Keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr kurdischer Reservisten der syrischen Armee in die Region Al Hasakah weder durch syrische Armee noch durch die YPG wegen Entziehung von dem (Reservisten-) Wehrdienst Leitsatz 1. Rückkehrern nach Syrien wird – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung nicht allgemein und nicht in der Regel wegen Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland zugeschrieben. (Rn.22) 2. Einem 35-jährigen Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit droht im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimatregion Al Hasakah beachtlich wahrscheinlich die Einziehung zu dem Reservedienst in die syrische Armee. (Rn.32) 3. Eine Einberufung zu der YPG ist hingegen nicht beachtlich wahrscheinlich. (Rn.32) 4. Durch die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte kommt es nicht immer, aber auch zu Verhaftungen wegen Desertion. Sanktionen im Zusammenhang mit der Entziehung von dem Wehrdienst oder dem Reservistendienst drohen beachtlich wahrscheinlich indes nicht. (Rn.21) 5. Soweit es zu Verfolgungshandlungen kommt, kann nicht allgemein und ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, dass diese wegen der Zuschreibung einer oppositionellen politischen Gesinnung erfolgen. (Rn.21) 6. Für die Entziehung von einer Militärdienstpflicht bei der YPG sind allgemein keine Strafen festgeschrieben. (Rn.47) 7. Für dennoch berichtete Konsequenzen kann eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung von erwachsenen Männern nicht festgestellt werden. (Rn.47) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt über den ihm bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Der in dem Jahr 1983 in Al-Hasakah geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist der sunnitische Islam. Der Kläger machte an der … in Al-Hasaka Abitur und arbeitete als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft. In Damaskus leistete er in den Jahren von 2004 bis 2006 als Wachsoldat für die Erste Kompanie für Funkelektronischen Kampf in der … Kaserne Wehrdienst. Zuletzt lebte er in dem Stadtteil Alnasra in seiner Geburtsstadt. Er reiste im August 2017 aus Syrien aus und gelangte über den Irak und die Türkei im September 2017 nach Griechenland. In das Gebiet der Beklagten reiste er auf dem Landweg am 25.08.2018 ein. Dort stellte er am 03.09.2018 einen Asylantrag. Die Ehefrau des Klägers, ihr gemeinsamer Sohn und sieben Geschwister des Klägers leben nach wie vor in Syrien. Randnummer 3 In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 05.09.2018 gab der Kläger an, dass ihm persönlich in Syrien nichts passiert sei. Er befürchte wegen der Sicherheitslage zu dem Reservistenwehrdienst einberufen zu werden und in den Krieg ziehen zu müssen. Er wolle keine anderen Menschen töten oder selbst getötet werden. Selbst habe nichts getan, wofür er sich verantworten müsse. Er selbst habe keine schutzwürdigen Belange. Er wolle nur mit seiner Familie in Deutschland zusammen sein. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 14.12.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Ablehnung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Kläger habe keine Handlungen vorgetragen, die als Verfolgung angesehen werden könnten. Beachtlich wahrscheinlich knüpfe der syrische Staat an eine Reservedienstentziehung keine Verfolgungsgründe an. Es gebe keine Belege dafür, dass eine solche Entziehung als Ausdruck politischen Dissenses betrachtet werde. Dies liege auf der Hand, da es sich bei dieser Entziehung um den Ausdruck verständlicher Furcht vor einem Kriegseinsatz handele. Vor diesem Hintergrund hieße es, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne diese Furcht nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Reservedienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu. Des Weiteren könne nach der aktuellen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer allein aufgrund ihres vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Randnummer 5 Der Kläger hat am 28.12.2018 Klage erhoben. Er wolle mit der syrischen Regierung bereits deshalb nichts mehr zu tun haben, weil er davon ausgehe, dass die Rückeroberung seiner Heimatprovinz unmittelbar bevorstehe. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er aufgrund der politischen Situation und der Sicherheitslage nicht in den Bürgerkrieg mit einbezogen werden wollte. Ihm habe die Einberufung zu dem Reservedienst und damit letztendlich die Gefahr gedroht, Teilnehmer des syrischen Bürgerkrieges zu werden. Bei seiner Rückkehr bestehe ebenfalls die Gefahr, dass er in die Armee gepresst werde und gegen seine eigenen Verwandten, Landsleute und Familienmitglieder kämpfen müsse. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14.12.2018 – 7597198 – 475 – die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zu der Begründung ihres Antrages bezieht sich die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 11 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Syrien mit dem Stand vom 18.07.2019, auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 04.01.2019 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss 16.01.