Minderung des Arbeitslosengeld II - Abbruch unbezahlter Probearbeit - Anforderungen an die Beschäftigung - Nichtvorliegen eines Sanktionstatbestands - keine ordentliche Aktenführung - Beschäftigungsbegriff nach § 7 SGB 4 Leitsatz 1. Eine ordentliche Aktenführung und Dokumentation des Sachverhalts durch den Leistungsträger ist für den Nachweis des Abschlusses eines vermittelten Arbeitsverhältnisses oder das Anforderungsprofil an die Tätigkeit unerlässlich. Erst der Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil einerseits und den Fähigkeiten bzw der Eignung des Leistungsberechtigten andererseits lässt die Prüfung der Zumutbarkeit der Tätigkeit zu. (Rn.38) 2. Eine versicherte Beschäftigung liegt nach den Kriterien des § 7 SGB IV auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit zumindest dann vor, wenn objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet wird und der Unternehmer diesbezüglich ein konkludent vereinbartes Weisungsrecht hat (vgl LSG Halle vom 14.12.2017 - L 6 U 82/15 = NJ 2018, 167 , derzeit anhängig beim BSG zum Aktenzeichen B 2 U 1/18 R). An die Annahme, dass ausnahmsweise auch eine unentgeltliche Tätigkeit unter § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II fällt, sind strenge Anforderungen zu stellen. (Rn.37) Tenor Der Bescheid vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 (W 20253/15) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015. Randnummer 2 Der 1987 geborene Kläger hat einen Hauptschulabschluss. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II. Im streitgegenständlichen Zeitraum lebte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den zwei minderjährigen Kindern gemeinsam als sogenannte Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung zur Miete. Ab September 2015 war der Kläger bei einem Döner-Imbiss geringfügig beschäftigt. Randnummer 3 Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 13. Mai 2015 eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung. Diese hatte eine Gültigkeit vom 13. Mai bis zum 31. Dezember 2015. Der Beklagte verpflichtete sich unter Punkt 2a der Eingliederungsvereinbarung, dem Kläger Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Dabei heißt es wörtlich: "Teilnahme und Einhaltung der Arbeitnehmerpflichten in einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II, hier: Tätigkeit als Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangaben in der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung mit der Maßnahmenummer 7209/15 mit der Projektbezeichnung Verschönerungsarbeiten". In der Rechtsfolgenbelehrung wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass ein sogenannter Sanktionstatbestand vorliege, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "Verschönerungsarbeiten" nicht aufnimmt, diese abbricht oder Anlass zum Abbruch gebe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 gewährte der Beklagte dem Kläger, der Lebensgefährtin und den beiden Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2015. Diese Leistungsbewilligungsentscheidung änderte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2015 ab. Die Leistungsgewährung erfolgte weiterhin vorläufig. Eine weitere Änderung erfolgte mit Änderungsbescheid vom 25. September 2015 ohne Vorläufigkeitsvorbehalt. Für die Zeit vom 1. November bis zum 30. April 2016 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen mit Bescheid vom 2. November 2015 und dabei für die streitgegenständlichen Monate November und Dezember 2015 Leistungen in Höhe von monatlich 142,19 Euro. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag. Danach bot die Firma "B." (nachfolgend: Arbeitgeberin) eine Arbeitsstelle als Textilreiniger in einer Großwäscherei im Zwei-Schicht-System zu 40 Stunden pro Woche. In der Rechtsfolgenbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent abgesenkt werde, wenn der Kläger die "benannte Arbeit" ohne wichtigen Grund nicht aufnehme oder ausführe. Zudem führte der Beklagte aus: " Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent Ihres Regelbedarfes an das Jobcenter - KomBA-ABI auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der Träger hat gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 SGB II diese Leistungen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben ". Randnummer 6 Der Kläger sollte die Tätigkeit bei der Arbeitnehmerin am 15. Juni 2015 beginnen. In dieser Zeit ruhte die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit "Verschönerungsarbeiten". Aus dem Verwaltungsvorgang ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung nicht zu entnehmen. Auch eine vertragliche Vereinbarung über den Abschluss einer Mehraufwandsentscheidung zwischen den jeweiligen Beteiligten liegt nicht vor. Randnummer 7 Unter dem 9. Juli 2015 führte ein Mitarbeiter des Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger darüber, dass die Arbeitgeberin bei dem Beklagten am 24. Juni 2015 telefonisch mitgeteilt habe, der Kläger sei am 23. Juni 2015 nach der Frühstückspause nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen und habe den Betrieb verlassen. Weitere Informationen enthält der Vermerk auf Blatt 64 der Eingliederungsakte des Beklagten nicht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung der Leistungen wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (zumutbare Maßnahme zur Eingliederung nicht angetreten oder abgebrochen) an. Der Kläger solle eine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Vereinbarung nicht eingehalten haben. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 2. September 2015 minderte der Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 um monatlich 30 Prozent, mithin um monatlich 108,00 Euro. In dieser Höhe und für diesen Zeitraum hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 22. Mai 2015 auf. