forschungen hätten ergeben, dass der Vorpächter auf dem Schlag in Unkenntnis des fehlenden Nutzungsrechtes Winterroggen gedrillt habe. Dies könne ihr – der Klägerin – nicht zugerechnet werden. Noch im März 2015 sei daraufhin der Aufwuchs gemulcht worden. Eine Nutzung des Aufwuchses sei nicht erfolgt. In den Jahren 2016 und 2017 sei die Ackerfläche wieder gemeinsam mit den umliegenden Flächen durch den Vorpächter bewirtschaftet worden. Zuvor habe ein Flächentausch des Schlags 29 mit dem Schlag 25 stattgefunden. Der Beklagte habe sie – die Klägerin – außerdem vor Erlass des Bescheides nicht angehört. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Beklagten zu verpflichten, ihr Direktzahlungen
der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2015 in Höhe von weiteren 1.810,64 Euro zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom
VfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG bedurft hat oder das Fehlen einer Anhörung jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens
VfG geheilt worden ist. Jedenfalls würde der Klägerin allein aus einem Verfahrensfehler in Gestalt einer unterbliebenen notwendigen Anhörung kein Rechtsanspruch auf den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes – hier die Gewährung höherer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 – erwachsen. Vielmehr müssen die entsprechenden materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Randnummer 15 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Gewährung der hier allein im Streit stehenden Greeningprämie ist Art. 43 Abs. 9 VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347/608), zuletzt geändert im für das hier in Rede stehende Antragsjahr maßgeblichen Zeitpunkt durch VO (EU) Nr. 851/2015 (ABl. EU Nr. L 135/8).
9 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie) unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Art. 7 VO (EU) Nr. 1307/2013 sowie der Anwendung von Art. 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden
1 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Art. 44, 45 und 46 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten. Gemäß Art. 43 Abs. 9 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird diese Zahlung in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die gemäß Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet wurde, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Art. 47 VO (EU) Nr. 1307/2013 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet worden sind, geteilt wird. Randnummer 16
1 VO (EU) Nr. 1307/2013 müssen Betriebsinhaber, die – wie unstrittig die Klägerin – Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 bis 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 die in Art. 43 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Art. 43 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 genannten gleichwertigen Methoden einhalten. Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethode gilt
2 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013 die im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen erfolgende Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 konkretisiert dies dahingehend, dass die Inhaber eines Betriebs, dessen Ackerland mehr als 15 ha beträgt, eine Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen müssen, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 entspricht der Differenzfaktor dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ÖVF an der vorgeschriebenen ÖVF ausmacht. Randnummer 18 Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind
ZahlDurchfG die in Art. 46 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten, also u. a. brachliegende Flächen und Landschaftselemente einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Art. 76 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) Nr. 1306/2013 gehören (vgl. Art. 46 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. a und c VO (EU) Nr. 1307/2013). Weitere Kriterien für die Einstufung dieser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlDurchfG) ergeben sich aus der Direktzahlungs-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV – vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690).
ZahlDurchfV in der für das hier streitgegenständliche Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung vom
1 Satz 1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen – AgrarZahlVerpflV – vom
ZahlVerpflV zu dem Zeitpunkt
dem
diesem Zeitpunkt auch nur, wenn der Anbau in dem jeweiligen Antragsjahr nicht zu einer Ernte führt. Dem entspricht auch § 25 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlDurchfV in der für das hier streitgegenständliche Antragsjahr 2015 maßgeblichen Fassung, der als Ausnahme von dem in Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Grundsatz, dass auf brachliegenden Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 während des gesamten Antragsjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, ab dem 1. August dieses Jahres die Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung zulässt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt. Damit wird es dem Betriebsinhaber, der eine seiner Flächen im Antragsjahr zur Einhaltung der ihn treffenden 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 als ÖVF ausweist, ermöglicht, diese Fläche im nächsten Jahr wieder für die landwirtschaftliche Erzeugung zu nutzen. Dies würde im Regelfall nicht funktionieren, wenn der Betriebsinhaber diese Fläche nicht bereits im Antragsjahr soweit vorbereiten könnte, dass er im nächsten Jahr auch entsprechende Erzeugnisse ernten kann. Im Umkehrschluss aus der
den vorstehenden Regelungen zeitlich erst im Laufe der zweiten Jahreshälfte des jeweiligen Antragsjahres eintretenden Gestattung einer Aussaat bzw. Pflanzung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dürfen derartige Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ergriffen werden. Andernfalls bräuchte es die Abweichungen zulassende Regelungen nicht. Randnummer 21 Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin ist die Aussaat von Winterroggen auch nicht als zulässige Begrünung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 AgrarZahlVerpflV anzusehen. Bei Winterroggen handelt es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis.
