktober 2014, und den Bescheid der Beklagten vom
  38. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. März 2013 aufzuheben und das Ereignis vom
  40. Juli 2012 als Arbeitsunfall festzustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Das Gericht hat den Kläger auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts betreffend die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom
  41. März 1981 – 7RAr 107/79, Juris, Rdnr. 21; vom
  42. März 1966 – 9RV 334/63, Juris, Rdnr. 8 und vom
  43. Dezember 2009 – B14 AS 63/08 R, Juris, Rdnr. 13 hingewiesen. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die nach §§ 143, 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Gerichtsbescheid statthafte Berufung ist unzulässig, da sie außerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Randnummer 19 Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Randnummer 20 Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG am Montag, den
  44. Oktober 2014, und endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am Mittwoch, den
  45. November 2014, weil die Zustellung schon am
  46. Oktober 2014 erfolgt war. Randnummer 21 Zugestellt wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 22 Bei einer Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO – wie vorliegend – ist Zustellungsdatum der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (BSG, Urteil vom
  47. Mai 2015 – B 6 KA 18/14 R –, juris Rdnr. 18; BGH, Beschluss vom
  48. Juli 2006 – I ZB 39/05 –, juris Rdnr. 7 m.w.N,; so auch BSG, Urteil vom
  49. Dezember 2009, B 14 AS 63/08 R, juris
  50. Orientierungssatz und Rdnr. 13 m.w.N. bezogen auf die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG). Auf die Frage, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, kommt es dagegen nicht an. Hinzukommen muss, dass der Empfangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, beurkundet wird (BGH, Beschluss vom
  51. Juli 2006 – I ZB 39/05 –, juris Rdnr. 7). Als Tag der Zustellung ist der Tag anzugeben, an dem der Adressat von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und sich entschließt, die Zustellung anzunehmen (BSG, Urteil vom
  52. März 1966 – 9 RV 334/63 – SozR Nr. 4 zu § 5 VwZG, juris Rdnr. 8). Randnummer 23 Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (BSG, Urteil vom
  53. Dezember 2009 – B 14 AS 63/08 R –, juris Rdnr. 12), sofern der zulässige Gegenbeweis nichts anderes ergibt (vgl. BSG, Urteil vom
  54. März 1966, 9 RV 334/63, juris Rdnr. 8 bezogen auf die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 VwZG). Randnummer 24 Durch das vorliegende Empfangsbekenntnis wäre danach nur dann bewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsbescheid am
  55. Oktober 2006 entgegengenommen hat, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des eingetragenen Zustelldatums nicht geführt wäre. Randnummer 25 Der Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte ein anderes Datum als den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Zugang des Gerichtsbescheides beurkundet hat, ist hier erbracht. Randnummer 26 Der Gegenbeweis ist geführt, wenn die von dem Empfangsbekenntnis ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind (BSG, Urteil vom
  56. Dezember 2009 – B 14 AS 63/08 R –, juris Rdnr. 12; BGH, Beschluss vom
  57. Juni 1996 – VII ZB 12/96 –, juris Rdnr. 7 m.w.N.). Randnummer 27 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis betreffend das Zustellungsdatum am
  58. Oktober 2014 ergaben sich aus dem Absende- und Eingangsvermerk vom
  59. Oktober 2014 auf dem beim Sozialgericht Magdeburg per Fax eingegangenen Empfangsbekenntnis. Das Gericht muss nicht klären, inwieweit sich bereits aus der Empfangsdokumentation von Faxeingängen beim Sozialgericht Magdeburg am
  60. Oktober 2014 der Gegenbeweis zum Empfangsbekenntnis führen lässt. Denn die Zweifel an dessen Richtigkeit haben sich bestätigt, weil der bevollmächtigte Rechtsanwalt H. an Eides statt versichert hat, dass er am Sonntag, den
  61. Oktober 2014 die Post vom Postamt abgeholt, die Briefumschläge geöffnet, in der vorliegenden Sache das Empfangsbekenntnis unterschrieben und am Nachmittag des Tages an das Sozialgericht Magdeburg gefaxt hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat danach am
  62. Oktober 2014 seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses und dessen Übersendung per Fax an das Sozialgericht dokumentiert. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich auch der Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte mit dem Eingangsstempel vom
  63. Oktober 2014 ein anderes Datum als den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Zugang des Gerichtsbescheides am Vortag beurkundet hat. Die tatsächliche Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses hat bereits mit Abschluss der Handlung den objektiven Erklärungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Zugang des Gerichtsbescheides auch bekannt; dass er den Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte und Rechtsanwalt G. ihn erst am
  64. Oktober 2014 zur Kenntnis nehmen wollte, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zugestellt zu behandeln, ist unbeachtlich (vgl. BGH, Beschluss vom
  65. Juli 2006 – I ZB 39/05 –, juris Rdnr. 9). Der Prozessbevollmächtigte ist daher auch nicht befugt, den Zeitpunkt der Zustellung auf ein späteres Datum vorzudatieren. Randnummer 28 Mit dem danach erbrachten Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis eingetragenen Datums der Zustellung liegt auch kein der Entscheidung des BGH (Urteil vom
  66. Juni 1990 – III ZR 216/89) vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, denn dort konnten die sich aus dem Absende- und Eingangsvermerk des eingegangenen Empfangsbekenntnisses ergebenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis betreffend das Zustellungsdatum nicht bewiesen werden. Randnummer 29 Die Berufungseinlegung am
  67. November 2014 bei dem Landessozialgericht war daher verspätet. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.