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe seine Pflichten aus der am 13. Mai 2015 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) verstoßen. Randnummer 10 Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 29. September 2015 Widerspruch. Diesen begründete er mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 dahingehend, dass er nicht gegen seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, eine zumutbar Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen zu haben. Die Belehrung habe sich nur auf die Verpflichtung zur Aufnahme einer Beschäftigung, zur Verpflichtung von Bewerbungen und zum Nachweis von Eigenbemühungen sowie zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit bezogen. Eine Belehrung hinsichtlich einer Eingliederungsmaßnahme sei nicht erfolgt. Die Pflicht zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme sei in der Eingliederungsvereinbarung gerade nicht geregelt worden. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 (W 20253/15) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beklagte berief sich nicht mehr auf die Verletzung einer Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung, sondern darauf dass der Kläger eine im Einvernehmen vorgeschaltete Probearbeit eigenständig ohne wichtigen Grund abgebrochen habe. Bei positivem Verlauf der Maßnahme und Feststellung der Eignung sei ein anschließendes Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber vorgesehen gewesen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Kläger eine vorgeschaltete Probearbeitszeit absolviert, ohne konkret zu wissen, wie sich das daran anschließende Arbeitsverhältnis ausgestalten werde, insbesondere im Hinblick auf die Entlohnung. Der Kläger sei auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen worden. Randnummer 12 Gegen den Bescheid vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 hat der Kläger am 23. März 2016 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Randnummer 13 In der Eingliederungsvereinbarung sei er nur zur Teilnahme an einer Maßnahme zu Verschönerungsarbeiten verpflichtet worden. Von der Arbeitgeberin sei ihm eine Beschäftigung nicht angeboten worden. Er habe zur Probe gearbeitet. In der Eingliederungsvereinbarung sei nicht die Pflicht festgelegt worden, unbezahlte Probearbeit zu leisten. Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass ihm bei einem Abbruch der Probearbeit eine Sanktion drohe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Bescheid vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte hält an seiner Entscheidung im Verwaltungsverfahren fest. Neue rechtserhebliche Gründe seien nicht vorgetragen worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und den Akteninhalt verwiesen. Randnummer 19 Der Beklagte hat trotz Anforderung durch das Gericht die Nachweise über den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses oder eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) und die Teilnahme des Klägers daran nicht vorlegen können. Das Gericht hat im Nachgang zu einer vertagten mündlichen Verhandlung vom 5. April 2019 Auskunft bei der Firma E., der Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin, mit Einverständnis des Klägers über die Art der Tätigkeit und deren Anforderungen eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 18. April 2019 dem Gericht mitgeteilt, dass sie Auskunft nicht erteilen könne, da der Kläger nicht bekannt sei und auch zu keiner Zeit tätig gewesen war. Randnummer 20 Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Randnummer 21 Die Gerichtsakte und der beigezogene Verwaltungsvorgang der Beklagten (Blatt 1 bis 577 der Leistungsakte sowie Blatt 1 bis 261 der Eingliederungsakte) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). I. Randnummer 23 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG. 1. Randnummer 24 Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 (W 20253/15). Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage. Die ursprünglichen Leistungsbewilligungsentscheidungen mit Bescheid vom 22. Mai 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Juni und vom 25. September 2015 für den Monat Oktober 2015 sowie mit Bescheid vom 2. November 2015 für die Zeit vom 1. November bis zum 30. April 2016 leben nach Aufhebung der Absenkungsentscheidung wieder auf. Insoweit sind die Leistungsbewilligungsbescheide ebenfalls streitgegenständlich, weil der Absenkungsbescheid mit den parallel die geminderten Beträge berücksichtigenden Leistungsbescheiden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Anspruchshöhe in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum darstellt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 68/09 R; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2015 - L 7 AS 1059/13; S.Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 31b Rn. 8). Dies gilt auch, wenn die Absenkung für einen Zeitraum eintritt, der teilweise bereits Gegenstand eines vorherigen Bewilligungsbescheids ist und teilweise Gegenstand eines neuen erstmaligen Bewilligungsbescheids wird. In diesem Fall besteht die rechtliche Einheit zwischen dem Absenkungsbescheid, der (Teil)aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) bzgl. eines bereits vorher bewilligten Zeitraums und der (Neu)leistungsbewilligung unter Berücksichtigung des Minderungsbetrags. Gesonderte Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Leistungsentscheidungen und die nachfolgenden Änderungsbescheide waren daher nicht erforderlich. Das Gericht hatte über den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 zu entscheiden. Die Minderung betrug monatlich 108,00 Euro. 2. Randnummer 25 Der Bescheid vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.