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Eine Entscheidung konnte auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 liegt für die Beklagte ein solches Einverständnis ebenfalls vor. Eine besondere Prozessbeobachtung ist weder erklärt worden noch aus dem übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes ersichtlich. Randnummer 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2018 ist in seiner Ziffer 2 in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG. Sein Asylantrag vom 03.09.2018 ist insoweit unbegründet. Randnummer 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 17 In diesem Sinne gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als Verfolgung können unter anderem die Handlungen gelten, wie sie in § 3a Abs. 2 AsylG genannt sind. Randnummer 18 Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 19 Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (real risk); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 8). Randnummer 20 Für den Bezugspunkt der Wahrscheinlichkeitsprognose kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13 zu § 60 Abs. 2 AsylG). Für eine – aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes hypothetischen – Rückkehr des Klägers ist auf die Region Al Hasakah abzustellen. Dort lebte er seit Mitte 2016 mit seiner Familie, bevor er allein aus Syrien ausreiste. Die Syrischen Volksverteidigungskräfte, die wiederum unter der Führung der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) der Demokratischen Union (PYD) stehen, üben die Kontrolle in Al Hasakah aus, während dort eine Enklave in der Stadt ("Security Box") und ein größeres Gebiet nordöstlich unter dem Einfluss der syrischen Militär- und Sicherheitskräfte stehen (vgl. EASO, COI Meeting Report on Syria, März 2018, S. 56; vgl. auch https://syria.liveuamap.com/de). Eine Rückkehr des Klägers bzw. seine Rückführung wäre hypothetisch auch möglich – und zwar über Flugverbindungen nach Damaskus oder über Beirut auch zu dem Flughafen Qamishli (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.10.2016 auf Anfrage des VG Trier vom 13.09.2016 (1 K 2685/16.TR), S. 2). Die Prognose der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist mithin grundsätzlich sowohl im Hinblick auf den syrischen Staat mit seinen Sicherheits- und Militärkräften als Akteur gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG als auch auf die Demokratische Union und die kurdischen Volksverteidigungskräfte als beherrschende Kraft in der Region Al Hasakah im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beziehen. Randnummer 21 Der Kläger ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach seinen Angaben hat sich der Kläger in Syrien weder etwas zu Schulden kommen lassen noch sei ihm persönlich dort etwas passiert. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG aber auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits in dem Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem der Kläger sein Herkunftsland verlassen hat, sind weder in der illegalen Ausreise des Klägers und seinem längeren Aufenthalt im Ausland einschließlich der Asylantragstellung in dem Gebiet der Beklagten zu erblicken (1.) noch kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Kläger als Reservisten der syrischen Armee wegen einer möglichen Entziehung zu dem Reservistendienst (2.) oder wegen einer möglichen Entziehung von dem Militärdienst in den kurdischen Volksverteidigungskräften (3.) Verfolgungshandlungen aufgrund der Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung drohen. Randnummer 22 1. Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er aus Syrien illegal in den Irak ausreiste, er in dem Gebiet der Beklagten einen Asylantrag stellte und er sich länger in dem europäischen Ausland aufgehalten hat, ohne dass zu diesen Umständen weitere Anhaltspunkte für einen Verfolgungsgrund vorliegen. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte sind nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung von Rückkehrern jedoch notwendig (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2018 – 2 LB 21/18 –, juris, Rn. 35; VGH Hessen, Urteil vom 26.07.2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2018 – 1 A 10714/17.OVG –, juris, S. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2017 – A 11 S 513/17 –, juris, S. 13 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 43 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 18.05.2017 – 2 A 176/17 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 35 ff; VGH Bayern, Urteil vom 14.02.2017 – 21 B 17.30073 –, juris, Rn. 20). Randnummer 23 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnissen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger gerade wegen seiner Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland bei seiner – auf Grund der Zuerkennung subsidiären Schutzes hypothetischen – Rückkehr nach Syrien dort Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Es fehlt an der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund. In dem Zeitpunkt der Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrern nach Syrien – ohne Hinzutreten besonderer weiterer Umstände des Einzelfalls – von den staatlichen Stellen Syriens eine oppositionelle politische Gesinnung allgemein oder in der Regel zugeschrieben wird. Randnummer 24 Die aus politischen Aussagen von Vertretern der