1 Buchst. d VO (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Erzeugnisse die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. Getreide ist in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt. Eine Begrünung von brachliegenden Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 durch Aussaat ist
ZahlVerpflV aber nur insoweit zugelassen, als keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Anders als die Klägerin meint, ist nicht erst dann von einer landwirtschaftlichen Erzeugung im vorstehenden Sinne auszugehen, wenn ein landwirtschaftliches Produkt abgefahren und genutzt wird. Diese Auslegung ließe sich nicht in Einklang mit § 25 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlDurchfV bringen. Diese Norm lässt – wie bereits dargestellt – unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von dem Grundsatz, dass auf brachliegenden Flächen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, die Aussaat und Pflanzung zu, die nicht vor Ablauf des jeweiligen Jahres zur Ernte führt. Diese Ausnahmeregelung ergäbe keinen Sinn, wenn nicht bereits die Aussaat und Pflanzung als landwirtschaftliche Erzeugung anzusehen wäre. Randnummer 22 Dies zugrunde gelegt, ist die Bestellung einer Ackerfläche mit Winterroggen unabhängig davon als landwirtschaftliche Erzeugung anzusehen, ob im Laufe des jeweiligen Jahres tatsächlich eine Ernte stattgefunden hat oder der Winterroggen zuvor gemulcht worden ist. Die dem Beklagten vorliegenden Luftbildaufnahmen aus März 2015 belegen, dass der Schlag 29 als Teil einer größeren einheitlich bewirtschafteten Fläche zumindest zu dieser Zeit mit Winterroggen bestellt war. Die Klägerin bestreitet dies auch nicht, sondern lediglich die Annahme des Beklagten, auf dem Schlag 29 habe auch noch im April 2015 Winterroggen gestanden. Ob Letzteres der Fall war, bedarf indes keiner Aufklärung. Ausgehend von § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV, wonach auf einer brachliegende Fläche während des ganzen Antragsjahres 2015 keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, steht bereits die Tatsache, dass der Schlag 29 jedenfalls im März 2015 mit Winterroggen bestellt war, der Einordnung dieser Fläche als ÖVF entgegen. Randnummer 23 Ohne rechtlichen Belang für die Frage der Einhaltung der 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ist weiterhin, in wessen Verantwortungsbereich es fällt, dass auf einem Teil der als ÖVF ausgewiesenen Flächen – hier dem Schlag 29 – tatsächlich eine landwirtschaftliche Erzeugung stattgefunden hat. Die dargestellten Vorschriften stellen allein auf die tatsächliche Nutzung der als ÖVF ausgewiesenen Flächen ab. Es ist nicht ersichtlich, dass den Betriebsinhaber an der – zumindest zeitweisen – Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Nutzung ÖVF ein Verschulden treffen muss. Soweit ein Dritter ohne Wissen und Wollen der Klägerin auf dem Schlag 29 eine landwirtschaftliche Erzeugung betrieben hat, in deren Folge die Klägerin lediglich eine niedrigere Greeningprämie beanspruchen kann, ist die Klägerin daher darauf zu verweisen, einen dadurch entstandenen Schaden ggf. zivilrechtlich gegenüber diesem Dritten geltend zu machen. Randnummer 24 Muss der Schlag 29 mit 2,600 ha somit bei der Bestimmung der Flächen unberücksichtigt bleiben, welche die Anforderungen an ÖVF erfüllen, hat die Klägerin im Antragsjahr 2015 die 5 %-Regel des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 nicht eingehalten.
den Ausführungen des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht und die abgesehen von der Frage, ob der Schlag 29 als ÖVF anzusehen ist, von der Klägerin nicht in Abrede genommen werden, beträgt der Umfang der im Antragsjahr 2015 als ÖVF anzuerkennenden Ackerfläche der Klägerin nur (gewichtet) 4,7554 ha. Diesen Wert zugrunde gelegt ist die Bemessungsgrundlage für die der Klägerin gewährte Greeningprämie im Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des L. vom 26. April 2017 zutreffend ermittelt worden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.