A-Stadt zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau. Randnummer 12 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
A-Stadt nicht zu, weshalb der Beklagte
Anhörung des Klägers den Antrag auf Umverteilung mit Bescheid vom ablehnte. Randnummer 14 Am 11. Januar 2016 erhob der Kläger gegen den streitgegenständlichen Bescheid Widerspruch. Der Kläger sei nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um seine spätere Ehefrau zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich beide Eheleute noch nicht gekannt. Weiter sei der Kläger von der Durchführung des Visumverfahrens befreit, da er über eine Duldung verfüge und er aufgrund der Eheschließung ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Es sei ihm aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Republik Mali nicht zuzumuten, das Visumverfahren
zuholen. Randnummer 15 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
G vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe zu verlassen. Zugleich wurde dem Kläger die Abschiebung
Mali angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 1 A 80/16 MD). Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aufgrund des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann in Betracht, wenn der Kläger hierauf einen Anspruch habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich schon deshalb nicht, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist und ihn die
holung des Visumsverfahrens auch zumutbar sei. Weiter bestehe ein Ausweisungsinteresse, da der Kläger unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Randnummer 17 Am 1. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 18 Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte von der
holung des Visumsverfahrens hätte absehen müssen und durch den Visumsverstoß auch kein Ausweisung Interesse bestehe. Mittlerweile lebe er gemeinsam mit seiner Ehefrau in A-Stadt A. S.. Seine Ehefrau habe darüber hinaus noch einen weiteren Wohnsitz in der O-Straße in A-Stadt. Er habe seine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erfolgreich beendet und befinde sich derzeit auf der Arbeitssuche. Randnummer 19 Der Kläger beantragte zunächst, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 28. März 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis
jeder in Betracht kommenden Rechtsgrundlage - insbesondere aber
1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - zu erteilen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2015
Maßgabe des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 20 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 21 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Maßgabe des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Zur Begründung beruft er sich auf die Begründung seines Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt. Daneben bestünden erhebliche Zweifel an der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist in ihrem Hauptantrag bereits unzulässig (II.), im Übrigen zulässig, aber unbegründet (II.). Randnummer 29 I. Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom
GO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen hat. Der Beklagte hat sich nicht auf die geänderte Klage eingelassen. Dies ist nur dann gegeben, wenn sich der Beklagte zu der geänderten Klage inhaltlich geäußert hat (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
Zustellung des Bescheides erhoben werden muss, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist und § 75 Satz 2 VwGO, dass die Verpflichtungsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden darf. Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, da er beim Beklagten - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - schlicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte. Wie bereits ausgeführt, sind solche Anträge grundsätzlich dergestalt in die Zukunft gerichtet, als dass die Erteilung regelmäßig für einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begehrt wird, wenn sich nicht aus dem Antragsinhalt oder dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass die Erteilung ab Antragstellung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll (OVG Niedersachsen, Urteil vom
A-Stadt während des Verwaltungsverfahrens, da die Landeshauptstadt A-Stadt der Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten mit E-Mail vom
G. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie soll in diesen Fällen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Unabhängig davon, dass das Gericht
der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung bereits erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat, steht dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur
Maßgabe des Abschnitts 5 - und damit nicht
G - erteilt werden. Der Asylantrag des Klägers wurde mit Urteil des VG Magdeburg von 6. Dezember 2017 unanfechtbar abgelehnt (Az. 1 A 82/16 MD). Es liegt auch kein Fall der Ausnahmen der Titelerteilungssperre
G vor. Danach findet die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Zwar gewährt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG einen solchen Rechtsanspruch, allerdings müssen hierfür grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Denn bei einem von § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG erfassten strikten Rechtsanspruch müssen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. November 2018 - 2 O 66/18 -, unveröffentlicht). Randnummer 35 Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den
haltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom
den entsprechenden Bestimmungen des SGB II (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris).