syrischen Regierung erkennbaren Absichten lassen keinen Schluss darauf zu, ob eine politische Gesinnung zugeschrieben wird. Sie sind uneinheitlich. Einerseits äußerte Präsident Assad am 11.07.2016, dass es sich bei den meisten Menschen, die Syrien verlassen hätten, um gute Bürger handele, die ausschließlich vor dem Krieg geflohen seien. Andererseits äußerte Generalmajor Zahreddine in einem Live-Interview im September 2017, dass, selbst wenn der Staat syrischen Flüchtlingen vergebe, die Flucht niemals vergessen und verziehen werde, und mahnte, nicht zurückzukommen; im Oktober 2017 wollte er seine Aussage dahingehend verstanden wissen, dass er sie nur auf den Islamischen Staat und Rebellenkämpfer, die syrische Truppen töteten, bezogen habe. Im Dezember 2017 wiederum forderte Minister Haidar im Südlibanon dortige Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurückzukehren, da die Situation dort stabil sei (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, S. 84). Randnummer 25 Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die syrischen Sicherheits- und Militärkräfte die Ausreise aus Syrien zur Stellung eines Asylantrags im Ausland allein als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16 A), S. 2). Ohne ein weiteres Moment, das aus Sicht der Sicherheitsbehörden einen Verdacht erregt, erfolgt keine Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung. Vielmehr wird eine Verfolgung stets im Zusammenhang mit einer Zuschreibung auf Grund anderweitiger Verdachtsmomente berichtet (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 14). Kriterien wie Ethnie oder Religion lösen einen solchen Verdacht für sich genommen nicht bereits aus, sondern können nur gemeinsam mit anderen Verdachtsmomenten die Gefahr der Annahme eines Verdachts erhöhen (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Kassel gemäß Beschluss vom 29.01.2018 (3 A 638/17.A), S. 2; Auswärtiges Amt, Antwort vom 02.01.2017 auf Anfrage des VG Düsseldorf vom 18.07.2016 (5 K 7221/16.A), S. 4; IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 1). Bei den für sich ausreichenden Verdachtsmomenten geht es vielmehr entweder um die Nähe zu der Opposition durch entsprechendes Engagement oder entsprechende Äußerungen, die auch im Ausland von dem syrischen Geheimdienst registriert werden (vgl. amnesty international, Antwort vom 20.09.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1 f., 7 f.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12 mit Fn. 58 f.), oder gar die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von oppositionellen Gruppierungen (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 2 f.). Familienmitglieder von politischen Aktivisten können ebenfalls betroffen sein (vgl. IRBC, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion [2014-December 2015], 19.01.2016, Ziffer 6 Abs. 2; SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 26.02.2019, S. 5), da eine tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Gesinnung einer Person häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben werden kann (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 12). Es besteht bei der Wiedereinreise mithin nicht generell und für jeden das Risiko, näher untersucht, befragt und in Haft genommen zu werden. Randnummer 26 Ferner kann eine Anwendung der Sanktionen für rechtswidrige Ein- und Ausreise nach dem Gesetz Nr. 18/2014 nicht festgestellt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 25.01.2018, S. 82). An den Grenzstellen müssen sich nur solche Personen einer Befragung stellen, die bereits vor ihrer Ausreise durch Sicherheitsdienste beobachtet wurden oder bei deren Verwandten dies der Fall ist (vgl. DOS-DOI, Antwort vom 20.02.2018 auf Anfrage des VGH Hessen gemäß Beschluss vom 29.01.2018 – 3 A 638/17.A –, S. 1). Randnummer 27 Dass es auf zusätzliche Verdachtsmomente für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung ankommt, kann auch den Berichten zu dem Vorgehen der syrischen Sicherheits- und Militärkräfte an den Einreisekontrollpunkten entnommen werden. Sie verfolgen den Anspruch, jeden Rückkehrer aus dem Ausland einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen – durch Abgleich der Personaldaten oder eine Befragung (vgl. Auswärtiges Amt, Antwort vom 12.02.2019 auf Anfrage des VGH Kassel gemäß Beschluss vom 29.01.018 (3 A 638/17.A), S. 1). So werden sowohl an der Landesgrenze als auch auf den Flughäfen Einreisende daraufhin untersucht, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Die Untersuchung umfasst auch die Einsicht und Auswertung mitgeführter persönlicher Gegenstände einschließlich von Mobiltelefonen. Nur wenn in diesem Zusammenhang ein Verdacht erregt wird, so besteht das Risiko einer Inhaftnahme mit Anwendung von Folter (vgl. zum Ganzen UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, April 2017, S. 5 f.). Randnummer 28 Im Falle des Klägers sind zusätzliche Verdachtsmomente im Sinne von risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung nicht vorgetragen. Randnummer 29 2. Eine Verfolgung des Klägers ist auch nicht dadurch beachtlich wahrscheinlich, dass er als Reservist wegen Entziehung von seiner Einziehung zu dem syrischen Reservistendienst einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.