G werden bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug - wie hier - Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Erstrebt ein erwerbsfähiger Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben mit seinem Ehepartner in einer häuslichen Gemeinschaft oder lebt er - wie der Kläger - bereits mit seinem Ehepartner zusammen, so gelten für die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft
1 und Abs. 2 SGB II i.?V. m. § 7 Abs. 3 SGB II. Da sich im Grundsatz
den Maßstäben des Sozialrechts bemisst, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gem. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist, scheidet in den vom SGB II erfassten Fällen eine isolierte Betrachtung des Hilfebedarfs für jedes einzelne Mitglied der familiären Gemeinschaft aus. Vielmehr gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig
G, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 -, NVwZ 2011, 829, 830). Randnummer 36 Dies ergibt für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seiner Ehefrau M. E. L. folgendes: Randnummer 37 Regelleistungen: 764,00 Euro Warmmiete: 361,11 Euro Monatlicher Gesamtbedarf: 1.125,11 Euro Randnummer 38 Davon sind
dem Bescheid des Jobcenters vom 8. März 2019
Abzug des Freibetrages 541,63 Euro des Einkommens des Klägers anzurechnen. Die Ehefrau des Klägers verfügt
den Angaben des Bescheides über kein anzurechnendes Einkommen. Dies ergibt einen nicht gedeckten Bedarf und Anspruch auf Sozialleistungen für die Bedarfsgemeinschaft i. H. v. 583,48 Euro. Damit decken die bisher zur Verfügung stehenden Mittel den voraussichtlichen Unterhaltsbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht. Randnummer 39 Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70) verlangt darüber hinaus die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom
1 des Vertrages mit derzeit monatlich 860,- Euro zzgl. 120,- Euro freiwilliger Zulage vergütet wird.
1 des Vertrages beginnt die Fortbildungszeit am
2 des Vertrages wird
24 Monaten die Abschlussprüfung zum Kaufmann im Einzelhandel abgelegt. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung ist Voraussetzung für die weitere Fortbildung zum Handelsfachwirt.
dem vorgelegten Berufsausbildungsvertrag vom
dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat dieser die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel mit seiner mündlichen Prüfung am 11. Juni 2019 beendet und bewirbt sich derzeit um Arbeitsstellen im Einzelhandel. Insoweit geht das Gericht
dem Vortrag des Klägers davon aus, dass der Berufsausbildungsvertrag vom 20. September 2016 hier maßgeblich ist und das Ausbildungsverhältnis mit der Deichmann SE beendet ist. Der Kläger selbst führte weiter in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bisher noch kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Er habe sich bereits bei anderen Unternehmen als Einzelhandelskaufmann beworben. So habe er sich z.B. bei dem Handelsunternehmen „Snipes“ in H. beworben, diese hätten ihn aber
seinem Vortrag sofort einstellen und nicht seinen Abschluss zum Einzelhandelskaufmann abwarten wollen. Belege hierzu legte der Kläger nicht vor, auch nicht zu etwaigen Bewerbungen oder in Aussicht gestellten Arbeitsverträgen. Insoweit ist für das Gericht nicht verlässlich erkennbar, dass der Kläger mit der notwendigen Verlässlichkeit zukünftig den Lebensunterhalt dauerhaft sichern wird. Randnummer 41 Soweit § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den Fällen des hier einschlägigen Satz 1 Nr. 1 erteilt werden soll, erfüllt diese Sollvorschrift nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (OVG Sachsen, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 3 A 223/18 -, juris) Randnummer 42 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis
G. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Ausreise des Klägers ist rechtlich und tatsächlich möglich. Insbesondere steht einer Ausreise nicht Art. 6 GG entgegen. Das Gericht ist
der im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der notwendigen Überzeugung gelangt, dass der Kläger und seine Ehefrau - Frau M. E. L. - keine eheliche Lebensgemeinschaft führen. Es ist rechtlich anerkannt, dass allein das formale Band der Ehe nicht ausreicht, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerwG, Urteil vom
GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. In diesen Fällen liegt eine eheliche Lebensgemeinschaft daher grundsätzlich erst dann vor, wenn die Ehepartner regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die konkrete Ausgestaltung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall Angelegenheit der Ehepartner ist und bei der Prüfung die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist der
weisbar betätigte Wille der Eheleute, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich, sondern muss individuell bestimmt werden (vgl. BVerwG in str. Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom
barschaft in der gemeinsamen Ehewohnung in A. S. unangenehm und laut gewesen sei. Dies habe für sie eine Belastung dargestellt. Vor allem ihrer philosophischen und psychologischen Tätigkeit habe sie dort nicht mehr
gehen können. Dies könne sie jedoch in dem neu angemieteten Zimmer bei ihrer Freundin. Aufgrund der Probleme mit der
barschaft sei es auch zu Konflikten mit dem Kläger gekommen, was ein weiterer Grund dafür gewesen sei, dass sie sich entschieden habe, ein Zimmer in der Olvenstedter Straße zusätzlich anzumieten. Sie betrachte dieses Zimmer als Arbeitszimmer. In dem Zimmer befinde sich auch eine Schlafcouch, die sie nutze. Der Kläger erklärte hierzu, sie hätten sich auch eine gemeinsame größere Wohnung in einem anderen Stadtteil in A-Stadt anmieten können, da aber die Freundin seiner Ehefrau ihr dieses Zimmer angeboten habe, habe man die Situation so gelöst. Befragt
ihrem typischen Tagesablauf erklärte der Kläger, wenn er Frühschicht habe, dann komme seine Ehefrau in die Wohnung in A. S.. Wenn er Spätschicht habe, dann fahre er in die Wohnung in die O-Straße. Wenn sie in der O-Straße seien, dann koche er und gucke danach Dokumentationen, wenn seine Ehefrau sich ihrer philosophischen oder psychologischen Tätigkeit widme, da er damit nichts anfangen könne. Wenn der Kläger in der O-Straße sei, schlafe er dort auch. Die Ehefrau des Klägers erklärte hingegen, der Kläger habe noch nie in der O-Straße geschlafen, hole sie dort aber manchmal ab oder sie treffen sich woanders. Ihr Ehemann koche in der Wohnung in A. S., in der O-Straße habe er hingegen noch nie gekocht. Randnummer 45 Diese Schilderung in der mündlichen Verhandlung weisen erhebliche Widersprüche auf, die die Eheleute in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufzuklären vermochten. Andere Schilderung zu gemeinsamen Aktivitäten blieben vage und allgemein und wurden nur auf
frage des Gerichts benannt. Ist es ihnen danach nicht gelungen, wenigstens ihren vermeintlich gemeinsam gelebten Alltag widerspruchsfrei zu schildern, erkennt das Gericht nicht, worin sich der Wille zeigen sollte, mit dem jeweiligen Partner als wesentliche Bezugsperson eine Beistandsgemeinschaft zu leben, wenn beide Eheleute
dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung schon keinen gemeinsamen Alltag verleben, obwohl sie in derselben Stadt leben. Vielmehr geht das Gericht
der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung davon aus, dass die Eheleute ihren Alltag eben nicht gemeinsam verbringen und auch sonst ihre Beziehung nicht über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Hierfür sprechen insbesondere auch die vom Kläger gemachten sonstigen widersprüchlichen Angaben. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Zeugin Ludwig bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2013 kennengelernt. Danach habe er sie fast jedes Wochenende in A-Stadt besucht. Ende 2013 habe er dann auch erstmals bei ihr übernachtet. Später führte der Kläger aus, er habe die Zeugin L.
der Informationsveranstaltung zwei bis dreimal besucht bevor sie Ende 2013 ein Paar geworden seien. Auch wann der Kläger und seine spätere Ehefrau ein Paar geworden seien, könne er nicht genau sagen. Auch könne sich der Kläger nicht an den Monat des Heiratsantrages seiner späteren Ehefrau erinnern. Die Zeugin L. habe ihm entweder im Juni oder im Juli 2014 den Antrag gemacht, auf jeden Fall im Sommer. Dazu erklärte er aber auch, dass er den Antrag angenommen habe, unmittelbar
dem er bei dem Ladendiebstahl auf frischer Tat betroffen wurde. Dies ereignete sich aber im März 2014 und damit weit vor Sommer 2014. Weiter habe der Kläger den Heiratsantrag seiner Ehefrau erst angenommen, als er bei einem Ladendiebstahl auf frischer Tat betroffen wurde und nicht mehr wusste, was dies für (aufenthaltsrechtliche) Konsequenzen haben würde. Aufgrund dieser zusätzlichen Widersprüche, die der Kläger auch auf
frage des Gerichts nicht aufzuklären vermochte, erkennt das Gericht zumindest beim Kläger keinen Willen zum Führen einer Beistandsgemeinschaft. Randnummer 46 Geht das Gericht danach davon aus, dass eben keine Beistandsgemeinschaft vorliegt, ist diese Gemeinschaft
dem Vorstehenden ausländerrechtlich auch nicht schützenswert. Randnummer 47 Weitere Gründe, aus denen sich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.